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1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BGB 2346, 2348, 133, 157, 1371 Abs. 3, 2307 Auslegung paralleler oder übereinstimmender Willenserklärungen als Pflichtteilsverzicht; stillschweigender Pflichtteilsverzicht I. Sachverhalt Der Ehemann schenkt 2/3 eines Geschäftsanteils an einer GmbH einer Familienstiftung. In der gleichen Urkunde schenkt die Ehefrau ihren Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von 1 % ebenfalls dieser Stiftung. In einem gegenseitigen Erbvertrag wandte der Ehemann die restlichen ihm verbliebenen Anteile seiner Ehefrau von Todes wegen zu. Die Ehefrau unterliegt nach dem Erbvertrag aber erheblichen Beschränkungen, so dass sie überlegt, die Zuwendung auszuschlagen und Zugewinnausgleichsansprüche und Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche (im Hinblick auf die verschenkte GmbH-Beteiligung des Ehemannes an die Familienstiftung) geltend zu machen. II. Frage Liegt möglicherweise ein konkludenter Erb- und Pflichtteilsverzicht vor, da die Ehefrau sowohl bei der notariellen Schenkungsurkunde wie auch bei dem Erbvertrag selbst mitunterschrieben und mitgewirkt hat? III. Zur Rechtslage 1. Pflichtteil bei Erbausschlagung Schlägt der überlebende Ehegatte nach 1371 Abs. 3 BGB die Erbschaft aus, so kann er neben dem ausgleichspflichtigen Zugewinn den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nach Halbsatz 2 der Vorschrift dann nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Nach 2307 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter, der mit einem Vermächtnis bedacht ist, den Pflichtteil gleichwohl verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Da 1371 Abs. 3 Halbs. 2 BGB nur klarstellende Funktion hat, könnte hier in beiden Fällen das jeweilige Ausschlagungsprivileg durch Verzicht hierauf bzw. einen wirksamen Pflichtteilsverzicht entfallen sein. Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de Internet: mr pool Gutachten/12115.doc

2 Seite 2 Ein Pflichtteilsverzicht i. S. eines beschränkten Erbverzichts gem Abs. 2 BGB wurde hier zwar nicht ausdrücklich erklärt, ein solcher könnte jedoch in der Mitwirkung in dem gegenseitigen Erbvertrag, in welchem der Ehefrau, wenngleich belastete, erbrechtliche Zuwendungen gemacht wurden und die diese angenommen hat, zu sehen sein; darüber hinaus könnte ein Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich der Schenkung der GmbH-Beteiligung an eine dritte Person (= Stiftung) in der Mitwirkung der Ehefrau am Schenkungsvertrag, in dem diese ihrerseits Anteile auf denselben Empfänger übertrug, erblickt werden. 2. Möglichkeit eines stillschweigenden Erb- und Pflichtteilsverzichts Umstritten ist, ob der Erbverzicht (also auch ein Pflichtteilsverzicht als beschränkter Erbverzicht) nur ausdrücklich erklärt werden kann oder sich zumindest aus dem Inhalt des Vertrages zuverlässig ergeben muss, oder ob auch ein stillschweigender Erbverzicht möglich ist. a) Nach traditioneller Auffassung, die insbesondere vom Reichsgericht und der h. M. in der Literatur geteilt wird, muss ein Erbverzicht ausdrücklich erklärt werden, sich zumindest aus dem Inhalt des Vertrages mit Zuverlässigkeit ergeben (RG HRR 1932 Nr. 628; BayObLGZ 1981, 30, 35; Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl. 2002, 2346 Rn. 8; Staudinger/Schotten, BGB, 13. Bearb. 1997, 2346 Rn. 13; Leipold, Erbrecht, 14. Aufl. 2002, Rn. 549 [dort Fn. 6]). Ein stillschweigender Erbverzicht ist danach nicht möglich. Nach anderer Ansicht in Schrifttum kann der Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht auch stillschweigend erklärt werden und in einem anderen Geschäft enthalten sein (Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl. 2005, 2346 Rn. 5; Fassbender, MittRhNotK 1962, 602, 606; Jochem, JuS 1977, 765, 766). b) Der BGH hat dagegen einen stillschweigenden Erbverzicht in zwei Fällen bejaht: So hatten sich Ehegatten in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben eingesetzt und eines ihrer Kinder, das selbst Vertragspartner war, zum Schlusserben berufen. Der BGH ging hier davon aus, dass wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen der Schlusserbe nicht nur die vertragsmäßigen Verfügungen annahm ( 2278 BGB), sondern uno actu auch auf sein nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils entstehendes Pflichtteilsrecht verzichtet habe (BGHZ 22, 364 = JZ 1957, 339 m. abl. Anm. v. Lübtowz = NJW ; s. auch BGH FamRZ 1977, 390). Im zweiten Fall hatten die Ehegatten in einem zu notariellem Protokoll erklärten gemeinschaftlichen Testament jeweils ihre Kinder aus erster Ehe zu Erben unmittelbar nach ihrem Ableben berufen. Auch hier wurde die stillschweigende Erklärung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts bejaht, und zwar des überlebenden Ehegatten hinsichtlich des Nachlasses des Erstversterbenden (BGH NJW 1977, 1728 = DNotZ 1977, 747). Zuletzt hat auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom (DNotI-Report 1999, 154 = FamRZ 2000, 856= MittBayNot 1999, 574) aus der Gesamtregelung der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einen konkludenten Pflichtteilsverzicht des anderen Ehegatten hergeleitet. Dagegen hat das OLG Hamm (FamRZ 1996, 1176 = NJW-RR 1996, 906) verlangt, ohne dem BGH geradezu zu widersprechen, dass der Erbverzicht ausdrücklich erklärt sein müsse oder sich aus dem ganzen Inhalt des Vertrages zuverlässig ergeben müsse.

