Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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Transkript:

olivermeixner@kanzlei-johannsen.de www.kanzlei-johannsen.de

Outsourcing unter Solvency II Auswirkungen auf das Prozessmanagement in der Schadenversicherung Seite 2

Aufbau I Einleitung Typische Konstellationen Umsetzung Seite 3

Seite 4

Urteilsgründe des BGH v. 14.01.2016 liegt noch nicht vor. Wird ein Versicherungsmakler nicht in erster Linie für den Versicherungsnehmer, sondern für den Versicherer tätig, der ihn ausdrücklich mit der Regulierung des Schadens beauftragte, stellen Äußerungen zum Nachweis des Schadens und der Ersatzfähigkeit bestimmter Schadenspositionen keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar. In diesem Fall bedeutet die Rechtsdienstleistung eine Nebenleistung zum Versicherungsvertrag, die im Rahmen der gesamten Tätigkeit nicht entscheidend ins Gewicht fällt. OLG Köln, Urt. v. 11.4.2014 6 U 187/13 wurde vom BGH abgeändert. Seite 5

Outsourcing und die rechtlichen Rahmenbedingungen Frage: Was muss beachtet werden? Antwort: Es kommt darauf an! Seite 6

Die Gemengelage GewO Richtlinien VVG BaFin EIOPA VAG Leitlinien VersVermV Seite 7

Funktionsausgliederung I Im bis zum 31.12.2015 geltenden VAG wurde die Funktionsausgliederung durch 5 Abs. 3 Nummer 4 VAG 13 Absatz 1a Satz 2 VAG 64a Abs. 4 VAG geregelt. Seite 8

Funktionsausgliederung II Funktionsausgliederungsverträge sind Verträge, durch die der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die interne Revision, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung eines Versicherungsunternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden soll. Seite 9

Richtlinie I Art 49 der Richtlinie Es ist sicherzustellen, dass Versicherungsunternehmen, die Funktionen oder Versicherungstätigkeiten outsourcen, voll für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen verantwortlich bleiben. Seite 10

Richtlinie II Art 49 Abs. 2 der Richtlinie Das Outsourcing darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt: a) wesentliche Beeinträchtigung der Qualität des Governance- Systems des betreffenden Unternehmens; b) übermäßige Steigerung des operationellen Risikos; c) Beeinträchtigung der Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, die Einhaltung der Verpflichtungen des Unternehmens durch dieses zu überwachen; d) Gefährdung der kontinuierlichen und zufrieden stellenden Dienstleistung für die Versicherungsnehmer. Seite 11

EIOPA I In welchem Umfang das Outsourcing im Rahmen des Governance-Systems dokumentiert werden sollen, stellt EIOPA in der Leitlinie 47 (schriftlich festgelegte Outsourcing- Leitlinien) der Sammlung der Leitlinien zum Governance-System dar. Danach sollten im Einklang mit Art. 41 und Art. 49 der Solvabilität II-Richtlinie die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen, dass das Unternehmen, das Outsourcing betreibt oder in Erwägung zieht, in seinen Outsourcing-Leitlinien die Outsourcing-Prozesse und das Vorgehen des Unternehmens von Vertragsbeginn bis Vertragsablauf behandelt. Seite 12

EIOPA II Dies umfasst insbesondere: a) Die Kriterien für die Einordnung einer Funktion oder Tätigkeit als kritisch oder wichtig; b) wie ein Dienstleister geeigneter Qualität ausgewählt wird und wie und wie oft seine Leistungen und Ergebnisse beurteilt werden; c) die in die schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstleister aufzunehmenden Elemente; und d) Notfallpläne, einschließlich Ausstiegsstrategien für ausgelagerte kritische oder wichtige Funktionen oder Tätigkeiten. Seite 13

EIOPA III In Leitlinie 45 (Abschluss von Versicherungsgeschäften) der Sammlung der Leitlinien zum Governance-System der EIOPA stellt diese fest, dass im Einklang mit Artikel 49 der Solvabilität II-Richtlinie die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen sollten, dass, wenn einem Versicherungsvermittler die Vollmacht erteilt wurde, im Namen und auf Rechnung eines Versicherungsunternehmens Versicherungsgeschäfte abzuschließen oder Ansprüche zu regulieren, das Unternehmen dafür Sorge trägt, dass die Tätigkeit dieses Vermittlers den Outsourcing-Anforderungen unterliegt. Seite 14

