VO Familienrecht SS 2016
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1 VO Familienrecht SS 2016
2 Gliederung Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung Mangelhafte Ehe Persönliche Wirkungen der Ehe Ehegüterrecht Ehescheidung Scheidungsfolgen I Scheidungsfolgen II Eingetragene Partnerschaft Kindschaftsrecht Abstammungsrecht Rechte und Pflichten der Eltern Pflegekindschaft, Obsorge, Adoption Sachwalterschaft und Kuratel 2
3 Mangelhafte Ehe Wenn Ehe nicht fehlerfrei abgeschlossen wird» Mindergewichtige Fehler berühren die Gültigkeit der Ehe nicht (Sollvorschriften) Eheschließung ohne Zeugen, sofern die Verlobten nicht ohnehin auf Zeugen verzichtet haben Keine Niederschrift Keine Eintragung der Ehe im Personenstandsregister fehlende Einwilligung des Erziehungsberechtigten fehlende Ehemündigkeit» Schwerwiegendere Fehler begründen einen Nichtigkeitsgrund oder einen Aufhebungsgrund» Nichtehe: Eheschließung ohne Standesbeamten, Geschlechtsgleichheit der Partner, keine übereinstimmenden Willenserklärungen 3
4 Nichtigkeit der Ehe EheG Ehe bleibt bis zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes und Entscheidung durch Urteil wirksam ( 27 EheG) Geltendmachung durch Klage eines der Ehegatten oder des Staatsanwaltes 4
5 Nichtigkeitsgründe» 21 EheG - Formmängel (Ehegatten nicht gleichzeitig anwesend, Stellvertreter, bedingte oder befristete Ehe)» 22 EheG Mängel der Geschäftsfähigkeit (Kinder unter sieben oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben) Achtung: Fehlende Ehemündigkeit oder mangelnde Zustimmung des Erziehungsberechtigten berühren Gültigkeit der Ehe nicht» 23 EheG Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe» 43 Abs 1 EheG Widerverheiratung bei Todeserklärung, wenn beide Ehegatten wissen, dass der für Tod Erklärte noch lebt» 24 f EheG: Verstoß gegen Eheverbot der Doppelehe oder der Blutsverwandtschaft, nicht bei Adoptivverwandtschaft (vgl 10 EheG soll ) 5
6 Heilung der Nichtigkeit»Nicht bei Verstoß gegen Verbot der Doppelehe oder der Blutsverwandtschaft»Formmangel ( 21 Abs 2 EheG) ja, wenn Ehegatten fünf Jahre miteinander als Ehegatten gelebt haben»geschäftsfähigkeit ( 22 Abs 2 EheG) ja, wenn Ehegatten nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen geben, Ehe fortsetzen zu wollen»namens- oder Staatsbürgerschaftsehe ( 23 Abs 2 EheG) ja, wenn Ehegatten fünf Jahre als Ehegatten zusammenleben»doppelehe grundsätzlich nein, wenn aber erste Ehe rückwirkend für nichtig erklärt wird, entfällt Nichtigkeitsgrund bei zweiter Ehe 6
7 Folgen der Nichtigkeit»Vermögensrechtliche Folgen 31 EheG Haben beide Ehegatten die Nichtigkeit gekannt bereicherungsrechtliche Rückabwicklung Hat nur einer oder keiner die Nichtigkeit gekannt ex-nunc Auflösung und Scheidungsfolgenrecht, allerdings kann derjenige, dem die Nichtigkeit unbekannt war, erklären, dass es bei Nichtigkeit (ex tunc Auflösung) bleiben soll Schadenersatz des Schuldlosen»Kinder gelten trotzdem als vom Ehemann abstammend»ehegatten erhalten früheren Namen zurück»schutz gutgläubiger Dritter, 32 EheG (zb Vertretungsmacht des haushaltsführenden Teils Schlüsselgewalt) 7
8 Aufhebung der Ehe Berücksichtigung von Willensmängeln bei Abschluss der Ehe 35 39, 44 EheG verdrängen die 870 ff ABGB Ehe bis zur Rechtskraft des die Aufhebung aussprechenden Urteils gültig 8
9 Aufhebungsgründe» Fehlende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei beschränkt geschäftsfähigen Ehegatten ( 35 EheG)» Irrtum ( 35, 36 EheG) über die Eheschließung an sich (Charakter der Ehe) über den Umstand, dass seine Erklärung zum Eheabschluss führt über die Person des Ehegatten über Umstände in der Person des anderen Ehegatten, die den anderen bei Kenntnis der Umstände und richtiger Würdigung der Ehe von ihrer Eingehung abgehalten hätten, zb unheilbare Krankheiten, Beiwohnungs- und Zeugungsunfähigkeit, Prostitution, Schwangerschaft von einem anderen, Lügenhaftigkeit, Trunksucht, nicht: Irrtum über Vermögensverhältnisse (Größenschluss 38 Abs 3 EheG) Auf Schutzwürdigkeit des andern Ehegatten wird nicht abgestellt Kausalität des Irrtums Voraussetzung 9
10 »Arglistige Täuschung und Drohung ( 38, 39 EheG) Täuschung über Umstände, die bei richtiger Würdigung der Ehe Ehegatten von Eingehung abgehalten hätten Täuschung über Vermögensverhältnisse irrelevant ( 38 Abs 3 EheG), aber uu ist damit ein charakterlicher Mangel verbunden (Lügen, Prahlsucht), so dass Irrtum nach 37 Abs 1 EheG vorliegt Bei Drohung ist nur Kausalität erforderlich, Aufhebung sogar dann, wenn Drohung von Drittem ohne Wissen des anderen Ehegatten ausgeht 10
11 »Wiederverheiratung im Fall der Todeserklärung ( 44 Abs 1 EheG) Mit Abschluss der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst ( 43 Abs 2 EheG) und die neue Ehe ist gültig Wissen beide Ehegatten, dass der für tot Erklärte noch lebt, ist die neue Ehe nichtig ( 43 Abs 1 EheG) Lebt der für tot Erklärte noch, kann sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe verlangen, es sei denn, er wusste, dass der für tot Erklärte noch lebt Die frühere Ehe lebt aber nicht wieder auf 44 Abs 2: wird die neue Ehe aufgehoben, kann der frühere Ehegatte zu Lebzeiten seines Ehegatten aus der früheren Ehe nur mit diesem eine neue Ehe eingehen 11
12 Heilung der Aufhebbarkeit» 35 Abs 2 EheG: wenn gesetzliche Vertreter Ehe nachträglich genehmigt oder Ehegatte nach Erlangen der vollen Geschäftsfähigkeit zu erkennen gibt, dass er Ehe fortsetzen will» 36 Abs 2 EheG: wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will» 37 Abs 2 EheG: wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will oder sein Verlangen sittlich nicht gerechtfertigt erscheint ( Bewährung ), zb Krankheit wurde in der Zwischenzeit geheilt»keine Heilung bei arglistiger Täuschung 12
13 Geltendmachung»Aufhebungsgrund muss durch Klage des Aufhebungsberechtigten gerichtlich geltend gemacht werden» 40 EheG: Jahresfrist Folgen der Aufhebung»Auflösung stets ex nunc» 42 Abs 1 EheG: Verweis auf das Scheidungsfolgenrecht 13
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