3. Gibt es die Möglichkeit, dass die Mutter der Tochter den Pflichtteil steuerlich wirksam auszahlt, ohne dass die Tochter diesen fordert?
|
|
- Carin Hase
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BGB 2075, 2269, 2270; ErbStG 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4 Einvernehmliche Geltendmachung des Pflichtteils aus erbschaftsteuerlichen Gründen; Angreifen einer Pflichtteilsstrafklausel; Rechtsfolgen; Alternative Verzicht auf entstandenen Pflichtteilsanspruch gegen Abfindung I. Sachverhalt Ehegatten haben sich erbvertraglich bindend wechselseitig zu Erben eingesetzt und ebenfalls erbvertraglich bindend ihre Tochter zur Erbin des Längstlebenden von ihnen. Der Erbvertrag enthält ferner die folgende Pflichtteilsstrafklausel: Wer jedoch diesen Vertrag anficht, wird für unser beider Nachlass auf den Pflichtteil gesetzt. Insbesondere soll derjenige, der vom Nachlass des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil fordert, auch von dem Nachlass des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten, wenn und soweit er ihm gesetzlich zusteht. Der Vater ist verstorben. Aus steuerlichen Gründen soll die Tochter den Pflichtteil geltend machen und erhalten. Es soll jedoch in jedem Falle ausgeschlossen sein, dass sie nicht Erbin nach dem Tod ihrer Mutter wird. II. Fragen 1. Wird ein Kind, das nach dem Tod eines Elternteils mit dem Einverständnis des längstlebenden Elternteils seinen Pflichtteil fordert und erhält, Erbe des längstlebenden Elternteils, auch wenn der Erbvertrag eine automatische Pflichtteilsstrafklausel enthält? 2. Welche Maßnahmen müssen hierfür ggf. ergriffen werden? 3. Gibt es die Möglichkeit, dass die Mutter der Tochter den Pflichtteil steuerlich wirksam auszahlt, ohne dass die Tochter diesen fordert? III. Zur Rechtslage 1. Allgemeines Eingreifen einer Verwirkungsklausel Zu klären ist, ob durch die Geltendmachung des Pflichtteils im Einvernehmen mit dem längerlebenden Ehegatten überhaupt ein Verwirkungsfall herbeigeführt würde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass es im Falle der Aufnahme einer Verwirkungsklausel in eine letztwillige Verfügung grundsätzlich Sache des Erblassers ist, zu bestimmen, Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/12142.doc
2 Seite 2 welches Verhalten die Verwirkung der letztwilligen Zuwendung (Erbeinsetzung oder Vermächtnis) auslösen soll. Ist eine Verwirkungsklausel allgemeiner gefasst, so muss ggf. durch Auslegung der Klausel ermittelt werden, womit die Verwirkung herbeigeführt sein soll, was beispielsweise auch dann zu klären ist, wenn der Verlust der Schlusserbenposition von einem Verlangen des Pflichtteils abhängt (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl. 2007, 2269 Rn. 13; Lübbert, NJW 1988, 2706, 2710 ff.). a) Zusätzlich ist zu berücksichtigten, dass die Rechtsprechung früher dazu tendierte, neben einem objektiven Verstoß gegen die Verwirkungsklausel zusätzlich ein bestimmtes subjektives Moment, etwa im Sinne eines böswilligen Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten oder einer vorwerfbaren Missachtung des Erblasserwillens zu erfordern (vgl. z. B. OLG Stuttgart OLGZ 1968, 246; BayObLGZ 1963, 271 ff.), was z. B. Bedeutung für die Fälle hat, in denen der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil aus einer wirtschaftlichen Not heraus geltend machen musste. Im Gegensatz dazu hat beispielsweise Lübbert (NJW 1988, 2706, 2710 ff.) vertreten, ein subjektives Moment sei zur Herbeiführung der auflösenden Bedingung nicht erforderlich, sondern es genüge allein die objektive Verwirklichung des Verwirkungstatbestandes. b) Die nunmehr überaus h. A. in Rechtsprechung und Literatur geht allerdings davon aus, dass weder ein böswilligen Verhalten des Bedachten erforderlich ist, noch allein die objektive Verwirklichung des Verwirkungstatbestandes genügt, sondern ein Verstoß gegen die Verwirkungsklausel z. B. im Falle einer Pflichtteilsstrafklausel lediglich erfordert, dass der Pflichtteil bewusst in Kenntnis der Verwirkungsklausel geltend gemacht wird (vgl. BayObLGZ 2004, 5 = DNotI-Report 2004, 115 = DNotZ 2004, 804 = Rpfleger 2004, 354 = ZEV 2004, 202, 203 f.; BayObLGZ 1990, 58, 62 = MittBayNot 1990, 251 = MittRhNotK 1990, 169 = NJW-RR 1990, 969; BayObLG DNotZ 1996, 312 = NJW-RR 1996, 262; FamRZ 1995, 1447, 1448 = MittBayNot 1995, 309 = NJW- RR 1996, 1351; KG FamRZ 1998, 124, 127 = Rpfleger 1998, 23 = ZEV 1997, 504; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Aufl. 1998, 2269 Rn. 58; J. Mayer, in: Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 4. Aufl. 2003, 2269 Rn. 84; ders., MittBayNot 2005, 53 f.). Schließt man sich dieser h. A. an, so wäre ein Verstoß gegen die Verwirkungsklausel u. U. auch dann gegeben, wenn