1. Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1242# letzte Aktualisierung: 14. Mai 2001 BGB 2271, 1943, 1948 Gemeinschaftliches Testament; letztwillige Verfügungen des überlebenden Ehegatten; Wiedererlangung der Testierfreiheit durch Ausschlagung; Folgen der Ausschlagung I. Sachverhalt Im Jahre 1975 setzten sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Das einzige Kind, ein Sohn, wurde (wechselbezüglich) zum Erben des letztversterbenden Ehegatten bestimmt. Einen Änderungsvorbehalt enthält das Testament nicht. Nach dem Tod des Ehemannes möchte die Ehefrau nun verfügen, dass die Ehefrau des einzigen Sohnes Alleinerbin werden soll, falls der Sohn wegfallen sollte. Für den Fall, dass sowohl der Sohn als auch dessen Ehefrau wegfallen, soll eine Nichte Alleinerbin sein. II. Rechtsfrage Eine Ergänzung oder Abänderung des Testamentes ist nach dem Tod des Ehemannes in Ermangelung eines Änderungsvorbehalts nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, ob die Erbschaft dem Sohn anfällt, wenn die Ehefrau das Erbe ausschlägt, um die Testierfreiheit wiederzuerlangen (wobei hier jedoch davon auszugehen ist, dass die Ausschlagungsfrist des 1944 Abs. 2 BGB abgelaufen ist). III. Rechtslage 1. Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen Nach dem Erbfall tritt in Ansehung wechselbezüglicher Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament die Bindung nach 2271 Abs. 2 S. 1 BGB ein. Für neue Verfügungen von Todes wegen, die der durch gemeinschaftliches Testament in seiner Testierfreiheit beschränkte Ehegatte ohne wirksamen förmlichen Widerruf trifft, sind Umfang und Wirkung der Bindung nicht eigens gesetzlich geregelt. Allgemein wird aber wegen der Vergleichbarkeit mit der Bindung aufgrund Erbvertrag eine analoge Anwendung von 2289 Abs. 1 S. 2 BGB angenommen (vgl. MünchKomm/Musielak, BGB, 3. Aufl. 1997, Rn. 15; Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl. 2001, Rn. 15; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearb. 1998, Rn. 33; Mayer, in: Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de Internet: user mr pool/1242.doc

2 Seite 2 Erbvertrag, 3. Aufl. 2000, Rn. 32, je zu 271; RGZ 58, 64; BayObLG OLGE 44, 104; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 265). Demnach ist danach zu fragen, ob die hier vorgesehene Ergänzung das Recht des aufgrund wechselbezüglicher Verfügung bedachten Sohnes beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung setzt allgemein voraus, dass die vertragsmäßige bzw. wechselbezügliche Zuwendung gemindert, belastet oder beschränkt wird (Mayer, a. a. O., Rn. 14; Soergel/Wolf, a. a. O., Rn. 9, je zu 2289). Nicht erforderlich ist, dass sich die verschiedenen erbrechtlichen Anordnungen gegenseitig ausschließen (Mayer, a. a. O., Rn. 14). Nun wird zwar in der Literatur der Fall einer späteren Nacherbeinsetzung als Beeinträchtigung des ursprünglich als Vollerben eingesetzten Alleinerben angesehen (Soergel/Wolf, a. a. O., Rn. 9 zu 2289; Palandt/Edenhofer, a. a. O., Rn. 16; Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rn. 33, je zu 2271; OLG Hamm NJW 1974, 1774). Dies erscheint aufgrund der gesetzlichen Bindungen des Vorerben durch Anordnung der Nacherbfolge auch ohne weiteres konsequent. Derartige Bindungen bestehen für einen Erben aber nicht, wenn Ersatzerbfolge angeordnet wird. Uns ist nicht ersichtlich, inwieweit hier eine Beeinträchtigung der Erbenstellung des primär vorgesehenen Erben vorliegen soll, da der Ersatzerbe sich ja gerade dadurch auszeichnet, dass er erst zum Zug kommt, wenn der ursprünglich vorgesehene Erbe nicht Erbe werden kann oder will. Ähnlich hat etwa das OLG Stuttgart (JW 1933, 2779, vgl. auch Soergel/Wolf, a. a. O., Rn. 10 zu 2289) die Auffassung vertreten, dass eine Beeinträchtigung nicht vorliegt, wenn sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, ein Ehegatte aber noch zu Lebzeiten des anderen über seinen Nachlass für den Fall anderweitig verfügt, dass der andere vorverstirbt. Darin liegt nach unserer Einschätzung ebenfalls nichts anderes als eine Ersatzerbeinsetzung. Da die Auslegungsregel des 2102 Abs. 1 BGB nicht umkehrbar ist (Palandt/Edenhofer, a. a. O., Rn. 1 zu 2102), kann auch nicht dahingehend argumentiert werden, dass mit der Ersatzerbeinsetzung auch eine Nacherbeinsetzung, die ihrerseits beeinträchtigen würde, verbunden sein kann. Eine Beeinträchtigung des Sohnes scheidet damit nach unserer Einschätzung aus, sodass insoweit auch kein Ansatzpunkt dafür besteht, dass 2271 BGB verhindert, dass die Erblasserin ihrem Willen durch neue letztwillige Verfügung Geltung verschafft. Auf einen Änderungsvorbehalt wäre sie insoweit ebenso wenig angewiesen wie auf die Ausschlagung gem Abs. 2 S. 1 BGB. 2. Beeinträchtigung durch Bestimmung anderer Ersatzerben Sollten hier allerdings bereits Ersatzerben wechselbezüglich eingesetzt sein, so bedeutete die Bestimmung anderer Ersatzerben auf dieser Ebene eine Beeinträchtigung, sodass insoweit 2271 BGB entgegenstehen könnte. Eine ausdrückliche Ersatzerbeinsetzung liegt nicht vor. Denkbar ist allerdings, dass sich hier eine Ersatzerbenberufung auf Grundlage der gesetzlichen Auslegungsregel des 2069 ergibt. Inwieweit eine solche Ersatzerbenberufung wechselbezüglich sein kann, ist umstritten. Das LG Köln (MittRhNotK 1991, 23 f.) ging beispielsweise davon aus, dass nur eine von den Ehegatten tatsächlich getroffene, nicht aber eine sich aus einer gesetzlichen Auslegungsregel ergebende Erbfolge wechselbezüglich und damit bindend i. S. v. 2270, 2271 BGB sein könne.

