BGB 2325, 1372, 1408 Vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns; Pflichtteilsergänzungsansprüche; Vereinbarung der Gütertrennung für den Scheidungsfall
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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1254# letzte Aktualisierung: 27. Februar 2002 BGB 2325, 1372, 1408 Vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns; Pflichtteilsergänzungsansprüche; Vereinbarung der Gütertrennung für den Scheidungsfall I. Sachverhalt Eheleute, die in Zugewinngemeinschaft leben, sind zu je 1/2-Anteil Eigentümer eines Hausgrundstücks. Der Ehemann hat aus seiner ersten Ehe zwei Kinder, die Ehefrau aus ihrer ersten Ehe ein Kind. Zur Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen des einen erstehelichen Sohnes des Ehemannes beabsichtigen die Eheleute, für den Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung Gütertrennung zu vereinbaren und in Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung den Miteigentumsanteil des Ehemannes an dem Hausgrundstück auf die Ehefrau zu übertragen. Mit Rücksicht auf die durch die Vereinbarung der Gütertrennung verursachte Erhöhung der Pflichtteilsquoten soll es für den Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben. II. Frage Können durch die gewählte Konstruktion Pflichtteilsergänzungsansprüche vermieden werden? III. Zur Rechtslage 1. Vereinbarung der Gütertrennung nur für den Scheidungsfall a) Gem Abs. 1 BGB können Ehegatten grundsätzlich ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag frei regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Damit räumt das Gesetz den Ehegatten im Bereich ihrer güterrechtlichen Beziehungen weitgehend Vertragsfreiheit ein. Diese Vertragsfreiheit umfasst grundsätzlich nicht nur das Recht der Wahl eines bestimmten Güterstandes, sondern auch das Recht seiner inhaltlichen Abänderung. So ist insbesondere anerkannt, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft die verschiedensten Modifikationen zulässt (vgl. Langenfeld, Handbuch der Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de Internet: user/mr/pool/1254.doc
2 Seite 2 Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 4. Aufl. 2000, Rn. 338 ff.; Kanzleiter/Wegmann, Vereinbarungen unter Ehegatten, 6. Aufl. 2001, Rn. 84 ff.). Schranken der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht können sich aber aus den allgemeinen Schranken der Privatautonomie (insbesondere 134, 138 BGB), aus dem Verweisungsverbot des 1409 BGB sowie hinsichtlich der im Recht der Gütergemeinschaft sowie der Zugewinngemeinschaft enthaltenen zwingenden Vorschriften ergeben (vgl. MünchKomm-Kanzleiter, BGB, 4. Aufl. 2000, 1408 Rn. 10 ff.; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearb. 2000, Vorbem. zu 1408 ff. Rn. 15; Langenfeld, Rn. 8). Inwieweit über diese Schranken hinaus besondere, grundsätzliche Einschränkungen der Vertragsfreiheit im Güterrecht bestehen, inwieweit also Vereinbarungen unwirksam sind, die beispielsweise mit dem Wesen eines Güterstandes nicht vereinbar sind, einen Güterstand denaturieren oder gegen das Verbot der Perplexität verstoßen, wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert, ohne dass insoweit bis zum heutigen Tage allgemein anerkannte Maßstäbe entwickelt worden wären (vgl. MünchKomm-Kanzleiter, 1408 Rn. 13; Staudinger/Thiele, Vorbem. zu 1408 ff. Rn. 16 ff., jew. m. w. N.). Nach ganz überwiegender Auffassung ist allerdings von einem Verbot von Mischgüterständen auszugehen (MünchKomm-Kanzleiter, 1408 Rn. 13; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. 1994, 32 III 3; Langenfeld, Rn. 9; a. A. Staudinger/Thiele, Vorbem. zu 1408 ff. Rn. 23 f.). So kann beispielsweise nicht für bestimmte Vermögensgegenstände der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden, während für das übrige Vermögen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten wird, da es sich hierbei um eine unzulässige Vereinbarung eines Mischgüterstandes handelte. Die Gütertrennung wird durch das Fehlen jeglicher güterrechtlicher Vermögensbindung gekennzeichnet. Aus diesem Grund geht die wohl herrschende Auffassung davon aus, dass im Güterstand der Gütertrennung güterrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen sind (Grziwotz, in: Beck sches Notarhandbuch, 3. Aufl. 2000, B I Rn. 82; MünchKomm-Kanzleiter, 1408 Rn. 15; OLG Schleswig NJW- RR 1996, 134). Wird