3 Seite 3 c) Wir halten die vorgenannten Judikate für zutreffend; insbesondere überzeugt uns die gegen die Rechtsprechung des BGH zum stillschweigenden Erbverzicht vorgebrachte Kritik (vgl. hierzu Staudinger/Schotten, 2346 Rn. 15 m. w. N.) nicht. Es ist uns nicht ersichtlich, warum im Anwendungsbereich der 2346, 2348 BGB eine Ausnahme von dem Grundsatz soll gemacht werden müssen, dass auch notarielle Urkunden grundsätzlich einer Auslegung zugänglich sind, wenn nur zugleich die mit der Auslegung intendierte Rechtsfolge in der Urkunde eine bloße Andeutung gefunden hat zumal das Formgebot des 2348 BGB dann ja gewahrt wäre. J. Mayer (in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, 2346 Rn. 8) führt zudem u. E. zutreffend ins Feld, dass andernfalls die von den Ehegatten intendierte Nachlassplanung stets unvollkommen bliebe, würde in den entschiedenen Fällen kein Verzicht angenommen. Als Zwischenergebnis wäre daher festzuhalten, dass grundsätzlich in der Mitwirkung an den Schenkungen ein konkludenter Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie in dem gegenseitigen Erbvertrag ein entsprechender Verzicht auf Pflichtteilsbzw. Pflichtteilsrestansprüche gesehen werden kann. 3. Vorliegender Sachverhalt Fraglich ist jedoch, ob ein solcher stillschweigender Verzicht im hier vorliegenden Sachverhalt tatsächlich anzunehmen ist. Zwar sind die formalen Voraussetzungen, insbesondere die Form der notariellen Beurkundung ( 2348 BGB) eingehalten. Jedoch sind beide Urkunden entsprechend auslegungsbedürftig. Da es sich beim Pflichtteilsverzicht um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, sind bei dessen Auslegung die 133 und 157 BGB, nicht jedoch 2084 BGB heranzuziehen. Ob man nun im hier vorliegenden Fall durch Auslegung der Erklärungen der Ehefrau zu einem Pflichtteilsverzicht bzw. Verzicht auf Pflichtteilsergänzungs/-restansprüche kommen kann, kann aufgrund des vorgelegten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden, da hierfür sämtliche Umstände des Einzelfalles und insbesondere der von den Beteiligten mit den Urkunden verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist. Die für eine entsprechende Auslegung heranzuziehenden Umstände außerhalb der Urkunde sind uns nicht bekannt. Darüber hinaus kann eine Auslegung letztverbindlich nur durch ein Gericht im Streitfall unter Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel verbindlich vorgenommen werden. Wir bitten daher darum, unsere nachfolgenden Ausführungen lediglich als allgemeine Hinweise zu verstehen und unter diesem Vorbehalt zu würdigen. a) Wenn ein konkludenter Pflichtteilsverzicht sogar in Bezug auf zeitlich aufeinanderfolgende Zeiträume, wie in den vom BGH entschiedenen Fällen angenommen wird, dürfte einiges dafür sprechen, in einem Erbvertrag, in dem nur die Ehegatten unmittelbar und gegenseitig erbrechtliche Regelungen treffen, hierin zugleich mit der beschwerten Zuwendung von Vermögen von Todes wegen die gleichsam spiegelbildliche Abrede zu sehen, dass anderweitige erbrechtliche Ansprüche an dem diesen Regelungen unterliegenden Vermögen eben nicht geltend gemacht werden sollen und dass der betreffende Ehegatte hiermit sein Einverständnis erklärt. Andernfalls würde die von den Ehegatten immerhin gemeinschaftlich in dem Erbvertrag beabsichtigte Nachlassplanung immer mit dem Risiko eines inneren Widerspruchs behaftet sein und somit stets auf halbem Wege stecken bleiben.