3 Seite 3 Demgegenüber vertrat das BayObLG in seiner Entscheidung vom (ZEV 1994, 362 ff.), dass mit dem Vorversterben des bindend eingesetzten Schlusserben die Bindung an die Schlusserbenberufung nicht entfalle, sondern vielmehr die Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge nach 2069 BGB ebenso einer wirksamen neuen letztwilligen Verfügung des überlebenden Ehegatten entgegenstehe. Gegen diese Entscheidung wurde wiederum von Baumann (ZEV 1994, 351 ff.) - u. E. zu Recht -vorgebracht, dass sie nicht ausreichend zwischen dem Fortbestehen der Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung (bis zu ihrem Widerruf) und dem Fortbestehen der erbrechtlichen Bindung differenziert, zumal sich aus 2069 BGB selbst nichts zum Umfang der erbrechtlichen Bindung herleiten lässt. Dennoch hat das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom (Rpfleger 1998, 291 f.) entschieden, dass die Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung auch für die nach 2069 BGB berufenen Ersatzerben gelte (wenn nicht aus dem Testament ein anderer Wille der testierenden Ehegatten hervorgeht); dies hat das OLG Frankfurt damit begründet, dass die nach 2069 BGB berufenen Ersatzerben zu dem in 2270 Abs. 2 BGB genannten Personenkreis gehören. Im Ergebnis schließt sich das OLG Frankfurt damit der o. g. Entscheidung des BayObLG an, wenn auch mit anderer Begründung. Aus unserer Sicht kann allerdings auch die vom OLG Frankfurt vorgebrachte Begründung mit 2270 Abs. 2 BGB nicht überzeugen, da diese Vorschrift wohl nicht ohne weiteres auf eine Erbenberufung, die sich aus einer ergänzenden Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt ( 2069 BGB stellt einen klassischen Fall der ergänzenden Auslegung dar), angewendet werden kann. Aus unserer Sicht bestehen also starke Bedenken dagegen, im Falle der Ersatzberufung der Enkel nach 2069 BGB den Ehegatten gleichzeitig insoweit einen Bindungswillen zu unterstellen, zumal die Ersatzberufung hier eben gerade nicht auf den wirklichen Willen der Ehegatten, sondern auf den vermuteten Willen der Ehegatten zurückgeht. Zumindest das BayObLG scheint mittlerweile von seiner noch im Jahre 1994 vertretenen Rechtsauffassung abgerückt zu sein. Denn in seinem Beschluss vom (FamRZ 1998, 388 f.) ging das BayObLG davon aus, dass sich im Falle des 2069 BGB die Bindungswirkung hinsichtlich der Ersatzerbfolge zumindest nicht auf die Auswahl der an die Stelle des Sohnes tretenden Abkömmlinge erstrecke. Nach neuerer Auffassung des BayObLG ist damit der längerlebende Ehegatte im Zweifel zumindest befugt, aus dem Kreis der gesetzlich berufenen Ersatzerben einen auszuwählen und zu bevorzugen. Dies kann rechtsdogmatisch dahingehend interpretiert werden, dass das BayObLG dem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten durch (ergänzende) Auslegung insoweit einen spezifizierten Änderungsvorbehalt entnimmt (vgl. Mayer, a. a. O., 2270 Rn. 36). Aus unserer Sicht ist diese Entscheidung des BayObLG aus rechtlicher Sicht zweifelhaft, da bei der Annahme eines konkludent vereinbarten Änderungsvorbehalts Zurückhaltung geboten ist (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O., 2271 Rn. 21 m. w. N.) und für die Annahme eines dahingehenden Willens der Ehegatten grundsätzlich irgendwelche Anhaltspunkte im Testament vorliegen müssten. Zumindest im Ergebnis halten wir die Entscheidung des BayObLG allerdings für sachgerechter, als den Ehegatten allgemein einen umfassenden Bindungswillen auch hinsichtlich der ersatzberufenen Enkel zu unterstellen.

4 Seite 4 Die Rechtslage kann insoweit leider nur als unsicher bezeichnet werden. Nach unserer persönlichen Auffassung sprechen aber wie dargestellt die besseren Gründe dafür, hinsichtlich einer evtl. Ersatzerbenberufung aufgrund von 2069 BGB nicht von Wechselbezüglichkeit auszugehen, sodass generell als Zwischenergebnis festzuhalten wäre, dass die Ehefrau die von ihr gewünschten Anordnungen treffen kann, ohne auszuschlagen. 3. Ausschlagung Was die Ausschlagung und ihre Voraussetzungen angeht, besteht keinerlei Zweifel daran, dass auch für die von 2271 Abs. 2 S. 1 BGB geforderte Ausschlagung die Frist des 1944 BGB gilt (Soergel/Wolf, a. a. O., Rn. 19 zu 2271). Nach der ausdrücklichen Regelung des 1943 BGB kann die Ausschlagung nicht mehr erfolgen, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen oder die Annahme der Erbschaft erfolgt ist. Sollte hier nicht ohnehin ein Verhalten der Ehefrau als Annahme ausgelegt werden können (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O., Rn. 2 zu 1943), so steht aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts zu vermuten, dass die Ausschlagung hinsichtlich der testamentarischen Erbeinsetzung ( 1944 Abs. 2 S. 1 BGB stellt auch auf den Berufungsgrund ab) durch Fristablauf grundsätzlich ausgeschlossen ist, unbeschadet der möglicherweise wegen 1954, 1956 BGB eröffneten Möglichkeit der Anfechtung entweder der Annahme der Erbschaft oder des Fristablaufes. 4. Folgen der Ausschlagung für Bindungswirkung Lediglich unter der Prämisse, dass die Ausschlagung hier überhaupt noch erfolgen kann, ist noch auf die möglichen Konsequenzen der Ausschlagung hinzuweisen. Nach wohl herrschender Meinung ermöglicht auch eine nach 1948 Abs. 1 BGB auf den Berufungsgrund des gemeinschaftlichen Testaments beschränkte Ausschlagung den Widerruf aufgrund von 2271 Abs. 2 S. 1 BGB (Mayer, a. a. O., Rn. 43; Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rn. 43 zu 2271; Palandt/Edenhofer, a. a. O., Rn. 17; Tiedtke, Zur Bindung des überlebenden Ehegatten an das gemeinschaftliche Testament bei Ausschlagung der Erbschaft als eingesetzter, aber Annahme als gesetzlicher Erbe, FamRZ 1991, 1259). Die Rechtsprechung ist teilweise anderer Auffassung (KG OLGZ 1991, 6, 10; offenlassend: BayObLG FamRZ 1991, 1232), wonach die Ausschlagung allein des testamentarisch Zugewendeten nur dann zur Wiederherstellung der Testierfreiheit führt, wenn der gesetzliche Erbteil erheblich hinter dem zugewandten gewillkürten Erbteil zurückbleibt. Nach dem Konzept der h. M. soll es allerdings eine Frage der Auslegung sein, ob der überlebende Ehegatte bei Ausschlagung nicht auch als gesetzlicher Erbe enterbt sein sollte (Tiedtke, a. a. O., S. 1264; Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rn. 43; Palandt/Edenhofer, a. a. O., Rn. 17; vgl. auch MünchKomm/Musielak, a. a. O., Rn. 25). Weiterhin wird in der Literatur in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch und gerade für den Fall der Ausschlagung des überlebenden Ehegatten durch Auslegung zu klären ist, ob der eingesetzte Schlusserbe für den Fall der Ausschlagung auch als Ersatzerbe des erstversterbenden Ehegatten eingesetzt sein sollte, was hier im Ergebnis der Auslegungsvariante der Enterbung des Ehegatten für den Fall der Ausschlagung gleichkommt (vgl. insbesondere Nieder, Handbuch der Testamentsgestal-