also wie vorliegend vorgesehen für den Fall der Beendigung der Ehe durch die Scheidung Gütertrennung und für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod Zugewinngemeinschaft vereinbart, würde diese (nach herrschender Auffassung unzulässige) Modifikation der Gütertrennung entweder im Sinne der Entscheidung des OLG Schleswig (a. a. O.) als modifizierte Zugewinngemeinschaft ausgelegt, oder man müsste davon ausgehen, dass es sich um eine wegen ihrer Widersprüchlichkeit (Perplexität) unwirksame Regelung handelt. b) Im Übrigen dürfte das erstrebte Ziel, Pflichtteilsergänzungsansprüche des einen erstehelichen Sohnes des Ehemannes auszuschließen, auch dann nicht zu erreichen sein, wenn die vorgesehene Gestaltung (Gütertrennung für den Fall der Ehescheidung und im Übrigen Zugewinngemeinschaft) möglich wäre. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt nach 2325 Abs. 1 BGB voraus, dass der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Um eine solche Schenkung zu vermeiden und zu einer entgeltlichen Übertragung der Vermögenswerte zu gelangen, soll der Güterstand der Gütertrennung vereinbart und damit ein Zugewinnausgleichsanspruch gem ff. BGB begründet werden. Nach dem uns übermittelten
3 Seite 3 Vertragsentwurf soll Gütertrennung aber nur für den Fall der Ehescheidung vereinbart werden und es im Übrigen bei der Zugewinngemeinschaft verbleiben. Bei Abschluss des Ehevertrages käme es folglich nicht zu einer Beendigung des Güterstandes i. S. d BGB, so dass auch kein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau entstehen könnte. Aus diesem Grund kann nach unserer Auffassung die unter Ziff. III des Urkundsentwurfs vorgesehene Vermögensübertragung nicht als Zugewinnausgleich qualifiziert werden. 2. Mögliche Alternativgestaltungen a) Zunächst ist daran zu denken, insgesamt (also nicht nur unzulässigerweise für bestimmte Fälle) Gütertrennung zu vereinbaren. Hierdurch wird der gesetzliche Güterstand i. S. d BGB beendet, und der Zugewinn ist nach Maßgabe der 1373 ff. BGB auszugleichen. Vermögensübertragungen, die in Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung vorgenommen werden, sind nicht unentgeltlich und können daher keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen (Wegmann, ZEV 1996, 201, 205 f.; Brambring, ZEV 1996, 248, 252; Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, 2. Aufl. 2000, Rn. 146; MünchKomm-Frank, BGB, 3. Aufl. 1997, 2325 Rn. 13; Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht, 1996, Rn. 342; Staudinger/Olshausen, BGB, 13. Bearb. 1998, 2325 Rn. 24). Lediglich insoweit, als die als Zugewinnausgleich bezeichnete Leistung weit über demjenigen Betrag liegt, der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugestanden hätte, wird man von einer zur Pflichtteilsergänzung berechtigenden Schenkung ausgehen können (vgl. Klingelhöffer, Rn. 342; Staudinger/Olshausen, 2325 Rn. 24). Soweit vorliegend der an die Ehefrau zu übertragende Miteigentumsanteil wertmäßig in etwa ihrem Zugewinnausgleichsanspruch entspricht, würde die vorgesehene Übertragung also nach dem Vorgenannten keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. b) Allerdings führt die Vereinbarung der Gütertrennung allerdings auch zu einer unerwünschten Erhöhung der Pflichtteilsquoten. Um dies zu vermeiden, wird vorgeschlagen, unmittelbar nach Vereinbarung der Gütertrennung und Durchführung des Zugewinnausgleichs in einem zweiten Ehevertrag zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückzukehren (Wegmann, ZEV 1996, 201, 206; sog. Schaukelmodell). Ob diese Gestaltung pflichtteilsfest wäre, ist fraglich und bisher in der Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich entschieden worden. Nach Auffassung von Wegmann (ZEV 1996, 206 f.) führt diese Gestaltung nicht dazu, dass die Auslösung des Zugewinnausgleichsanspruchs als Schenkung nach 2325 BGB angesehen werden könnte (so wohl auch Langenfeld, ZEV 1997, 6; Hüttemann, DB 1999, 249 f.). Gegen solche Schaukelmodelle werden in der Literatur jedoch zunehmend Bedenken geäußert (Brambring, ZEV 1996, 248, 253 f.; Nieder, Rn. 146; Klingelhöffer, Rn. 343). Nach Auffassung von Brambring (ZEV 1996, 248, 254) kann allerdings lediglich die spätere Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft rechtlich angreifbar sein, nicht dagegen die Vereinbarung der Gütertrennung und der anschließende Ausgleich des Zugewinns.
