Übersicht Güterrechtliche Ehewirkungen

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1 Examinatorium Familienrecht Wintersemester 2018/19 Übersicht Konrad Heßler www. examinatorium.jura.lmu.de

2 Examensrelevanter Stoff 18 II Nr. 1 b) JAPO: Familienrecht in Grundzügen Wirkungen der Ehe im Allgemeinen Eheliches Güterrecht Scheidungsgründe und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten Allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft Abstammung Unterhaltspflichten unter Verwandten und Ehegatten Elterliche Sorge Darüber hinaus: Voraussetzungen der Eheschließung Nichteheliche Lebensgemeinschaft Konrad Heßler 2

3 Wirkungen der Eheschließung I. Allgemeine Ehewirkungen II. Güterrechtliche Ehewirkungen Regelungsgegenstand: Auswirkungen der Ehe auf das bereits vorhandene und während der Ehe erworbene Vermögen der Ehegatten III. Unterhaltsrechtliche Ehewirkungen Konrad Heßler 3

4 4 Wirkungen der Eheschließung I. Allgemeine Ehewirkungen II. Güterrechtliche Ehewirkungen Mögliche Güterstände III. Unterhaltsrechtliche Ehewirkungen Zugewinngemeinschaft, BGB Gütertrennung, 1414 BGB (Wahl-Zugewinngemeinschaft), 1519 BGB Gütergemeinschaft, BGB Konrad Heßler 4

5 A. Überblick A. Überblick Zugewinngemeinschaft, BGB Zustandekommen: Gesetzlicher Regelfall bei Fehlen abweichender Vereinbarungen Gütertrennung, 1414 BGB Vereinbarung im Ehevertrag, 1408, 1414 Auslegungsregel 1414 Hilfsw. bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemsch./ Gütergemeinschaft Gütergemeinschaft, BGB Vereinbarung im Ehevertrag, 1408 ff., 1415 Merkmale: Getrennte Vermögensmassen, 1363 II 1 Selbständige Vermögensverwaltung in gesetzlichen Grenzen, 1364 Ausgleich bei Beendigung des Güterstandes * Todesfall gem * In allen anderen Fällen, Getrennte Vermögensmassen Selbständige Vermögensverwaltung ohne Verf. beschränkung Kein güterrechtlicher Ausgleich bei Beendigung des Güterstandes Aufteilung des Vermögens in fünf Vermögensmassen: * Gesamtgut, 1416 * Sondergut, 1417 II * Vorbehaltsgut, 1418 Verwaltung des Gesamtgutes durch eine Ehegatten, 1422 ff., oder beide gemeinschaftlich, 1450 ff. Auseinandersetzung nach Beendigung gem Konrad Heßler 5

6 A. Überblick, 1408 ff. BGB Regelungen der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten durch Vertrag, 1408 I BGB I. Einigung der Eheleute II. Grundsatz der Vertragsfreiheit Vereinbarung Wahlgüterstand ( 1414, 1415 ff. BGB) Ausschluss des gesetzlichen Güterstands, 1408, 1414 S. 1 BGB Modifikation einzelner, nicht zwingender Regelungen zb Bestimmung Wert Anfangsvermögen, Ausgleichsquote für Versorgungsausgleich Grundsatz der Typenbeschränkung Wirksamkeitshindernisse 1. Geschäftsfähigkeit, 1411 BGB 2. Form Abgabe der Erklärungen bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars, 1410 BGB Stellvertretung zulässig Konrad Heßler 6

7 A. Überblick, 1408 ff. BGB 3. Wirksamkeitskontrolle Schutz der Selbstbestimmung der Ehegatten, Art. 2 I GG Grenzen, wenn der Vertrag nicht mehr Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Partnerschaft ist, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt a) Inhaltskontrolle 138 I BGB: wenn durch den Vertrag eine evident einseitige und durch die individuellen ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint Konrad Heßler 7

8 A. Überblick, 1408 ff. BGB Kernbereichslehre: Gewichtung der aufgegebenen Position Unterhalt wegen Kinderbetreuung Alter und Krankheit; Ansprüche aus Versorgungsausgleich Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit; Krankenvorsorge; Aufstockungsunterhalt; Ausbildungsunterhalt Zugewinnausgleich Zwangslagen, Willensmängel, Kindesinteressen; Gesamtbetrachtung d. Vertrags unter Berücksichtigung der geplanten ehelichen Lebensgestaltung Möglichkeit, einzelne nachteilige Regeln zu kompensieren Konrad Heßler 8