5 Seite 5 tung, 2. Aufl. 2000, Rn. 489). Nun wird überwiegend für den Regelfall davon ausgegangen, dass eine solche Ersatzerbeinsetzung gewollt war, der vom Letztversterbenden eingesetzte Schlusserbe also auch Ersatzerbe des erstversterbenden Ehegatten sein sollte (so insbesondere OLG Stuttgart, BWNotZ 1979, 11; vgl. auch Mayer, a. a. O., Rn. 22; Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rn. 18; Palandt/Edenhofer, a. a. O., Rn. 3, je zu 2269; Nieder, a. a. O., Rn. 489 m. w. N.). Letztlich handelt es sich hier allerdings um eine Frage der Auslegung im Einzelfall. Geht man aber auch hier vom Regelfall aus, so kann festgehalten werden, dass der Sohn als Ersatzerbe aufgrund durch Auslegung gewonnener testamentarischer Anordnung Alleinerbe nach seinem Vater geworden ist. Nähme man bei einer auf die testamentarische Erbeinsetzung beschränkten Ausschlagung ( 1948 Abs. 1 BGB) keine entsprechende Auslegung des Testamentes im Sinne einer Ersatzerbberufung des Sohnes auch für den Fall des erstversterbenden Ehegatten an, so ergäbe sich auf dieser Grundlage die gesetzliche Erbfolge. Mutter und Sohn würden also eine Erbengemeinschaft bilden. Würde die Ehefrau auch das gesetzliche Erbe (welches ihr nur zufiele, wenn eine entsprechende Auslegung vorgenommen werden kann, siehe oben) ausschlagen, ergäbe sich auf der Grundlage der Vorschriften des 1953 Abs. 2 BGB einerseits und 1930 BGB andererseits, dass der Sohn gesetzlicher Alleinerbe seines Vaters würde. Für diese Ausschlagung dürfte isoliert betrachtet die Frist des 1944 Abs. 2 BGB nicht als abgelaufen anzusehen sein, da sich dieser Berufungsgrund erst aufgrund der Ausschlagung des testamentarischen Erbes ergeben haben kann. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass hier offenbar die hierfür vorauszusetzende Ausschlagung des testamentarischen Erbes zu spät kommt.

BGB 2271, 2270, 2269, 2102 Gemeinschaftliches Testament; Auslegung i. S. der Einheits- bzw. Trennungslösung; Bindungswirkung

BGB 2271, 2270, 2269, 2102 Gemeinschaftliches Testament; Auslegung i. S. der Einheits- bzw. Trennungslösung; Bindungswirkung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1234# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2271, 2270, 2269, 2102 Gemeinschaftliches Testament; Auslegung

Mehr

Eheleute, beide deutsche Staatsangehörige und im gesetzlichen Güterstand verheiratet, haben einen Sohn; dieser wiederum hat zwei Kinder.

Eheleute, beide deutsche Staatsangehörige und im gesetzlichen Güterstand verheiratet, haben einen Sohn; dieser wiederum hat zwei Kinder. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12103 letzte Aktualisierung: 06.05.2004 BGB 2069, 2075, 2269, 2270 Rechtsfolge des Verstoßes gegen eine Pflichtteilsklausel; Ersatzberufung; Bindungswirkung

Mehr

3. Gibt es die Möglichkeit, dass die Mutter der Tochter den Pflichtteil steuerlich wirksam auszahlt, ohne dass die Tochter diesen fordert?

3. Gibt es die Möglichkeit, dass die Mutter der Tochter den Pflichtteil steuerlich wirksam auszahlt, ohne dass die Tochter diesen fordert? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12142 letzte Aktualisierung: 06.03.2006 BGB 2075, 2269, 2270; ErbStG 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4 Einvernehmliche Geltendmachung des Pflichtteils

Mehr

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge V Gemeinschaftliches Testament

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge V Gemeinschaftliches Testament Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge V Gemeinschaftliches Testament Wiederholung Wie unterscheidet sich der Anfechtungsgrund des 2078 Abs. 1 von dem des 119 Abs. 1 BGB? Kein objektiver Bewertungsmaßstab

Mehr

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1221# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1211# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2270, 2271, 2288 Gemeinschaftliches Testament - erbrechtliche

Mehr

Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren Wechselbezüglichkeit bei einem gemeinschaftlichen Testament

Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren Wechselbezüglichkeit bei einem gemeinschaftlichen Testament OLG München, Beschluss v. 24.04.2017 31 Wx 128/17 Titel: Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren Wechselbezüglichkeit bei einem gemeinschaftlichen Testament Normenkette:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx119_10 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 119/10 BGB 2270

DNotI. Dokumentnummer: 31wx119_10 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 119/10 BGB 2270 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx119_10 letzte Aktualisierung: 25.10.2010 OLG München, 13.9.2010-31 Wx 119/10 BGB 2270 Zur Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen

Mehr

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12135 letzte Aktualisierung: 11.08.2005 BGB 1944 Abs. 2 S. 3, 210 Abs. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1829 Abs. 3, 1831 Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern Bei wechselbezüglichen Verfügungen hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung nach 2270

Mehr

X. Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten

X. Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten X. Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten BGB analog anwendbar. Aus 2287 BGB folgt mithin, dass eine mit Benachteiligungsabsicht gegenüber dem bedachten Dritten vorgenommene Schenkung (eine Benachteiligung

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Hamm, I-15 W 134/12 BGB 2074, 2270

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Hamm, I-15 W 134/12 BGB 2074, 2270 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w134_12 letzte Aktualisierung: 4.2.2013 OLG Hamm, 27.11.2012 - I-15 W 134/12 BGB 2074, 2270 Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in gemeinschaftlichem

Mehr

BGB 2289, 2290 Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages; Aufhebung; Beteiligung der Vertragsparteien

BGB 2289, 2290 Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages; Aufhebung; Beteiligung der Vertragsparteien DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100794# letzte Aktualisierung: 24. Februar 2010 BGB 2289, 2290 Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages;

Mehr

Wechselbezügliche Verfügung: In diesen Fällen können Dritte sie anfechten

Wechselbezügliche Verfügung: In diesen Fällen können Dritte sie anfechten GEMEINSCHAFTLICHES TESTAMENT Wechselbezügliche Verfügung: In diesen Fällen können Dritte sie anfechten von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm Auch Dritte können wechselbezügliche Verfügungen anfechten. Der

Mehr

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 21.06.2012 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner

Prof. Dr. Thomas Rüfner Vorlesung am 8. Februar 2013 Erbrecht I: Grundlagen und Gesetzliche Erbfolge Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=47003 Überblick zum Erbrecht Prüfungsstoff

Mehr

Richtig vererben unter Ehegatten

Richtig vererben unter Ehegatten Beck kompakt Richtig vererben unter Ehegatten Das Berliner Testament Bearbeitet von Julia Roglmeier, Maria Demirci 2. Auflage 2016. Buch. 127 S. Kartoniert Format (B x L): 10,4 x 16,1 cm Recht > Zivilrecht

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 96580# letzte Aktualisierung: 16.

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 96580# letzte Aktualisierung: 16. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 96580# letzte Aktualisierung: 16. Dezember 2009 BGB 2065, 2104 Bestimmung der Nacherben durch

Mehr

Pflichtteilsrecht / Erbvertrag. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Pflichtteilsrecht / Erbvertrag. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 25.06.2012 Pflichtteilsrecht / Erbvertrag Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701 Das Pflichtteilsrecht

Mehr

30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das?

30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das? 30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das? Ein einmal geschriebenes Testament kann aus verschiedenen Gründen nicht mehr dem aktuellen Willen entsprechen. Gründe für die Testamentsänderung können

Mehr

PRÜFUNGSSCHEMA 2CIV. IV. Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten. Gemeinschaftliches Testament Zustandekommen und Wirksamkeit.

PRÜFUNGSSCHEMA 2CIV. IV. Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten. Gemeinschaftliches Testament Zustandekommen und Wirksamkeit. Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten 2CIV IV. Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten Gemeinschaftliches Testament Zustandekommen und Wirksamkeit 395 I. Äußerung eines Testierwillens durch Ehegatten/Lebenspartner

Mehr

Tücken bei der Erbausschlagung

Tücken bei der Erbausschlagung AUSSCHLAGUNG Tücken bei der Erbausschlagung von RA und Notar a.d. Jürgen Gemmer, FA für Steuerrecht, Magdeburg Ein haftungsträchtiger Dauerbrenner in der Praxis ist das Thema Erbausschlagung. Der Beitrag

Mehr

Berliner Testament Risiken und häufige Fehler

Berliner Testament Risiken und häufige Fehler Berliner Testament Risiken und häufige Fehler Das Berliner Testament, also ein gemeinsames Testament, bei dem sich die Ehegatten zuerst als Erben und dann gemeinsam die Kinder als Erben des Letztversterbenden

Mehr

BGB 2255, 2254, 2247 Widerruf eines Testaments durch Entwertungsvermerk auf Umschlag, in dem Testament aufbewahrt wurde. I.

BGB 2255, 2254, 2247 Widerruf eines Testaments durch Entwertungsvermerk auf Umschlag, in dem Testament aufbewahrt wurde. I. DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1222# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2255, 2254, 2247 Widerruf eines Testaments durch Entwertungsvermerk

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem

Mehr

Testament und Berliner Testament

Testament und Berliner Testament Seniorenclub Wallotstraße, Vortrag am 5. November 206 Testament und Berliner Testament Ausgangslage Weitergabe von Vermögen nach dem Tod Gesetzliche Erbfolge Individuell bestimmte Erbfolge Gesetzliche

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1499# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 2001 EGBGB Art. 25, 26 Österreich; Behindertentestament I. Zum

Mehr

Schlagworte: notarielles Testament, Schlusserbeneinsetzung, Auslegungsfähigkeit, Gemeinschaftliches Testament

Schlagworte: notarielles Testament, Schlusserbeneinsetzung, Auslegungsfähigkeit, Gemeinschaftliches Testament OLG München, Beschluss v. 16.07.2012 31 Wx 290/11 Titel: Auslegung eines notariellen Testaments Normenketten: BGB 2269, 2270, 2271, 133, 2084 BeurkG 17 2270 BGB 2270 Abs. 2 BGB BGB 2269, 2270, 2271, 133,

Mehr

Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments OLG München, Beschluss v. 24.07.2017 31 Wx 335/16 Titel: Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments Normenkette: BGB 133, 2084, 2247 Abs. 1, 2270 Abs. 3, 2361 Leitsätze: 1. Zum Umfang der

