Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder

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Transkript:

Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder gültig ab 01.12.2017 für die Bundesländer Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen zwischen dem Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten IFK e. V., Bochum der Vereinigung der selbstständigen Krankengymnasten (VSK) e. V., Berlin den Landesverbänden des VDB Physiotherapieverbandes, Berufs und Wirtschaftsverbandes der Selbständigen in der Physiotherapie e. V., Bonn den Landesverbänden des Deutschen Verbandes für Physiotherapie (ZVK) e. V., Köln dem Verband Physikalische Therapie Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) e. V., Hamburg (im Folgenden Berufsverbände genannt) einerseits und den nachfolgend benannten Ersatzkassen Techniker Krankenkasse (TK) BARMER DAKGesundheit Kaufmännische Krankenkasse KKH Handelskrankenkasse (hkk) HEK Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), Askanischer Platz 1, 10963 Berlin vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes (im Folgenden vdek genannt) andererseits

1 Gegenstand und Geltungsbereich 1. Diese Vergütungsvereinbarung nach 125 SGB V regelt die Vergütungen von physiotherapeutischen Leistungen für die Versicherten der Mitgliedskassen des vdek. Mitgliedskassen des vdek sind: Techniker Krankenkasse (TK) BARMER DAKGesundheit Kaufmännische Krankenkasse KKH Handelskrankenkasse (hkk) HEK Hanseatische Krankenkasse 2 Vergütung der Leistungen 1. Die Vergütungen der in der Leistungsbeschreibung des Rahmenvertrages gemäß 125 SGB V vertraglich vereinbarten Leistungen richten sich nach den vereinbarten Preisen dieser Vergütungsvereinbarung. Diese Preise gelten als Höchstpreise im Sinne des 125 Abs. 2 SGB V. 2. Die in der Vergütungsvereinbarung vereinbarten Preise gelten für Verordnungen ausgestellt nach dem 30.11.2017 bzw. 31.03.2018. 3. Im Rahmen der vertraglichen Leistungen dürfen nur Zuzahlungen gemäß 32 Abs. 2 SGB V i. V. m. 61 Satz 3 SGB V gefordert und angenommen werden. 4. Die Vergütung sollte grundsätzlich prospektiv für einen zukünftigen Zeitraum vereinbart werden. Bei Ablauf einer Vereinbarung haben die Vertragspartner sicherzustellen, dass zeitnah Folgeverhandlungen stattfinden. 5. Bis zum Ende der Laufzeit werden alle Vergütungsansprüche nach dieser Vergütungsvereinbarung entgolten; rückwirkende Forderungen sind ausgeschlossen. 3 Abrechnung der Leistungen 1. Für die Abrechnung der vertraglich vereinbarten Leistungen gelten die Bestimmungen des Rahmenvertrages nach 125 SGB V in der aktuell gültigen Fassung. 2. Die Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Abschluss der Behandlung bei der leistungspflichtigen Ersatzkasse eingehen. Verspätet eingehende Abrechnungen gelten als verjährt und werden nicht erstattet. 2

4 Laufzeit der Vergütungsvereinbarung 1. Die Vergütungsvereinbarung tritt am 01.12.2017 in Kraft. Die zum 01.12.2017 vereinbarten Vertragspreise können frühestens zum 21.12.2017 abgerechnet werden. 2. Die Vergütungsvereinbarung kann durch die Vertragspartner erstmalig zum 31.12.2019 mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Danach gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung haben zu dieser Vergütungsvereinbarung eine Zusatzvereinbarung geschlossen, die das Ziel verfolgt, eine vollständige regionale Vergütungsnivellierung zwischen den allgemeinen Ortskrankenkassen und den Ersatzkassen zu erreichen. Abweichend von der in Satz 1 festgelegten frühsten Kündigungsmöglichkeit verlängert sich die Laufzeit dieser Vergütungsvereinbarung nach Maßgabe des 4 dieser Zusatzvereinbarung und kann dann erst nach Ablauf der verlängerten Laufzeit gekündigt werden. Die Vertragspreise gelten bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung unverändert fort. 5 Schriftform und salvatorische Klausel 1. Änderungen dieser Vereinbarung erfordern die Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 2. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen lässt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche, rechtlich zulässigen Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem durch diese Vereinbarung verkörperten Willen und wirtschaftlichen Interesse der Parteien am nächsten kommen. 3