4 Seite 4 c) Zu überlegen ist ferner, ob nicht die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft des Inhalts in Betracht kommt, dass es grundsätzlich bei der Zugewinngemeinschaft verbleiben soll, jedoch dann, wenn die Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten beendet wird, der Anspruch auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine solche Vereinbarung nicht zur Beendigung des Güterstands i. S. d BGB führt und daher keinen Zugewinnausgleichsanspruch auslöst (Kanzleiter/Wegmann, Rn. 258; Brambring, Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten, 4. Aufl. 2000, Rn. 120). d) Zu erwägen bleibt schließlich, ob ein vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns ohne Vereinbarung der Gütertrennung möglich ist. Wird nicht ehevertraglich die Gütertrennung vereinbart, sondern der gesetzliche Güterstand lediglich dahingehend modifiziert, daß der Zugewinn vorzeitig ausgeglichen wird, die Ehegatten aber im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben, so daß der Nachteil der Erhöhung der Pflichtteilsquote der Abkömmlinge entfiele, so ist u. E. fraglich, ob die vorzeitige Ausgleichszahlung auch pflichtteilsfest wäre. In diesem Fall entstünde nämlich durch die Vereinbarung der Beteiligten kein gesetzlicher Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten (vgl BGB), sondern die Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs würde lediglich auf einer im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit, vorab den Zugewinn auszugleichen, beruhen. Der Gedanke des vorzeitigen Zugewinnausgleichs und dessen Pflichtteilsfestigkeit ist vor allem im Hinblick auf die sog. ehebedingten Zuwendungen diskutiert worden. Nach Langenfeld (ZEV 1997, 6) sind ehebedingte Zuwendungen zum vorzeitigen Zugewinnausgleich insofern und insoweit als gegenüber den Abkömmlingen pflichtteilsfest anzusehen, wie sie durch einen tatsächlichen Zugewinnausgleichsanspruch zum Zeitpunkt der Zuwendung gedeckt wären. Diese Auffassung wird von Brambring (ZEV 1997, 8) hinsichtlich der Pflichtteilsfestigkeit kritisiert, da das Gesetz als Möglichkeit, durch Vertrag vorzeitig den Zugewinn auszugleichen, nur die Vereinbarung der Gütertrennung oder die in 1414 BGB genannten Vereinbarungen, die zum Eintritt der Gütertrennung führen, kenne. Eine andere Auffassung wird nunmehr von Hüttemann (DB 1999, 248 ff.) unter Berufung auf die Gesetzgebungsgeschichte der 1363 S. 2 E II, 1408 BGB vertreten. Dieser geht davon aus, daß ein zwischenzeitlicher Ausgleichs des Zugewinns während Bestehens des Güterstandes ohne weiteres zulässig sei und dadurch eine güterrechtliche Ausgleichsforderung des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet würde, deren Erfüllung nicht einer unbenannten Zuwendung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten (für welche allein 1380 BGB gelte) gleichzustellen sei. Hüttemann (a. a. O.) sieht den entscheidenden Unterschied zwischen Schenkungen bzw. unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten und dem zwischenzeitlichen Zugewinnausgleich durch güterrechtliche Regelung darin, daß es sich bei Vorempfängen um unentgeltliche Zuwendungen handelt, während die Erfüllung der Ausgleichsforderung ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstelle.
5 Seite 5 Wir halten die Argumentation von Hüttemann (a. a. O.) für beachtlich, insbesondere den Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, in denen als mögliche ehevertragliche Regelung auch der zwischenzeitliche Ausgleich des Zugewinns während des Bestehens des Güterstandes vorgesehen war. Dies spricht zumindest für die Möglichkeit der Ehegatten, auch während des Bestehens des Güterstands der Zugewinngemeinschaft ehevertraglich einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu vereinbaren und durchzuführen, wobei man in diesem Zusammenhang wohl nicht wie Hüttemann (a. a. O., S. 250) von einer Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft für die Vergangenheit sprechen kann, da dies nach unserer Einschätzung eine güterstandswechselnde Vereinbarung (Vereinbarung der Gütertrennung) voraussetzen würde. Angesichts des Fehlens einschlägiger Rechtsprechung und der in der Literatur vorgebrachten Kritik gegen die Gestaltungen 2. b) und c) bleibt hinsichtlich der Frage, ob die Gestaltung tatsächlich im Verhältnis zu den Pflichtteilsberechtigten (insbesondere den einseitigen Abkömmlingen des zugewinnausgleichsverpflichteten Ehegatten) zur Kürzung ihrer Ansprüche führen kann, u. E. aber eine gewisse Restunsicherheit bestehen. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu bedenken, daß es erklärte Absicht des BGH ist, allen Tendenzen entgegenzutreten, die es dem Erblasser ermöglichen sollen, erhebliche Teile seines Vermögens zum Nachteil von Pflichtteilsberechtigten oder Vertragserben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden am Nachlaß vorbei an ihnen genehmere Personen weiterzuleiten" (vgl. BGH, Urt. v , zitiert bei Brambring, ZEV 1996, 250 f.). Bei allen Maßnahmen, deren Hauptziel die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen ist, ist daher u. E. in der Kautelarpraxis Vorsicht geboten.
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