Erlass vom 27. Juni 2006 zum Strafrechtsänderungsgesetz 2006 (Änderungen von StGB, StPO, EO und SPG) Am 29. März 2006 hat der Nationalrat das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die Exekutionsordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt sowie gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2006), beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. April 2006 gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erhoben. Das genannte Bundesgesetz ist unter BGBl. I Nr. 56/2006 kundgemacht worden. Das Strafrechtsänderungsgesetz 2006 setzt sich seiner Entstehung nach aus folgenden Teilen zusammen: - Regierungsvorlage 1316 BlgNR XXII. GP: Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, die Exekutionsordnung und das Sicherheitspolizeigesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen beharrliche Verfolgung und des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre geändert werden (Anti-Stalking-Gesetz) (s. Anlage B), - Regierungsvorlage 1325 BlgNR XXII. GP: Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (s. Anlage C) und - Regierungsvorlage 1326 BlgNR XXII. GP: Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (s. Anlage D). Dazu wird auch auf den Bericht des Justizausschusses, 1383 BlgNR XXII. GP (s. Anlage E) verwiesen. Das Strafrechtsänderungsgesetz 2006 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Zur Information über die mit diesem Bundesgesetz geänderten Bestimmungen bringt das Bundesministerium für Justiz den Gerichten und staatsanwaltschaftlichen Behörden den Gesetzestext sowie die bezughabenden Gesetzesmaterialien zur 1
Kenntnis. Im Überblick sind folgende Neuerungen darzustellen: A. Im Strafgesetzbuch: 1. Erweiterung des materiellrechtlichen Opferschutzes durch Schaffung neuer und Anpassung bestehender Bestimmungen: a.) Verlängerung der Verjährungsfrist nach 58 Abs. 3 Z 3 StGB im Fall von Genitalverstümmelungen. b.) Ergänzung des 106 Abs. 1 Z 3 StGB durch die Nötigung zur Eheschließung und Aufhebung des im 193 StGB enthaltenen Tatbestandes der Ehenötigung. Durch diese Änderung wird die bisher bestehende mehrfache Begünstigung des nötigenden Ehepartners beseitigt und dieser sowie andere an der Nötigung mitwirkende Dritte einer klaren, einheitlichen Sanktionsdrohung unterstellt. Aus gegebenem Anlass teilt das Bundesministerium für Justiz mit, dass es bereits wiederholt mit der Frage der Strafverfolgung in Österreich bei im Ausland begangenen Genitalverstümmelungen und Zwangsverheiratungen befasst worden ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bereits de lege lata Anknüpfungspunkte für eine inländische Gerichtsbarkeit bei Tatbegehung im Ausland gegeben sein können, beispielsweise 64 Abs. 1 Z 7 StGB (wenn etwa sowohl die Eltern, die eine solche strafbare Handlung vornehmen [lassen], als auch die betroffenen Kinder ÖsterreicherInnen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland sind) oder 65 Abs. 1 Z 2 StGB (wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war und beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, der Täter aber nicht ausgeliefert werden kann, was schon dann der Fall sein kann, wenn die Auslieferung vom Tatortstaat nicht verlangt wird). Darüber hinaus kann die inländische Gerichtsbarkeit (auch) für Ausländer bei überwiegend im Ausland begangenen Taten auch durch Setzung einer Beitragshandlung im Inland im Wege des 67 Abs. 2 StGB begründet werden. 2
c.) Beseitigung der Privilegierung von gefährlichen Drohungen im Familienkreis nach 107 Abs. 4 StGB. Tatbetroffenen soll (ungeachtet des weiter bestehenden Entschlagungsrechtes nach 152 Abs. 1 Z 2 StPO) der zumindest latent vorhandene Druck zur Verweigerung oder Rücknahme der Ermächtigung genommen werden; Drohungen im familiären Bereich soll nachdrücklicher begegnet werden. Durch die im laufenden Strafverfahren nach wie vor mögliche Ausübung des Entschlagungsrechts nach 152 Abs. 1 Z 2 StPO bleibt dem in einem familiären Naheverhältnis zum Täter stehenden Opfer eine gewisse Dispositionsbefugnis, damit umgekehrt freilich auch eine bei Abwägung aller Umstände nicht vermeidbare Möglichkeit zur Beeinflussung durch den Verdächtigen. In diesem Zusammenhang wird auf die mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Bestimmung des 49a StPO hingewiesen, derzufolge ua auch von gefährlichen Drohungen betroffenen Personen ein Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zusteht. Erstreckt sich die Strafverfolgung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 107 StGB n.f. hinweg bzw. setzt sie erst danach ein, so ist bei vor dem Stichtag liegenden gefährlichen Drohungen bei Begehung im Familienkreis im Sinne des nach den 1, 61 StGB durchzuführenden Günstigkeitsvergleiches die Erteilung einer Ermächtigung durch den Verletzten notwendig. d.) Schaffung eines gerichtlichen Straftatbestandes gegen beharrliche Verfolgung (sog. Stalking) in 107a StGB. Vermehrter Schutz vor psychischer Gewalt durch Pönalisierung bestimmter, eine längere Zeit hindurch fortgesetzter widerrechtlicher Verhaltensweisen mit Verfolgungscharakter, die geeignet sind, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Ausgestaltung des Tatbestandes als schlichtes Tätigkeitsdelikt, womit eine Deliktsbegehung durch Unterlassung bereits dogmatisch ausgeschlossen ist (von Relevanz für das Verhältnis zum 3