Mehr

Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments OLG München, Beschluss v. 24.07.2017 31 Wx 335/16 Titel: Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments Normenkette: BGB 133, 2084, 2247 Abs. 1, 2270 Abs. 3, 2361 Leitsätze: 1. Zum Umfang der

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13

DNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014 OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 BGB 1096, 2084, 2269 Schlusserbe regelmäßig kein Ersatzerbe Setzen Ehegatten sich

Mehr

Auslegung eines Testaments bezüglich der Folgen bei Ableben der eingesetzten Miterben

Auslegung eines Testaments bezüglich der Folgen bei Ableben der eingesetzten Miterben DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 28.10.2014 OLG Düsseldorf, 16.6.2014 I-3 Wx 256/13 BGB 133, 2069, 2084, 2093, 2094 Abs. 1 Auslegung eines Testaments bezüglich der Folgen bei Ableben

Mehr

Testamentsgestaltung für Eheleute

Testamentsgestaltung für Eheleute Testamentsgestaltung für Eheleute Recht-Verständlich! e. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht info@verein-rechtverstaendlich.de www.verein-rechtverstaendlich.de die nächste Stunde

Mehr

Eingreifen einer Pflichtteilsstrafklausel durch Geltendmachung der Unwirksamkeit des Testaments

Eingreifen einer Pflichtteilsstrafklausel durch Geltendmachung der Unwirksamkeit des Testaments DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx227_10 letzte Aktualisierung: 13.05.2011 OLG München, 07.04.2011-31 Wx 227/10 BGB 2075, 2269, 2270 Eingreifen einer Pflichtteilsstrafklausel durch Geltendmachung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 OLG M ünchen, 25.02.2010-3 1 W x 2 0/10 BGB 1945; BayAGGVG Art. 37 Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts

Mehr

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge Examinatorium Erbrecht Titz/Zott Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium

Mehr

HGB 9, 12; HRV 9; BGB 1922; BeurkG 42 Abs. 3 Nachweis der Erbfolge zum Handelsregister durch notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift;

HGB 9, 12; HRV 9; BGB 1922; BeurkG 42 Abs. 3 Nachweis der Erbfolge zum Handelsregister durch notarielles Testament nebst Eröffnungsniederschrift; DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91012# letzte Aktualisierung: 12. Januar 2009 HGB 9, 12; HRV 9; BGB 1922; BeurkG 42 Abs. 3 Nachweis

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12115 letzte Aktualisierung: 04.11.2004 BGB 2346, 2348, 133, 157, 1371 Abs. 3, 2307 Auslegung paralleler oder übereinstimmender Willenserklärungen

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1205# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten BGB 2100 ff., 2042 ff., 1909 Zur Erbauseinandersetzung

Mehr

BGB 2295 Lösungsmöglichkeit des Bedachten vom Verpfründungsvertrag (entgeltlicher Erbvertrag mit Pflege- und Versorgungsvertrag)

BGB 2295 Lösungsmöglichkeit des Bedachten vom Verpfründungsvertrag (entgeltlicher Erbvertrag mit Pflege- und Versorgungsvertrag) DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 12157# letzte Aktualisierung: 25. Oktober 2007 BGB 2295 Lösungsmöglichkeit des Bedachten vom Verpfründungsvertrag

Mehr

28. November 2007 "Testamente und deren Gestaltung"

28. November 2007 Testamente und deren Gestaltung Wirtschaftsprüfer Steuerberater G.Budt Hermansen Rittmeier Zink C.Budt Steuerberater KLIEWE und PARTNER 28. November 2007 "Testamente und deren Gestaltung" Referent Prof. Dr. Dirk Olzen vom Lehrstuhl für

Mehr

Testament und Testierfähigkeit

Testament und Testierfähigkeit Testament und Testierfähigkeit 1. Gesetzliche Erbfolge gewillkürte Erbfolge Zunächst ist zwischen testamentarischer Erbfolge als sogenannte gewillkürte Erbfolge einerseits und andererseits der gesetzlichen

Mehr

In einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene

In einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene Welche erbrechtlichen Anordnungen getroffen werden können In einem Testament oder einem Erbvertrag können verschiedene Verfügungen getrof fen werden. Wer erben oder nicht erben soll, wer er satzweise Erbe

Mehr

Titel: Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament

Titel: Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament OLG München, Beschluss v. 23.07.2014 31 Wx 204/14 Titel: Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament Normenketten: BGB 140, 2265, 2270 2270 Abs. 1 BGB BGB 140, 2265, 2270 2270

Mehr

Titel: Wirksame Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments trotz erst nach sechs Jahren erklärten Beitritts der Ehefrau

Titel: Wirksame Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments trotz erst nach sechs Jahren erklärten Beitritts der Ehefrau OLG München, Beschluss v. 01.12.2011 31 Wx 249/10 Titel: Wirksame Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments trotz erst nach sechs Jahren erklärten Beitritts der Ehefrau Normenketten: BGB 2265, 2269,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. BGB 2318, 2306 Kürzung von Vermächtnissen wegen Pflichtteilslast. I. Zum Sachverhalt

DNotI. Fax - Abfrage. BGB 2318, 2306 Kürzung von Vermächtnissen wegen Pflichtteilslast. I. Zum Sachverhalt DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1220# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2318, 2306 Kürzung von Vermächtnissen wegen Pflichtteilslast

Mehr

Korrektur pathologischer Testamente

Korrektur pathologischer Testamente 10. Karlsruher Erbrechtstag Korrektur pathologischer Testamente Dr. Hans Hammann Fachanwalt für Erbrecht / Wirtschaftsmediator DIRO Rechtsanwalt VOELKER & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer

Mehr

VII. Die Ausschlagung

VII. Die Ausschlagung VII. Die Ausschlagung 1. Ausschlagung als Haftungsausschluss Der Erbe oder Vermächtnisnehmer kann das Erbe oder das Vermächtnis ausschlagen. Damit verliert er sämtliche Rechte an dem vererbten bzw. vermachten

Mehr

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 99122# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2009 EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches

Mehr

Titel: Auslegung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich der Ersatzerbfolge

Titel: Auslegung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich der Ersatzerbfolge OLG München, Beschluss v. 25.07.2016 31 Wx 156/15 Titel: Auslegung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich der Ersatzerbfolge Normenkette: BGB 2069, 2084, 2096 Leitsätze:

Mehr

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13168 letzte Aktualisierung: 12.09.2005 BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren I.