4 Seite 4 b) Weniger sicher ist u. E. ein Ausschluss von Pflichtteilsergänzungsansprüchen hinsichtlich des in dem Schenkungsvertrag von dem Ehemann auf die Stiftung übertragenen GmbH-Beteiligungsvermögens. Dass endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden grundsätzlich pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i. S. der 2325, 2329 BGB sind, ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt (BGH DNotZ 2004, 475 = DNotI-Report 2004, 37 = NJW 2004, 1382, = ZNotP 2004, 152 ff. Frauenkirche Dresden ). Anders als in dem Erbvertrag stehen bei der Schenkung an die Stiftung als dritter Person seitens der Ehegatten lediglich parallele Willenserklärungen inmitten, angesichts derer der Umstand, dass die Erklärungen noch in der gleichen Urkunde abgegeben wurden, u. E. in den Hintergrund tritt. Formal spricht dieser Umstand sogar eher dagegen, dass die Ehegatten auch untereinander eine Regelung haben treffen wollen. Insofern bedürfte es hier noch genauerer Sachverhaltsermittlung, aus welchen Gründen die Übertragungen stattgefunden haben. Wenn jeweiliges Motiv die Gestaltung etwa einer steuergünstigen Vermögensnachfolge oder einer gesicherten Auskehr der Nachlasserträgnisse gewesen sein sollte, dieses Motiv einverständlich wechselseitig bei beiden Ehegatten vorhanden sein sollte und jeder der Ehegatten zur Verwirklichung seines Ziels auf ein entsprechendes Handeln seines Partners angewiesen war, so spräche einiges dafür, hier zugleich einen Verzicht auf etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche anzunehmen (was für sich genommen zulässig ist, vgl. Palandt/Edenhofer, 2346 Rn. 6), da andernfalls ein gedanklicher Widerspruch in der Motivlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden hätte. Allein die Tatsache, dass die Ehegatten hier zeitlich und gegenständlich gleichlaufende Erklärungen abgaben, rechtfertigte demgegenüber in unseren Augen aber noch nicht den Schluss auf eine einverständliche Regelung der Ehegatten untereinander. Zweifelhaft ist auch, ob aus der Regel, dass der stillschweigende Pflichtteilsverzicht nach 2346 Abs. 2 BGB aus dem Erbvertrag grundsätzlich auch einen Ergänzungsanspruch umfassen dürfte (vgl. Palandt/Edenhofer, 2346 Rn. 5), hier eine größere Auslegungssicherheit erzielt werden kann. In der Regel wird man dies zwar so sehen müssen. Im Fall stillschweigender Verzichtserklärungen wird man aber eine gesteigerte Nachweispflicht fordern müssen angesichts der Tatsache, dass man umgekehrt auf ordentliche Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch je gesondert verzichten kann. Im Hinblick hierauf wäre wiederum der Erbvertrag zu untersuchen, und zwar an dieser Stelle auf die Reichweite der dort (wohl mit einiger Sicherheit, s. oben a)) zu entnehmenden Verzichtserklärung. Aus der Tatsache nun, dass in dem gegenseitigen Erbvertrag die restlichen Anteile einer Regelung unterworfen wurden, lässt sich u. E. ohne nähere Kenntnis der Umstände sowohl der eine als auch der andere Schluss ziehen, m. a. W., Verzicht auch auf Pflichtteilsergänzungsansprüche aus der Schenkung oder Verzicht nur - auf den ordentlichen Pflichhtteil.

5 Seite 5 4. Ergebnis Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit in der erbvertraglichen Regelung zugleich ein konkludenter ggf. gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht der Ehefrau hinsichtlich der der dortigen erbrechtlichen Regelung unterworfenen Restanteile gesehen werden kann. Ob dies auch für etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche im Hinblick auf die vom Ehemann auf die Familienstiftung schenkweise übertragene GmbH-Beteiligung gilt, kann durch die Gutachter des DNotI letztlich nicht abschließend beantwortet werden. Dem Gebot des sichersten Weges folgend sollte hier u. E. jedenfalls hinsichtlich etwaiger Ansprüche der Ehefrau aus der Schenkung ihres Ehemannes vom Bestehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Fall der Inanspruchnahme des Ausschlagungsprivilegs ausgegangen werden.

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