Ausgliederung 32 Abs. 1 VAG Das Aufsichtsrecht erfasst jetzt jede Ausgliederung. Ein Versicherungsunternehmen, dass Funktionen oder Versicherungstätigkeiten ausgegliedert, bleibt für die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Vorschriften und Anforderungen verantwortlich. Seite 15

Pflicht zur Anzeige 47 Nr. 8 VAG Es besteht jetzt eine Pflicht zur Anzeige geplanter Ausgliederungen. Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Absicht, wichtige Funktionen oder Versicherungstätigkeiten auszugliedern, unter Vorlage des Vertragsentwurfs anzuzeigen. Seite 16

Aufbau II Einleitung Typische Konstellationen Umsetzung Seite 17

Abschluss von Versicherungsverträgen I Rechtsstellung und Aufgaben des Versicherungsvertreters Abschlussvertreter i.s.d. 59 Abs. 2 VVG Er übernimmt den Abschluss und die Änderung von Versicherungsverträgen. Seite 18

Abschluss von Versicherungsverträgen II Beispiel: Assekuradeur Er ist bevollmächtigt durch gesetzlichen Vertreter des Assekuradeurs sowie durch die vom Assekuradeur bevollmächtigten Personen, im Namen und für Rechnung des Versicherers Versicherungsverträge abzuschließen. Seite 19

Prämieneinzug und Verwaltung I Seite 20

Prämieneinzug und Verwaltung II Klassisches Inkasso Alle sonstigen Rechte des Versicherers Kontentrennung Seite 21

Prämieneinzug und Verwaltung III Originäre Aufgabe des Versicherers Gewichtung Versicherungsvertreter Versicherungsmakler Qualitativ Quantitativ Seite 22

Schadenbearbeitung I Wer? Wann? Wie? Seite 23

Schadenbearbeitung II Deckung Vertrag Umfang Haftpflicht Haftung Umfang Seite 24

Regresse I Verursacher VN Geschädigter Versicherer Seite 25

Regresse II Sachverhalt Umfang Durchsetzung Seite 26

Aufbau III Einleitung Typische Konstellationen Umsetzung Seite 27

Einsichts- und Prüfungsrechte Die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten des Vorstands sowie die Prüfungs- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde dürfen durch eine Ausgliederung nicht beeinträchtigt werden, 32 Abs. 2 VAG. Konkret ist sicherzustellen, dass 1. der Versicherer selbst, seine Abschlussprüfer und die Aufsichtsbehörde auf alle Daten zugreifen können und 2. die Aufsichtsbehörde Zugangsrechte zu den Räumen des DL erhält, die sie selbst oder durch Dritte ausüben kann. Seite 28

Organisation, Weisungsrechte Die sich aus den 23 ff. VAG ergebenden Anforderungen an die Geschäftsorganisation eines Versicherers sind auch auf die Tätigkeit des DL anzuwenden, weil dieser alle Kernfunktionen eines Versicherers übernimmt. Seite 29

Erteilung von Untervollmachten, Subunternehmer Der DL ist nur nach vorheriger Zustimmung des Versicherers dazu berechtigt, eine Vollmachten an Dritte weiterzugeben. Seite 30

Störung des Geschäftsbetriebes Die Unternehmen haben angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, zu treffen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten, 23 Abs. 4 VAG. Ziel der Notfallplanung ist die Fortführung der Geschäftstätigkeit mit Hilfe von definierten Verfahren. Seite 31

Herausgabe von Unterlagen, Zurückbehaltungsrecht Dem DL stehen keine Zurückbehaltungsrechte an Unterlagen zu. Die Prüfungs- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde dürfen durch eine Ausgliederung nicht beeinträchtigt werden, 32 Abs. 2 VAG. Seite 32

Beschwerden Beschwerde Antwort Eingang Bearbeiten Berichten Seite 33

Berufshaftpflichtversicherung Vertrieb VU gegen VM VN gegen VM Seite 34

Geheimhaltung, Datenschutz, Geldwäsche Klarstellung für den Vertragspartner 1. Über Geschäftsgeheimnisse 2. Zum Datenschutz 3. Zur Geldwäsche Seite 35

Vertragsdauer Der Vertrag endet und die erteilten Vollmachten erlöschen, ohne dass es einer Kündigung bedarf an dem Tag, -an dem eine zuständige Behörde die Beendigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung verlangt; -an dem eine der Vertragsparteien das Insolvenzverfahren einleitet. Seite 36

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 37