9 A. Überblick, 1408 ff. BGB b) Ausübungskontrolle Beurteilung im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe Ausübung verstößt gegen Treu und Glauben gem. 242, wenn die Berufung auf eine ursprünglich wirksam getroffene Regelung doch zu einer evident einseitigen Belastung führen würde Fallgruppen: Abweichen der tatsächlichen Gestaltung der ehel. Lebensverhältnisse von ursprünglichem Plan (im Einzelnen str.: Verhältnis zu 313 BGB) Belastung Dritter (insb. gemeinsame Kinder) Anpassungsinteresse ist abzuwägen gegen Vertrauen des Ehegatten auf den Bestand der Regelung Folge: Berufung auf Klausel unzulässig, ggf. (autonomieschonende) Vertragsanpassung Obergrenze: Gesetzliche Ansprüche Konrad Heßler 9

10 A. Ehevertrag, 1408 ff. BGB c) Weitere Grenzen III. Rechtsfolge Unwirksamkeit der Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht, 1409 BGB; beachte aber Möglichkeit der Rechtswahl gem. Art. 22 EuGüVO/EuPartVO Geltung im Innenverhältnis der Eheleute Geltung im Außenverhältnis nur bei Eintragung des Ehevertrages ins Güterrechtsregister oder positiver Kenntnis des Dritten, 1412 BGB Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln beurteilt sich Restwirksamkeit nach 139 BGB Salvatorische Klausel verhindert die Gesamtnichtigkeit des Vertrages nicht, wenn sich die Nichtigkeit des Vertrages aus seiner Gesamtwürdigung ergibt Konrad Heßler 10

11 A. Ehevertrag C. Ehescheidung Erfolgsaussichten eines Scheidungsantrags 1. Bestand einer gültigen Ehe 2. Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen a) Scheidungsantrag, 1564 BGB ivm 124, 133, 114 I FamFG b) Scheitern der Ehe Zerrüttungsprinzip: Scheitern der Ehe, 1565 I 1 BGB aa) unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung, 1566 I BGB Einjähriges Getrenntleben i.s.v BGB Einverständnis der Ehegatten über die Scheidungsabsicht bb) unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung, 1566 II BGB Dreijähriges Getrenntleben i.s.v BGB Konrad Heßler 11

12 A. Ehevertrag C. Ehescheidung C. Ehescheidung cc) Positive Feststellung des Scheiterns, 1565 I 2 BGB Eheanalyse der Lebensverhältnisse: Aufhebung der Lebensgemeinschaft Wiederherstellung nicht zu erwarten (Prognose) dd) Keine Härte isv 1568 F. 1 o. F. 2 BGB Trotz Scheiterns der Ehe keine Scheidung bei Unzumutbarkeit für den Ehepartner oder gemeinsamer Kinder zb Suizidgefahr eines Kindes oder des anderen Ehegatten ee) Härtefallklausel, 1565 II BGB Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres nur, wenn die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist Ausnahmesituation ggü. bloß gescheiterten Ehe Misshandlung durch den Partner Intime Beziehung zum Schwager Schwerer Alkoholmissbrauch Konrad Heßler 12

13 A. Ehevertrag C. Ehescheidung D. Zugewinnausgleich Ermittlung des Zugewinnausgleichanspruchs, 1378 I BGB 1. Ermittlung der Zugewinne der Eheleute, 1373 BGB Zugewinn M Endvermögen M Anfangsvermögen M = Zugewinn M Zugewinn F Endvermögen F Anfangsvermögen F =Zugewinn F 2. Ermittlung der Höhe der Ausgleichsforderung, 1378 I BGB Ausgleichsforderung = ½ x (höherer Zugewinn geringerer Zugewinn) Konrad Heßler 13

14 A. Ehevertrag C. Ehescheidung D. Zugewinnausgleich Vermögensausgleich neben dem Güterrecht Schenkungen Voraussetzungen: Übertragung eines Vermögensbestandteils, der zu einer dauerhaften Entreicherung aufseiten des Zuwendenden und Bereicherung aufseiten des Beschenkten führt (nicht Arbeitsleistung) Einigkeit über Unentgeltlichkeit der Zuwendung ohne weitere Erwartungen (echte Freigiebigkeit; keine Erwartung von dem Fortbestand der Ehe) Ehebedingte/ unbenannte Zuwendungen Zuwendung erfolgt um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Sicherung der Lebensgemeinschaft in der Erwartung, dass diese Bestand haben und der Zuwendende deshalb am Vermögenswert weiter teilhaben wird Abgrenzung nach dem Parteiwillen Ehegatteninnengesellschaft Verfolgung eines über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks, indem die Eheleute durch Einsatz von Vermögen und Arbeitsleistung gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche Tätigkeiten ausüben (eheübersteigende Zuwendungen) Vorstellung, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen nicht nur dem formal Berechtigten, sondern beiden Ehegatten zustehen soll Bei Arbeitsleistung: gleichberechtigte Mitarbeit erforderlich Rechtliche Qualifizierung: Einseitig verpflichtender Vertrag Familienrechtlicher Vertrag sui generis Ausdrücklicher oder konkludenter Gesellschaftsvertrag Konrad Heßler 14

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