Strenge Gütergemeinschaft

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2 Strenge Gütergemeinschaft o Vergemeinschaftung aller bestehenden und künftigen Güter o Trennung nur bei Sonder- und Vorbehaltsgut Errungenschaftsgemeinschaft (Sonderform der Gütergemeinschaft, bis 1958 in BGB sowie bis 1990 in der DDR nach 13 FamGB) o Vergemeinschaftung der während der Ehe erworbenen Güter = des Zugewinns o Trennung bei eingebrachten Gütern und Vorbehaltsgut Zugewinngemeinschaft o Komplett getrennte Vermögen der Eheleute, Trennung auch des Zugewinns o Ausgleich des Zugewinns am Ende des Güterstands Gütertrennung o Komplett getrennte Vermögens der Eheleute o Kein Ausgleich des Zugewinns am Ende des Güterstands 2

3 Typische Gegenstände von Eheverträgen: o Vereinbarung besonderer Güterstände, d.h. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft o Spezielle Regelungen für Familienunternehmen o Unterhalt o Versorgungsausgleich, 1408 Abs. 2 i.v.m. 6 und 8 VersAusglG Eheverträge bedürfen gemäß 1410 BGB der notariellen Form Kernexamensproblem: Einseitige Benachteiligung eines Ehegatten o Womöglich Sittenwidrigkeit des Ehevertrages nach 138 Abs. 1 BGB oder Berufung auf den Vertrag rechtsmissbräuchlich entgegen 242 BGB o Merksatz: Je näher am Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts, desto eher ist ein Rechtsverstoß anzunehmen Ø Flucht aus dem Zugewinnausgleich tendenziell wirksam, Verzicht auf Betreuungsunterhalt und Versorgungsausgleich tendenziell problematisch o Maßgeblich auch die Umstände des Vertragsschlusses, z.b. Drucksituationen wie eine Schwangerschaft o Beispiel für einen Verstoß gegen 138 Abs. 1 BGB: Ehevertrag zwischen deutschem Postbeamten und bosnischer Gebäudereinigerin ohne gesicherten Aufenthaltsstatus mit Gütertrennung und Ausschluss von Versorgungsausgleich und Unterhalt, BGH v. 17. Januar 2018, XII ZB 20/17, 3

4 Gütergemeinschaft als gesetzlicher Güterstand: o Bis zum Inkrafttreten des BGB war die (strenge) Gütergemeinschaft in vielen Teilen Mitteleuropas sehr üblich, teilweise sogar gesetzlicher Güterstand o Das BGB drängte die Gütergemeinschaft zurück zu einem Wahlgüterstand o Als letztes europäisches Land haben die Niederlande zum 1. Januar 2018 die Gütergemeinschaft als gesetzlichen Güterstand abgeschafft Die Gütergemeinschaft kennt drei Güterformen: o Gesamtgut, 1416 BGB: Grds. alles vor und in der Ehe erworbene Gut o Sondergut, 1417 BGB: Persönliche Rechtsgüter, z.b. Wohnrechte, Nießbräuche etc. o Vorbehaltsgut, 1418 BGB: Güter, die ausdrücklich nicht Gesamtgut werden sollen Hinsichtlich des Gesamtguts entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft o Im Unterschied zu einer Bruchteilsgemeinschaft nach 741 ff. BGB gehört bei einer Gesamthand allen alles Die Auseinandersetzung des Gesamtguts erfolgt nach den Regeln der 1474 ff. BGB o Grundsätzlich wird das Vermögen auf beide Ehegatten hälftig verteilt, 1476 BGB o Im Falle einer Scheidung erhält aber jeder die von ihm eingebrachten Werte, 1478 BGB, 4

5 Bei der Gütertrennung nach 1414 BGB haben Ehe und Scheidung keine güterrechtlichen Folgen o Der Versorgungsausgleich ist nicht Bestandteil des Güterrechts und wird daher auch bei Gütertrennung durchgeführt, sofern er nicht nach 1408 Abs. 2 BGB ausgeschlossen wurde o Trotz Trennung der Vermögensmassen können die Eheleute natürlich wie beliebige andere Personen auch Miteigentum an Sachen nach BGB begründen Die Mitberechtigung und Mitverpflichtung nach 1357 BGB gilt schon aufgrund der Gesetzessystematik auch im Falle der Gütertrennung! Typischer Fall: Späte Eheschließung auf Sicht ohne Aussicht auf Kinder o Vorteil: Scheidung ist einfacher und etwas kostengünstiger Wichtig ist 1931 Abs. 4 BGB: Bei Gütertrennung und 1 oder 2 Kindern erhält der Ehegatte einen erhöhten Erbteil o Aber: Während die Pflichtteilspauschale aus 1371 Abs. 1 BGB nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, ist der ggf. nach 1931 Abs. 4 BGB erhöhte Erbteil des überlebenden Ehegatten in Gütertrennung voll steuerbar 5

6 Typische Testfrage: Was ist mit dem gemeinsamen Konto? o Die Ehegatten sind Gesamtgläubiger nach 428 BGB o Damit sind sie im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Teilen berechtigt, 430 BGB Modifikationen der Zugewinngemeinschaft sind möglich, z.b. o Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Fall der Scheidung und/oder bei kurzer Ehe o Einigung auf den Wert des Anfangsvermögens 6