beispielsweise der überlebende Ehegatte selbst den Anlass bzw. Anstoß zu einer Geltendmachung des Pflichtteils gegeben hat (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 249, 250 = DNotZ 1995, 710; FamRZ 1995, 1019, 1020; MünchKomm-Leipold, BGB, 4. Aufl. 2004, 2074 Rn. 40). Vom Standpunkt der h. A. aus kann folglich Dressler (NJW 1997, 2848) nicht zugestimmt werden, wonach stets zur Herbeiführung der Bedingung eine bewusste Auflehnung gegen den Willen des Erblassers erforderlich sei, was im Falle einer einvernehmlichen Regelung der Pflichtteilsansprüche nicht anzunehmen sei. 2. Einvernehmliche Regelung des Pflichtteilsanspruchs als Verwirkung? Dennoch muss nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine einvernehmliche Regelung der Pflichtteilsansprüche hier einen Verstoß gegen die Pflichtteilsklausel begründen würde. Denn wie oben bereits erwähnt, ist es vielmehr eine Frage der Auslegung, welches Verhalten zu einer Verwirkung führt. Berücksichtigt man, dass eine Pflichtteilsklausel neben dem Ziel der Gleichbehandlung der Schlusserben regelmäßig in erster Linie das Ziel verfolgt, dem überlebenden Ehegatten zunächst den Nachlass unge-
3 Seite 3 schmälert zukommen zu lassen (vgl. BayObLG ZEV 2004, 202, 203; BayObLGZ 1990, 56, 60; BayObLG FamRZ 1995, 1447, 1448; NJW-RR 1996, 262), dann wird deutlich, dass eine derartige Pflichtteilsklausel den überlebenden Ehegatten regelmäßig nur vor einer Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen seinen Willen schützen will. Sinn und Zweck einer solchen Pflichtteilsklausel wird es daher in der Regel nicht sein, die gemeinschaftlichen Abkömmlinge von einer Nachlassteilhabe abzuhalten, die mit Willen des überlebenden Ehegatten erfolgt (v. a. dann, wenn alle Abkömmlinge gleichmäßig begünstigt werden sollen). a) Daher lässt sich u. E. im Wege der Auslegung der Pflichtteilsklausel gut vertreten, dass eine derartige Strafklausel nicht eingreift, wenn die Auszahlung des Pflichtteils im Einverständnis mit dem überlebenden Ehegatten erfolgt (so auch Staudinger/Kanzleiter, 2269 Rn. 58, der von einer derartigen Auslegung für den Regelfall einer Pflichtteilsstrafklausel ausgeht; in der neueren Literatur ebenso Muscheler (ZEV 2001, 377, 379), wonach eine Pflichtteilsstrafklausel von vornherein nicht eingreife, wenn die Initiative zur Pflichtteilserfüllung vom Pflichtteilsschuldner ausgehe (ähnlich auch Worm, RNotZ, 2003, 550). b) Allerdings meldet J. Mayer (in: Dittmann/Reimann/Bengel, 2269 Rn. 85) Zweifel an, wenn zur Ausnutzung erbschaftsteuerlicher Vorteile wie hier zwischen dem Längerlebenden und einem Pflichtteilsberechtigten eine Pflichtteilsvereinbarung über die Auszahlung oder aber Geltendmachung getroffen werde, weil trotz der freiwilligen Erfüllung des längerlebenden Ehegatten fraglich erscheine, ob nicht doch die Pflichtteilsstrafklausel eingreife. Denn ihr Zweck sei eben gerade nicht nur der Schutz vor Liquiditätsverlust, sondern die als gerecht von den Eltern angestrebte Nachlassverteilung, die zumindest beim Pflichtteilsverlangen einzelner Kinder gestört werde. Im Übrigen gibt auch J. Mayer (a. a. O., 2268 Rn. 85) zu, dass sich auch generell im Wege einer ergänzenden Auslegung im Einzelfall die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen ergeben kann (mit Hinblick auf das Nichteingreifen der Pflichtteilsstrafklausel), wenn nach dem Willen der Ehegatten der Gesichtspunkt der Steuerersparnis den der Erhaltung der durch die Schlusserbeneinsetzung festgelegten Nachlassaufteilung überwiegt oder letzterer trotzdem gewahrt bleibt. c) Ob im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für eine derartige ergänzende Auslegung des Erbvertrages bestehen, ergibt sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht. Ferner ist nach dem mitgeteilten Sachverhalt offen, ob die Tochter, deren Pflichtteilsanspruch erfüllt werden soll, der einzige Abkömmling der Ehegatten ist, so dass aus unserer Sicht nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Gesichtspunkt der gerechten Nachlassverteilung im vorliegenden Fall für ein Eingreifen der Pflichtteilsklausel auch bei einvernehmlicher Geltendmachung sprechen würde. 3. Frage der Bindung an Pflichtteilsstrafklausel Dies bedeutet für den Einzelfall, dass nach der bislang vorliegenden Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine einvernehmliche Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche aus erbschaftsteuerlichen Gründen die Schlusserbenstellung der Abkömmlinge unberührt lässt, sondern sich dieses Ergebnis nur im Wege der Auslegung der letztwilligen Verfügung herleiten lässt. Dies ist wie bei allen Auslegungsfragen mit einer gewissen Rechtsunsicherheit für die Vertragsgestaltung bzw. Beurteilung der weiteren Vorgehensweise verbunden.
