Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!"

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling vom , GZ 08114/GF: , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß 12a AuslBG bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH, XXXX, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung von Herrn XXXX als Fachkraft gemäß 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idgf erfüllt sind. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein am XXXX1985 geborener türkischer Staatsangehöriger, stellte am beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß 12a AuslBG. Dem Antrag war eine Arbeitgebererklärung angeschlossen, aus der hervorgeht, dass die Firma XXXX GmbH, XXXX, beabsichtige, ihn als Anwendungsentwickler und -programmierer (Ing.) mit einer Bruttoentlohnung von monatlich im Ausmaß von 39 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen. Neben einer genauen Beschreibung der Tätigkeit ist der Arbeitgebererklärung auch zu entnehmen, dass für die Tätigkeit Kenntnisse der deutschen, gegebenenfalls auch der bosnisch-kroatisch-serbischen und der türkischen Sprache erforderlich seien. Weiters waren dem Antrag ein Diplom der Universität Istanbul XXXX über den erfolgreichen Abschluss des Studienfaches Informatik (Bachelor of Science in Computer Engineering) sowie ein Zeugnis der Universität Wien über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses für Fortgeschrittene (12 ECTS) angeschlossen. 2. Mit Schreiben vom übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß 12a AuslBG vorliegen. Seite 1 von 8

2 3. Mit Schreiben vom ersuchte die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden die belangte Behörde) die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um Nachreichung von Unterlagen ("Nachweise über den Einsatz einer ERP-Software im Unternehmen; Vorlage eines Arbeitsvorvertrages; Angabe welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, Angabe der kollektivvertraglichen Einstufung und Überzahlung; Nachweis, dass der türkische Studienabschluss in Computer Engineering dem Abschluss einer österreichischen HTL im Fachbereich Informatik gleichzusetzen ist (ENIC- NARIC-Anerkennung); Nachweise über die Sprachkenntnisse Bosnisch, Kroatisch und Serbisch; Begründung für die Änderung des Antrags auf "Anwendungsentwickler und -programmierer (Ing.)", da bisher die Antragstellungen als Büroangestellter bzw. EDV-Techniker erfolgten"). 4. Mit Schreiben vom legte die Arbeitgeberin den geforderten Arbeitsvorvertrag sowie Nachweise über die bosnisch-kroatisch-serbischen Sprachkenntnisse des beantragten Ausländers vor. Darüber hinaus legte sie noch einmal die vom beantragten Ausländer auszuübenden Tätigkeiten an dem zu besetzenden Arbeitsplatz dar und führte aus, dass derzeit im Unternehmen keine ERP (Enterprise-Resource-Planning)-Software verwendet werde, die Entlohnung jedenfalls überkollektivvertraglich sei und dieser Umstand nicht begründet werden müsse, dass der vom beantragten Ausländer absolvierte Studienabschluss im Bereich Informatik jedenfalls höherwertiger sei als ein HTL-Abschluss im Fachbereich Informatik und dass der Beschwerdeführer keinen Änderungsantrag, sondern einen neuen Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft im Mangelberuf "Anwendungsentwickler und -programmierer" gestellt habe, wobei anzumerken sei, dass die Ausbildung des antragstellenden Ausländers ca. 90 % der in der Mangelberufungsliste aufscheinenden Berufe "8. TechnikerInnern mit höhere Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" abdecke. Es sei unverständlich, dass eine höherwertigere Ausbildung und eine bessere Entlohnung infrage gestellt würden. 5. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß 12a ivm 13 AuslBG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die auszuübende Tätigkeit als Anwendungsentwickler und -programmierer (Diplom-Ingenieur) in der derzeit gültigen Fachkräfteforderung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei. Der antragstellende Ausländer habe mit seinem Studienabschluss den Titel "Diplom-Ingenieur" erworben. Diplom-Ingenieure im Bereich der Datenentwicklung und -verarbeitung seien jedoch unter der Berufsgruppe 6471 zu subsumieren. Diese sei in der Mangelberufsliste 2014 nicht enthalten. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er türkischer Staatsangehöriger sei, über eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender verfüge und eine abgeschlossene Ausbildung als "Bachelor of Science in Computer Engineering" habe. Er sei daher "Bachelor" und nicht "Diplom-Ingenieur" und seine Ausbildung gleichzusetzen mit einem "Ingenieur für Anwendungsentwicklung und Programmierer". Dieser Beruf sei in der Fachkräfteverordnung 2014 aufgelistet. Die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid seien daher nicht richtig. 7. Mit Schreiben vom verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass die Berufsgruppe "Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" in der Berufssystematik des AMS unter die Gruppe 6475 zu subsumieren sei und darunter auch der vom Ausländer auszuübende Beruf "Anwendungsentwicklerln und -programmiererin (Ing)" falle. Diese Berufsgruppe enthalte jedoch lediglich Berufe mit dem Zusatz "(Ing.)". Die Standesbezeichnung "Ing." könnten Absolventen einer inländischen höheren technischen Lehranstalt (HTL) und sonstige Personen beantragen, die gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse mittels Schulzeugnis nachweisen. Antragsteller mit einem ausländischen Bildungsabschluss müssten über eine im Ausland abgelegte Reife- oder Abschlussprüfung verfügen, die gleichwertige Kenntnisse umfasse wie die Lehrpläne der HTLs, und eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis nachweisen. Eine mindestens sechsjährige fachbezogener Praxis sei nachzuweisen, wenn kein Reife- oder Abschlussprüfungszeugnis über gleichwertige Kenntnisse vorliege. Nach der Aktenlage treffe keiner der beiden Voraussetzungen derzeit auf den Beschwerdeführer zu. Auch sei bis dato nicht nachgewiesen worden, dass er den Berufstitel "Ing." führen dürfe. Ebenfalls nicht nachgewiesen sei, dass der Studienabschluss "Bachelor of Science in Computer Engineering" mit dem "Ingenieur für Anwendungsentwicklung und -programmierung" gleichzusetzen sei. Bei einem Bachelor handle es sich um einen akademischen Titel, während es sich beim Ingenieur lediglich um einen Berufstitel handle. Innerhalb der AMS-Berufungssystematik gebe es auch eine Berufsgruppe für Personen mit einem Universitätsabschluss im Bereich der Datenentwicklung und -verarbeitung. Diese sei jedoch nicht in die Mangelberufsliste aufgenommen worden. Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, wonach die Ausbildung des beantragten Ausländers mit der eines "Diplom-Ingenieurs" gleichzusetzen sei, sei falsch, aber nicht entscheidungsrelevant. 8. Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er im Rahmen seiner Ausbildung 226 ECTS erworben habe, wobei für die Bachelor-Ausbildung lediglich 168 ECTS erforderlich seien. Aufgrund Seite 2 von 8

