Familienrecht. Unterhalt

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1 Familienrecht Kein Rechtsgebiet wirkt so tief greifend in menschliche Lebensläufe ein wie das Familienrecht. Es betrifft nahezu jeden Lebensbereich. Das Zerbrechen der Familie und der Lebensplanung macht Angst. Nach erfolgter Trennung und im Falle der Ehescheidung gilt es daher eine Vielzahl von Ansprüchen zu klären. Hier bedarf es kompetenter anwaltlicher Begleitung, die zeitnah zu sachgerechten und angemessenen Lösungen führt. Dies gilt ganz besonders für den Kindesunterhalt und den Ehegattenunterhalt, das Sorge- und Umgangsrecht sowie für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Aber auch Fragen der Zuweisung der Ehewohnung und der Hausratsteilung sind zu klären. Unterhalt Es wird zwischen dem Verwandtenunterhalt. d. h. zwischen in gerader Linie verwandten Personen (bes. Kindesunterhalt, Elternunterhalt), dem Unterhalt des getrennt lebenden und geschiedenen Ehepartners und dem Unterhalt einer nicht verheirateten Mutter aufgrund der Geburt eines nicht ehelichen Kindes unterschieden. Das Unterhaltsrecht ist sehr umfangreich und sehr stark von der Rechtsprechung besonders des Bundesgerichtshofes geprägt. Wesentliche Regelungen ergeben sich auch aus den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte. Der Unterhaltsberechtigte muss bedürftig sein. Der Unterhaltsschuldner ist nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Zahlung verpflichtet. Dem Unterhaltsverpflichteten hat in jedem Fall ein Mindestbetrag (Selbstbehalt) zu verbleiben, damit er seinen Lebensunterhalt daraus bestreiten kann. Dieser Selbstbehalt ist je nach dem, um welche Art von Unterhalt es sich handelt, unterschiedlich hoch. Kindesunterhalt: Hier unterscheidet man zwischen dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und volljähriger Kinder. Volljährige Kinder, die noch eine Allgemeinbildende Schule besuchen werden als privilegierte, volljährige Kinder bezeichnet und sind in vielen Belangen minderjährigen Kindern gleichgestellt. Die Unterhaltsbeträge ergeben sich aus der so genannten Düsseldorfer Tabelle, die allgemein Anwendung findet und in mehrjährigen Abständen überarbeitet wird. Elternunterhalt: Nicht nur Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, auch Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig.

2 Getrenntlebenunterhalt: Leben die Ehepartner voneinander getrennt und verfügen beide über ein unterschiedlich hohes Einkommen bzw. hat nur ein Ehegatte Einkommen, hat der geringer verdienende und bedürftige Ehepartner einen Unterhaltsanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich bis zum Abschluss (Rechtskraft) einer beim Familiengericht eingereichten Ehescheidung fort. Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Kann ein Ehepartner nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, hat er gegen den geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch. Gerade in diesem Bereich sind durch den Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren viele Entscheidungen ergangen, die in Presse und Fernsehen veröffentlicht wurden. Kann ein Ehegatte nach der Ehe nicht die Einkünfte erzielen, die er ohne Ehe hätte erzielen können (Ehe bedingte Nachteile), steht ihm ein unbefristeter Unterhaltsanspruch zu. Hat der Ehepartner aber solches Einkommen, muss Unterhalt nur für eine gewisse Zeit gezahlt werden. Daneben ist durch das Gericht aber auch die so genannte nacheheliche Solidarität zu beachten, wobei die Dauer der Pflege und Erziehung der Kinder und die Dauer der Ehe eine Rolle spielen. Man unterscheidet den Aufstockungsunterhalt (gleicht Einkommensunterschiede aus), den Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes, den Unterhalt wegen Alters und den Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen. Sorgerecht Die für Eltern und insbesondere für Kinder sehr belastenden Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht bedürfen einer verantwortungsbewussten anwaltlichen Begleitung. Wenn Eltern als Ganzheit wegbrechen fühlen sich Kinder verlassen. Der Schlichtungsgedanke nach dem Cochemer Modell hat das Ziel zeitnah nach der Trennung der Eltern den für die Entwicklung des Kindes wichtigen Kontakt zum anderen Elternteil herzustellen. Dieser Schlichtungsgedanke fand in dem seit dem 01. September 2009 geltenden neuen Familienverfahrensrecht seinen Niederschlag und wird seither vor den Familiengerichten angewandt. Die Eltern haben die Pflicht und das Recht für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge ist unterteilt in die Personensorge und die Vermögenssorge. Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes, die Bestimmung seines Aufenthaltes, des Umganges mit anderen und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens und des Eigentums des Kindes.