4 Seite 4 Allerdings bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorstehende Problematik möglicherweise dann dahinstehen kann, wenn zumindest keine Bindung an die hier verfügte Pflichtteilsstrafklausel besteht, d. h. die Ehefrau auch bei eingreifender Pflichtteilsstrafklausel ohne weiteres die Tochter in dem Wege einer neuen letztwilligen Verfügung zur Schlusserbin einsetzen könnte. a) Was die erbrechtliche Bindungen an die Pflichtteilsstrafklausel anbelangt, so bleibt zunächst zu berücksichtigen, dass diese dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie nur zum Verlust der Erbenstellung führt und eine Enterbung nicht eine wechselbezügliche Verfügung nach 2270 Abs. 3 BGB darstellen kann (vgl. Ivo, ZEV 2004, 205; J. Mayer, in: Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 4. Aufl. 2003, 2269 Rn. 87). b) Eine Pflichtteilsstrafklausel kann den überlebenden Ehegatten aber dann (erbrechtlich) binden, wenn sie neben der negativen Komponente (Verlust der Erbenstellung) eine (positive) Erbeinsetzung hinsichtlich des frei gewordenen Erbteils enthält und zwar wiederum in Gestalt der erbrechtlich bindenden letztwilligen Verfügung. Bindend ist dann aber nicht die Pflichtteilsstrafklausel selbst, sondern die als weitere Verwirkungsfolge angeordnete Ersatzberufung ( 2069 bzw BGB) oder Anwachsung ( 2094 BGB), sofern es sich hierbei um eine wechselbezügliche Verfügung handelt (Ivo, a. a. O.; J. Mayer, a. a. O.; i. d. S. wohl auch BayObLG ZEV 2004, 202, 204). c) Ob im konkreten Fall eine entsprechende positive Erbeinsetzung hinsichtlich des freigewordenen Erbanteils erfolgt ist, lässt sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen. Ebenfalls lässt sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen, ob eine etwaige Ersatzberufung oder Anwachsung wiederum eine erbrechtliche Bindung entfalten sollte oder nicht. Sollte aber eine Ersatzberufung oder Anwachsung ausscheiden bzw. zumindest nicht erbrechtlich bindend erfolgt sein, könnte die überlebende Ehefrau die Tochter in jedem Falle in einer neuen letztwilligen Verfügung bedenken, auch wenn sie aufgrund Eingreifens der Pflichtteilsstrafklausel ihre Schlusserbenposition aus dem Ehegattenerbvertrag verwirkt hätte. 4. Erbschaftsteuerliche Alternative zur Geltendmachung des Pflichtteils a) Was die erbschaftsteuerliche Sicht anbelangt, so bleibt auf die Bestimmungen der 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 Ziff. b, 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG hinzuweisen. Danach stellt der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch für die Pflichtteilsberechtigten einen erbschaftsteuerbaren Erwerb von Todes wegen dar, wobei die Steuer gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 Ziff. b ErbStG nicht unmittelbar mit dem Erbfall, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils entsteht. Mit dieser Geltendmachung kann umgekehrt der zur Auszahlung des Pflichtteils verpflichtete Erbe gem. 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG den geltend gemachten Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit von seinem steuerpflichtigen Erwerb abziehen. Die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche ist somit geeignet, die Erbschaftsteuerlast der überlebenden Ehefrau zu verringern und den Erbschaftsteuerfreibetrag von Seiten des Abkömmlings auszunutzen, allerdings um den Preis eines möglichen Eingreifens der Verwirkungsklausel.
