Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern in der Stadt Osterhofen

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Transkript:

Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern in der 1. Gegenstand der Förderung Die hat sich zur Aufgabe gestellt, den Bau von selbst genutztem Wohnungseigentum durch junge Familien aktiv mit einer Bezuschussung des Grundstückspreises zu fördern. Ziel der Förderung ist die Schaffung eines Anreizes sich in Osterhofen dauerhaft anzusiedeln. 2. Fördervoraussetzungen 2.1. Der städtische Zuschuss nach diesen Richtlinien wird ausschließlich beim Kauf eines Grundstücks von der Stadt oder ihrer Tochtergesellschaft, der Stadtgrund GmbH, zur erstmaligen Errichtung von Wohnungseigentum gewährt. 2.2. Dem Grunderwerb zur erstmaligen Errichtung von Wohnbebauung nach Ziffer 2.1 wird der Grundstückskauf durch dessen Erbbaurechtsinhaber gleichgestellt. 2.3. Eine Förderung erfolgt nur für Wohnbaugrundstücke, auf denen die Bezugsfertigstellung der Wohnbebauung innerhalb von 5 Jahren nach dem Grunderwerb erfolgt. 2.4. Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist nur möglich, wenn die Finanzierung des Gesamtvorhabens gesichert ist. 2.5. Bei der Förderung handelt es sich um keine öffentlichen Mittel im Sinne des Wohnraumfördergesetzes. 3. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind natürliche Personen, 3.1. in deren Haushalt ein Kind lebt und 3.2. die noch keine Förderung nach diesen Richtlinien in Anspruch genommen haben. 4. Umfang der Förderung 4.1. Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines Zuschusses zur Verringerung der Grunderwerbskosten. 4.2. Der Zuschuss beträgt je Kind und je m²/grundstücksfläche 5,--. 4.3. Berücksichtigungsfähig sind unverheiratete Kinder, die zum Haushalt der Antragsteller i.s.d. 32 Abs. 1 bis 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) zählen, deren Hauptwohnsitz in Osterhofen teilen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4.4. Kinder, die bis zu 5 Jahren nach Bezug des Wohnungseigentums geboren werden, können nachträglich auf Antrag gefördert werden. 4.5. Die Förderung eines Kindes ist ausgeschlossen, soweit es in einem anderen Zuwendungsverfahren nach diesen Richtlinien bereits gefördert wurde.

5. Antragsverfahren 5.1. Für den Antrag ist der Vordruck gemäß Anlage 1 dieser Richtlinie zu verwenden. Anträge sind bei der der vor Baubeginn oder bei einer Förderung nach Ziffer 4.4 nach Geburt des Kindes zu stellen. 5.2. Mit der Antragstellung sind geeignete Nachweise (z.b. Personenstandsurkunden) zum Kindschaftsverhältnis vorzulegen. 6. Allgemeine Vorschriften 6.1. Eine Förderung ist nur im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel möglich. 6.2. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 6.3. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt frühestens mit dem tatsächlichen Bezug des geförderten Objekts durch den/die Antragsteller(in) mit dessen Kindern bzw. nach Geburt des Kindes/der Kinder. 6.4. Die Zweckbindung für die Förderung nach diesen Richtlinien beträgt 10 Jahre. Bei kürzerer Nutzungsdauer durch den Antragsteller ist die Förderung zeitanteilig zurückzuzahlen. 6.5. Zur Abwicklung der Fördermaßnahme schließt die mit dem Antragsteller/-in eine entsprechende Förder-Vereinbarung nach Anlage 2 dieser Richtlinie. 6.6. Diese Richtlinien treten am 01.10.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien vom 01.10.2008 außer Kraft. Osterhofen, den 16.12.2011 gez. Liane Sedlmeier 1. Bürgermeisterin

Anlage 1 der Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern in der Antrag auf Wohnungsbauförderung für Familien mit Kindern I. Antragsteller: II. Antragsteller: Wir/Ich beantrage(n) die Förderung gemäß Ziffer 4.3 Ziffer 4.4 der Richtlinie zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien in der für folgende Kinder:

Es wird versichert, dass keines der vorstehend aufgeführten Kinder bereits im Rahmen der Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern in der gefördert wurde. Ein Antrag auf Wohnungsbauförderung wurde durch mich bzw. uns bei der noch nicht gestellt. Wir/Ich habe(n) in Osterhofen im Baugebiet auf dem Grundstück Fl.Nr. Gemarkung ein Eigenheim errichtet bzw. beabsichtigen dort die Errichtung. Bezugsfertigstellung erfolgte am: Einzug erfolgte am: Die Grundstückgröße beträgt m². Es ist uns/mir bekannt, dass die Förderung frühestens nach Bezug (= Tag der Anmeldung) des Wohnungseigentums bzw. nach Geburt des Kindes ausbezahlt wird. Die Förderung soll auf folgende Kontoverbindung überwiesen werden: Kreditinstitut: BLZ: Konto-Nr.:, den (Unterschrift Antragsteller) Anlagen

Anlage 2 der Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern in der Förder-Vereinbarung Vereinbarung zwischen der, vertreten durch und für eine Zuwendung nach den Richtlinien zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien in der Nachfolgend werden die als Zuwendungsgeber und der bzw. die Antragsteller als Zuwendungsempfänger bezeichnet. 1 Der Zuwendungsempfänger erklärt, dass er in der Lage ist, die geplante Wohnbaumaßnahme zu finanzieren. 2 Der Zuwendungsgeber ist stets bemüht die Förderung zeitnah auszuzahlen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Fördermittel nur im Rahmen des städtischen Haushalts bzw. der veranschlagten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ggf. bis zur Auszahlung auch mit einer längeren Vorfinanzierungsdauer seitens des Zuwendungsempfängers zu rechnen ist. 3 Der Zuwendungsempfänger erklärt, dass ihm bewusst ist, dass auf die Förderung kein Rechtsanspruch besteht. Er erklärt weiter, dass er in der Lage ist, eine ggf. längere Vorfinanzierungsdauer zu überbrücken. 4 Die Zweckbindung der Förderung beträgt 10 Jahre. Bei kürzerer Nutzung der Wohnbaumaßnahme durch den Zuwendungsempfänger ist die Förderung zeitanteilig zurückzuzahlen. Die Berechnung der Rückzahlung erfolgt nach Kalendermonaten. Kalendermonate in denen eine teilweise Nutzung erfolgte, sind nicht zu erstatten. Mehrere Zuwendungsempfänger haften als Gesamtschuldner. Osterhofen, (Zuwendungsempfänger) ()