3 Miteinander verheirateten Eltern steht automatisch das gemeinsame Sorgerecht zu. Daran ändern auch Trennung und Scheidung nichts. Ein Elternteil kann jedoch bei Gericht die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes oder nur einen Teil hiervon, wie z. B. die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, beantragen. Das Gericht gibt diesen Antrag statt, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und der Übertragung widersprochen oder die Aufhebung entspricht dem Wohl des Kindes am besten, wobei hohe Voraussetzungen gelten. Nicht miteinander verheirateten Eltern steht die gemeinsame Sorge nur zu, wenn vor dem zuständigen Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung unterzeichnet wurde. Umgangsrecht Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elterteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Aufrechterhaltung der Beziehung soll die Entwicklung des Kindes fördern. Das Umgangsrecht soll dem Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat die Möglichkeit geben, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen, um an der Entwicklung des Kindes teilzuhaben und sich von seinem Wohlergehen zu überzeugen. Es soll dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung tragen und der Entfremdung vorbeugen. Ein Umgang findet auch mit Säuglingen und Kleinkindern statt. Inhalt und Umfang des Umgangsrechtes sind nicht gesetzlich geregelt. Alleiniges Kriterium ist das Kindeswohl, d.h. das geistig-seelische und körperliche Wohlergehen des Kindes Danach bestimmen sich Häufigkeit, Übernachtung und mehrwöchige Ferienregelungen. Ein begleiteter Umgang, d. h. ein Kontakt in Anwesenheit einer Vertrauensperson, bedarf stets der Anordnung des Gerichtes. Ein solcher Umgang erfolgt bei der Gefährdung des Kindes durch Gewalt, Missbrauch oder Entführung. Auch wenn zwischen den Eltern massive Konflikte bestehen oder eine Entfremdung eingetreten ist, kann hierauf zurückgegriffen werden. Ein Ausschluss des Umganges ist nur in Extremsituationen und nur dann durch das Gericht anzuordnen, wenn ein begleiteter Umgang nicht in Betracht kommt. Nicht nur Eltern haben ein Recht auf Umgang. Dieser steht auch Großeltern und Geschwistern zu, wenn dies dem Kindeswohl dient. Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind längere Zeit Verantwortung getragen haben und dadurch eine enge soziale Beziehung zwischen beiden entstanden ist. Ehewohnung

4 Hierunter werden alle zu Wohnzwecken geeigneten Räume verstanden, welche die Eheleute gemeinsam oder auch alleine zum Wohnen genutzt haben. Es ist unerheblich, ob es sich hierbei um eine Mitwohnung oder um Wohneigentum handelt. Ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzte Räume fallen nicht hierunter. Während des Getrenntlebens: Leben die Ehepartner getrennt, kann nur eine vorläufige Regelung getroffen werden. Bei Uneinigkeit kann ein Ehepartner vom anderen verlangen, dass dieser ihm die Ehewohnung als Ganzes oder Teile davon zur vorläufigen Nutzung überlässt. Voraussetzung ist aber, dass besondere Umstände bestehen, wonach ein Verbleib des anderen Ehepartners in der Wohnung für den betroffenen Ehepartner eine unerträgliche Belastung darstellt. Solche Umstände sind z.b. Gewaltanwendung, aggressives Verhalten, Beleidigungen, Zerstörungen, Randalieren. Besteht Wohnungseigentum kann der Ehepartner, der die Wohnung zu verlassen hat vom anderen eine Nutzungsvergütung verlangen. Sind sich die Eheleute darüber einig, wer in der Mietwohnung verbleiben soll und haben beide den Mietvertrag unterzeichnet, kann dieser nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters auf einen Ehepartner alleine übertragen werden. Nach der Ehescheidung: Wurde die Ehe vor dem Familiengericht rechtskräftig geschieden, kann ab diesem Zeitpunkt eine endgültige Zuweisung erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte auf die Nutzung der Ehewohnung, insbesondere wegen der bei ihm lebenden Kinder, angewiesen ist. Besteht bei dieser Wohnung Alleineigentum des anderen Ehepartners muss ein Härtefall gegeben sein. Bei Alleineigentum oder Miteigentum ist auch hier eine Nutzungsentschädigung zu leisten. Haben die Eheleute in einer Mietwohnung gelebt, übernimmt der Ehepartner, der die Wohnung erhält, alleine den Mietvertrag, was der Vermieter akzeptieren muss. Hausrat Zum Hausrat oder den Haushaltsgegenständen zählen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen alle Gegenstände, die vor der Trennung der allgemeinen Lebensführung dienten, d.h. für die Wohnung, den Haushalt oder den Zusammenleben der Familie bestimmt waren. Gegenstände, die ausschließlich den persönlichen oder beruflichen Zwecken eines Ehepartners dienten, fallen nicht darunter. Hausrat, der nach der Trennung angeschafft wurde fällt ebenfalls nicht hierunter. Haustiere zählen zum Hausrat. Ein Umgangsrecht mit ihnen gibt es nicht.