5 Seite 5 b) Möglicherweise könnte sich aber aus erbschaftsteuerlicher/zivilrechtlicher Sicht ein anderer Weg anbieten: Nach 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen nämlich auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch gewährt wird. Entstanden ist der Pflichtteilsanspruch aus zivilrechtlicher Sicht aber bereits mit dem Erbfall (vgl Abs. 1 BGB), seine Geltendmachung ist aus zivilrechtlicher Sicht nur für die Pfändungsmöglichkeit erforderlich (vgl. 852 Abs. 1 ZPO). Demzufolge wird auch in der erbschaftsteuerlichen Literatur überwiegend davon ausgegangen, dass von 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG auch der Verzicht auf den mit dem Erbfall bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch vor förmlicher Geltendmachung erfasst wird, sofern hierfür eine Abfindung geleistet wird (vgl. Meincke, ErbStG, 14. Aufl., 3 ErbStG Rn. 101: Als Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch ist das Rechtsgeschäft gemeint, durch das der Pflichtteilsgläubiger nach dem Erbfall, aber vor dem Geltendmachen seines Anspruchs dem Erben die Schuld erlässt. ; Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, Stand Dezember 2005, 3 Rn ; so wohl auch Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, Stand Oktober 2005, 3 ErbStG Rn. 332; Crezelius, ZErb 2002, 142, 145). Es gibt allerdings auch Gegenstimmen in der Literatur, die davon ausgehen, dass ein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch (nach dem Erbfall) ohne Geltendmachung zumindest beim Verzicht gegen Abfindung nicht möglich sei, da in dem Aushandeln einer Abfindung zugleich ein Geltendmachen liege (so Mönch, ErbStG, Kommentar, Stand Dezember, 2005, 3 ErbStG Rn. 211). Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die vom Erben gezahlte Abfindung obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert nach Auffassung des BFH (BFHE 133, 79 = BStBl. II 1981, 473 = DB 1982, 310 = DStR 1981, 449) vom Erben zum Abzug gebracht werden kann. c) Im Ergebnis dürfte es daher aus zivilrechtlicher Sicht sicherer sein, nicht den Pflichtteil geltend zu machen, sondern einen Verzicht gegen Abfindung vorzunehmen. Gleichwohl bleibt auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch diese Gestaltung je nach Auslegung der Pflichtteilsklausel zur Annahme einer Verwirkung führen könnte.
BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1221# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: OLG Hamm, I-15 W 134/12 BGB 2074, 2270
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w134_12 letzte Aktualisierung: 4.2.2013 OLG Hamm, 27.11.2012 - I-15 W 134/12 BGB 2074, 2270 Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in gemeinschaftlichem
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1211# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2270, 2271, 2288 Gemeinschaftliches Testament - erbrechtliche
MehrBerliner Testament Risiken und häufige Fehler
Berliner Testament Risiken und häufige Fehler Das Berliner Testament, also ein gemeinsames Testament, bei dem sich die Ehegatten zuerst als Erben und dann gemeinsam die Kinder als Erben des Letztversterbenden
Mehrteilsberechtigt ist, den Pflichtteil verlangen. Auf den Begriff des Pflichtteils wird im folgenden Kapitel vertieft eingegangen.
Inhalt 1. Einleitung........................................ 5 2. Begriffserläuterung................................. 7 3. Gestaltungsmöglichkeiten des Berliner Testaments........ 8 a) Trennungslösung................................
MehrVorwort. Steuerforum 2011 Dr. Christ / Dr. von Elsner
4 Vorwort Am 1.1.2010 ist das viele Jahre diskutierte Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten. 1 Die wichtigsten Punkte der Reform betreffen das Pflichtteilsrecht und einen
MehrErbschaftsteuer. Inhalt. Mandanteninfo der Kanzlei Neunzig & Riegert
Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche e 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5 Steuerklassen
MehrTitel: Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament
OLG München, Beschluss v. 23.07.2014 31 Wx 204/14 Titel: Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament Normenketten: BGB 140, 2265, 2270 2270 Abs. 1 BGB BGB 140, 2265, 2270 2270
MehrDNotI. Dokumentnummer: 20w49_09 letzte Aktualisierung: 28.1.2011. OLG Frankfurt, 2.8.2010-20 W 49/09 BGB 1925, 2265, 2267
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w49_09 letzte Aktualisierung: 28.1.2011 OLG Frankfurt, 2.8.2010-20 W 49/09 BGB 1925, 2265, 2267 Vereinte Geltentendmachung des Pflichtteils durch alle Kinder
MehrWechselbezügliche Verfügung: In diesen Fällen können Dritte sie anfechten
GEMEINSCHAFTLICHES TESTAMENT Wechselbezügliche Verfügung: In diesen Fällen können Dritte sie anfechten von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm Auch Dritte können wechselbezügliche Verfügungen anfechten. Der
MehrEhegatten-Erbrecht: Vererben aus Liebe, aber mit Köpfchen
Ehegatten-Erbrecht: Vererben aus Liebe, aber mit Köpfchen Foto: momanuma - Fotolia.com Ein Verkehrsunfall oder ein Herzinfarkt: Schnell ist s passiert! Zur Ohnmacht, Trauer und Fassungslosigkeit über den
MehrInhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Mustertexte
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Mustertexte V IX XV A. Die Erbfolge 1 I. Die gesetzliche Erbfolge 1 II. Die testamentarische Erbfolge 16 III. Die vorweggenommene Erbfolge 65
Mehr14. Oktober 2016 Erbrecht und Zugewinngemeinschaft Wann sich die Ausschlagung des Erbes für den Ehepartner lohnt
14. Oktober 2016 Erbrecht und Zugewinngemeinschaft Wann sich die Ausschlagung des Erbes für den Ehepartner lohnt Die meisten Ehepaare schließen keinen Ehevertrag. Sie vereinbaren somit keinen besonderen
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx119_10 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 119/10 BGB 2270
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx119_10 letzte Aktualisierung: 25.10.2010 OLG München, 13.9.2010-31 Wx 119/10 BGB 2270 Zur Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen
MehrWichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).
