Bekanntmachung von bindenden Festsetzungen a) von Entgelten für die Herstellung von handgenähten Lederhandschuhen

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Transkript:

Bekanntmachung von bindenden Festsetzungen a) von Entgelten für die Herstellung von handgenähten Lederhandschuhen in Heimarbeit, b) von Entgelten für die Herstellung von maschinengenähten Lederhandschuhen in Heimarbeit Vom 24. März 1999 (BAnz. 1999 Nr. 235, S. 19857) Auf Grund des 19 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für Lederwaren die nachstehenden bindenden Festsetzungen beschlossen, der die beteiligten Länder und der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zugestimmt haben. Bindende Festsetzung von Entgelten für die Herstellung von handgenähten Lederhandschuhen in Heimarbeit I. 1 Geltungsbereich Die bindende Festsetzung erstreckt sich: Sachlich: Für die Herstellung von handgenähten Lederhandschuhen einschließlich pelzgefütterten Lederhandschuhen und Handschuhen aus nach innen verarbeitetem, kurz gewachsenem Fell (Fingerhandschuhe und Fäustel). Persönlich: Für die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen gleichgestellten Personen. Räumlich: (1) Bundesrepublik Deutschland, soweit die Länder nicht unter Entgeltbereich (2) aufgeführt sind. Entgeltbereich (2) umfasst die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und den Teil des Landes Berlin, in dem vor dem 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht gegolten hat, sind mindestens die Grundentgelte zu zahlen, die jeweils in Klammern genannt sind. (1) Die Stückentgelte richten sich nach 3. 2 Entgelte (2) Für Pelzhandschuhe sind die Arbeitszeiten nach Absatz 3 zu ermitteln. (3) Werden Ausführungen, Arbeiten oder Teilarbeiten verlangt, für die Stückentgelte nicht festgesetzt sind, so hat der Auftraggeber die von einem geübten Heimarbeiter bei normaler Leistung benötigten Arbeitszeiten einschließlich Verteil- und Erholungszeiten nach den gesicherten Grundsätzen der Zeitermittlung (z. B. RE- FA) zu ermitteln und die Entgelte so festzusetzen, daß ein Stundenentgelt von für den Entgeltbereich (1) DM 9,40 und für den Entgeltbereich (2) DM 8,46 verdient wird. (4) Im Falle der Anwendung des 3 müssen die Stundenentgelte als Mindestentlohnung erreicht werden. - 1 -

3 Stückentgelte Entgeltbereich (1) Pf je Paar Entgeltbereich (2) Pf je Paar (1) Grundform Einteilige Handschuhe bis 81,21 mm (= 3 franz. Zoll) Länge, handgelascht, mit ganzem Daumen, ohne Aufnaht, ohne Zwickel, ohne Saum und ohne Schlitz 918 826 (2) Zusätzliche Handarbeiten 1. Jede angefangene 27,07 mm (= 1 franz. Zoll) Länge mehr bei a) einteiligen Handschuhen b) zweiteiligen Handschuhen 2. Aufnaht (je Naht oder Nadel) a) vorgeschlagen in Heimarbeit gegeben mehr b) nicht vorgeschlagen mehr 3. Zwickel (pro Paar) mehr 88 79 4. Umbugsaum ohne Schlitz a) umgebugt (geklebt) und vorgeschlagen in Heimarbeit gegeben mehr b) umgebugt (geklebt) nicht vorgeschlagen mehr c) nicht umgebugt, aber vorgeschlagen in Heimarbeit gegeben mehr d) nicht umgebugt und nicht vorgeschlagen mehr 5. Sattelsaum, ohne Schlitz a) vorgeschlagen in Heimarbeit gegeben mehr b) nicht vorgeschlagen mehr 6. Ansatz-Umbugsaum (nicht geklebt), ohne Schlitz, rings um den Handschuh, mehr 132 119 7. Schlitz umnähen 35 32 8. Flachliegende Naht a) vorgeschlagen aa) ringsum mehr bb) nur Oberhand mehr b) nicht vorgeschlagen aa) ringsum mehr bb) nur Oberhand mehr 9. Einteilige Handschuhe mit geteiltem Daumen mehr 35 32 10. Zweiteilige Handschuhe oder Handschuhe aus zweierlei Leder oder Textilien und Leder a) mit ungeteiltem Daumen mehr b) mit geteiltem Daumen mehr 11. Zweiteilige Handschuhe mit Seitenteil oder mit durchlaufendem Band a) mit ungeteiltem Daumen mehr b) mit geteiltem Daumen mehr 12 26 26 43 106 157 106 183 141 183 48 26 61 31 69 106 210 280 11 23 23 39 95 141 95 165 127 165 43 23 55 28 62 95 189 252-2 -