3 dieser Tatsache sei der Bachelortitel des Beschwerdeführers mit dem Ingenieurtitel gleichzusetzen. Er habe beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und Wirtschaft einen Antrag auf Anerkennung seines Titels in Österreich gestellt und ersuche um Fristerstreckung bis Mit Schriftsatz vom gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollmachtsauflösung bekannt. 10. Am übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (ENIC NARIC AUSTRIA), wonach seine Ausbildung in Österreich einem vierjährigen Bachelorstudium der Informatik mit 240 ECTS entspreche und er in Österreich berechtigt sei, privat den akademischen Grad "Lisans" zu tragen. Darüber hinaus nahm er zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die Berufssystematik des AMS im vorliegenden Fall ohne Relevanz sei, da die Definition einer offenen Stelle und die daraus erst mögliche statistische Auswertung in der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 453/2008 geregelt sei. Werde eine bestimmte Qualifikation bzw. qualifizierte Tätigkeit erfasst, sei dies auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 377/2008, welche die Datenerhebung im Detail regle, nach der von der ILO definierten Standardklassifikation der Berufe ISCO-08 zu erheben. In Österreich werde das Ausbildungsniveau nach der ISCED-Systematik kategorisiert und Bachelor- Absolventen in der Stufe 6 eingeordnet. Laut Verband österreichischer Ingenieure (VÖI) seien HTL- Absolventen in der Stufe 5 und HTL-Ingenieure in der Stufe 6 einzuordnen. Damit verfüge er als Bachelor- Absolvent exakt über jene Ausbildung der von der Gruppe 6475 der - aus unionsrechtlicher Sicht aber nicht anwendbaren - AMS-Berufssystematik erfassten Berufe. 11. Am , also erst rund eineinhalb Jahre nach der Beschwerdeerhebung, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und begründete die verspätete Vorlage damit, dass aufgrund eines weiteren anhängigen Verfahrens des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass die Beschwerde bislang noch nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Warum die Übersendung auf elektronischem Weg nicht funktioniert habe, könne nachträglich nicht mehr festgestellt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der am geborene Beschwerdeführer schloss ein vierjähriges Bachelorstudium der Informatik an einer anerkannten ausländischen Hochschule ab, hat an der Universität Wien erfolgreich einen Deutschkurs für Fortgeschrittene 1-3 (12 ECTS) absolviert und war im Antragszeitpunkt 28 Jahre alt. Seine Arbeitgeberin, die XXXX GmbH, XXXX, gab in der Arbeitgebererklärung an, ihn als "Anwendungsentwickler und -programmierer (Ing.)" mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von im Ausmaß von 39 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen zu wollen. Der Arbeitgebererklärung ist eine genaue Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit zu entnehmen, die sich mit den Anforderungen an einen Anwendungsentwickler und -programmierer deckt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgf, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Seite 3 von 8