Die gesetzliche Erbfolge Wie erhält der Ehegatte den Voraus? Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist,
MehrEGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb
MehrDas Ehegattentestament
Das Ehegattentestament Eine Testamentsform mit besonderen Möglichkeiten 1. Was ist ein Ehegattentestament? Ausschließlich Ehegatten haben das Privileg, gemeinsam ein Testament zu errichten. Die Besonderheit
MehrDNotI. Dokumentnummer: i3wx194_10 letzte Aktualisierung: 23.03.2011. OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - I-3 Wx 194/10 BGB 2075, 2303, 2353, 2359
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i3wx194_10 letzte Aktualisierung: 23.03.2011 OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - I-3 Wx 194/10 BGB 2075, 2303, 2353, 2359 Weiterverfolgung des Pflichtteilsanspruchs
MehrDNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014 OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 BGB 1096, 2084, 2269 Schlusserbe regelmäßig kein Ersatzerbe Setzen Ehegatten sich
MehrTitel: Auslegung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich der Ersatzerbfolge
OLG München, Beschluss v. 25.07.2016 31 Wx 156/15 Titel: Auslegung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich der Ersatzerbfolge Normenkette: BGB 2069, 2084, 2096 Leitsätze:
MehrEGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99122# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2009 EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das
Mehr1. Zur Verwertung des Nachlassvermögens aufgrund Unterhaltsverpflichtung
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12108 letzte Aktualisierung: 01.06.2004 BGB 1586 b, 1601, 1603, 2065, 2075, 2100, 2134, 2302 "Geschiedenentestament": Verwertung des nacherbengebundenen
MehrTitel: Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber testierunfähigem Ehegatten
OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.06.2013 15 W 764/13 Titel: Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber testierunfähigem Ehegatten Normenketten: BGB 2271 2270 Abs. 1 BGB 181 BGB 38 Abs. 3 Satz
MehrBeschluß OLG Karlsruhe 14 Wx 28/05 vom 19.01.2006
Franz X. Ritter Rechtsanwalt & Mediator, staatlich anerkannte Gütestelle Kaiser-Joseph-Straße 251 79098 Freiburg Tel: +49 (0)761-2117112 Beschluß OLG Karlsruhe 14 Wx 28/05 vom 19.01.2006 Kann nicht festgestellt
MehrBerliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der
MehrAn die Bundesministerin der Justiz Frau Brigitte Zypries BERLIN /09 12 ib D2/19987 (bitte immer angeben)
An die Bundesministerin der Justiz Frau Brigitte Zypries 10117 BERLIN 09.02.2009 1/09 12 ib D2/19987 (bitte immer angeben) Reform des Pflichtteilsrechts Sehr geehrte Frau Bundesministerin Zypries, Sie
MehrTestament und Testierfähigkeit
Testament und Testierfähigkeit 1. Gesetzliche Erbfolge gewillkürte Erbfolge Zunächst ist zwischen testamentarischer Erbfolge als sogenannte gewillkürte Erbfolge einerseits und andererseits der gesetzlichen
MehrHerzlich Willkommen. zum Vortrag: Vererben und Erben in der Patchworkfamilie. Freitag:
Herzlich Willkommen zum Vortrag: Vererben und Erben in der Patchworkfamilie Freitag: 30.09.2016 Referent: RA Dr. Pierre Plottek, Fachanwalt für Erbrecht Agenda - Begrüßung und Einleitung - Relevanz des
MehrDNotI. 20w413_12 letzte Aktualisierung: 23.5.2013. Dokumentnummer: OLG Frankfurt, 17.1.2013-20 W 413/12 GBO 35
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w413_12 letzte Aktualisierung: 23.5.2013 OLG Frankfurt, 17.1.2013-20 W 413/12 GBO 35 Grundbuchverfahren: Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils
MehrERBEN UND VERERBEN Dr. Michael Reindl, Notar
ERBEN UND VERERBEN Dr. Michael Reindl, Notar Notar Dr. Michael Reindl Brauche ich ein Testament? Erben und Schenken Vortrag bei der Stifter-Initiative Nürnberg Zur Person Dr. Michael Reindl 44 Jahre 989
MehrDas wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung.
Testament Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung. Auch wenn viele bei einem Testament nur an Enterbung
MehrGesetzlich Erbfolge bei fehlender Feststellbarkeit der Ersatzberufung einer bestimmten Person zum Erben
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx267_12 letzte Aktualisierung: 6.8.2013 OLG München, 14.5.2013-31 Wx 267/20 BGB 2084 Gesetzlich Erbfolge bei fehlender Feststellbarkeit der Ersatzberufung
MehrDie erbrechtliche Lage bestimmt sich danach, welches Testament wirksam ist, da eine gewillkürte Erbeinsetzung der gesetzlichen Erbfolge vorgeht.
Prof. Dr. Olaf Sosnitza Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 10.10.90 Schriftstücke Unser gemeinsamer Wille 03.09.93 Schriftstück von L Mein letzter Wille Aushändigung an E 28.10.93 Notarurkunde
MehrGrenzen erbrechtlicher Verwirkungsklauseln
Frank Müller Grenzen erbrechtlicher Verwirkungsklauseln LlT Inhalt Einleitung und Aufgabenstellung 1 A. Erscheinungsformen der Verwirkungsklauseln 15 I. Inhalt der Verwirkungsklauseln 15 1. Klauseln zur
MehrGmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche
Mehrüber die Rechtnachfolge von Todes wegen nach Frau Ute Kaufmann.
