Materialien für den Unterricht Wie kommen die Kandidaten auf meinen Wahlzettel? Begleitmaterial zum bpb-online-angebot Wahl-O-Mat (www.wahl-o-mat.de) 1
Unterrichtseinheit Wahlvorschläge Zielgruppe: Klasse 10 / 11 bzw. Altersgruppe ab 16 Jahre Ziel: Die Schülerinnen und Schüler sollen die Voraussetzungen für eine Abgeordneten-Kandidatur erarbeiten. Dauer: 90 Min., plus Arbeitsphasen außerhalb des Unterrichts Aufwand: gering mittel Material: PC mit Internetanschluss zur Recherche Alternativ Quellen in Papierform (insb. Landeswahlgesetz) Links: www.bundeswahlleiter.de www.bundeswahlleiter.de/landeswahlleiter www.landtag.nrw.de http://www.im.nrw.de/bue/92.htm (Rechtsgrundlagen zur Landtagswahl) Methodischer Ansatz Mehrere Arbeitsgruppen erhalten unterschiedliche Aufgabe, die darauf ausgerichtet sind, das Zulassungsverfahren eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin in den wesentlichen Punkten nachzustellen. Arbeitsgruppen Eine oder zwei Arbeitsgruppen erfinden aus der Sicht einer Partei Wahlvorschläge, d.h., sie erstellen das Profil einer/s oder mehrerer Abgeordneten mit Name, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, ggfs. Parteizugehörigkeit, in wenigen Stichworten ein politisches Programm etc. Ziel ist es, alle notwendigen Antragsvoraussetzungen zu erfüllen. Dies wird z.b. in einer Checkliste dokumentiert. Eine weitere Arbeitsgruppe bildet einen Wahlausschuss, der über die Wahlvorschläge entscheidet. Auch hier werden checklistenartig Prüfkriterien zusammengestellt, um eine objektive Entscheidungsgrundlage zu erhalten. Beide Arbeitsgruppen erhalten als Einführungstext die nachfolgende kurze Darstellung der Zusammenhänge und recherchieren die notwendigen Voraussetzungen bzw. Prüfkriterien (für den Ausschuss) direkt aus dem Landeswahlgesetz oder anderen Quellen. Präsentation In einer Präsentation werden die Wahlvorschläge dem Wahlausschuss präsentiert, der dann anhand von Prüfkriterien ggfs. auch durch Nachfragen prüft, ob die Wahlvorschläge zur Kandidatur bei der Wahl zugelassen wird.
Wie kommen die Kandidaten auf meinen Wahlzettel? Einleitung Bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen werden mindestens 181 Abgeordnete in den Landtag gewählt. Aber wie gelangen die Vorschläge auf den Wahlzettel? Da Wahlen das herausragende Merkmal einer demokratischen Ordnung sind, ist alles, was die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen angeht, bis auf das kleinste Detail durch Gesetze und Vorschriften geregelt. Dies betrifft die Bestimmungen des Wahlrechts, die Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Parteien, die Organe und Regelungen zur Durchführung einer Wahl bis zur Ausstattung der Wahllokale oder der Kandidaten-Reihenfolge auf den Wahlzetteln. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen hierzu sind zu finden im Grundgesetz http://www.bpb.de/wissen/vgb5gu,0,0,gesetze.html im bundesweit geltenden Parteiengesetz http://www.bundeswahlleiter.de/de/parteien/downloads/parteieng.pdf sowie in den wahlbezogenen Landesregelungen in der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen im Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen sowie in der Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen http://www.im.nrw.de/bue/92.htm Wegen der unterschiedlichen landesspezifischen Wahlgesetze der Bundesländer wird in den folgenden Abschnitten in einer kurzen Übersicht die Frage behandelt, welche Voraussetzungen in Nordrhein-Westfalen notwendig sind, damit die Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Wahlzettel (Stimmzettel) aufgenommen werden.
Der Wahlzettel Zwei Stimmen Bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen wie bei der Bundestagswahl. Die Erste Stimme Mit der ersten Stimme wählt man direkt einen Abgeordneten des Wahlkreises. Der Kandidat oder die Kandidatin des Wahlkreises, die dabei die meisten Stimmen erhält, wird in das Landesparlament einziehen. Da es 128 Wahlkreise gibt, werden auf diese Weise schon 128 Plätze des Landtages besetzt. Die zweite Stimme Quelle: Landtag NRW, www.landtag.nrw.de Mit der zweiten Stimme wählt man eine Partei, genauer gesagt, deren Landeslisten. Über die Zweitstimmen wird das Verhältnis der Parteien im Landtag festgelegt. Stimm- und Mandatsverteilung Die Berechnung der Mandatsverteilung über die Zweitstimmen geht in mehreren Schritten vor sich: 1. Nach der Wahl werden zunächst alle gültigen Stimmen gezählt. 2. Danach kann errechnet werden, welche Parteien überhaupt ins Parlament einziehen, nämlich nur die Parteien, die mindestens 5% der gültigen Stimmen erhalten haben.
