IFRS-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

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Transkript:

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany e.v. Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel.: (030) 20 64 12-0 Fax.: (030) 20 64 12-15 www.drsc.de - info@drsc.de Diese Sitzungsunterlage wird der Öffentlichkeit für die FA-Sitzung zur Verfügung gestellt, so dass dem Verlauf der Sitzung gefolgt werden kann. Die Unterlage gibt keine offiziellen Standpunkte der FA wieder. Die Standpunkte der FA werden in den Deutschen Rechnungslegungs Standards sowie in seinen Stellungnahmen (Comment Letters) ausgeführt. Diese Unterlage wurde von einem Mitarbeiter des für die FA-Sitzung erstellt. IFRS-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE Sitzung: TOP: Thema: Unterlage: 55. IFRS-FA / 30.11.2016 / 17:00 18:00 Uhr 07 Pensionsverpflichtungen - Umklassifizierung von DC- in DB-Pläne Pensionsverpflichtungen - Umklassifizierung von DCin DB-Pläne 55_07a_IFRS-FA_Pensionen_Präs Dr. R. Schmidt - 1 -

Inhalt 1. Problemstellung 2. Relevante Vorschriften 3. Eigenschaften des Pensionsplans 4. Klassifizierung des Pensionsplans 5. Abbildung des Wechsels Dr. R. Schmidt - 2 -

1. Problemstellung Voraussetzung für eine Klassifizierung eines Pensionsplans als DC-Plan ist u.a., dass das Unternehmen keine Verpflichtungen zu weiteren Zahlungen hat. In Deutschland besteht die sog. Subsidiärhaftung ( 1 Abs. 1 BetrAVG): das Unternehmen hat für seine zugesagten Leistungen einzustehen, auch wenn die Durchführung über eine Versorgungseinrichtung (z.b. Pensionskasse) erfolgt. Trotz der Subsidärhaftung werden in Deutschland mitunter (versicherungsförmige) Pensionszusagen als DC-Pläne bilanziert, wenn die Inanspruchnahme aus der Subsidiärhaftung nahezu ausgeschlossen ist. In der Niedrigzinsphase haben Versorgungseinrichtungen Schwierigkeiten, die zugesagten Leistungen zu erwirtschaften. Welche Auswirkungen ergeben sich aus einer geänderten Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Unternehmens aus der Subsidiärhaftung auf die Bilanzierung des Pensionsplans als DC-Plan? Dr. R. Schmidt - 3 -

2. Relevante Vorschriften (1/6) IAS 19.8 Beitragsorientierte Pläne sind Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei denen ein Unternehmen festgelegte Beiträge an eine eigenständige Einheit (einen Fonds) entrichtet und weder rechtlich noch faktisch zur Zahlung darüber hinausgehender Beiträge verpflichtet ist, wenn der Fonds nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um alle Leistungen an Arbeitnehmer in Bezug auf Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer in der Berichtsperiode und früheren Perioden zu erbringen. Leistungsorientierte Pläne sind Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die nicht unter die Definition der beitragsorientierten Pläne fallen. Dr. R. Schmidt - 4 -

2. Relevante Vorschriften (2/6) IAS 19.46 Ein Unternehmen kann einen Plan für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Zahlung von Versicherungsprämien finanzieren. Ein solcher Plan ist als beitragsorientierter Plan zu behandeln, es sei denn, das Unternehmen ist (unmittelbar oder mittelbar über den Plan) rechtlich oder faktisch verpflichtet: (a) (b) die Leistungen bei Fälligkeit unmittelbar an die Arbeitnehmer zu zahlen; oder zusätzliche Beträge zu entrichten, falls der Versicherer nicht alle in der laufenden oder in früheren Perioden erdienten Leistungen zahlt. Wenn eine solche rechtliche oder faktische Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen aus dem Plan beim Unternehmen verbleibt, ist der Plan als leistungsorientierter Plan zu behandeln. Dr. R. Schmidt - 5 -

2. Relevante Vorschriften (3/6) IAS 19.76 Versicherungsmathematische Annahmen sind die bestmögliche Einschätzung eines Unternehmens zu Variablen, die die tatsächlichen Kosten für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmen. IAS 19.120 Die Bestandteile leistungsorientierter Kosten sind wie folgt zu erfassen, es sei denn, ein anderer IFRS verlangt oder gestattet deren Einbeziehung in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswerts: c) Neubewertungen der Nettoschuld (des Nettovermögenswerts) aus einem leistungsorientierten Plan (siehe Paragraphen 127-130) im sonstigen Ergebnis. Dr. R. Schmidt - 6 -

2. Relevante Vorschriften (4/6) IAS 19.127 Neubewertungen der Nettoschuld (des Nettovermögenswerts) aus einem leistungsorientierten Plan umfassen: (a) versicherungsmathematische Gewinne und Verluste (siehe Paragraphen 128 und 129) IAS 19.128 Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste entstehen aus Erhöhungen oder Verminderungen des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtung aufgrund von Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen und der erfahrungsbedingten Anpassungen. Dr. R. Schmidt - 7 -

2. Relevante Vorschriften (5/6) IAS 8.32 Aufgrund der mit Geschäftstätigkeiten verbundenen Unsicherheiten können viele Posten in den Abschlüssen nicht präzise bewertet, sondern nur geschätzt werden. Eine Schätzung erfolgt auf der Grundlage der zuletzt verfügbaren verlässlichen Informationen. Beispielsweise können Schätzungen für folgende Sachverhalte erforderlich sein: (e) Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtungen. IAS 8.34 Eine Schätzung muss überarbeitet werden, wenn sich die Umstände, auf deren Grundlage die Schätzung erfolgt ist, oder als Ergebnis von neuen Informationen oder zunehmender Erfahrung ändern. Naturgemäß kann sich die Überarbeitung einer Schätzung nicht auf frühere Perioden beziehen und gilt auch nicht als Fehlerkorrektur. Dr. R. Schmidt - 8 -