Gutachten über die Rechtnachfolge von Todes wegen nach Frau Ute Kaufmann. Gegenstand der Begutachtung sind das gemeinschaftliche Testament vom 25.04.1996 und das Einzeltestament vom 02.05.1999. Beide Testamente
MehrErbengemeinschaft. Rechtsnatur
Rechtsnatur Erbengemeinschaft Bei der Erbengemeinschaft ( 2032 ff.) handelt es sich wie bei der Gesellschaft ( 718 f.) und der Gütergemeinschaft ( 1416, 1419) um eine Gesamthandsgemeinschaft. Träger der
MehrPRÜFUNGSSCHEMA 2CIV. IV. Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten. Gemeinschaftliches Testament Zustandekommen und Wirksamkeit.
Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten 2CIV IV. Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten Gemeinschaftliches Testament Zustandekommen und Wirksamkeit 395 I. Äußerung eines Testierwillens durch Ehegatten/Lebenspartner
MehrMerkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt
Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5
MehrTESTAMENT FÜR ELTERN MIT BEHINDERTEN KINDERN
12.05.2016 Eugen-Belz-Straße 13 83043 Bad Aibling 08061/4904-0 Orleansstraße 6 81669 München 089/41129777 kanzlei@haubner-stb.de TESTAMENT FÜR ELTERN MIT BEHINDERTEN KINDERN, Bad Aibling Vorstellung Kai
MehrMonika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben
Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680 Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V.
MehrErste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen
Beck kompakt Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen von Susanne Reinhardt, Cornelie Kister 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 versorgt werden, unabhängig von ihrer persönlichen Beziehung
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 22/14 = HRA 20832 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache S. Grundstücks KG [ ] Beschwerdeführerin
MehrRICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG
RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG Die 11 wichtigsten Fragen an Ihren Notar WOLFGANG TEXTOR Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht CARINA TEXTOR Rechtsanwältin Hagener Straße
MehrDie Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft Zivilrechtliche und steuerrechtliche Aspekte von Dr. Stephan Seltenreich 1 Die Erbengemeinschaft: Zivilrecht Erbengemeinschaft ist Gesamthandsgemeinschaft keine Bruchteilsgemeinschaft
MehrStichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme
Stichtagsprinzip ( 9 I Nr. 1 ErbStG) Momentaufnahme volatile Börsenwerte Bewertungsunsicherheiten Gefahr der Über-/Unterbewertung - Berücksichtigung von Verkaufsfällen innerhalb eines kurzen Zeitraums
MehrTitel: Wirksame Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments trotz erst nach sechs Jahren erklärten Beitritts der Ehefrau
OLG München, Beschluss v. 01.12.2011 31 Wx 249/10 Titel: Wirksame Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments trotz erst nach sechs Jahren erklärten Beitritts der Ehefrau Normenketten: BGB 2265, 2269,
MehrRepetitorium Familien- und Erbrecht am :
Repetitorium Familien- und Erbrecht am 14.07.2010: Familienrecht III: Unterhalt,,gesetzliche Vertretung des Kindes / Erbrecht I: Annahme und Ausschlagung g der Erbschaft Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien
MehrReichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung
MehrErbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten
Newsletter Private Clients Issue 4 2016 Erbrechtsreform Teil 4 Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017
MehrVorwort Inhaltsübersicht. 1. Kapitel Die Erbfolge 1. I. Die gesetzliche Erbfolge 3
Vorwort Inhaltsübersicht V VII 1. Kapitel Die Erbfolge 1 I. Die gesetzliche Erbfolge 3 1. Das Erbrecht der Verwandten 3 a) Grundprinzipien des Verwandtenerbrechts 3 b) Erbordnungen im Einzelnen 6 2. Das
MehrAuslegung eines Testaments bezüglich der Folgen bei Ableben der eingesetzten Miterben
DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 28.10.2014 OLG Düsseldorf, 16.6.2014 I-3 Wx 256/13 BGB 133, 2069, 2084, 2093, 2094 Abs. 1 Auslegung eines Testaments bezüglich der Folgen bei Ableben
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 9. Besprechungsfall
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 9-11 Uhr, HS 10 NUni Vorläufige Homepage: http://www.jura.uni-tuebingen.de/geibel/veranstaltungen
MehrBeispielsfälle zur Erbschaftssteuer
Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispiel 1: Der dem A von seinem Vater vererbte Nachlass hat einen Steuerwert von 1.000.000,-. Hiervon sind 970.000 Sparguthaben. Der Rest ergibt sich aus dem Wert des
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu
MehrDie Darstellung des Berliner Testaments und der gegenseitigen gemeinschaftlichen Einsetzung der Ehegatten zu Vorerben in Formularsammlungen
Die Darstellung des Berliner Testaments und der gegenseitigen gemeinschaftlichen Einsetzung der Ehegatten zu Vorerben in Formularsammlungen - Eine kritische Würdigung kautelarjuristischer Lösungsmodelle
MehrCheckliste für die Vermögensplanung innerhalb der Familie. Die erbrechtlichen Begünstigungsmöglichkeiten (Übersicht)
Checkliste Vermögenssicherung Inhalt Checkliste für die Vermögensplanung innerhalb der Familie Die erbrechtlichen Begünstigungsmöglichkeiten (Übersicht) a) Erbeinsetzung b) Nutzniessung c) Vermächtnisse
MehrIn einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene
Welche erbrechtlichen Anordnungen getroffen werden können In einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene Verfügungen getrof fen werden. Wer erben oder nicht erben soll, wer er satzweise Erbe
MehrBGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien nach deutschem Erblasser. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12131 letzte Aktualisierung: 13.04.2006 BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien
MehrHaus und Grundstück im Erbrecht 1
15. 9. 2015 -Haus und Grundstück im Erbrecht 1 Viele Menschen haben Grundeigentum, sei es ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein Wochenendgrundstück. Insgesamt haben knapp 48 % aller privaten
MehrHinweise und Empfehlungen
Hinweise und Empfehlungen Die Abfassung eines gemeinschaftlichen Testamentes steht nur Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnern nach 10 Abs. 4 LPartG. zu. Das gesetzliche Erbrecht
MehrErben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:
Aktuelle Rechts- und Steuerfragen des Eigenheims: Vererben oder Schenken 09.30 12.30 Uhr 1.Teil Referent: Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht Merksatz: Wer keine eigene letztwillige Verfügung
MehrDer Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?