4 Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011: "Fachkräfte in Mangelberufen 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung ( 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt." Anlage B zu 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011: Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Magelberufen gemäß 12a Tabelle kann nicht abgebildet werden 13 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011: "Fachkräfteverordnung 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen. Seite 4 von 8

5 (2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten." 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013: "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß als Fachkraft gemäß 12a, 3. als Schlüsselkraft gemäß 12b Z 1, 4. als Schlüsselkraft gemäß 12b Z 2 (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft gemäß 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler gemäß 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. (2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen ( 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" ( 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (3) bis (4) [...]" Mit BGBl. II Nr. 328 vom wurden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2014 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt (Fachkräfteverordnung 2014). Gemäß 1 dieser Verordnung dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fach kraft zugelassen werden: 1. Fräser/innen 2. Dachdecker/innen Seite 5 von 8

6 3. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau 4. Dreher/innen 5. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen 6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik 7. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik 8. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung 9. Betonbauer/innen 10. Bauspengler/innen 11. Sonstige Spengler/innen 12. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen 13. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau 14. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik 15. Landmaschinenbauer/innen 16. Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern Gemäß 2 dieser Verordnung entsprechen die im 1 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Gemäß 3 dieser Verordnung tritt diese mit 1. Jänner 2014 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2014 gestellt werden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer ein vierjähriges Informatik- Bachelorstudium an einer anerkannten ausländischen Hochschule absolviert und erfolgreich einen Deutschkurs für Fortgeschrittene abgeschlossen. Damit verfügt er über den Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer sowie (zumindest) über Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Das vorliegende Zeugnis der Universität Wien über fortgeschrittene Deutschkenntnisse ersetzt die Ergänzungsprüfung aus Deutsch und entspricht damit zumindest einem Diplom auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ( Der Beschwerdeführer erreicht somit aufgrund der Qualifikation (30 Punkte), seiner Deutschkenntnisse (15 Punkte) und seines Alters (20 Punkte) 65 von 75 möglichen Punkten für die Erfüllung der in Anlage B zu 12a AuslBG genannten Kriterien und somit mehr als die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde verfügt der Beschwerdeführer mit seinem Bachelorstudium der Informatik jedenfalls auch über eine abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf "Techniker/innen mit der Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" gemäß 1 Z 8 Fachkräfteverordnung 2014, BGBl. II Nr. 328/2013. Dass diese Verordnung im gegenständlichen Fall anzuwenden ist, steht unstrittig fest, da der Antrag am und somit rechtzeitig vor dem gestellt wurde (vgl. 3 Fachkräfteverordnung 2014). Soweit die Begründung der Ablehnung der Zulassung seitens der belangten Behörde darauf hinausläuft, dass der Beschwerdeführer über eine höhere Ausbildung verfügt als erforderlich und diese Ausbildung daher nicht als Seite 6 von 8

