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3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab.

Transkript:

01.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.08.2017 Geschäftszahl L516 2150258-1 Spruch L516 2150258-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Jürgen NOWOTNY, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.02.2017, GZ: XXXX, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 12b Z 1 AuslBG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, Betreiber einer KFZ-Reparatur und Servicestation in XXXX, stellte als Arbeitgeber am 12.01.2017 beim Magistrat XXXX [in der Folge: Magistrat] für den kosovarischen Staatsangehörigen XXXX [A O], geb. XXXX [in der Folge: Mitbeteiligter], einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem 41 Abs 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (sonstige Schlüsselkraft gemäß 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)) für die berufliche Tätigkeit als KFZ-Mechaniker beim Beschwerdeführer. In der Folge ersuchte der Magistrat das Arbeitsmarktservice XXXX [in der Folge: AMS] um Überprüfung dahingehend, ob der Antrag den Kriterien einer sonstigen Schlüsselkraft entspricht. 1.1. Im Zuge des Antragsverfahrens brachte der Beschwerdeführer für den Mitbeteiligten zunächst unter anderem eine Arbeitgebererklärung, eine Strafregisterbescheinigung, ein Reifezeugnis über den Abschluss einer technischen Mittelschule im Jahr 2002 im Kosovo, ein Arbeitszeugnis über eine im Kosovo nach Abschluss seiner Ausbildung Berufserfahrung als KFZ-Mechaniker im Ausmaß von über fünf Jahren erworbene Berufserfahrung sowie eine Geburtsurkunde in Vorlage. Für die beabsichtigte Tätigkeit ist ein monatliches Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von Euro 2988,-- vereinbart. 1.2. Das AMS teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2017 mit, dass dem Mitbeteiligten bisher insgesamt nur 45 Punkte anzurechnen seien (20 für abgeschlossene Berufsausbildung; 10 für die Berufserfahrung sowie 15 für das Alter), ersuchte um Nachreichung eines Nachweises über ein aktuelles Sprachzertifikat nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen und gewährte dem Beschwerdeführer dazu eine Frist bis zum 25.01.2017. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 23.01.2017 um www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6

Fristerstreckung bis zum 08.02.2017 - welche auch vom AMS gewährt wurde - und reichte gleichzeitig weitere Ausbildungsnachweise nach. 2. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.02.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung des Mitbeteiligten als Schlüsselkraft gem 12b Z 1 AuslBG im Unternehmen des Beschwerdeführers nach Anhörung des Regionalbeirates ab und führte zur Begründung dieser Entscheidung aus, dass der Mitbeteiligte aktuell keinen Nachweis von Sprachkenntnissen vorweisen könne und dieser daher mit lediglich 45 n Punkten (20 für das Kriterium "Qualifikation", 10 für "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" sowie 15 Punkte für das "Alter"(31 Jahre)) die erforderliche Mindestpunktezahl von 50 nicht erreicht habe. 3. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid des AMS Beschwerde erhoben und gleichzeitig mit dieser ein Zertifikat der Sprachschule JUVI in Pristina über die vom Mitbeteiligten am 13.02.2017 mit "Sehr gut" bestandene Prüfung "Deutsche Sprache A1" vorgelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem nun vorgelegten Zertifikat die Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten erreicht sei. 4. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge die Beschwerde mit den Verfahrensakten vor und führte aus, dass der Nachweis von Sprachkenntnissen durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome zu erbringen sei, in sinngemäßer Anwendung des 21a NAG können seitens des AMS nur allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von in 9b NAG-DV genannten Einrichtungen als tauglicher Nachweis von Deutschkenntnissen angesehen werden. Die Sprachschule JUVI sei weder dort noch auf dem Online-Sprachportal "Mein Sprachportal" des Österreichischen Integrationsfonds angeführt, weshalb davon ausgegangen worden sei, dass jene Sprachschule auch nicht in einer Verordnung gemäß 21a Abs 7 NAG als Einrichtung angeführt sei, die einen Standard einhält, der in den in Abs 6 genannten Einrichtungen vergleichbar wäre. Das vorgelegte Sprachzertifikat sei daher nicht anerkannt, weshalb die Mindestpunkteanzahl nicht erreich worden sei und vom AMS keine Beschwerdevorentscheidung getroffen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1. Der Mitbeteiligte - hat für die beabsichtigte Beschäftigung als Mechaniker im Unternehmen des Beschwerdeführers mit diesem ein monatliches Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von 2.988,-- Euro vereinbart; - hat am 07.06.2002 im Alter von 17 Jahren und vier Monaten im Kosovo an der Technischen Mittelschule XXXX in XXXX das Diplom "Diplomë për kryerjen e shkollës së mesme profesionale" über den Abschluss der technischen Mittelschule, Bildungsprofil Automechanik, der dritten Stufe der Berufsvorbereitung mit ausgezeichnetem Erfolg erworben; - hat im Kosovo nach Abschluss seiner Ausbildung Berufserfahrung als KFZ-Mechaniker im Ausmaß von über fünf Jahren erworben; - hat am 13.02.2017 an der Sprachschule JUVI in Pristina die Prüfung "Deutsche Sprache A1" mit "Sehr gut" bestanden; - war zum Antragszeitpunkt im Alter von 31 Jahren. 1.2. Ein Hochschulzugang ist mit der abgeschlossenen Berufsausbildung nicht verbunden. 1.3. Die Sprachschule JUVI in Pristina ist keine isd 21a Abs 6 oder Abs 7 NAG mit Verordnung bestimmte Einrichtung, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis im Sinn des 21a Abs 1 NAG über Kenntnisse der deutschen Sprache gelten. Sie ist auch keine in 9 Abs 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II Nr 449/2005, (IV-V) genannte Einrichtung und auch keine zertifizierte Einrichtung im Sinne des 1 IV-V. Die Sprachschule JUVI wird von der Österreichischen Botschaft Kosovo auf ihrer offiziellen Website nicht als anerkanntes Sprachinstitut angeführt. Die Österreichische Botschaft verweist auf ihrer Website ausschließlich auf das Prüfungszentrum des Österreichische Sprachinstituts (ÖSI) in Pristina sowie auf das Online-Portal "Mein Sprachportal", welches vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres in Kooperation mit dem Integrationsfonds (ÖIF) und den "Österreich-Instituten" eingerichtet wurde und über welches eine Vielzahl von Institutionen, die Deutschkurse anbieten, abgefragt werden können. Auch dort findet www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 6