Gartenstraße 14 26122 Oldenburg T: 0441 361 333 0 F: 0441 361 333 22 E: info@hillmann-partner.de 17. Juni 2015 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?
Mehr29. August 2016 Das Erbe richtig ausschlagen Die Berechnung der Ausschlagungsfrist
29. August 2016 Das Erbe richtig ausschlagen Die Berechnung der Ausschlagungsfrist Wird jemand durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zum Erben, dann ist dies für ihn nicht bindend. Er ist zwar erst
MehrVerena Heid (Autor) Die GbR als Erbin
Verena Heid (Autor) Die GbR als Erbin https://cuvillier.de/de/shop/publications/421 Copyright: Cuvillier Verlag, Inhaberin Annette Jentzsch-Cuvillier, Nonnenstieg 8, 37075 Göttingen, Germany Telefon: +49
MehrBGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur; Vertretung; In-sich-Geschäft
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1374# letzte Aktualisierung: 23. Februar 2001 BGB 181, 705, 714 Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsnatur;
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 298/03 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Juli 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht Gewillkürte Erbfolge Beispiel zu 2087 (nach Lange, Erbrecht, 2011, S. 351): E verfügt wie folgt: Mein Haus und mein Aktiendepot vermache ich meiner Frau. Meinem Sohn vererbe
MehrBeurkG 13; BGB 2232 Unterzeichnung eines notariellen Testaments durch Notar und Schreibzeuge nach Tod des Erblassers
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105500# letzte Aktualisierung: 13. September 2010 BeurkG 13; BGB 2232 Unterzeichnung eines notariellen
MehrKlausurenkurs v
Prof. Dr. Jessica Schmidt, LL.M. Klausurenkurs v. 15.7.2016 A. Schwerpunkte der Klausur gemeinschaftliches Testament Berliner Testament Vorerbe und Nacherbe (insb. Verfügungsbeschränkung) Widerruf und
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt seine Kinder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen und Klausel zur Enterbung
MehrInhalt. Wie Sie Ihre persönliche Erbfolge optimal regeln 29 Testament oder Erbvertrag? 30 So errichten Sie Ihr Testament 35
2 Inhalt Ihr Vermögen in guten Händen 5 Weshalb Sie ein Testament verfassen sollten 6 Gesetzliche Erbfolge was ist das? 7 Wie wird Ihr Ehegatte berücksichtigt? 10 Welche Erbfolge ist für Sie die richtige?
MehrVII. Die Rechtsstellung des Nacherben. 1. Das Anwartschaftsrecht des Nacherben
14 VII. Die Rechtsstellung des Nacherben 1. Das Anwartschaftsrecht des Nacherben Mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe im Hinblick auf seine künftige Erbschaft eine unentziehbare und gesicherte Rechtsposition,
MehrRichtig vererben. Was ist die gesetzliche Erbfolge?