2. Relevante Vorschriften (6/6) IAS 8.36 Die Auswirkung einer Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung, außer es handelt sich um eine Änderung im Sinne von Paragraph 37, ist prospektiv aufwands- oder ertragswirksam zu erfassen in: (a) (b) der Periode der Änderung, wenn die Änderung nur diese Periode betrifft; oder der Periode der Änderung und in zukünftigen Perioden, sofern die Änderung sowohl die Berichtsperiode als auch zukünftige Perioden betrifft. Dr. R. Schmidt - 9 -

3. Klassifizierung von Pensionsplänen (1/3) Ursprüngliche Klassifizierung des Pensionsplans DB-Plan DC-Plan bisherige Bilanzierung DB-Plan DC-Plan gemäß IAS 19.46 DC-Plan Neuein - schätzung der Subsidiärhaftung: keine Auswirkung DB-Plan (Fall 1) DB-Plan (Fall 2) Dr. R. Schmidt - 10 -

3. Klassifizierung von Pensionsplänen (2/3) Wenn ein Pensionsplan folgende Eigenschaften erfüllt und die Inanspruchnahme aus der Subsidiärhaftung als nahezu ausgeschlossen anzusehen ist, gilt allgemein eine Bilanzierung gemäß IAS 19.46 als DC-Plan als sachgerecht:* 1. das Unternehmen ist Versicherungsnehmer und damit verpflichtet, die Beiträge zu entrichten, 2. der Arbeitnehmer ist versicherte Person mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht, 3. der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch gegen den Versicherer, 4. der Versicherer garantiert seine Leistung unter Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, 5. die garantierten Leistungen beruhen auf den gezahlten Beiträgen, 6. auf Grund vorsichtiger Kalkulation eintretende Überschüsse werden dem Arbeitnehmer gutgeschrieben, Dr. R. Schmidt - 11 -

3. Klassifizierung von Pensionsplänen (1/3) 7. bei unverfallbarem Ausscheiden des Arbeitnehmers sind die verbleibenden Anwartschaften ausfinanziert (auch nach den Portabilitätsvorschriften), 8. bei vorzeitigem Altersrentenbeginn richtet sich die Leistung nach dem vorhandenen Deckungskapital, 9. bei Rentenleistungen erfolgen Rentenanpassungen im Umfang der Überschussbeteiligung. * DAV, Richtlinie Anwendung von IAS 19 Employee Benefis (2011) auf die betriebliche Altersversorgung in Deutschland, 2015, S. 39 Dr. R. Schmidt - 12 -

4. Abbildung eines Wechsels (1/4) Sichtweise A Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Subsidiärhaftung ist eine rechnungslegungsbezogene Schätzung. Gemäß IAS 8.34 sind Schätzungen an neue Informationen anzupassen. Für einen Wechsel in der Bilanzierung von DC- zu DB-Plan gelten die Regelungen für Schätzungsänderungen: Erfolgswirksame Bilanzierung der Nettoverbindlichkeit aus DB-Plan gemäß IAS 8.36. Dr. R. Schmidt - 13 -

4. Abbildung eines Wechsels (2/4) Sichtweise B Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Subsidiärhaftung ist eine versicherungsmathematische Annahme. Die tatsächlichen Kosten der Pensionszusage werden auch durch die Inanspruchnahme aus einer möglichen Haftung bestimmt. Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen sind gemäß IAS 19.120(c) im OCI zu erfassen. Erfassung der Ergebniswirkung der Bilanzierung der Nettoverbindlichkeit aus DB-Plan im OCI. Problematisch für Fall 2 (ursprüngliche Klassifizierung als DC-Plan), da versicherungsmathematische Annahmen eigentlich nur für DB-Pläne getroffen werden. Dr. R. Schmidt - 14 -

4. Abbildung eines Wechsels (3/4) Sichtweise C (IDW ERS HFA 50 IAS 19 M1) Fall 1: Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Subsidiärhaftung ist eine versicherungsmathematische Annahme (= Sichtweise B). Erfassung der Ergebniswirkung der Bilanzierung der Nettoverbindlichkeit aus DB- Plan im OCI. Fall 2: Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Subsidiärhaftung ist eine rechnungslegungsbezogene Schätzung (= Sichtweise A). Erfolgswirksame Bilanzierung der Nettoverbindlichkeit aus DB-Plan gemäß IAS 8.36. Dr. R. Schmidt - 15 -

4. Abbildung eines Wechsels (4/4) Fragen: 1. Erachtet der IFRS-FA die ursprüngliche Klassifizierung eines Pensionsplans als DC-Plan in Deutschland für zutreffend? 2. Welche der vorher genannten Sichtweisen erachtet der IFRS-FA als sachgerecht? 3. Sollte vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase und deren Auswirkungen auf alle Versorgungseinrichtungen allgemein die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme aus der Subsidiärhaftung geändert werden, d.h. sollte diese allgemein nicht mehr als nahezu ausgeschlossen beurteilt werden? Frage: 4. Möchte der IFRS-FA zum IDW ERS HFA 50 IAS 19 Modul 1 eine Stellungnahme abgeben? Dr. R. Schmidt - 16 -

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.v. Accounting Standards Committee of Germany Dr. Rüdiger Schmidt, CFA Zimmerstr. 30 10969 Berlin Tel. 030 20 64 12 14 Fax 030 20 64 12 15 www.drsc.de schmidt@drsc.de Dr. R. Schmidt - 17 -