sich für den Kosovo ausschließlich das Österreichische Sprachinstitut (ÖSI) in Pristina als internationales Kursinstitut. 2. Beweiswürdigung Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer bzw für diesen vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten. Die Feststellung, dass mit der vom Mitbeteiligten abgeschlossenen Berufsausbildung kein (allgemeiner) Hochschulzugang verbunden ist (oben II.1.2.), war zu treffen, da im Kosovo die Schulpflicht im verfahrensrelevanten Zeitraum (UNMIK Zuständigkeit für den Bildungssektor bis September 2002) mit 6 Jahren begann und 8 Jahre (4+4) betrug. Nach der achtjährigen Grundschule besuchten die Schüler einen drei- bzw. vierjährigen Bildungsgang an einer weiterführende Mittelschule der Sekundarstufe II (Shkolla e mesme profesionale) oder ein Gymnasium (Gjimnazi) [zum Bildungssystem unter der Zuständigkeit der UNMIK siehe https://www.bq-portal.de]. Der Mitbeteiligte hat die Berufsausbildung 2002 im Alter von 17 Jahren und vier Monaten abgeschlossen und damit eine dreijährige Fachmittelschule absolviert und der unter www. anabin.kmk.org abrufbaren Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland ist zu entnehmen, dass Sekundarschulabschlusszeugnisse der UNMIK über einer dreijährigen Fachmittelschule mit Diplom ("Diplome per kryerjen e shkolles se mesme profesionale") keinen Hochschulzugang beinhalten, und wurde dies vom Beschwerdeführer und Mitbeteiligten auch nicht vorgebracht. Die Feststellung zur Sprachschule JUVI (oben II.1.3.) beruhen auf der zu 21a NAG ergangenen NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV), auf der genannten Integrationsvereinbarungs-Verordnung, sowie auf den Informationen der Österreichischen Botschaft. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Entscheidungswesentliche Bestimmungen 3.1.1. Gemäß 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vh oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vh der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß 108 Abs 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vh der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß 108 Abs 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. 3.1.2. Die Anlage C, auf die 12b Z 1 AuslBG Bezug nimmt, lautet: Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß 12b Z 1 Kriterien Qualifikation abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung Punkte Punkte: 30 20 www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 6