8 Richtig vererben WER ERBT WANN? Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder aus erster Ehe. Ihre Ehefrau hat eine Tochter aus erster Ehe. Wer ist Erbe, wenn Ihrer Ehefrau etwas zustößt? Wer erbt, wenn
MehrErbrecht Vorlesung 6. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 6 Gewillkürte Erbfolge 11. Juni 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Wird eine letztwillige Verfügung errichtet, gibt das Gesetz dem Erblasser eine ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten
MehrHandbuch Erben und Vererben interna
Handbuch Erben und Vererben interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1) Wie Sie ein Berliner Testament aufsetzen... 7 2) So setzen Sie ein Einzeltestament auf... 25 3) Alles zur Erbengemeinschaft... 42
MehrSteuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung aus einer Hand
Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung aus einer Hand Bonn, 27. Februar 2016 (Grundzüge und Gestaltungshinweise) Referenten: Dr. Stephan Bacher / Rainer Zimmermann Gliederung I. Erbschaftsteuer
MehrBGB 2306 Abs. 1, 2303, 2318, 2322, 2325, 2301 Pflichtteilsberechtigung und Pflichtteilslast bei Beschwerung eines pflichtteilsberechtigten Erben
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1286# letzte Aktualisierung: 29. April 2003 BGB 2306 Abs. 1, 2303, 2318, 2322, 2325, 2301 Pflichtteilsberechtigung
MehrDie entsprechenden Satzungsregelungen lauten wie folgt: 9 Dauer, Kündigung der Beteiligung (Austritt)
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 13131 letzte Aktualisierung: 13.11.2003 GmbHG 34 Einziehung eines Geschäftsanteils; Zeitpunkt des Wirksamkeit der Einziehung; Abtretung des Geschäftsanteils
MehrErbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge. JProf. Dr. Katrin Haußmann
Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge JProf. Dr. Katrin Haußmann SS 2016 Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge Vorlesungstermine Vorlesung: Dienstag, 9.00-10.30 Uhr Bitte informieren Sie sich über
MehrEhevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg).
Ehevertrag Protokoll So entstand dieses Dokument Ihre Vorlage wurde von den janolaw Anwälten erstellt und geprüft. Das vorliegende Protokoll zeigt Ihnen Punkt für Punkt, wie das Dokument entstanden ist
MehrErbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Auswirkungen postmortaler Vereinbarungen und Gestaltungsrechte
Erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Auswirkungen postmortaler Vereinbarungen und Gestaltungsrechte Hermann-Ulrich Viskorf Vizepräsident des BFH Albtraum eines Erblassers Herzlichen Glückwunsch Vortragsprogramm
MehrGesetzliche Erbfolge. Unterhalt für die ersten 30 Tage Wer mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und
11 Gesetzliche Erbfolge Hat ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Einige Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln, wer das Vermögen dann erhält.
MehrTitel: Keine Ersatzerbeinsetzung von Familienangehörigen der vorverstorbenen Ehefrau
OLG München, Beschluss v. 11.12.2014 31 Wx 379/14 Titel: Keine Ersatzerbeinsetzung von Familienangehörigen der vorverstorbenen Ehefrau Normenkette: BGB 133, 2084 Leitsätze: 1. Zur Ermittlung des hypothetischen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrDie Stiftung als Erbin - Wissenswertes zum sog. Erbschaftsmarketing
19. November 2015 I 1 Stiftungssymposium 2015 Die Stiftung als Erbin - Wissenswertes zum sog. Erbschaftsmarketing Hamburg, den 19. November 2015 Ihr Referent: Rüdiger Lohkamp Jurist und Spezialist im Generationenmanagement
MehrAbfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10675 letzte Aktualisierung: 29.03.2006 OLG München, 29.03.2006-31 Wx 007/06 BGB 2075, 2269, 2270 Pflichtteilsstrafklausel kann auch bei Verlangen einer Verzinsung
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Es ist nie zu früh für ein Testament... 7 Abkürzungen... 9 1 Die gesetzliche Erbfolge...11
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:
MehrA. Erfolgsaussichten einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB
A. Erfolgsaussichten einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Aktivlegitimation: Erbe/Pflichtteilberechtigter (Art. 519 Abs. 2 ) C's Adoption wirksam: Art. 264, Art. 264a
MehrEGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I.
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14263 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.3.2007 letzte Sichtung: 23.08.2011 EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. September 2015
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 140152 letzte Aktualisierung: 8. September 2015 WEG 10, 14, 15, 22 Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche;
MehrGesetzliche Erbfolge. A. Erbrecht der Abkömmlinge
Gesetzliche Erbfolge A. 1 3 A. Erbrecht der Abkömmlinge Eine gewillkürte Erbfolge, die der Erblasser in formgültiger Weise selbst angeordnet hat, geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Daher greift die gesetzliche
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht Vor- und Nacherbfolge Der Erblasser kann mehrere Personen zeitlich nacheinander als Erben einsetzen ( 2100). Der Nachlass fällt dann zunächst mit dem Erben dem Vorerben
MehrDie Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes -
Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V. V. V. V. V. V. V. IV. IV. IV. IV. 1928 1928 III. III. II. 1925 1926 Geliebte I.
MehrA Eigenschaft des Anspruchstellers als erbberechtigter 3 Abkömmling, der nicht aus der durch den Tod eines Ehegatten aufgelösten Ehe stammt
II Inhaltsverzeichnis I Einleitung 1 2 Voraussetzungen eines Anspruchs nach 1371 Abs. 4 BGB 3 A Eigenschaft des Anspruchstellers als erbberechtigter 3 Abkömmling, der nicht aus der durch den Tod eines
Mehr1 von 5 18.09.2014 08:50
1 von 5 18.09.2014 08:50 AnwaltZertifikatOnline - Fortbildung für Rechtsanwälte Dokument Autor: Datum: 24.01.2014 Nicola Dissel-Schneider, RA in Quelle: Normen: 2305 BGB, 2305 BGB, 2303 BGB, 1931 BGB,
Mehr