4 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall Die wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall richtet sich nach 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelung ist Bestandteil dieser bindenden Festsetzung. 5 Heimarbeitszuschlag (1) Der Zuschlag für den Heimarbeiter und den Hausgewerbetreibenden ohne fremde Hilfskräfte beträgt bei Handarbeiten 5 v. H. der Entgelte. Der Zuschlag für den Heimarbeiter und den Hausgewerbetreibenden ohne fremde Hilfskräfte beträgt bei Maschinennäharbeiten 10 v. H. der Entgelte, wenn eine eigene Nähmaschine benutzt und instand gehalten wird. Der Zuschlag ermäßigt sich auf 5 v. H., wenn der Auftraggeber (Fabrikant, Zwischenmeister, sonstiger Gleichgestellter) die Maschine stellt und laufend instand hält. (2) Dem Heimarbeiter und dem Hausgewerbetreibenden ohne fremde Hilfskräfte sind Maschinen- und Handnähnadeln, Nähfäden und Nähseide unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (3) Der Heimarbeitszuschlag (Absätze 1 und 2) ist bei jeder Abrechnung gesondert von den Entgelten in den Entgeltbeleg einzutragen. 6 Zuschlag für Hausgewerbetreibende mit fremden Hilfskräften, für Zwischenmeister und sonstige gleichgestellte Personen (1) Hausgewerbetreibende mit fremden Hilfskräften und/oder Heimarbeitern, gleichgestellte Zwischenmeister und sonstige gleichgestellte Personen erhalten auf die Entgelte der 2 und 3 oder, soweit höhere Entgelte gezahlt werden, auf die tatsächlich gezahlten Entgelte einen Zuschlag von mindestens 60 v. H. (2) In dem Zuschlag sind enthalten: a) die Vergütungen für Nähfäden, Nähseide und Nähnadeln, b) das eigene Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld der Hausgewerbetreibenden und der nach 1 Abs. 2 Buchstabe b und c HAG Gleichgestellten, c) die Urlaubsentgelte und das zusätzliche Urlaubsgeld der fremden Hilfskräfte und Heimarbeiter, d) der Heimarbeitszuschlag, e) die Leistung aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), f) die Feiertagsgelder der fremden Hilfskräfte und Heimarbeiter aufgrund der in Buchstabe e zitierten Bestimmungen. (3) Sozialversicherungsbeiträge, die der Hausgewerbetreibende oder der Gleichgestellte nachweislich für die Heimarbeiter oder fremden Hilfskräfte (Arbeitgeberbeiträge) erbracht hat, sind ihm vom Auftraggeber zu erstatten. (4) Stellt der Auftraggeber Nähfäden oder Nähseide ohne Berechnung zur Verfügung, so kann der Zuschlag um höchstens 4 % gekürzt werden. Stellt der Auftraggeber die Nähnadeln ohne Berechnung zur Verfügung, so kann der Zuschlag um höchstens 1 % gekürzt werden. - 3 -

