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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1208# letzte Aktualisierung: 1. April 1997 Gutachten FGB 13, 39, 40; EGBGB Art , 4a Eheliche Vermögensgemeinschaft; Erbteilsübertragung im Rahmen einer sog. "Gespenstergemeinschaft" Zu der aufgeworfenen Rechtsfrage, ob Art a EGBGB auch für eheliche Vermögensgemeinschaften gilt, die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift durch den Tod eines Ehegatten beendet wurden, so daß der überlebende Ehegatte seinen ½ Miteigentumsanteil übertragen kann, oder ob diese beendeten Vermögensgemeinschaften im Wege des Auseinandersetzung aufgehoben werden müssen, nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Nach Art Abs. 1 EGBGB bleibt für die erbrechtlichen Verhältnisse das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist. Diese sog. intertemporale Vorschrift regelt den zeitlichen Anwendungsbereich der jeweiligen unterschiedlichen Erbrechte der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR. Ist der Erblasser zwischen dem und dem verstorben und hatte er zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR, so richtet sich die Erbfolge nach dem ZGB. Nach 365 Abs. 1 ZGB sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens 1/4 des Nachlasses. Sind neben dem überlebenden Ehegatten zwei Kinder vorhanden, so hat der überlebende Ehegatte sowie jedes der beiden Kinder jeweils 1/3 des Nachlasses geerbt. 2. Die familienrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die güterrechtlichen, waren in der ehemaligen DDR im FGB geregelt. 13 Abs. 1 FGB bestimmt, daß die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen beiden Ehegatten gemeinsam gehören. Das FGB sah den Güterstand der Vermögensgemeinschaft in Form der Errungenschaftsgemeinschaft vor (vgl. hierzu Brodermüller/Wagenitz, FamRZ 1990, 1297; Münch, Die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, 1993, S. 29 ff.).

2 2 In Art , 4 a EGBGB wurde der Güterstand der Vermögensgemeinschaft des FGB in den gesetzlichen Güterstand des BGB übergeleitet. Diese Vorschriften setzen allerdings voraus, daß die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts, also am , im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft lebten. Die Vorschriften sind demnach nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem geschieden oder sonst aufgelöst wurde (vgl. Palandt/Diederichsen, 55. Aufl. 1996, Art Rz. 5 EGBGB). Die Übergangsvorschriften gelten daher auch nicht für den Fall, daß die Ehe durch Tod beendet war zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts. 23 Ziffer 1 FGB bestimmt, daß die Ehe beendet wird, wenn ein Ehegatte stirbt. Im Ergebnis können daher die Übergangsvorschriften auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Vergleichbar ist das im Rahmen der Vermögensgemeinschaft nach 13 FGB bestehende gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten am ehesten unserem Gesamthandseigentum, wie es das Recht der BGB-Gesellschaft, der Erbengemeinschaft oder der Gütergemeinschaft kennt. 3. Welche Gegenstände am gemeinschaftlichen Vermögen in den Nachlaß fallen, bestimmt der ebenfalls weitergeltende 365 Abs. 3 ZGB (MünchKomm-Leipold, Einigungsvertrag, 1991, Rz. 694). Danach gehört zum Nachlaß des verstorbenen Ehegatten neben seinem Alleineigentum auch sein Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten. Demgemäß ist im vorliegenden Fall der hälftige Anteil an der Vermögensgemeinschaft in den Nachlaß gefallen, so daß dieser hälftige Gesamthandsanteil seinerseits wiederum im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft steht, die sich aus dem Ehegatten und den beiden Kindern zusammensetzt. Es handelt sich somit um einen Fall einer doppelten gesamthänderischen Bindung des Anteils. Das Grundstück selbst steht in der gesamthänderischen Bindung der Vermögensgemeinschaft, der hälftige Anteil an dieser Vermögensgemeinschaft in der gesamthänderischen Bindung der Erbengemeinschaft. Die andere Hälfte der Vermögensgemeinschaft steht weiterhin im Alleineigentum des Ehegatten. 4. Fraglich ist, wie eine solche in sich verknüpfte Vermögens- und Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen ist. a) Nach Auffassung von Albrecht (in: DAI-Skript Sonderrecht der neuen Bundesländer, 1995, S. 130) ist zunächst die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und in einem zweiten Schritt die Auseinandersetzung der ehelichen Vermögensgemeinschaft erforderlich. Ausgangspunkt dafür ist die Überlegung, daß es sich bei der Vermögensgemeinschaft um die Haupt- und bei der Erbengemeinschaft um die Untergemeinschaft handelt mit der Folge, daß zur Auseinandersetzung der Hauptgemeinschaft zunächst eine Auseinandersetzung der Untergemeinschaft erforderlich ist. b) Demgegenüber vertritt Faßbender (in: Faßbender/Kraul/Kemp/Ohmen/Peter, Notariatskunde, 1993, Rz. 917) die Auffassung, daß der Erbauseinandersetzung die güterrechtliche Aufteilung des Gesamtgutes gem. 39 ff. FGB vorauszugehen hat, wenn der Erblasser beim Erbfall im Güterstand des FGB gelebt hat; es müsse hinsichtlich des bis zum erworbenen Gesamtgutes vor der Erbauseinandersetzung die güterrechtliche Teilung gem. 39, 40 FGB erfolgen. Das sich danach ergebende Auseinander-setzungsguthaben, das dem Erblasser zugesprochen worden wäre, gehört dann zu seinem Nachlaß. Der Anspruch auf einen Ausgleich gem. 40 FGB stehe dem überlebenden Ehegatten neben seinen Erbteil zu, 40 Abs. 3 FGB. Erst danach finde die eigentliche Erbauseinandersetzung statt.