Preisliste nach 125 SGB V Schlüssel Leistungserbringergruppe : 22 25 000 KG/Physio siehe Hinweise zur Abrechnung 3) 21 25 000 Mass./Med. Bad. Bitte im maschinellen Datenaustausch angeben! Pos. Nr. Leistungsbeschreibung (Za = Zuzahlungsanteil) Preis in Ab Za in Preis in Ab Za in 01.12.2017 01.04.2018 Massagetherapie X0106 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile Klassische Massagetherapie (KMT) Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 11,55 1,16 13,35 1,34 X0107 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile Bindegewebsmassage (BGM) Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 11,11 1,11 14,19 1,42 X0108 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile Segment, Periost, Colonmassage Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 11,11 1,11 12,55 1,26 X0102 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 18,42 1,84 21,51 2,15 Manuelle Lymphdrainage 4

X0205 Manuelle Lymphdrainage (MLD) Teilbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 Weiterbildungsnachweis: siehe X0202 19,76 1,98 21,44 2,14 X0201 Manuelle Lymphdrainage (MLD) Großbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 Weiterbildungsnachweis: siehe X0202 29,70 2,97 31,41 3,14 X0202 Manuelle Lymphdrainage (MLD) Ganzbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Weiterbildungsnachweis: Die unter den Positionen X0205, X0201 und X0202 beschriebenen Leistungen sind von Physiotherapeuten bzw. Masseuren/Masseuren und med. Bademeistern abrechenbar, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in Manueller Lymphdrainage von mind. 170 Std. mit Abschlussprüfung in einer Weiterbildungseinrichtung, die die Anforderungen der Rahmenempfehlungen nach 125 SGB V erfüllt, nachweisen. 39,67 3,97 46,88 4,69 X0204 Kompressionsbandagierung einer Extremität 10,39 1,04 11,43 1,14 Bewegungstherapie X0301 Übungsbehandlung Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert 10 bis 20 6,58 0,66 7,92 0,79 X0401 Übungsbehandlung Gruppenbehandlung mit 2 5 Patienten. Regelbehandlungszeit: Richtwert 10 bis 20 4,43 0,44 5,26 0,53 X0305 Übungsbehandlung im Bewegungsbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert 20 bis 30 17,69 1,77 21,08 2,11 5

X0402 Übungsbehandlung im Bewegungsbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe Gruppenbehandlung mit 2 3 Patienten. Regelbehandlungszeit: Richtwert 20 bis 30 X0405 Übungsbehandlung im Bewegungsbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe Gruppenbehandlung mit 4 5 Patienten. Regelbehandlungszeit: Richtwert 20 bis 30 13,16 8,80 1,32 0,88 15,66 10,49 1,57 1,05 X0306 Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik) Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 20 Voraussetzung: Die unter dieser Position beschriebene Leistung setzt eine entsprechende Fortbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlussprüfung und die Ausstattung der Praxis mit einer speziellen Behandlungsliege voraus. 11,36 1,14 13,48 1,35 Krankengymnastik (KG) 20501 Krankengymnastische Behandlung, auch auf neurophysiologischer Grundlage als Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 25 16,80 1,68 19,58 1,96 20601 Krankengymnastik in der Gruppe mit 2 bis 5 Patienten Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 4,78 0,48 6,52 0,65 20805 Krankengymnastik in der Gruppe bei cerebral bedingten Funktionsstörungen für Kinder bis 14 Jahre (2 bis 4 Kinder) Regelbehandlungszeit: Richtwert 20 bis 30 Voraussetzung: Die unter dieser Position beschriebene Leistung setzt eine entsprechende Fortbildung voraus. 10,04 10,95 6