7 Entgelte für Verteiler Personen, die die Arbeiten an vom Auftraggeber oder vom Zwischenmeister oder von einem sonstigen Gleichgestellten unmittelbar in Heimarbeit Beschäftigte verteilen, nach Fertigstellung entgegennehmen, in Entgeltbelege eintragen, dem Auftraggeber zurückliefern und dann die Entgelte auszahlen (ohne selbständig als Zwischenmeister tätig zu sein), erhalten für diese Arbeit vom Auftraggeber oder Gleichgestellten eine angemessene Vergütung. Wenn die Verteiler die fertigen Arbeiten auch kontrollieren und die Ausbesserung veranlassen, so hat ihnen der Auftraggeber oder Gleichgestellte dafür zusätzlich 13 Pfennig pro Paar (12 Pfennig) zu vergüten. 8 Entgeltzahlung Der Auftraggeber hat den Heimarbeitern, Hausgewerbetreibenden, Zwischenmeistern und sonstigen gleichgestellten Personen, der Zwischenmeister und der sonstige Gleichgestellte hat den Heimarbeitern unverzüglich nach Lieferung, spätestens am Monatsende, die Entgelte in bar ohne (Skonto-)Abzug auszuzahlen. 9 Beförderungskosten Die nachgewiesenen Beförderungskosten der Ware (bei eiligen Aufträgen auch Fahrkosten) vom Auftraggeber zum Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden, Zwischenmeister und sonstigen Gleichgestellten gehen für beide Wege zu Lasten des Auftraggebers. Bei eiligen Aufträgen hat der Auftraggeber nach vorheriger Vereinbarung auch die zusätzlichen Beförderungskosten (z. B. Autobenutzung) zu erstatten. 10 Aushändigungspflicht Die Auftraggeber, Zwischenmeister und sonstigen gleichgestellten Personen, haben auf ihre Kosten den von ihnen in Heimarbeit Beschäftigten eine Abschrift dieser bindenden Festsetzung in der jeweils gültigen Fassung auszuhändigen. 11 Auskunftspflicht Hausgewerbetreibende mit fremden Hilfskräften, Zwischenmeister und sonstige gleichgestellte Personen sind verpflichtet, den Auftraggebern auf Anfrage alljährlich Auskunft nach dem als Anlage beigefügten Muster zu erteilen über die Höhe ihres Umsatzes im vorangegangenen Kalenderjahr, die Zahl ihrer Betriebsarbeiter und Heimarbeiter und über ihre eigene Mitarbeit am Stück. 12 Gültigkeitsklausel Günstigere Regelungen in Tarifverträgen oder Einzelvereinbarungen bleiben durch diese bindende Festsetzung unberührt. - 4 -

II. Inkrafttreten Die bindende Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung West vom 17. Mai 1976 (BAnz. Nr. 149 vom 11. August 1976), zuletzt geändert durch die Änderung einer bindenden Festsetzung vom 26. September 1996 (BAnz. 1997 S. 74), sowie die bindende Festsetzung Ost vom 9. September 1991 (BAnz. 1992 S. 514), zuletzt geändert durch die Änderung einer bindenden Festsetzung vom 26. September 1996 (BAnz. S. 75), außer Kraft. Wiesbaden, den 24. März 1999 Heimarbeitsausschuss für Lederwaren Hans-Dieter Klooss Holger Michel Norbert Schmidt Gerhard Nenner Der Vorsitzende Reinhard Leicht Anmerkung: Die bindende Festsetzung ist unter H 10301/34 in das gemäß 6 des Tarifvertragsgesetzes beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung geführte Tarifregister eingetragen worden. Bindende Festsetzung von Entgelten für die Herstellung von maschinengenähten Lederhandschuhen in Heimarbeit I. 1 Geltungsbereich Die bindende Festsetzung erstreckt sich: Sachlich: Für die Herstellung von maschinengenähten Lederhandschuhen einschließlich pelzgefütterten Lederhandschuhen und Handschuhen aus nach innen verarbeitetem kurz gewachsenem Fell (Fingerhandschuhe und Fäustel) sowie Arbeitshandschuhen. Persönlich: Für die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen gleichgestellten Personen. Räumlich: (1) Bundesrepublik Deutschland, soweit die Länder nicht unter Entgeltbereich (2) aufgeführt sind. Entgeltbereich (2) umfasst die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und den Teil des Landes Berlin, in dem vor dem 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht gegolten hat. Die zu zahlenden Mindestgrundentgelte sind jeweils in Klammern angegeben. (1) Die Stückentgelte richten sich nach 3. 2 Entgelte (2) Für Pelzhandschuhe und Arbeitshandschuhe sind die Arbeitszeiten nach Absatz 3 zu ermitteln. (3) Werden Ausführungen, Arbeiten oder Teilarbeiten verlangt, für die Stückentgelte nicht festgesetzt sind, hat der Auftraggeber die von einem geübten Heimarbeiter bei normaler Leistung benötigten Arbeitszeiten einschließlich Verteil- und Erholungszeiten nach den gesicherten Grundsätzen der Zeitermittlung (z. B. RE- FA) zu ermitteln und die Entgelte so festzulegen, daß ein Stundenentgelt von - 5 -

