VO Familienrecht SS 2016

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1 VO Familienrecht SS 2016

2 Gliederung Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung Mangelhafte Ehe Persönliche Wirkungen der Ehe Ehegüterrecht Ehescheidung Scheidungsfolgen I Scheidungsfolgen II Eingetragene Partnerschaft Kindschaftsrecht Abstammungsrecht Rechte und Pflichten der Eltern Pflegekindschaft, Obsorge, Adoption Sachwalterschaft und Kuratel 2

3 Ehegüterrecht Regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten während aufrechter Ehe Denkbare Systeme:»Gütertrennung»Gütergemeinschaft (verschiedene Arten)»Errungenschaftsgemeinschaft (Miteigentum am künftigen Erwerb, nicht aber am Eingebrachten oder Ererbten)»Zugewinngemeinschaft (Gütertrennung während aufrechter Ehe, bei Auflösung der Ehe Anspruch auf Zugewinn des anderen) 3

4 Ehegüterrecht ABGB: Gesetzlicher Güterstand ist die Gütertrennung» Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des Eingebrachten, des Ererbten oder des von ihm Erworbenen ( 1233, 1237)» Jeder Ehegatte ist allein Gläubiger seiner Schuldner und Schuldner seiner Gläubiger» Gemeinsames Verwaltungsrecht trotz Gütertrennung möglich, wenn von Ehegatten vereinbart» Achtung: bei Scheidung Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse Prinzip der Gütertrennung verwandelt sich zum Prinzip der ehelichen Güterteilhabe 4

5 Ehepakte Ehegatten können vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung durch Vereinbarung abweichen Ehepakt = Vertrag zur Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten» 1217 (1) ABGB: Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.» Nicht alle Kauf-, Tausch- oder Schenkungsverträge zwischen Ehegatten sind Ehepakte» Ehepakt nur, wenn umfassende Regelung der wirtschaftlichen Seite der Ehe» Bedeutung 1217 (1): Ausschlussfunktion eheunabhängige Verträge sind keine Ehepakte 5

6 Ehepakte Ehepakte bedürfen der Form des Notariatsaktes ( 1 NotAktG) Seit FamRÄG 2009 regelt ABGB nur mehr Gütergemeinschaft und Erbvertrag»Früher: Widerlage, Morgengabe, Witwengehalt, Advitalitätsrecht, Heiratsgut usw»aber Vertragsfreiheit: Ehegatten können privatautonom anderes vereinbaren 6

7 Ehepakte werden zwischen Ehegatten oder Brautleuten unter der Bedingung der späteren Heirat abgeschlossen»vgl 602 ABGB idf ErbRÄG 2015: Erbverträge können nur zwischen Ehegatten [ ] sowie Personen, die sich verlobt [ ] haben, gültig geschlossen werden. 7

8 Gütergemeinschaft Arten» Umfang hängt von Vereinbarung ab» Allgemeine Gütergemeinschaft (umfasst das gesamte, gegenwärtige und künftige Vermögen der Ehegatten)» Beschränkte Gütergemeinschaft (nur das Gegenwärtige, nur das künftige Vermögen, nur das Erworbene, das Erworbene und das Ererbte, nur das bewegliche Vermögen [Fahrnisgemeinschaft]) Zweifelsregel 1177 ABGB ( 1233 ABGB) Im Zweifel nur gegenwärtiges Vermögen Künftiges Vermögen im Zweifel nur Erworbenes, nicht aber Ererbtes 8

9 Gütergemeinschaft Arten» Gütergemeinschaft unter Lebenden» Gütergemeinschaft auf den Todesfall» 1234 ABGB: im Zweifel nur Gütergemeinschaft auf den Todesfall Gütergemeinschaft unter Lebenden» Miteigentum der Ehegatten am Gesamtgut (Quote nach Vereinbarung, im Zweifel je 50%)» Alleineigentum am Vorbehaltsgut (Vermögen, das vereinbarungsgemäß nicht in Gütergemeinschaft fällt)» Alleineigentum am Sondergut (Vermögen, das nicht übertragbar ist zb Urheberrechte)» Ehepakt = Titel, zum Eigentumserwerb bedarf es Modus (idr Übergabe durch Erklärung, für künftiges Vermögen antizipiertes Besitzkonstitut) 9

10 »Darf jeder Ehegatte über seinen Miteigentumsanteil selbständig verfügen? hm: Miteigentum, also nach außen ja, aber interne Zweckbindung verbietet (schuldrechtlich) alleinige Verfügungsbefugnis am: Gesamthandeigentum, Ehegatten sind nur gemeinsam verfügungsbefugt»haftung Für solidarisch eingegangene Verbindlichkeiten haftet Gesamtgut und Vorbehaltsvermögen beider Ehegatten Für von einem Ehegatten eingegangene Verbindlichkeiten haftet das Gesamtgut und das Vorbehaltsgut des Schuldners Ob Gesamtgut auch bei beschränkter Gütergemeinschaft haftet, ist fraglich 10

11 Gütergemeinschaft unter Lebenden und Auflösung der Ehe» Tod eines Ehegatten Schulden werden vom Aktivvermögen abgezogen Teilung entsprechend der Miteigentumsquote Ein Teil fällt in Verlassenschaft des Verstorbenen, der andere verbleibt dem überlebenden Ehegatten» Scheidung Einvernehmliche Regelung Sonst hängt Rechtsfolge vom Verschulden ab ABGB Kein Verschulden oder gleiches Verschulden der Ehegatten Ehepakt ist aufgehoben jeder erhält sein Vermögen zurück in Alleineigentum Ein Ehegatte trifft alleiniges (überwiegendes) Verschulden andere hat Wahlrecht: Aufhebung des Ehepaktes oder Teilung wie bei Tod des anderen» Nichtigerklärung der Ehe ABGB Aufhebung des Ehepaktes Bei Verschulden kann der andere Ehegatte auch die Scheidungsfolgen wählen 11

12 Gütergemeinschaft auf den Todesfall»Zu Lebzeiten der Ehegatten bleibt es beim gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung jeder Ehegatte kann über sein Vermögen völlig frei verfügen, keine Haftung für den anderen»bei Tod eines Ehegatten werden die beiden Vermögensmassen zusammengeführt, vom Gesamtgut die Schulden abgezogen, eine Hälfte fällt in die Verlassenschaft des Verstorbenen, die andere fällt dem überlebenden Ehegatten zu ( 1234, 1235) 12

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