20902 Krankengymnastik im Bewegungsbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 18,77 1,88 20,50 2,05 21004 Krankengymnastik im Bewegungsbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe Gruppenbehandlung mit 23 Patienten Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 13,88 1,39 15,04 1,50 21005 Krankengymnastik im Bewegungsbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe Gruppenbehandlung mit 4 bis 5 Patienten Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 7,41 0,74 9,19 0,92 20702 Krankengymnastik (Atemtherapie) zur Behandlung von Mucoviscidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert 60 49,43 4,94 58,74 5,87 20507 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG Gerät) Parallele Einzelbehandlung bis zu 3 Patienten Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 Minuten je Patient. Voraussetzung: Die unter dieser Position beschriebene Leistung setzt eine entsprechende Fortbildung voraus. 33,03 3,30 35,19 3,52 20708 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath als Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Weiterbildungsnachweis: siehe 20709 30,40 35,70 20709 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach Vojta als Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Weiterbildungsnachweis: Die unter den Po 30,40 35,70 7

sitionen X0708 und X0709 beschriebenen Leistungen sind abrechenbar von: Fachphysiotherapeuten für infantile Cerebralparesen, Fachphysiotherapeuten für spinale Lähmungen und Extremitätendefekte sowie Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung von mind. 300 Std. mit Abschlussprüfung in einer Weiterbildungseinrichtung, die die Anforderungen der Rahmenempfehlung nach 125 SGB V erfüllt, nachweisen. 20710 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach Bobath, als Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert 25 bis 35 Weiterbildungsnachweis: siehe 20712 23,71 2,37 27,75 2,78 20711 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach Vojta, als Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert 25 bis 35 Weiterbildungsnachweis: siehe 20712 23,71 2,37 27,75 2,78 8

20712 Krankengymnastik zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach PNF als Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert 25 bis 35 Weiterbildungsnachweis: Die unter den Position X0710, X7011 und X0712 beschriebenen Leistungen sind abrechenbar von: Fachphysiotherapeuten für infantile Cerebralparesen. Fachphysiotherapeuten für spinale Lähmungen und Extremitätendefekte. Fachphysiotherapeuten für funktionelle Störungen und psychische Erkrankungen. Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in Bobath, Vojta oder PNF von mind. 120 Std. mit Abschlussprüfung in einer Weiterbildungseinrichtung bzw. bei einem anerkannten Fachlehrer (Bobath, PNF), die/der die Anforderungen der Rahmenempfehlung nach 125 SGB V erfüllt, nachweisen. 23,71 2,37 27,75 2,78 21201 Manuelle Therapie Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 25 Weiterbildungsnachweis: Die unter dieser Position beschriebenen Leistungen sind abrechenbar von Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in Manueller Therapie von mind. 260 Std. mit Abschlussprüfung in einer Weiterbildungseinrichtung, die die Anforderungen der Rahmenempfehlung nach 125 SGB V erfüllt, nachweisen. Diese Leistung ist nur für die Masseure und med. Bademeister abrechnungsfähig, die am 31.03.1995 über eine anerkannte und abgeschlossene Weiterbildung verfügten und zugelassen waren. Von diesen ist bei der Abrechnung die PosNr. 11201 anzugeben. 19,12 1,91 22,00 2,20 9

