Druckerei C. H. Beck. ... Erstversand, Schwab: Familienrecht (GdR)

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1 33. Zugewinnausgleich: Der Ausgleichsanspruch 139 VI. Anrechnung vorweggenommener Zuwendungen 1. Grundsatz. Auf die Ausgleichsforderung wird angerechnet, was dem Ausgleichsberechtigten von dem Verpflichteten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll ( 1380 I 1). Eine solche Anrechnungsbestimmung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Zuwendung den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind ( 1380 I 2). Die rechnerische Behandlung derartiger Zuwendungen geschieht wie folgt: Der Wert der Zuwendung wird dem Zugewinn des Verpflichteten (= Zuwendenden) hinzugerechnet ( 1380 II 1). Bei dem sich sonach ergebenden Ausgleichsbetrag wird der Wert der Zuwendung abgezogen ( 1380 I 1). Der Wert der Zuwendung bestimmt sich in beiden Fällen nach dem Zeitpunkt, in dem die Zuwendung erfolgt ist. Zweifelhaft erscheint, ob Schenkungen unter Ehegatten während des Güterstandes dem Anfangsvermögen des Empfängers nach 1374 II hinzuzurechnen sind. Dafür sprechen Gesetz und Logik. Dem steht die Meinung des BGH entgegen, wonach Zuwendungen unter Ehegatten in keinem Fall nach 1374 II zu behandeln sind, gleichgültig ob es sich um Schenkungen oder ehebedingte Zuwendungen handelt (Rn. 274). Man kann also bei Ehegattenschenkungen nach zwei Methoden rechnen. Methode a): Entweder man rechnet die Zuwendung gemäß 1374 II dem Anfangsvermögen des Empfängers zu; dann muss man sie auch im Endvermögen, das sie ja noch mitprägt, berücksichtigen. Methode b): Oder aber man rechnet mit dem BGH (BGHZ 82, 227, 234; 101, 65) den Wert der Zuwendung nicht dem Anfangsvermögen des Empfängers zu ( 1374 II findet keine Anwendung). Dann muss man aber mit dem BGH den Wert, den die Zuwendung im Zuwendungszeitpunkt hatte, aus seinem Endvermögen herausrechnen. Beispiel: Der Mann hat ein Anfangsvermögen von , ein Endvermögen von Während des Güterstandes hat er eine Zuwendung an die Frau von gemacht, die auf den Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet werden soll. Das Anfangsvermögen der Frau beträgt 5.000, ihr reales Endvermögen

2 140 Das eheliche Güterrecht Methode a): 288 Anfangsvermögen M Endvermögen M Zugewinn M ( gemäß 1380 II S. 1) Anfangsvermögen F ( gemäß 1374 II) Endvermögen F Zugewinn F Zugewinnausgleichsanspruch der F: die Hälfte von = ; davon ab der Wert der Zuwendung gemäß 1380 I S. 1, also = Methode b): Zugewinn M wie vor Anfangsvermögen F (ohne Zurechnung nach 1374 II) 5000 Endvermögen F (jetzt ist der Wert Zuwendung im Zuwendungszeitpunkt herausgerechnet) Zugewinn F Zugewinnausgleichsanspruch der F: die Hälfte von = ; davon ab wiederum Wert der Zuwendung gemäß 1380 I S. 1 in Höhe von ; Ausgleichsanspruch auch hier Überhöhte Vorwegleistungen. Hat ein Ehegatte dem anderen während der Ehe mehr zugewendet, als seiner sonst zu erwartenden Zugewinnausgleichspflicht entspricht, so kann er nun seinerseits wegen seiner überhöhten Vorwegleistung zum Ausgleichsberechtigten werden (BGHZ 82, 227; BGH FamRZ 1987, 791, 792; str.). Wichtig: Bei der Frage, ob der Zuwendende einen Zugewinnausgleichsanspruch hat, ist 1380 nicht anzuwenden; diese Vorschrift setzt voraus, dass der Zuwendende zugleich der Ausgleichsverpflichtete ist. Zur Problematik der Zuwendungen unter Ehegatten s. ferner Rn. 205 ff., 277 ff. Literatur s. Rn. 211, ferner: D. Grunenwald, Güterrechtlicher und schuldrechtlicher Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch die Ehescheidung, 1988; J. Jeep, Ehegattenzuwendungen im Zugewinnausgleich, 2000; E. v. Olshausen, FamRZ 1978, 755; D. Reinicke/H. Tiedtke, WM 1982, 946; U. Netzer, FamRZ 1988, 676; M. Lipp, JuS 1993, 89; E. Koch, FS D. Schwab, 2005, 513; V. Lipp, ebenda, 529.