3 3 Auch nach Auffassung des offiziellen, vom Ministerium der Justiz der DDR herausgegeben Kommentars zum FGB gilt die Vorschrift des 39 FGB auch für den Fall, daß die Ehe durch den Tod eines der Ehegatten endet (Das Familienrecht der DDR, Kommentar zum FGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1973, 39 Anm. 5.1). Danach gelten grundsätzlich bei Tod eines Ehegatten die gleichen Verteilungsprinzipien wie im Fall der Scheidung oder Nichtigkeitserklärung. Ist der überlebende Ehegatte Miterbe und wollen sich die Beteiligten völlig auseinandersetzen, ist zunächst das gemeinschaftliche Vermögen der ehemaligen Ehegatten zwischen dem Überlebenden und der Erbengemeinschaft nach dem Verstorbenen nach familienrechtlichen Grundsätzen zu verteilen. Erst dann kann die eigentliche Erbauseinandersetzung vorgenommen werden (Kommentar zum FGB, a.a.o., 39 Anm. 5.2). In ähnlichem Sinne äußert sich auch der vom Ministerium der Justiz herausgegebene Kommentar zum ZGB (Kommentar zum ZGB, 1983, 365 Anm. 3). Nach dieser Auffassung ist also das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten zunächst zwischen dem Überlebenden und der Erbengemeinschaft, zu der auch der überlebende Ehegatte gehört, nach den Vorschriften des 39 FGB zu teilen; erst danach findet die Erbauseinandersetzung statt (vgl. auch Faßbender, MittRhNotK 1990, 210). 5. Unabhängig von der Frage, ob zunächst eine Auseinandersetzung der Vermögensgemeinschaft und anschließend eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu erfolgen hat oder ob im umgekehrten Wege zunächst die Erbengemeinschaft und anschließend die Vermögensgemeinschaft auseinanderzusetzen ist, stellt sich die Frage, ob die Miterben über ihren Anteil an der Erbengemeinschaft verfügen können. Nach dem Recht des FGB ist es dem in Vermögensgemeinschaft lebenden Ehegatten - ebenso wie nach dem Recht des BGB dem in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ( 1419 Abs. 1 BGB) - nicht möglich, über seinen Anteil an der Vermögensgemeinschaft zu verfügen. Daraus könnte gefolgert werden, daß auch im Rahmen der sog. Gespenstergemeinschaft eine Verfügung des einzelnen Erben über seinen Erbanteil nicht möglich ist, da zum Nachlaß der Anteil an der Vermögensgemeinschaft gehört. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, bislang weder Gegenstand einer Gerichtsentscheidung noch einer Äußerung in der Literatur geworden. Die Rechtslage ist insoweit ungeklärt, so daß es sich bei den nachstehenden Ausführungen nur um allgemeine Auslegungsüberlegungen bzgl. der einschlägigen Rechtsvorschriften handelt, die im vorliegenden Rahmen eine Rolle spielen können, aber nicht müssen. Wir bitten daher, die nachstehenden Ausführungen unter diesen Einschränkungen zu sehen. Verbindlich kann über die aufgeworfene Rechtsfrage nur ein unabhängiges Gericht entscheiden. a) Nach Art Abs. 1 EGBGB ist im vorliegenden Fall für die erbrechtlichen Verhältnisse das Recht der DDR maßgebend, da der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist. Gemeint sind die erbrechtlichen Verhältnisse im weitesten Sinne (Palandt/Edenhofer, a.a.o., Art EGBGB Rz. 5) mit der Folge, daß auch für die Erbteilsübertragung das Recht der ehemaligen DDR anwendbar ist.