Traktionsbehandlung X1104 Traktionsbehandlung mit Gerät als Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 Minuten 4,55 0,46 5,31 0,53 Elektrotherapie X1302 Elektrotherapie/behandlung einzelner o der mehrerer Körperteile Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 4,45 0,45 5,16 0,52 X1303 Elektrostimulation bei Lähmungen Regelbehandlungszeit: Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 9,79 0,98 11,51 1,15 X1312 Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad) Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 15,27 1,53 17,84 1,78 X1310 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei /Vierzellenbad) Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 7,63 0,76 8,92 0,89 X1714 Kohlensäurebad Regelbehandlungszeit: Richtwert 10 bis 20 15,03 1,50 17,51 1,75 X1732 Kohlensäuregasbad (CO2Trockenbad) als Voll, Dreiviertel oder Halbbad Regelbehandlungszeit: Richtwert 10 bis 20 15,03 1,50 17,51 1,75 X1733 Kohlensäuregasbad (CO2Trockenbad) als Teilbad Regelbehandlungszeit: Richtwert 45 bis 60 15,03 1,50 17,51 1,75 Inhalationstherapie X1801 Inhalationstherapie als Einzelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert: 5 bis 30 4,90 0,49 5,99 0,60 10

Wärmetherapie X1517 Wärmeanwendung mittels Strahler bei einem oder mehreren Körperteilen Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 3,19 0,32 4,14 0,41 X1501 Warmpackung einzelner oder mehrerer Körperteile Regelbehandlungszeit: Richtwert: 20 bis 30 Minuten 8,53 0,85 9,97 1,00 X1530 Heiße Rolle Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 15 8,02 0,80 8,29 0,83 X1531 UltraschallWärmetherapie Regelbehandlungszeit: Richtwert: 10 bis 20 8,82 0,88 9,09 0,91 X1532 Bäder mit Peloiden z. B. Fango, Schlick oder Moor Vollbad Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 45 X1533 Bäder mit Peloiden z. B. Fango, Schlick oder Moor Teilbad Regelbehandlungszeit: Richtwert: 15 bis 45 Minuten. 31,33 23,70 3,13 2,37 36,55 27,64 3,66 2,76 Kältetherapie X1534 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen Regelbehandlungszeit: Richtwert: 5 bis 10 Minuten 6,84 0,68 7,89 0,79 11

Standardisierte Kombination von Maßnahmen der Physiotherapie ( Standardisierte Heilmittelkombinationen ) 22001 Standardisierte Heilmittelkombinationen D1 Regelbehandlungszeit: 60 Voraussetzung: Die Leistung 22001 kann bei nicht näher spezifizierten Verordnungen abgegeben werden, wenn der Therapeut über die fachlichen, sächlichen und räumlichen Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der in der verordneten standardisierten Heilmittelkombination erstgenannten obligatorischen Maßnahmen (KG, KGGerät, MT, KMT, Wärme/ Kältetherapie, Elektrotherapie) verfügt. Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die diese Voraussetzungen zur Abgabe der Leistung X2001 bei nicht näher spezifizierten Verordnung nicht erfüllen, erhalten die Möglichkeit die Verordnungen mit der stand. Heilmittelkombination D1 bis zum 31.03.2008 weiterhin abzurechnen. Dies setzt voraus, dass für die eingesetzten Therapiemaßnahmen im Rahmen der stand. Heilmittelkombination D1 eine Abrechnungserlaubnis vorliegt. Erfolgt eine Spezifizierung kann der Therapeut nur dann tätig werden, wenn er über eine Abrechnungserlaubnis für die spezifizierten Heilmittel verfügt. 37,58 3,76 43,35 4,34 sonstige Leistungen X9701 Verwaltungsaufwand für TherapeutArzt Bericht (Diese Leistung kann pro Verordnung einmal abgerechnet werden) 0,70 0,70 X9933 Hausbesuch inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 11,96 1,20 13,92 1,39 12