5 Während des Getrenntlebens: Leben die Ehepartner getrennt, kann nur eine vorläufige Regelung getroffen werden. Es kann auch die Zuteilung nur einzelner Haushaltsgegenstände begehrt werden. Bei Alleineigentum eines Ehegatten, steht diesem vorrangig dieser Gegenstand zu, es sei denn, der andere ist dringend hierauf angewiesen. Besteht gemeinsames Eigentum, werden diese Hausratsgegenstände angemessen verteilt. Von gemeinsamem Eigentum wird immer dann ausgegangen, wenn dieser Hausrat während der Ehe angeschafft wurde, es sei denn das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest. Nach der Ehescheidung: Wurde die Ehe vor dem Familiengericht rechtskräftig geschieden, kann ab diesem Zeitpunkt eine endgültige Zuordnung des Hausrats erfolgen. Dies betrifft aber nur Gegenstände, die im gemeinsamen Eigentum standen. Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten stehen ausschließlich diesem zu. Es kann jetzt nur noch eine vollständige Verteilung und nicht mehr die Zuordnung nur einzelner Gegenstände begehrt werden. Jedem Ehegatten steht für die endgültige Übertragung seines Miteigentums an den anderen eine Ausgleichszahlung zu, die sich am Zeitwert orientiert. Wechselseitig bestehende Ausgleichsansprüche können verrechnet werden. Vermögensauseinandersetzung Ist die Ehe endgültig gescheitert, ist auch das Vermögen der Eheleute auseinanderzusetzen. Haben die Eheleute nicht in einem Notarvertrag ausdrücklich Gütertrennung vereinbart, besteht automatisch eine Zugewinngemeinschaft, die es ermöglicht den Zugewinnausgleich zu verlangen. Dieser Anspruch kann aber erst mit Einreichung des Scheidungsantrages beim Familiengericht verlangt werden. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jedem Ehepartner nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung gehörte. Das Endvermögen ist das Vermögen, das jedem Ehepartner zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner über das Familiengericht nach Abzug der Verbindlichkeiten gehörte. Der Zugewinn eines jeden Ehegatten ergibt sich dadurch, dass vom Endvermögen das Anfangsvermögen abgezogen wird. Der Ehepartner mit dem niedrigeren Zugewinn hat gegenüber dem anderen einen Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des Differenzbetrages. Nach der Trennung der Eheleute ist aber auch eine Vielzahl anderer Vermögensansprüche zu klären. Zahlt ein Ehepartner aus einem gemeinsamen Darlehen alleine die Raten, hat er gegenüber dem anderen einen so genannten Ge-

6 samtschuldnerausgleich. Besteht eine Miteigentümergemeinschaft, insbesondere an einer Immobilie, ist diese auseinanderzusetzen, um nur einige Beispiele zu nennen. Werden die Eheleute nicht mehr zueinander finden, empfiehlt sich die Ausarbeitung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, die alle wichtigen Angelegenheiten regelt. Dies erfordert eine umfangreiche und gründliche rechtliche Beratung. Es empfiehlt sich auch vor einer Eheschließung oder danach im Rahmen eines Ehevertrages alle im Falle einer Trennung und Ehescheidung zu klärenden rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Auch dies erfordert eine umfangreiche und gründliche rechtliche Beratung. Lebenspartnerschaft Am 1. August 2001 ist das so genannte Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten. Dadurch ist es gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglicht worden, eine Lebenspartnerschaft einzugehen, die der Eheschließung nachgebildet ist. Viele bei Ehepaaren geltende Regelungen finden auch bei Lebenspartnern Anwendung. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Viele Paare leben zusammen, ohne miteinander verheiratet zu sein. Die Zahl dieser so genannten nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist stetig steigend. Spezielle gesetzliche Regelungen für diese nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt es nicht. Eine sinngemäße Anwendung der eherechtlichen Vorschriften wird einhellig abgelehnt. Rechtliche Fragen werden vielmehr nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften gelöst, wie sie für jeden gelten. Wird bei diesen Paaren Vermögen aufgebaut empfiehlt sich der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages, der Regelungen für den Fall des Scheiterns der Beziehung trifft.

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