allgemeine Universitätsreife im Sinne des 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 25 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Punkte: 10 Sprachkenntnisse Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung Punkte: 15 10 15 Alter bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der n Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 Punkte: 20 75 20 3.2. Zum gegenständlichen Verfahren 3.2.1. Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte gemäß 12b Z 1 ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien. 3.2.2. Fallbezogen wurden dem Mitbeteiligten bereits vom AMS unstrittig für das Kriterium "Qualifikation" 20 Punkte, für die "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" 10 Punkte sowie für das Kriterium "Alter" 15 Punkte, sohin zusammen 45 Punkte angerechnet. 3.2.3. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ein Zertifikat der Sprachschule JUVI in Pristina über die vom Mitbeteiligten am 13.02.2017 mit "Sehr gut" bestandene Prüfung "Deutsche Sprache A1" vorgelegt. Bei Anerkennung dieses Sprachnachweises wären auch für das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C weitere 10 Punkte ("Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau") anzurechnen. 3.2.4. Eine Regelung, wie der Nachweis von Deutschkenntnissen "zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau" für das Kriterium "Sprachkenntnisse" zu erfolgen hat, enthält das AuslBG selbst nicht und auch die Erläuterungen (RV 1077 db XXIV.GP) geben dazu keine Auskunft. Allerdings liegt dem gegenständlichen Verfahren ein Erstantrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß- Rot-Karte" gem 41 Abs 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zugrunde und 21a NAG regelt den Nachweis von Deutschkenntnissen "zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau" für den Bereich des NAG. 21a NAG lautet - auszugsweise - wie folgt: " 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.... (3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung ( 14a und 14b) vorliegen. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 6

... (6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten. (7) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung." Die Erläuterungen zu 21a NAG (RV 1078 db XXIV. GP) führen dazu - auszugsweise - aus: "... Wie bereits betreffend Abs. 1 angesprochen, kommt dem Umstand, dass Drittstaatsangehörige, die einen Nachweis gemäß Abs. 1 vorlegen, auch tatsächlich über die im Nachweis bestätigten Deutschkenntnisse verfügen, besondere Bedeutung zu. Es ist daher nicht angezeigt, Diplome und Zeugnisse jedes beliebigen (ausländischen) Instituts, dessen Seriosität die Behörde nicht - oder zumindest nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand - beurteilen kann, anzuerkennen, sondern jene Einrichtungen, von denen die Einhaltung der geforderten Standards im Allgemeinen erwartet werden kann, explizit zu bestimmen. Nur solche Einrichtungen können daher "gültige" Nachweise im Sinne des Abs. 1 ausstellen.... Darüber hinaus gibt die Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 7 dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres auch andere als die in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen zu bestimmen, deren Diplome und Zeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten. Seriös arbeitende ausländische Sprachinstitute können somit in sachgerechter Weise in den Anwendungsbereich des 21a aufgenommen werden....] 3.2.5. Die Regelungen des NAG "zur Schaffung eines Systems "Rot-Weiß-Rot-Karte"" (so die Erläuterungen RV 1078 db XXIV. GP) traten gleichzeitig mit der neu geschaffenen und gegenständlich zur Anwendung gelangenden Regelung des 12b und der Anlage C AuslBG am 01.07.2011 in Kraft (BGBl 38/2011 sowie BGBl 25/2011). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Erwägungen des Gesetzgebers in seinen Erläuterungen zu 21a NAG kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, an den Nachweis von Sprachkenntnissen im Sinne der Anlage C AuslBG von 21a NAG abweichende Anforderungen stellen zu wollen, zumal - wie zuvor ausgeführt - dem gegenständlichen Verfahren ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zugrunde liegt. 3.2.6. Fallbezogen ist die Sprachschule JUVI in Pristina keine isd 21a Abs 6 oder Abs 7 NAG mit Verordnung bestimmte Einrichtung, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis im Sinn des 21a Abs 1 NAG über Kenntnisse der deutschen Sprache gelten. Für das Kriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C AuslBG sind daher keine Punkte anzurechnen, weshalb der Mitbeteiligte auch nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten gemäß Anlage C erreicht und eine Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft im Sinne des 12b Z 1 AuslBG nicht in Betracht kommt. 3.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.4. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hochtechnische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwn) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 6

3.4.1. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.6. Die Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, welche Einrichtungen unter welchen Voraussetzungen gültige Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse als Voraussetzung für die Anrechnung von Punkten für das Zulassungskriterium "Sprachkenntnisse" der Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß 12b Z 1" AuslBG ausstellen können, fehlt. 3.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:L516.2150258.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 6