Mehr

Vorversterben des im notariellen Erbvertrag eingesetzten Erben und des Ersatzerben: Ersatzerbeneinsetzung aufgrund ergänzender Testamentsauslegung

Vorversterben des im notariellen Erbvertrag eingesetzten Erben und des Ersatzerben: Ersatzerbeneinsetzung aufgrund ergänzender Testamentsauslegung AG Augsburg, Beschluss v. 04.06.2012 VI 202/11 Titel: Vorversterben des im notariellen Erbvertrag eingesetzten Erben und des Ersatzerben: Ersatzerbeneinsetzung aufgrund ergänzender Testamentsauslegung

Mehr

Vortrag Haus + Grund Weinheim 22. Juni Matthias Hollenbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht

Vortrag Haus + Grund Weinheim 22. Juni Matthias Hollenbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht Vortrag Haus + Grund Weinheim 22. Juni 2017 Matthias Hollenbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht 1. Warum ein Berliner Testament? 2.Grundform Berliner Testament 3. Gestaltungsvarianten des Berliner

Mehr

Dieter Leipold. Erbrecht. Ein Lehrbuch mit Fällen und. 18., neubeardeitete" Auflage. Mohr Siebeck

Dieter Leipold. Erbrecht. Ein Lehrbuch mit Fällen und. 18., neubeardeitete Auflage. Mohr Siebeck Dieter Leipold Erbrecht Ein Lehrbuch mit Fällen und 18., neubeardeitete" Auflage Mohr Siebeck 1. Teil Einführung 1 Gegenstand, Rechtsquellen und Geltungsbereich des Erbrechts... I. Begriff und Gegenstand

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1206# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten BGB 2079 S. 2 Ausschluß der Anfechtbarkeit wegen

Mehr

Zur Umdeutung einer gem Abs. 2 BGB unwirksamen testamentarischen Regelung in eine auflösend bedingte Nacherbeneinsetzung

Zur Umdeutung einer gem Abs. 2 BGB unwirksamen testamentarischen Regelung in eine auflösend bedingte Nacherbeneinsetzung OLG München, Beschluss v. 27.01.2016 31 Wx 168/15 Titel: Zur Umdeutung einer gem. 2065 Abs. 2 BGB unwirksamen testamentarischen Regelung in eine auflösend bedingte Nacherbeneinsetzung Normenkette: BGB

Mehr

Testament - Vorlage, Muster & Vordruck

Testament - Vorlage, Muster & Vordruck Testament - Vorlage, Muster & Vordruck Testamente einer Einzelperson Mit diesem Testament widerrufe ich alle bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen. Es soll allein das hier Geschriebene gelten.

Mehr

Gutachten. BGB 2287 Grundstücksübertragung - Wart und Pflege - Beeinträchtigung des Vertragserben. I. Zum Sachverhalt. II.

Gutachten. BGB 2287 Grundstücksübertragung - Wart und Pflege - Beeinträchtigung des Vertragserben. I. Zum Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1202# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten BGB 2287 Grundstücksübertragung - Wart und Pflege

Mehr

Titel: Keine Ersatzerbeinsetzung von Familienangehörigen der vorverstorbenen Ehefrau

Titel: Keine Ersatzerbeinsetzung von Familienangehörigen der vorverstorbenen Ehefrau OLG München, Beschluss v. 11.12.2014 31 Wx 379/14 Titel: Keine Ersatzerbeinsetzung von Familienangehörigen der vorverstorbenen Ehefrau Normenkette: BGB 133, 2084 Leitsätze: 1. Zur Ermittlung des hypothetischen

Mehr

Die erbrechtliche Lage bestimmt sich danach, welches Testament wirksam ist, da eine gewillkürte Erbeinsetzung der gesetzlichen Erbfolge vorgeht.

Die erbrechtliche Lage bestimmt sich danach, welches Testament wirksam ist, da eine gewillkürte Erbeinsetzung der gesetzlichen Erbfolge vorgeht. Prof. Dr. Olaf Sosnitza Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 10.10.90 Schriftstücke Unser gemeinsamer Wille 03.09.93 Schriftstück von L Mein letzter Wille Aushändigung an E 28.10.93 Notarurkunde

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1208# letzte Aktualisierung: 1. April 1997 Gutachten FGB 13, 39, 40; EGBGB Art. 234 4, 4a Eheliche Vermögensgemeinschaft;

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12149 letzte Aktualisierung: 22.3.2007 BGB 2260, 2262, 2263; 2264 Eröffnung eines Testamentes durch das Nachlassgericht; Benachrichtigung der Beteiligten

Mehr

Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung.

Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung. Testament Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung. Auch wenn viele bei einem Testament nur an Enterbung

Mehr

BGB 138, 518, 535, 598, 2287, 2301 Unwirksamkeit einer Nutzungsüberlassung auf Lebenszeit an die Lebensgefährtin; Herausgabeanspruch der Alleinerbin

BGB 138, 518, 535, 598, 2287, 2301 Unwirksamkeit einer Nutzungsüberlassung auf Lebenszeit an die Lebensgefährtin; Herausgabeanspruch der Alleinerbin DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1227# letzte Aktualisierung:19. Dezember 1997 BGB 138, 518, 535, 598, 2287, 2301 Unwirksamkeit einer Nutzungsüberlassung

Mehr

teilsberechtigt ist, den Pflichtteil verlangen. Auf den Begriff des Pflichtteils wird im folgenden Kapitel vertieft eingegangen.

teilsberechtigt ist, den Pflichtteil verlangen. Auf den Begriff des Pflichtteils wird im folgenden Kapitel vertieft eingegangen. Inhalt 1. Einleitung........................................ 5 2. Begriffserläuterung................................. 7 3. Gestaltungsmöglichkeiten des Berliner Testaments........ 8 a) Trennungslösung................................