für den Entgeltbereich (1) DM 9,75 und für den Entgeltbereich (2) DM 8,78 verdient wird. (4) Im Falle der Anwendung des 3 müssen die Stundenentgelte als Mindestentlohnung erreicht werden. 3 Stückentgelte A. Damen- und Herrenhandschuhe bis 81,21 mm (= 3 franz. Zoll) Länge, alle Lederarten sowie Leder mit Textilien I. Steppnaht: 1. einteilige Handschuhe (ganzer Daumen) a) mit Zwickel b) ohne Zwickel Entgeltbereich (1) Pf je Paar 400 352 Entgeltbereich (2) Pf je Paar 2. mehr für zweiteilige Handschuhe (ganzer Daumen) 17 15 3. mehr für geteilten Daumen 8 7 II. Maschinenlaschnaht und Rechtsnaht: 1. einteilige Handschuhe (ganzer Daumen) a) mit Zwickel b) ohne Zwickel 2. mehr für zweiteilige Handschuhe (ganzer Daumen) 17 15 3. mehr für geteilten Daumen 8 7 III. Linksnaht mit Ausreiben und Umwenden: 1. einteilige Handschuhe (ganzer Daumen) a) mit Zwickel b) ohne Zwickel 2. mehr für zweiteilige Handschuhe (ganzer Daumen) 17 15 3. mehr für geteilten Daumen 8 7 B. Für je 81,21 mm (= 3 franz. Zoll) Länge mehr bei a) einteiligen Handschuhen b) zweiteiligen Handschuhen 320 287 320 287 17 32 360 317 288 258 288 258 15 29 4 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall Die wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall richtet sich nach 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelung ist Bestandteil dieser bindenden Festsetzung. 5 Heimarbeitszuschlag (1) Der Zuschlag für den Heimarbeiter und den Hausgewerbetreibenden ohne fremde Hilfskräfte beträgt bei Maschinennäharbeiten 10 v. H. der Entgelte, wenn eine eigene Nähmaschine benutzt und instand gehalten - 6 -