3. In einem dritten Schritt wird die sogenannte bereinigte Gesamtstimmenzahl errechnet, in die nur die Stimmen der Parteien einfließen, die tatsächlich ins Parlament einziehen. 4. Auf der Grundlage der bereinigten Gesamtstimmenzahl wird nun errechnet, wie das Verhältnis der Parteien im Landtag aussehen wird, also wieviele Sitze jede Partei im Landtag erhält. 5. Diese Sitze werden nun zunächst mit den Direktmandaten der Erststimmenwahl besetzt. Verbleibende Sitze werden dann von der Landesliste der Partei besetzt. Wenn alle Parteien weniger Direktmandate erringen, als ihnen nach der Gesamtsitzverteilung zustehen, dann werden jeweils die verbleibenden Sitze über die Landeslisten aufgefüllt es bleibt bei 181 Landtagssitzen. Wenn eine Partei jedoch mehr Direktmandate errungen hat, als ihr nach der Gesamtsitzverteilung zustehen, so hat sie Überhangmandate. Da das Kräfteverhältnis jedoch gewahrt werden soll, bekommen dann die anderen Parteien zusätzliche Sitze (Ausgleichsmandate) der Landtag wird vergrößert. Skizze: Wolf Dittmayer
Wer steht auf dem Wahlzettel? Wie werde ich Kandidat/in? Selbst Kandidat oder Kandidatin (Bewerber, Anwärter für ein Mandat) zu sein, also sich selbst zur Wahl stellen, kann jeder, der auch in Nordrhein-Westfalen zur Wahl gehen darf: dafür muss man über 18 Jahre alt und deutscher Staatsbürger sein und zudem am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seinen Hauptwohnsitz haben. (Aktives Wahlrecht bedeutet, zur Wahl gehen zu dürfen. Passives Wahlrecht bedeutet, selbst gewählt werden zu können.) Abgeordnete des Wahlkreises (Erststimme) Kandidaten und Kandidatinnen, die sich direkt als Abgeordnete ihres Kreises für den Landtag zu Wahl stellen wollen, können entweder von Parteien bzw. Wählergruppen aufgestellt (nominiert) werden oder als Einzelkandidaten antreten. D.h. jede Partei oder Wählergruppe nominiert nur einen Kandidaten oder eine Kandidatin für einen Wahlkreis. Dieser nominierte Kandidat tritt gegen die nominierten Kandidaten anderer Parteien oder Wahlgruppen an. Skizze: Wolf Dittmayer Landeslisten (Zweitstimme) Kandidaten und Kandidatinnen, die über die Landeslisten in den Landtag kommen wollen, können nur von Parteien nominiert werden. Diese Listen werden in einer durch die Partei festgelegten Reihenfolge der Kandidaten eingereicht. Auf dieser Liste können auch Kandidaten stehen, die bereits als Wahlkreiskandidaten ein Direktmandat anstreben. Sollten sie ihren Wahlkreis jedoch nicht gewinnen, sind sie über die Landesliste auf einem der vorderen Plätze abgesichert.
Wie kommt man auf den Wahlzettel? Vorschläge Parteien, Wählergruppen oder Einzelkandidaten reichen ihre Vorschläge für die Abgeordneten der Wahlkreise beim Kreiswahlleiter ein. Die Vorschläge für die Landeslisten der Parteien werden beim Landeswahlleiter eingereicht. Die Informationen zu den Voraussetzungen, notwendigen Unterlagen und Fristen können bei den jeweils zuständigen Wahlorganen (also den Kreiswahlleitern oder dem Landeswahlleiter) angefordert werden oder stehen über die Internet-Seite des Landeswahlleiters zur Verfügung. Insbesondere die Parteien und Wählergruppen müssen für ihre Kandidatinnen und Kandidaten eine ordnungsgemäße, sprich demokratisch durchgeführte Nominierung (= Aufstellung, Benennung) nachweisen. D.h., die Nominierung wird nicht im kleinen Kreis entschieden, sondern in einer ordentliche Wahl durch eine Partei- oder Mitgliederversammlung so, wie es die Satzung der Partei oder Wählergruppe vorschreibt. Zulassung Neue Parteien, die noch nicht als Partei anerkannt sind (z.b. an einer früheren Bundestags- oder Landtagswahl teilgenommen haben), müssen erst als Partei anerkannt werden. Dies können sie beim Wahlausschuss beantragen. Die neue Partei muss z.b. selbst nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut sein und muss über eine Satzung und ein Programm verfügen. Außerdem müssen diese neuen Parteien ebenso wie Wählergruppen und Einzelbewerber 100 Unterstützerunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises nachweisen. Will eine neue Partei zudem mit einer Landesliste antreten, so benötigt sie 1.000 Unterstützerunterschriften von Wahlberechtigten des Landes. Über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zur Landtagswahl entscheiden die Kreiswahlausschüsse und der Landeswahlausschuss. Die Kreiswahlausschüsse entscheiden vor allem über die Zulassung der Direktkandidaten des Wahlkreises (Erste Stimme). Der Landeswahlausschuss entscheidet über Parteizulassungen und die Zulassung der Landeslisten der Parteien (Zweite Stimme). Reihenfolge der Namen auf dem Wahlzettel Die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Wahlzettel ist nicht zufällig, sondern funktioniert nach folgenden Regeln: Die Reihenfolge der Landeslisten richtet sich nach den Ergebnissen der letzten Landtagswahl. Danach folgen die Listen in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Landeswahlleiter bzw. bei gleichem Eingangsdatum in alphabetischer Folge. Auf den Wahlzetteln werden nur die ersten fünf Kandidaten der Landesliste aufgeführt. Die Reihenfolge der Kreiskandidatinnen und -kandidaten richtet sich zunächst nach der Reihenfolge der Landeslisten (also zunächst die von den Parteien aufgestellten Bewerber/innen).
Danach folgt die Reihenfolge nach Eingang der Vorschläge beim Kreiswahlleiter bzw. bei gleichem Eingangsdatum in alphabetischer Folge.