4 4 Danach bilden mehrere Erben bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft; sie sind Gesamteigentümer im Sinne der 400, 34 Abs. 2, 43 ZGB. Danach kann ein Miterbe Verfügungen über einzelne Nachlaßgegenstände nur in Vertretung der Gemeinschaft und für die Gemeinschaft treffen, soweit er ausdrücklich dazu ermächtigt wurde. Solange die Erbengemeinschaft den Nachlaß nicht unter sich aufgeteilt hat, sind Verfügungen eines Miterben im eigenen Namen nur in der Weise möglich, daß er über seinen Erbteil als solchen verfügt als Gesamtheit all dessen, was seinen Anteil am Nachlaß (mit allen Rechten und Pflichten) ausmacht, 401 Abs. 1 ZGB. Mit der Übertragung des Erbteils tritt der Erwerber in alle Rechte und Pflichten des betreffenden Erben ein, ohne jedoch dadurch selbst Erbe zu werden ( 401 Abs. 2 ZGB; vgl. hierzu Hermann, Erbrecht und Nachlaßverfahren in der DDR, 1989, S. 51 ff.; Drews/Halgasch, Erbrecht, 1979, S. 55 ff.). b) Fraglich ist, ob der Verfügung über den Erbanteil entgegensteht, daß zum Nachlaß ein Anteil an einer Vermögensgemeinschaft gehört, der als solcher nicht übertragbar ist. aa) In der uns zur Verfügung stehenden Literatur zum Erbrecht der DDR konnten wir zu dieser Frage keinerlei Hinweise ausfindig machen. bb) Für das Verfügungsrecht des Miterben über seinen Erbanteil nach 2033 BGB ist anerkannt, daß die Verfügung nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß im Nachlaß eine Berechtigung vorhanden ist, hinsichtlich deren eine Verfügungsbeschränkung besteht (vgl. hierzu Palandt/Edenhofer, a.a.o., 2033 Rz. 7). Die Übertragung des Erbanteils ist daher z. B. auch dann zulässig, wenn zum Nachlaß ein Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört, für den 719 BGB zu beachten wäre. cc) Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Vermögensgemeinschaft mit der Gütergemeinschaft nach BGB sowie der beim Versterben eines Ehegatten entstehenden Situation der Erbengemeinschaft als Untergemeinschaft im Rahmen der Vermögens- bzw. Gütergemeinschaft, dürften u. E. auf den Fall der Erbengemeinschaft als Mitglied einer Vermögensgemeinschaft die gleichen Grundsätze anzuwenden sein wie bei der Erbengemeinschaft als Mitglied einer Gütergemeinschaft. Wird eine Gütergemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten beendet und geht dessen Anteil auf mehrere Miterben über (vgl BGB), so bestehen auch hier zwei sich überlagernde Gesamthandsgemeinschaften, für die jeweils die entsprechenden gesetzlichen Regelungen unabhängig voneinander gelten (MünchKomm-Kanzleiter, 2. Aufl. 1989, 1471 Rz. 11). Deshalb kann jeder Miterbe über seinen Erbteil gem BGB verfügen. Diese Verfügung betrifft dann mittelbar kraft Gesetzes auch den zum Nachlaß gehörenden Gesamtgutsanteil. Dem steht nicht entgegen, daß über den Anteil am Gesamtgut nicht verfügt werden kann (MünchKomm-Kanzleiter, a.a.o., 1471 Rz. 12). Erst die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft über den Gesamtgutsanteil setzt die Auseinandersetzung des Gesamtgutes voraus. dd) Überträgt man diesen Gedanken auf die Vermögensgemeinschaft, so dürfte u. E. der Umstand, daß über den Anteil an der Vermögensgemeinschaft nicht verfügt werden kann, nicht einer Verfügung über einen Erbanteil entgegenstehen, nur weil zum Nachlaß auch ein Anteil an einer Vermögensgemeinschaft gehört. Wir müssen allerdings nochmals darauf

5 5 hinweisen, daß diese Rechtsfrage völlig ungeklärt ist und hierüber nur ein Gericht verbindlich entscheiden kann. Anlage: Hinweise Fragebogen Formular

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