Mehr

Vermächtnisausschlagung für Minderjährigen ohne familiengerichtliche Genehmigung unwirksam

Vermächtnisausschlagung für Minderjährigen ohne familiengerichtliche Genehmigung unwirksam DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2u103_05 letzte Aktualisierung: 5.12.2005 OLG Köln, 5.12.2005-2 U 103/05 BGB 1643 Abs. 2, 2307 Vermächtnisausschlagung für Minderjährigen ohne familiengerichtliche

Mehr

Das Ehegattentestament

Das Ehegattentestament Das Ehegattentestament Eine Testamentsform mit besonderen Möglichkeiten 1. Was ist ein Ehegattentestament? Ausschließlich Ehegatten haben das Privileg, gemeinsam ein Testament zu errichten. Die Besonderheit

Mehr

Abschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

Abschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen. Abschnitt 4 Erbvertrag Überblick: 2274 2275 2276 2277 2278 2279 2280 2281 2282 2283 2284 2285 2286 2287 2288 2289 2290 2291 2292 2293 2294 2295 2296 2297 2298 2299 2300 2301 2302 2274 Persönlicher Abschluss

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 22/14 = HRA 20832 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache S. Grundstücks KG [ ] Beschwerdeführerin

Mehr

Beck kompakt. Mein Testament. Die letzten Dinge klug und richtig regeln. Bearbeitet von Bernhard F. Klinger, Thomas Maulbetsch

Beck kompakt. Mein Testament. Die letzten Dinge klug und richtig regeln. Bearbeitet von Bernhard F. Klinger, Thomas Maulbetsch Beck kompakt Mein Testament Die letzten Dinge klug und richtig regeln Bearbeitet von Bernhard F. Klinger, Thomas Maulbetsch 2. Auflage 2016. Buch. 128 S. Kartoniert Format (B x L): 10,4 x 16,1 cm Recht

Mehr

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments (2)

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments (2) Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments (2) Wiederholung Was kann der Inhalt von Verfügungen von Todes wegen sein? Vgl. grundsätzlich 1937 ff. Weitere Inhalte Typenzwang

Mehr

Gesetzlich Erbfolge bei fehlender Feststellbarkeit der Ersatzberufung einer bestimmten Person zum Erben

Gesetzlich Erbfolge bei fehlender Feststellbarkeit der Ersatzberufung einer bestimmten Person zum Erben DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx267_12 letzte Aktualisierung: 6.8.2013 OLG München, 14.5.2013-31 Wx 267/20 BGB 2084 Gesetzlich Erbfolge bei fehlender Feststellbarkeit der Ersatzberufung

Mehr

BGH, Urteil vom IV ZR 7/10 Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig

BGH, Urteil vom IV ZR 7/10 Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig April 2011 Seite: 1 NewslETTER ERBRECHT APRIL 2011 BGH, Urteil vom 19.01.2011 IV ZR 7/10 Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig BGH, Beschluss

Mehr

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14157 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 21.5.2004 letze Sichtung: 22.11.2011 HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz

Mehr

GBO 35 Nachweis der Erbfolge bei notariellen Testamenten mit Pflichtteilsstrafklausel. I. Sachverhalt/Frage. II. Zur Rechtslage

GBO 35 Nachweis der Erbfolge bei notariellen Testamenten mit Pflichtteilsstrafklausel. I. Sachverhalt/Frage. II. Zur Rechtslage DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 88831# letzte Aktualisierung: 10. Oktober 2008 GBO 35 Nachweis der Erbfolge bei notariellen Testamenten

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht Gewillkürte Erbfolge Beispiel zu 2087 (nach Lange, Erbrecht, 2011, S. 351): E verfügt wie folgt: Mein Haus und mein Aktiendepot vermache ich meiner Frau. Meinem Sohn vererbe

Mehr

Gesetzliche Erbfolge. A. Erbrecht der Abkömmlinge

Gesetzliche Erbfolge. A. Erbrecht der Abkömmlinge Gesetzliche Erbfolge A. 1 3 A. Erbrecht der Abkömmlinge Eine gewillkürte Erbfolge, die der Erblasser in formgültiger Weise selbst angeordnet hat, geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Daher greift die gesetzliche

Mehr

BSHG 90; BGB 1896, 1901, 2100, 2197 ff., 2216 "Behindertentestament"; ertragloser Nachlass; Verpflichtung des Betreuers zur Erbschaftsausschlagung

BSHG 90; BGB 1896, 1901, 2100, 2197 ff., 2216 Behindertentestament; ertragloser Nachlass; Verpflichtung des Betreuers zur Erbschaftsausschlagung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1297# letzte Aktualisierung: 27. Januar 2004 BSHG 90; BGB 1896, 1901, 2100, 2197 ff., 2216 "Behindertentestament";

Mehr

Beschluss. I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.

Beschluss. I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen. Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 227/10 VI 0555/09 AG Starnberg In Sachen K. J. A. L. zuletzt wohnhaft: xxx verstorben am xxx - Erblasser - Beteiligte: 1) Dr. S. M. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Mehr

3. Gestaltungsmöglichkeiten und -instrumente

3. Gestaltungsmöglichkeiten und -instrumente 3. Gestaltungsmöglichkeiten und -instrumente 194 195 Übersicht Für die inhaltliche Gestaltung von erbrechtlichen Verfügungen gibt es verschiedenste Möglichkeiten. Dem Erblasser stehen so viele Gestaltungsmittel

Mehr

Titel: Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei möglichen Rückständen

Titel: Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei möglichen Rückständen OLG München, Beschluss v. 30.11.2016 34 Wx 363/16 Titel: Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei möglichen Rückständen Normenketten: GBO 23 Abs. 1, 35 Abs. 1 BGB 1090 Abs. 1 Leitsätze:

Mehr

über die Rechtnachfolge von Todes wegen nach Frau Ute Kaufmann.