7 Grundsätzlich können die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft frei über ihr Vermögen verfügen, 1364 BGB Ausnahme: Für Verfügungen über das Vermögen im Ganzen gilt nach 1365 Abs. 1 S. 2 BGB ein absolutes Verfügungsverbot; das korrespondierende Verpflichtungsverbot findet sich in 1365 Abs. 1 S. 1 BGB o Zweck: Schutz der wirtschaftlichen Basis der Ehe und des Zugewinnausgleichsanspruchs Vermögen im Ganzen = mindestens 90% des wirtschaftlichen Vermögenswerts o Bei kleineren Vermögen genügen nach hm auch schon 85% o Es genügt, wenn mehrere veräußerte Gegenstände in Summe diesen Anteil erreichen (sog. Einzeltheorie, anders bei 311b Abs. 3 BGB) Wichtig: Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist die Kenntnis des Gegenübers davon erforderlich, dass das Vermögen im Ganzen betroffen ist Rechtsfolgen: o Das Geschäft hängt von der Zustimmung des Ehegatten ab, 1366 BGB o Der Ehegatte hat ein sog. Revokationsrecht aus 1368 BGB Beispiel: Übertragung eines Grundstücks von seiner Ehefrau auf ihren Sohn aus erster Ehe betrifft nicht das Vermögen im Ganzen, wenn sich die Ehefrau ein Wohnungsrecht vorbehält, BGH v. 16. Januar 2013, XII ZR 141/10, 7

8 Ein zweites Verpflichtungs- und Verfügungsverbot für Ehegatten in Zugewinngemeinschaft findet sich in 1369 BGB bzgl. Haushaltsgegenständen Zweck ist die Erhaltung der Lebensgrundlage für die Familie, daher können bei einem luxuriösen Lebensstil der Familie auch wertvolle Dinge Haushaltsgegenstände sein Haushaltsgegenstand = Bewegliche Sache, die überwiegend dem Familienleben dient o Beispiel: Motorjacht im Wert von Euro, OLG Dresden v. 25. März 2003, 10 ARf 2/03, juris Wie bei 1365 Abs. 1 BGB steht dem übergangenen Ehegatten auch für die nach 1369 BGB verbotenen Verfügungen ein Revokationsrecht nach 1368 BGB zu Nach hm keine analoge Anwendung des 1369 BGB auf unberechtigte Verfügungen über das Eigentum des anderen Ehegatten à Schutz über 932 ff. BGB 8

9 1368 BGB statuiert ein sog. Revokationsrecht für den hintergangenen Ehegatten bei o Verfügungen über das Vermögen im Ganzen, 1365 Abs. 1 S. 1 BGB o Verfügungen über Haushaltsgegenstände, 1369 Abs. 1 BGB Revokationsrecht = gesetzliche Verfahrensstandschaft o Der Ehegatte klagt aus fremdem Recht im eigenen Namen, d.h. der revozierende Ehegatte ist Partei im Prozess o Im Rahmen der Sachurteilsvoraussetzungen ist die Problematik bei der Prozessführungsbefugnis nach 51 Abs. 1 ZPO anzusprechen o In der Begründetheit der Klage ist nicht ein Anspruch des Klägers, sondern ein Anspruch des anderen Ehegatten (der zuvor verfügt hat) gegen den Beklagten zu prüfen 9

10 Man kann Güterstände während der Ehe wechseln o Einseitig verlangter Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung unter den Voraussetzungen des 1385 BGB o Einseitig verlangter Wechsel von der Gütergemeinschaft in die Gütertrennung unter den Voraussetzungen des 1469 BGB o Konsensualer Wechsel zwischen beliebigen Güterständen Die sog. Güterstandsschaukel bezeichnet einen strategischen Wechsel der Güterstände mit dem Ziel, Steuern zu sparen o Schenkungen und Erbfälle zwischen den Ehegatten unterliegen nach 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG der Schenkungssteuerpflicht o Der mit dem Ende der Zugewinngemeinschaft entstehende Zugewinnausgleichsanspruch ist demgegenüber nach 5 Abs. 2 ErbStG nicht steuerbar o Durch einen Hin-und-her-Wechsel zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung können Ehegatten also Vermögen schenkungssteuerfrei verschieben Ø Kritik: Steuerrechtlich unzulässige Umgehung des ErbStG o Verstirbt der Vermögensgeber bald danach, lassen sich auf diesem Wege auch Pflichtteilsergänzungsansprüche nach 2325 BGB reduzieren, denn die Vermögensverschiebung gilt rechtlich nicht als Schenkung Ø Kritik: Rechtsmissbrauch, vgl. RG v. 22. November 2015, IV 176/15, juris 10

11 1362 Abs. 1 S. 1 BGB statuiert eine widerlegbare Eigentumsvermutung: Was im Besitz beider Ehegatten oder eines Ehegatten ist, gilt als Eigentum des Schuldners Beispiel: o Zweck: Schutz des Rechtsverkehrs vor undurchsichtigen Vermögensverhältnissen und Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten o Ohne 1362 Abs. 1 S. 1 BGB wäre bei Mitbesitz beider Ehegatten nach 1006 Abs. 1 S. 1 BGB von Miteigentum auszugehen o Problem: Beweislast zugunsten des wahren Eigentümers, der nicht Schuldner ist o Gläubiger vollstreckt wegen einer Kaufpreisforderung gegen den Ehemann o Der Gerichtsvollzieher sieht in der Ehewohnung einen Konzertflügel und überlegt, einen Kuckuck daran anzubringen o Er darf nun ohne weitere Prüfung Ø gemäß 1362 Abs. 1 S. 1 BGB (widerlegbare Vermutung) mangels entgegenstehender Nachweise den Ehemann für den Eigentümer halten, Ø gemäß 739 Abs. 1 ZPO (unwiderlegbare Vermutung) den Ehemann infolgedessen auch als Gewahrsamsinhaber ansehen, Ø gemäß 808 Abs. 2 S. 2 ZPO die Pfändung vornehmen o Vgl. etwa LG Düsseldorf v. 6. November 2015, 6 O 346/14, (Terrakottaköpfe und Gemälde) 11

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