3 33. Zugewinnausgleich: Der Ausgleichsanspruch 141 VII. Die Einrede nach Grundsätze. Die Generalklausel des 1381 I, die in 1381 II für eine Fallgruppe erläutert wird, gewährt dem Ausgleichspflichtigen eine peremptorische Einrede, wenn und soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Je nach Art und Ausmaß der Ungerechtigkeit des Ausgleichsergebnisses kann die Erfüllung des Anspruchs ganz oder zum Teil verweigert werden. Die Präzisierung dieser Härteklausel obliegt der Rechtsprechung. Bisher ist eine zurückhaltende Tendenz zu beobachten: Die Einrede ist danach nur gegeben, wenn die (volle) Erfüllung der Ausgleichsforderung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 1973, 254, 256). Die Grenze, ab welcher die Gewährung des vollen Zugewinnausgleichs als unzumutbares Opfer anzusehen ist, soll weit hinaus angesetzt werden (BGHZ 46, 343, 354; BGH FamRZ 1992, 787, 789). Diese Tendenz überzeugt nicht. 2. Fallgruppen. Im Anwendungsfeld des 1381 lassen sich folgende Fallgruppen ausmachen: a) Der Ausgleichsberechtigte hat längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis schuldhaft nicht erfüllt ( 1381 II, insbesondere Verletzungen der Unterhaltspflicht). Hier ist Verschulden unabdingbare Voraussetzung (BGH FamRZ 1992, 787). b) Der Ausgleichsberechtigte hat sonstige grobe Verstöße gegen die in der ehelichen Lebensgemeinschaft begründeten Pflichten begangen, die nach Art und nach Umständen die Durchsetzung des (vollen) Ausgleichsanspruchs als untragbare Ungerechtigkeit erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang kommen auch grobe Verstöße gegen personale Ehepflichten, insbesondere gegen die Mindestgebote mitmenschlichen Umgangs als Härtegründe in Betracht. Die Auffassung, Pflichtverletzungen könnten nur dann die Anwendung des 1381 rechtfertigen, wenn sie einen wirtschaftlichen Bezug hätten (dagegen BGH FamRZ 1980, 877), verengt unzulässig die Billigkeitswertung der Gerichte. c) Der (volle) Zugewinnausgleich entbehrt nach den konkreten Umständen der sachlichen Rechtfertigung, so bei Getrenntleben über lange Zeit (vgl. BGH FamRZ 2002, 608, 609), außerordentli

4 142 Das eheliche Güterrecht 291 chen Erwerbsvorgängen bei sehr kurzer Ehedauer oder Schmerzensgeldern, soweit man diese nicht auf andere Weise aus dem Zugewinnausgleich herausnimmt (Rn. 276). Allerdings ist der BGH gegenüber Argumenten aus dem Sinn des Zugewinnausgleichs zurückhaltend (vgl. BGH NJW 1977, 378; 1980, 877; BGHZ 80, 384; BGH FamRZ 1992, 787, 789). d) Die Durchsetzung des Zugewinnausgleichs würde verbunden mit den anderen Scheidungsfolgen zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht unter den Ehegatten führen. Ungerechte Ergebnisse können insbesondere dann entstehen, wenn das Vermögen des Ausgleichspflichtigen ohne seine Schuld nach dem für die Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblichen Stichtag ( 1384, 1387) durch Eintritt einer Wirtschaftskrise in Verfall geraten ist. e) Die Erfüllung der Ausgleichsforderung würde den eigenen Unterhalt des Verpflichteten auf die Dauer gefährden (BGH FamRZ 1973, 254, 256). VIII. Modalitäten und Durchsetzung des Anspruchs 1. Die Ausgleichsforderung. Obwohl der Stichtag für Berechnung und Höhe der Zugewinne regelmäßig vorverlagert ist ( 1384, 1387), entsteht die Ausgleichsforderung in jedem Fall erst mit der Beendigung des Güterstandes ( 1378 III 1). Von diesem Zeitpunkt an ist sie auch vererblich und übertragbar. Die Forderung ist von diesem Augenblick an auch fällig. Beispiel: Zwischen den Eheleuten Hauser ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig; in Verbund mit diesem macht Frau Hauser auch ihren Zugewinnausgleichsanspruch geltend. Zwar kann der Zugewinnausgleich jetzt schon errechnet und entschieden werden. Der Ausgleichsanspruch entsteht aber erst mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Ehe geschieden wird. Zu diesem Zeitpunkt wird der Anspruch auch fällig. Die Ausgleichsforderung verjährt in 3 Jahren ( 195). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ( 199 I). Spätestens verjährt der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an ( 199 IV). Beachte: Die Verjährungsregelung ist durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom (BGBl. I 3142) verändert worden. Der obenstehende Text gibt die neue Rechtlage wieder.