Schadenersatzanspruch wegen Belästigungen nach 7 des Gleichbehandlungsgesetzes). Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe; beharrliche Verfolgung nach 107a StGB stellt als solche daher keine Anlasstat für die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach 21 StGB dar. Soweit sich jedoch Stalking in Anlasstaten manifestiert (z.b. qualifizierte gefährliche Drohungen, schwere Nötigungen, schwere Körperverletzungen), kommt auch bei derartiger beharrlicher Verfolgung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Unterbringung in der Maßnahme in Betracht. Konzeption des Tatbestandes des 107a Abs. 1 ivm Abs. 2 Z 1, 3 und 4 StGB als reines Offizialdelikt, um Sicherheitsbehörden zur Abwehr gefährlicher Angriffe bestehende Befugnisse (wie Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen, Identitätsfeststellung oder erkennungsdienstliche Behandlung) nach dem SPG und die Sicherstellung von Tatwerkzeugen nach der StPO zu eröffnen. In den Fällen des 107a Abs. 1 ivm Abs. 2 Z 2 StGB (Kontaktherstellung über Kommunikationsmittel oder über Dritte) Koppelung des staatlichen Verfolgungsrechtes an einen Antrag des Opfers; beabsichtigt ist eine Evaluierung der Begehungsarten nach Abs. 2 Z 2 mit Blick auf die mit dem Strafprozessreformgesetz ab 2008 erfolgende Abschaffung der Antragsdelikte, um so Erkenntnisse über die anschließend zu wählende Vorgehensweise zu gewinnen. Diversionelle Erledigungen kommen bei Verwirklichung des 107a StGB grundsätzlich in Betracht, wobei v.a. auf die Möglichkeit der Erteilung von Weisungen nach 51 StGB (insbesondere Kontaktverbot, Absolvierung eines Aggressionstrainings bei Kostentragung durch den Täter) im Rahmen eines diversionellen Vorgehens nach 90f hinzuweisen ist. Die Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches nach 90g StPO, der dem Täter ein Zusammentreffen mit dem Opfer ermöglicht, wird jedoch in der Regel in einem Spannungsverhältnis zur Zielsetzung des neuen Straftatbestandes stehen. 4
e.) Aufnahme der Gruppe der Seelsorger in die betreuenden Berufe nach 212 Abs. 2 Z 1 StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses). 2. Änderungen im Bereich des Umweltstrafrechtes, insbesondere durch Umsetzung der Europaratskonvention zum Schutz der Umwelt durch Strafrecht vom 4. November 1998 (ETS Nr. 172): a.) 177b StGB (Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial usw.): Aufnahme von Strahleneinrichtungen (isd 177b Abs. 5 letzter Satz) in den Schutzbereich des 177b StGB. Erweiterung des Katalogs der Tathandlungen in Abs. 1, 2 und 3 um das Tatbestandsmerkmal des Herstellens. Erweiterung der Tatbestände bei unerlaubtem Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen nach Abs. 2, wenn durch die Tat eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung ( 84 Abs. 1 StGB) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, einer Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, entstehen kann. Qualifikation nach Abs. 4 unter Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, wenn durch die Tat eine im 171 Abs. 1 StGB genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Boden oder der Luft bewirkt wird. Weitere Qualifikation in Abs. 4, wenn die Tat eine der im 169 Abs. 3 StGB Aufnahme einer Legaldefinition der Begriffe radioaktive Stoffe und Strahleneinrichtungen in Abs. 5, in Anlehnung an das Strahlenschutzgesetz. b.) 177c StGB (Fahrlässiger Umgang mit Kernmaterial usw.): 5
Schaffung eines dem 177b StGB entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikts mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Abs. 1 stellt die fahrlässige Begehung einer in 177b Abs. 1, 2 oder 3 StGB genannten Handlung unter Strafe. Qualifikation nach Abs. 2 unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn durch die Tat eine im 171 Abs. 1 StGB genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt wird. Weitere Qualifikation in Abs. 2, wenn die Tat eine der im 170 Abs. 2 StGB c.) 180 StGB (Vorsätzliche Umweltbeeinträchtigung): Erweiterung und Vereinheitlichung des Schutzes der Umwelt, aufgegliedert in die Elemente Luft, Boden und Wasser in 180 Abs. 1 StGB unter Beibehaltung des bisherigen Strafrahmens. Der Tatbestand nach Abs. 1 wird erfüllt, wenn durch die Tat eine (abstrakte) Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung ( 84 Abs. 1 StGB) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, für den Tieroder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, entstehen kann. Qualifikation nach Abs. 2 unter Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn durch die Tat ein Schaden im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 herbeigeführt wird. Weitere Qualifikation in Abs. 2, wenn die Tat eine der im 169 Abs. 3 StGB 6