wird. Der Zuschlag ermäßigt sich auf 5 v. H., wenn der Auftraggeber (Fabrikant, Zwischenmeister, sonstiger Gleichgestellter) die Maschine stellt und laufend instand hält. (2) Für Handarbeiten beträgt der Zuschlag 5 v. H. der Entgelte. (3) Dem Heimarbeiter und dem Hausgewerbetreibenden ohne fremde Hilfskräfte sind Maschinen- und Handnähnadeln, Nähfäden und Nähseide unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (4) Der Heimarbeitszuschlag (Absätze 1 und 2) ist bei jeder Abrechnung gesondert von den Entgelten in den Entgeltbeleg einzutragen. 6 Zuschlag für Hausgewerbetreibende mit fremden Hilfskräften, für Zwischenmeister und sonstige gleichgestellte Personen (1) Hausgewerbetreibende mit fremden Hilfskräften und/oder Heimarbeitern, gleichgestellte Zwischenmeister und sonstige gleichgestellte Personen erhalten auf die Entgelte der 2 und 3 oder, soweit höhere Entgelte gezahlt werden, auf die tatsächlich gezahlten Entgelte einen Zuschlag von mindestens 60 v. H. (2) In dem Zuschlag sind enthalten: a) die Vergütungen für Nähfäden, Nähseide und Nähnadeln, b) das eigene Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld der Hausgewerbetreibenden und der nach 1 Abs. 2 Buchstabe b und c HAG Gleichgestellten, c) die Urlaubsentgelte und das zusätzliche Urlaubsgeld der fremden Hilfskräfte und Heimarbeiter, d) der Heimarbeitszuschlag, e) die Leistung aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), f) die Feiertagsgelder der fremden Hilfskräfte und Heimarbeiter aufgrund der in Buchstabe e zitierten Bestimmungen. (3) Sozialversicherungsbeiträge, die der Hausgewerbetreibende oder der Gleichgestellte nachweislich für die Heimarbeiter oder fremden Hilfskräfte (Arbeitgeberbeiträge) erbracht hat, sind ihm vom Auftraggeber zu erstatten. (4) Stellt der Auftraggeber Nähfäden oder Nähseide ohne Berechnung zur Verfügung, so kann der Zuschlag um höchstens 4 % gekürzt werden. Stellt der Auftraggeber die Nähnadeln ohne Berechnung zur Verfügung, so kann der Zuschlag um höchstens 1 % gekürzt werden. 7 Entgeltzahlung Der Auftraggeber hat den Heimarbeitern, Hausgewerbetreibenden, Zwischenmeistern und sonstigen gleichgestellten Personen, der Zwischenmeister und der sonstige Gleichgestellte hat den Heimarbeiter unverzüglich nach Lieferung, spätestens am Monatsende, die Entgelte in bar ohne (Skonto-)Abzug auszuzahlen. - 7 -

8 Beförderungskosten Die nachgewiesenen Beförderungskosten der Ware (bei eiligen Aufträgen auch Fahrkosten) vom Auftraggeber zum Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden, Zwischenmeister und sonstigen Gleichgestellten gehen für beide Wege zu Lasten des Auftraggebers. Bei eiligen Aufträgen hat der Auftraggeber nach vorheriger Vereinbarung auch die zusätzlichen Beförderungskosten (z. B. Autobenutzung) zu erstatten. 9 Aushändigungspflicht Die Auftraggeber, Zwischenmeister und sonstigen gleichgestellten Personen, haben auf ihre Kosten den von ihnen in Heimarbeit Beschäftigten eine Abschrift dieser bindenden Festsetzung in der jeweils gültigen Fassung auszuhändigen. 10 Auskunftspflicht Hausgewerbetreibende mit fremden Hilfskräften, Zwischenmeister und sonstige gleichgestellte Personen sind verpflichtet, den Auftraggebern auf Anfrage alljährlich Auskunft nach dem als Anlage beigefügten Muster zu erteilen über die Höhe ihres Umsatzes im vorangegangenen Kalenderjahr, die Zahl ihrer Betriebsarbeiter und Heimarbeiter und über ihre eigene Mitarbeit am Stück. 11 Günstigkeitsklausel Günstigere Regelungen in Tarifverträgen oder Einzelvereinbarungen bleiben durch diese bindende Festsetzung unberührt. II. Inkrafttreten Die bindende Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung West vom 17. Mai 1976 (BAnz. Nr. 149 vom 11. August 1976); zuletzt geändert durch die Änderung einer bindenden Festsetzung vom 26. September 1996 (BAnz. 1997, S. 75), sowie die bindende Festsetzung Ost vom 9. September 1991 (BAnz. 1992, S. 515), zuletzt geändert durch die Änderung einer bindenden Festsetzung vom 26. September 1996 (BAnz. 1997, S. 76), außer Kraft. Wiesbaden, den 24. März 1999 Heimarbeitsausschuss für Lederwaren Hans-Dieter Klooss Holger Michel Norbert Schmidt Gerhard Nenner Der Vorsitzende Reinhard Leicht Anmerkung: Die bindende Festsetzung ist unter H 10301/35 in das gemäß 6 des Tarifvertragsgesetzes beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung geführte Tarifregister eingetragen worden. - 8 -