X9934 Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) je Patient Der Begriff soziale Einrichtung bezeichnet Einrichtungen, die zur Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger oder behinderter Personen dienen. Dies sind insbesondere Alten, Pflege und Behinderteneinrichtungen, jedoch keine Einrichtungen des Betreuten Wohnens. 6,47 0,65 7,40 0,74 Leistung außerhalb der Heilmittelversorgung 21901 Unterweisung zur Geburtsvorbereitung Regelbehandlungszeit: Unterweisungsdauer 60 Minuten, maximal 14 Stunden. 7,96 7,96 21904 Rückbildungsgymnastik Regelbehandlungszeit: Unterweisungsdauer 60 Minuten, maximal 10 Stunden 7,96 7,96 Erläuterungen zur Vergütungsvereinbarung (1) Die Beträge sind Bruttobeträge im Sinne des UStG. Umsatzsteuer kann daher auch dann nicht zusätzlich berechnet werden, wenn der Zugelassene die Voraussetzungen des 4 UStG nicht erfüllt. (2) Der Zugelassene ist nur berechtigt, solche Positionen abzurechnen, auf die sich die Zulassung und ggf. eine Abgabe und Abrechnungsberechtigung erstreckt und für die die erforderliche Einrichtung vorhanden ist bzw. die erforderliche Weiterbildung nachgewiesen wird. (3) Massagen mittels Gerät sind gemäß Anlage der HeilmittelRichtlinie von der Verordnung ausgeschlossen. Es dürfen nur Massagen abgerechnet werden, die manuell erbracht werden. Reflexzonenmassagen, Fußreflexzonenmassagen sowie Akupunkt Massagen sind ebenfalls gemäß der Heilmittelrichtlinie als Heilmittel im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht verordnungsfähig und können nicht abgerechnet werden. (4) In den umstehend aufgeführten Beträgen sind alle Nebenleistungen wie Wäsche, Laken, Decken usw. enthalten. Zusätzliche Forderungen oder Zuzahlungen dürfen nicht geltend gemacht werden. (5) 32 Abs. 2 SGB V i.v. mit 61 Satz 3 SGB V ist zu beachten. Die Zuzahlung beträgt 10 v. H. der Kosten der Heilmittel sowie 10 je Verordnung (Rezept). Von der Zuzahlung ist nur der gesetzlich festgelegte Personenkreis befreit. 13

(6) Alle zur Abrechnung bei den Ersatzkassen eingereichten ärztlichen (Muster 13) und zahnärztlichen Verordnungen werden vom Zugelassenen in den Feldern Gesamt Brutto, HeilmittelPosNr. und Gesetzliche Zuzahlung ausgefüllt. Kosten hierfür werden vom Zugelassenen nicht geltend gemacht. (7) Ab 01.01.1999 übermitteln die Leistungserbringer ausschließlich maschinelle Abrechnungsdaten an die von den Ersatzkassen benannten Stellen. Ab diesem Zeitpunkt werden ausschließlich die bundeseinheitlichen Heilmittelpositionsnummern in der Abrechnung verwendet. Über die Auswirkungen für die Abrechnung der Leistungserbringer informieren die Ersatzkassen mit einem InfoBlatt. (8) Abhängig von der Art der Grundzulassung des Leistungserbringers ist das X in der ersten Stelle von der Heilmittelpositionsnummer wie folgt zu ersetzen: 1 bei Masseuren/Masseuren und med. Bademeistern 2 bei Krankengymnasten/Physiotherapeuten. (9) Die Verwendung des Schlüssels Leistungserbringergruppe richtet sich nach der Grundzulassung des Therapeuten: 21 25 000 bei Masseuren/Masseuren und med. Bademeistern 22 25 000 bei Krankengymnasten/Physiotherapeuten. (10) Mit den Hausbesuchspauschalen sind alle Kosten für den Hausbesuch einschließlich Wegegeld abgegolten. Weitere Kosten sind in diesem Zusammenhang nicht abrechenbar. 14

Berlin, Bochum, Hamburg und Köln, den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Die Vorsitzende des Vorstandes Verband Physikalische Therapie Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe e.v. (VPT) Bundesverband selbstständiger Deutscher Verband für Physiotherapie Physiotherapeuten IFK e.v. (ZVK) e. V. Vereinigung der selbstständigen Krankengymnasten e.v. (VSK) VDB Physiotherapieverband e.v. 15