d.) 181 StGB (Fahrlässige Umweltbeeinträchtigung): Die fahrlässige Begehung des (novellierten) 180 StGB wird in Abs. 1 unter Beibehaltung des bisherigen Strafrahmens unter Strafe gestellt. Qualifikation nach Abs. 2 unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt wird oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt wird. Weitere Qualifikation in Abs. 2, wenn die Tat eine der im 170 Abs. 2 StGB e.) 181b StGB (Vorsätzliche umweltgefährdende Abfallbehandlung): Erweiterung des Katalogs der zu schützenden Rechtsgüter in Abs. 1; der Tatbestand wird erfüllt, wenn bei (vorsätzlichem) umweltgefährdendem Behandeln oder Verbringen von Abfällen eine (abstrakte) Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung ( 84 Abs.1 StGB) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, entstehen kann. Qualifikation nach Abs. 2 unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn durch die Tat ein Schaden im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 herbeigeführt wird. Weitere Qualifikation in Abs. 2, wenn die Tat eine der im 169 Abs. 3 StGB f.) 181c StGB (Fahrlässige umweltgefährdende Abfallbehandlung): 7
Die fahrlässige Begehung des (novellierten) 181b StGB wird in Abs. 1 unter Beibehaltung des bisherigen Strafrahmens unter Strafe gestellt. Qualifikation nach Abs. 2 unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt wird. Weitere Qualifikation in Abs. 2, wenn die Tat eine der im 170 Abs. 2 StGB g.) 181d StGB (Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen): Erweiterung des Katalogs der zu schützenden Rechtsgüter in Abs. 1; der Tatbestand wird erfüllt, wenn durch vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen eine (abstrakte) Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung ( 84 Abs. 1 StGB) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, entstehen kann. Qualifikation nach Abs. 2 unter Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn durch die Tat ein Schaden im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 bewirkt wird. Weitere Qualifikation in Abs. 2, wenn die Tat eine der im 169 Abs. 3 StGB h.) 181e StGB (Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen): Schaffung eines dem 181d StGB entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikts mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, sofern das umweltgefährdende Betreiben von Anlagen auf grober Fahrlässigkeit beruht. 8
Qualifikation nach Abs. 2 unter Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt wird. Weitere Qualifikation in Abs. 2, wenn die Tat eine der im 170 Abs. 2 StGB i.) 182 StGB: Modifizierung des Abs. 2 durch Ersetzung der Wortfolge in einem größeren Gebiet durch in erheblichem Ausmaß. j.) 183a StGB: Die Schaffung des 181e StGB macht es erforderlich, diese Bestimmung ebenfalls in die den Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge bei Umweltdelikten regelnden 183a StGB aufzunehmen. 3. Redaktionelle Änderungen und Anpassungen: Anpassung des Klammerzitats im 64 Abs. 1 Z 4 StGB (betrifft 278a StGB). Entfall des bisherigen 88 Abs. 2 Z 3 StGB, weil bereits durch Z 2 sämtliche Angehörige eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes erfasst sind. Entfall des Klammerzitats 3 Z 13 TKG in den 119 Abs. 1 und 120 Abs. 2a StGB, weil der Verweis durch die Neuerlassung des TKG obsolet wurde. Grammatikalische Richtigstellung in 215a Abs. 2 StGB. Anpassung in 278 Abs. 2 StGB an die Ersetzung des Fremdengesetzes durch das Fremdenpolizeigesetz im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005). B. In der Strafprozessordnung und im Sicherheitspolizeigesetz: 9
Aufnahme der 107a, 177c und 181e StGB in den Katalog jener Delikte, die trotz ihrer niedrigen Strafdrohung nicht der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte unterliegen ( 9 Abs. 1 Z 1 StPO). Menschen, die einer beharrlichen Verfolgung nach 107a StGB ausgesetzt sind, sollen 25 Abs. 3 SPG zufolge durch die Interventionsstellen professionelle Unterstützung erhalten. Korrektur eines redaktionellen Versehens der SPG-Novelle 2006 durch Änderung des 91c Abs. 1 SPG. C. Schutz gegen Stalking in der Exekutionsordnung, insbesondere durch: Ermöglichung des Einschreitens der Sicherheitsbehörden bei der Vollziehung einstweiliger Verfügungen zur Durchsetzung des Verbots der persönlichen Kontaktaufnahme, der Verfolgung und des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten ( 382g Abs. 2 EO). Schaffung der Möglichkeit, bestimmte Stalking-Handlungen durch einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr zu verbieten, ohne der gefährdeten Partei eine Frist für die Einbringung einer Klage zu setzen ( 382g Abs. 3 EO). (BMJ-L318.023/0008-II 1/2006) 10