5 33. Zugewinnausgleich: Der Ausgleichsanspruch 143 Zum Verfahren: Ansprüche aus der Zugewinngemeinschaft sind Güterrechtssachen ( 261 FamFG) und somit Familiensachen ( 111 Nr. 9 FamFG). Zuständig sind die Familiengerichte ( 23 a I Nr. 1, 23 b I GVG). Der Ausgleichsanspruch wird seit Inkrafttreten des FamFG nicht mehr durch Klage, sondern durch Antrag anhängig gemacht, die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 2. Stundung, Das Familiengericht kann eine nicht bestrittene Ausgleichsforderung auf Antrag stunden, wenn die sofortige Zahlung den Verpflichteten besonders hart treffen würde und dem Gläubiger eine Stundung zugemutet werden kann ( 1382 I). Auch wenn über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig ist, kann der Schuldner die Stundung beantragen, allerdings nur in diesem Verfahren ( 1382 V). 3. Übertragung von Gegenständen, Auf Antrag des Berechtigten kann das Familiengericht anordnen, dass der Verpflichtete bestimmte Gegenstände seines Vermögens auf ihn unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann ( 1383) Haftung Dritter, In Ausnahmefällen kann der Ausgleichsberechtigte sich auch an einen Dritten halten. Voraussetzungen: a) Der ausgleichspflichtige Ehegatte hat eine unentgeltliche Zuwendung an den Dritten gemacht in der Absicht, den Ausgleichsberechtigten zu benachteiligen ( 1390 I 1 Nr. 1). Dem steht der Fall gleich, dass bei anderen Rechtshandlungen einem Dritten die Absicht des handelnden Ehegatten bekannt war, den anderen Ehegatten zu benachteiligen ( 1390 II). b) Die Höhe der Ausgleichsforderung übersteigt das bei Beendigung des Güterstandes vorhandenen Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten ( 1390 I 1 Nr. 2). Der Dritte ist verpflichtet, den Wert der empfangenen Zuwendung zu ersetzen. Der Wertersatz erfolgt nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung ( 1390 I 2; Rechtsfolgenverweisung). Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden ( 1390 I 3). Der Ausgleichspflichtige und der Dritte haften als Gesamtschuldner ( 1390 I 4). 294

6 144 Das eheliche Güterrecht 295 IX. Beweislast und Auskunftsansprüche 1. Grundsätze. Wer einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für Bestehen und Höhe des Anspruchs (BGH FamRZ 1986, 1196, 1197), also auch für die Höhe der beiden Endvermögen. Diese Beweislastverteilung versetzt die Ehegatten in eine schwierige Lage, da sie oft keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten haben. In dieser Lage hilft das Gesetz den Parteien mit beiderseitigen Auskunftsansprüchen. Diese entstehen grundsätzlich, sobald der Güterstand beendet ist oder ein Ehegatte die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt hat ( 1379 I 1). Darüber hinaus entstehen Auskunftsansprüche schon mit der Trennung ( 1379 II). 296 Literatur zu den Auskunftsansprüchen: L. Bergschneider FamRZ 2009, 1713; M. Braeuer, FamRZ 2010, Auskunft über das Endvermögen. Jeder Ehegatte kann von dem anderen Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist ( 1379 I 1). Das Endvermögen betreffend ist Auskunft über das am Endstichtag vorhandene reale Vermögen zu erteilen, zusätzlich aber auch über Vermögensminderungen, die nach 1375 II dem Endvermögen zuzurechnen sind. Der Anspruch entsteht spätestens mit Beendigung des Güterstandes. Er entsteht jedoch bereits vorher, sobald ein Ehegatte die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt hat. Das Nähere richtet sich nach 260, 261. Danach ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, bei dessen Erstellung der Auskunftsberechtigte auf seinen Wunsch zugezogen wird ( 1379 I 3). Der Anspruch umfasst auch die Ermittlung des Wertes der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten ( 1379 I 3). Auf Anforderung sind Belege vorzulegen ( 1379 I 2). Der Auskunftsberechtigte kann auch verlangen, das Verzeichnis auf seine Kosten amtlich oder notariell aufgenommen wird ( 1379 I 4). Beispiel: Tobias Knopp hat am 5. Mai 2009 Antrag auf Scheidung von seiner Frau Ute erhoben. Damit sind folgende Auskunftsansprüche bezüglich des Endvermögens entstanden:

7 33. Zugewinnausgleich: Der Ausgleichsanspruch 145 Anspruch von Tobias gegen Ute bezüglich Bestand und Höhe von deren Endvermögen (einschließlich Zurechnungen nach 1375 II). Anspruch von Ute gegen Tobias bezüglich Bestand und Höhe von dessen Endvermögen (einschließlich Zurechnungen nach 1375 II). 3. Auskunft über das Anfangsvermögen. Unter gleichen Voraussetzungen besteht auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangsvermögens. Auch dieser Anspruch umfasst die Erwerbe, um die das Anfangsvermögen nach 1374 II aufzustocken ist. Zusätzlich wird dem auskunftssuchenden Ehegatten mit einer speziellen Regelung geholfen: Haben die Ehegatten gemeinsam ein Verzeichnis ihres Anfangsvermögens errichtet, so wird in ihrem Verhältnis untereinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist ( 1377 I). Ist kein solches Verzeichnis aufgenommen (wie in der Praxis üblich), so wird vermutet, dass das Endvermögen den Zugewinn darstellt, also das Anfangsvermögen = 0 ist ( 1377 III). Mit dieser Vermutung verändert sich die Beweislast: Jeder Ehegatte, der ein höheres eigenes Anfangsvermögen behauptet, muss dessen Bestand darlegen und beweisen. Vom Beginn des Güterstandes an kann jeder Ehegatte vom anderen die Mitwirkung an einem Verzeichnis verlangen, in dem der Bestand und der Wert des Anfangsvermögens festgestellt werden ( 1377 II). Das Verzeichnis kann zu Beginn des Güterstandes, aber auch beliebige Zeit später errichtet werden. 297 Beispiel: Wie Rn. 296, zudem: Das Ehepaar Knopp hatte kein gemeinsames Verzeichnis ihrer Anfangsvermögen errichtet. Dann wird vermutet, dass ihr jeweiliges Endvermögen identisch mit dem Zugewinn ist, sie also ein Anfangsvermögen von je 0 hatten ( 1377 III). Wenn Tobias Knopp geltend machen will, ein positives Anfangsvermögen gehabt zu haben, muss er es darlegen und beweisen, ebenso Ute. Beachte: Je höher das Anfangsvermögen, desto geringer der Zugewinn! Zusätzlich haben beide gegeneinander Auskunftsansprüche ( 1379 I 1) bezüglich ihres Anfangsvermögens. Das ist vor allem von Bedeutung, wenn ein Ehegatte beim anderen ein negatives Anfangsvermögen vermutet. 4. Auskunft über das Trennungsvermögen. Die Reform 2009 hat zudem beiderseitige Auskunftsansprüche der Ehegatten über den Bestand ihres Vermögens im Zeitpunkt der Trennung eingeführt. Damit sollen die Ehegatten gehindert werden, nach ihrer faktischen Trennung ihr Vermögen zu Lasten des jeweiligen Partners zu manipulieren. Der Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung entsteht 298

8 146 Das eheliche Güterrecht 299 mit Beendigung des Güterstandes oder mit Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ( 1379 I 1 Nr. 1), darüber hinaus aber auch schon durch den Eintritt des Getrenntlebens ( 1379 II). Der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Trennung hat zwar für die Berechnung des Zugewinnausgleichs an sich keine Bedeutung. Doch wird er im Zusammenhang mit der Aufstockung des Endvermögens nach 1375 II relevant: Wenn das reale Endvermögen eines Ehegatten geringer ist als das Vermögen, das er in der Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf illoyale Handlungen im Sinne des 1375 II zurückzuführen ist. Beispiel: Die miteinander verheirateten Hans und Grete trennen sich am 3. Oktober Hans verlangt von Grete Auskunft über ihr am Trennungstag vorhandenes Vermögen. Grete händigt ihm eine Vermögensaufstellung aus, die für ein Vermögen im Wert von ausweist. Am 6. Juli 2010 beantragt Grete die Scheidung. Auf Verlangen des Hans legt Grete nun eine Vermögensaufstellung vor, wonach ihr Vermögen zu diesem Tag nur mehr den Wert von hat. Es liegt nun an ihr, darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf illoyalen Handlungen beruht, sondern z. B. auf dem Absinken der Kurse ihres Aktiendepots. Soweit sie das nicht kann, wird angenommen, dass der Minderungsbetrag nach 1375 II dem realen Endvermögen hinzuzurechnen ist. 5. Die allgemeine Auskunftspflicht aus 1353 I 2. Die Auskunftspflichten aus 1379 sind erzwingbare Leistungspflichten, die durch Antrag beim Familiengericht geltend gemacht werden. Davon zu unterscheiden ist die allgemeine, während der gesamten Zeit der Ehe bestehende Pflicht jedes Ehegatten, den anderen über seinen jeweiligen Vermögensstand im Großen und Ganzen zu unterrichten (Rn. 114). Diese Pflicht ergibt sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ( 1353 I 2) und besteht unabhängig vom Güterstand. Ihre Erfüllung kann nicht durch ein Leistungsbegehren verfolgt werden (allenfalls durch Antrag auf Herstellung des ehelichen Lebens, Rn.139). Doch kann die Verletzung dieser Pflicht belastende Folgen zeitigen: Weigert sich ein Ehegatte ohne ausreichenden Grund beharrlich, den anderen über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten, so kann der andere die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen (nachfolgend).

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