über die Rechtnachfolge von Todes wegen nach Frau Ute Kaufmann. Gutachten über die Rechtnachfolge von Todes wegen nach Frau Ute Kaufmann. Gegenstand der Begutachtung sind das gemeinschaftliche Testament vom 25.04.1996 und das Einzeltestament vom 02.05.1999. Beide Testamente

Mehr

Letzter Wille als neuer Anfang Die Testaments - Spende Dr. Thomas Curdt LL.M. (Cambridge)

Letzter Wille als neuer Anfang Die Testaments - Spende Dr. Thomas Curdt LL.M. (Cambridge) Letzter Wille als neuer Anfang Die Testaments - Spende Dr. Thomas Curdt LL.M. (Cambridge) Rechtsanwalt und Steuerberater Kapp, Ebeling & Partner 1 Gliederung des Vortrags: I. Gesetzliche Erbfolge Überblick

Mehr

BGB 2303 Abs. 1, 2325; GBO 12 Abs. 1 S. 1, 12c Abs. 4 S. 2. Pflichtteilsberechtigte Angehörige können Grundbucheinsichtsrecht haben

BGB 2303 Abs. 1, 2325; GBO 12 Abs. 1 S. 1, 12c Abs. 4 S. 2. Pflichtteilsberechtigte Angehörige können Grundbucheinsichtsrecht haben DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx360_12 letzte Aktualisierung: 2.1.2013 OLG München, 7.11.2012-34 Wx 360/12 BGB 2303 Abs. 1, 2325; GBO 12 Abs. 1 S. 1, 12c Abs. 4 S. 2 Pflichtteilsberechtigte

Mehr

1. Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten nicht gebunden.

1. Das Nachlassgericht ist an die übereinstimmende Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Beteiligten nicht gebunden. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx48_10 letzte Aktualisierung: 5.8.2010 OLG München, 8.6.2010-31 Wx 48/10 BGB 1937, 2084, 2359 Keine Bindung des Nachlassgerichts an übereinstimmende Auslegung

Mehr

Vorwort. Steuerforum 2011 Dr. Christ / Dr. von Elsner

Vorwort. Steuerforum 2011 Dr. Christ / Dr. von Elsner 4 Vorwort Am 1.1.2010 ist das viele Jahre diskutierte Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten. 1 Die wichtigsten Punkte der Reform betreffen das Pflichtteilsrecht und einen

Mehr

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II.

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1458# letzte Aktualisierung:30. Dezember 1998 Gutachten Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft;

Mehr

6: Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments

6: Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments LITERATUR: Brox, Erbrecht, 22-24, 26+27; Harder/Kroppenberg, Grundzüge, 6; Leipold, Erbrecht, 12+13, 19, 22; Schmoeckel, Erbrecht, 19+21 ÜBUNGSFÄLLE: Schlüter, PdW Erbrecht, Fälle 225-230, 331-364, 390-402;

Mehr

Ausschlagung der Erbschaft Stand 1 Januar 2016

Ausschlagung der Erbschaft Stand 1 Januar 2016 Ausschlagung der Erbschaft Stand 1 Januar 2016 Allgemeines Wie wird ausgeschlagen? Ausschlagungsfrist Folge der Ausschlagung Ausschlagung bei Minderjährigen Kosten der Ausschlagung Anfechtung der Annahme-

Mehr

Die Begrenzbarkeit der Ausschlagung auf die gewillkürte Erbschaft gem Abs. 1 BGB

Die Begrenzbarkeit der Ausschlagung auf die gewillkürte Erbschaft gem Abs. 1 BGB Die Begrenzbarkeit der Ausschlagung auf die gewillkürte Erbschaft gem. 1948 Abs. 1 BGB Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde dem Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität

Mehr

Erfordernis eigenhändiger Testamentserrichtung bei Pfeildiagramm verfehlt

Erfordernis eigenhändiger Testamentserrichtung bei Pfeildiagramm verfehlt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w542_11 letzte Aktualisierung: 22.5.2013 OLG Frankfurt, 11.2.2013-20 W 542/11 BGB 2247 Abs. 1 Erfordernis eigenhändiger Testamentserrichtung bei Pfeildiagramm

Mehr

DNotI. BGB 883 Vormerkung für bedingte und künftige Ansprüche

DNotI. BGB 883 Vormerkung für bedingte und künftige Ansprüche DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11161 letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2000 BGB 883 Vormerkung für bedingte und künftige Ansprüche Ehegatten errichteten einen Erbvertrag, in dem sie sich

Mehr

Sabine Magnus Wilma Gustav W M+ (W) M. Claudia Sebastian Michael Traute 1/2 Gertrud W (M) M W W

Sabine Magnus Wilma Gustav W M+ (W) M. Claudia Sebastian Michael Traute 1/2 Gertrud W (M) M W W Examinatorium Erbrecht Titz/Zott Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium

Mehr

Repetitorium Familien- und Erbrecht am :

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Repetitorium Familien- und Erbrecht am 14.07.2010: Familienrecht III: Unterhalt,,gesetzliche Vertretung des Kindes / Erbrecht I: Annahme und Ausschlagung g der Erbschaft Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien

Mehr

12 Was unbedingt zu beachten ist 12 Individuelle Entscheidungssituation 16 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

12 Was unbedingt zu beachten ist 12 Individuelle Entscheidungssituation 16 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 5 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 12 Was unbedingt zu beachten ist 12 Individuelle Entscheidungssituation 16 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

Erbrecht Vorlesung 6. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 6. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 6 Gewillkürte Erbfolge 11. Juni 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Wird eine letztwillige Verfügung errichtet, gibt das Gesetz dem Erblasser eine ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Mustertexte

Inhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Mustertexte Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Mustertexte V IX XV A. Die Erbfolge 1 I. Die gesetzliche Erbfolge 1 II. Die testamentarische Erbfolge 16 III. Die vorweggenommene Erbfolge 65

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das

Mehr

BGB 2191, 2169 Abs. 3, 133, 311b Abs. 4 Vor- und Nachvermächtnis; Surrogation; einvernehmliche Verfügung durch Vor- und Nachvermächtnisnehmer

BGB 2191, 2169 Abs. 3, 133, 311b Abs. 4 Vor- und Nachvermächtnis; Surrogation; einvernehmliche Verfügung durch Vor- und Nachvermächtnisnehmer DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 117719 letzte Aktualisierung: 11. Juni 2012 BGB 2191, 2169 Abs. 3, 133, 311b Abs. 4 Vor- und Nachvermächtnis;

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1421# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 25 f. Schweden, USA/New York, gemeinschaftliches

Mehr