7 Ausbildung im beantragten Mangelberuf zu werten ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass die vorliegende vierjährige Universitätsausbildung im Bereich Informatik jedenfalls auch eine einschlägige HTL-Ausbildung in diesem Bereich miteinschließt, die (nach dreijähriger Praxis) zur Erlangung des Berufstitel "Ingenieur" führt. Auch wenn die (zweifellos anwendbare) AMS-Berufungssystematik eine eigene Berufsgruppe für Personen mit Universitätsabschluss im Bereich der Datenentwicklung und Datenverarbeitung vorsieht, steht unstrittig fest, dass der Ausländer für eine Tätigkeit im Beruf "Anwendungsentwickler und -programmierer (Ing.)" beantragt wurde, der gemäß AMS-Berufssystematik eine Untergruppe des in der Fachkräfteverordnung 2014 enthaltenen Mangelberufes "Techniker/innen mit der Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" darstellt. Dass eine allfällige "Überqualifizierung" einer Fachkraft für die beantragte Tätigkeit zur Versagung der Zulassung führen soll, ist weder dem Wortlaut der 12a und 13 AuslBG zu entnehmen noch würde dies dem Zweck der Bestimmungen entsprechen, der darin besteht, einen bestehenden Fachkräftebedarf mit ausreichend qualifizierten Arbeitskräften abzudecken. Entgegen der belangten Behörde kann auch der Umstand, dass der antragstellende Ausländer nicht über den Berufstitel "Ingenieur" verfügt bzw. sein "Bachelor"-Titel nicht dem Berufstitel "Ingenieur" gleichzusetzen ist, jedenfalls nicht zur Ablehnung der Zulassung führen, da eine formale Gleichstellung der im Ausland erworbenen Berufsausbildung mit einer inländischen Berufsausbildung nicht erforderlich ist (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (2014) RZ 325) und - abgesehen davon - sonst alle in der Fachkräfteverordnung enthaltenen Mangelberufe mit dem Zusatz (Ing.) oder (DI) unbesetzt bleiben müssten, weil das Erfordernis, einen entsprechenden Titel führen zu dürfen, von ausländischen Bewerbern - unabhängig von deren Ausbildung - ohne aufwendigens Nostrifizierungsverfahren regelmäßig nicht erbracht werden kann. Anhaltspunkte, dass mit der gebotenen monatlichen Bruttoentlohnung das kollektivvertraglich gebührende Entgelt zuzüglich einer allfälligen betrieblichen Überzahlung unterschritten würde, sind den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Fachkraft im beantragten Mangelberuf ausschließen würden, ist der bekämpfte Bescheid zu beheben und der belangten Behörde aufzutragen, der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich eine Meldung nach 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zu erstatten. Auf den vorgelegten Nachweis von Kenntnissen der bosnisch-kroatisch-serbischen Sprache muss nicht eingegangen werden, da das Vorliegen dieser Kenntnisse für die Zulassung als Fachkraft im gegenständlichen Fall nicht relevant ist. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Der Sachverhalt war isd 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom S. 389, entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.b. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr /05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hochtechnische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und Seite 7 von 8

8 wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160). Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage, zumindest was die vorliegenden zu lösenden Rechtsfragen betrifft, eindeutig ist und diesfalls gemäß VwGH, , Ro 2014/07/0053, keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 8 von 8

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1 von 6 Textgegenüberstellung Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung Artikel 1 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen Voraussetzungen 4. (1)

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2127966-1 Spruch W224 2127966-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 27.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2015 Geschäftszahl W164 2012168-1 Spruch W164 2012168-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 12b Z 1 AuslBG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 12b Z 1 AuslBG als unbegründet abgewiesen. 01.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.08.2017 Geschäftszahl L516 2150258-1 Spruch L516 2150258-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK

Mehr

A) Der Vorlageantrag wird in Verbindung mit der Beschwerde gemäß 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

A) Der Vorlageantrag wird in Verbindung mit der Beschwerde gemäß 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. 21.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.07.2015 Geschäftszahl W156 2107129-1 Spruch W156 2107129-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz

Mehr

Was bringt die Rot-Weiß-Rot-Karte?

Was bringt die Rot-Weiß-Rot-Karte? Was bringt die Rot-Weiß-Rot-Karte? 4.5.2011 Überblick Mit der soeben im Nationalrat beschlossenen Rot-Weiß-Rot-Karte wird erstmals für die Arbeitsmigration nach Österreich ein kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit 12b Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit 12b Ausländerbeschäftigungsgesetz abgewiesen. 02.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2015 Geschäftszahl W167 2017217-1 Spruch W167 2017217-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE

Mehr

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1). 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L511 2130045-1 Spruch W511 2130045-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.10.2017 Geschäftszahl W209 2153076-1 Spruch W209 2153076-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: 26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W224 2118927-1 Spruch W224 2118927-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 19.02.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 19.02.2014 Geschäftszahl VGW-151/078/10526/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zlen. Ra 2014/22/0154 und 0158 6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin

Mehr

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.12.2016 Geschäftszahl W198 2126973-1 Spruch W198 2126973-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/30/0781-1 Ort, Datum:

Mehr

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.10.2017 Geschäftszahl W198 2133953-1 Spruch W198 2133953-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.11.2015 Geschäftszahl W228 2116420-1 Spruch W228 2116420-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/34293/2014-3 Wien,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E W /4E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E W /4E BESCHLUSS 31.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.07.2017 Geschäftszahl W151 2141979-1 Spruch W151 2141726-1/8E W151 2141979-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom gewährte ihm diese eine Prämie in Höhe von EUR ,48.

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom gewährte ihm diese eine Prämie in Höhe von EUR ,48. 28.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.08.2017 Geschäftszahl W113 2167440-1 Spruch W113 2167440-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E B E S C H L U S S

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E B E S C H L U S S 07.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2014 Geschäftszahl W203 2008098-1 Spruch W203 2008098-1/3E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER

Mehr

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG ivm 31 HGG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 VwGVG ivm 31 HGG als unbegründet abgewiesen. 27.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.07.2017 Geschäftszahl W208 2165266-1 Spruch W208 2165266-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER

Mehr

Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung Hans Peter Lehofer 6. März 2017 Mündliche Verhandlung Regelfall ist die Verhandlung (auf Antrag oder von Amts wegen) Ausnahmefall ist der Entfall der Verhandlung! Gilt grundsätzlich

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.09.2014 Geschäftszahl W217 2008974-1 Spruch W217 2008974-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer

Mehr

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen Anerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen im Rahmen der Gewerbeordnung freie Gewerbe -> es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich einheitliche Bundesliste der freien Gewerbe:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016 GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A L in W, vertreten durch

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.10.2015. BVwG 27.10.2015 L504 2004806-1 L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.10.2015. BVwG 27.10.2015 L504 2004806-1 L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2015 Geschäftszahl L504 2004806-1 Spruch L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 06.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.03.2014 Geschäftszahl VGW-141/058/22146/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar

Mehr

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen.

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen. 13.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.05.2014 Geschäftszahl W183 2006080-1 Spruch W183 2006080-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 22.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.09.2016 Geschäftszahl W224 2133028-1 Spruch W224 2133028-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab.

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab. 17.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2015 Geschäftszahl W145 2107436-1 Spruch W145 2107436-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E. Beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E. Beschluss 10.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.12.2015 Geschäftszahl W168 2103685-1 Spruch W168 2103685-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter

Mehr

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 17.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.04.2015 Geschäftszahl G302 2100062-1 Spruch G302 2100062-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. 14.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.08.2014 Geschäftszahl L507 2007758-1 Spruch L507 2007758-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 02.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 02.12.2014 Geschäftszahl VGW-141/053/5803/2014 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/2363-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2004-2006

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.08.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.08.2015 Geschäftszahl L503 2111619-1 Spruch L503 2111619-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Mehr

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig. 22.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2017 Geschäftszahl L502 1437775-1 Spruch L502 1437775-1/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/41/0667-3 Ort, Datum:

Mehr

Qualifikation Ingenieurin/Ingenieur. Infos für Bewerberinnen und Bewerber. Qualifizieren Sie sich jetzt!

Qualifikation Ingenieurin/Ingenieur. Infos für Bewerberinnen und Bewerber. Qualifizieren Sie sich jetzt! Qualifikation Ingenieurin/Ingenieur Infos für Bewerberinnen und Bewerber Qualifizieren Sie sich jetzt! www.bmwfw.gv.at Ingenieurqualifikation neu Die Qualifikation wird auf neue Beine gestellt Das Ingenieurgesetz

Mehr

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung:

B e s c h l u s s. gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda,

Mehr

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. 30.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.06.2017 Geschäftszahl W229 2149850-1 Spruch W229 2149850-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7101958/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Stb, vom 20. Februar 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E W /12E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E W /12E 22.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.05.2017 Geschäftszahl W167 2142249-1 Spruch W167 2142249-1/13E W167 2144810-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 2130 Mistelbach / Liechtensteinstraße 44 Telefon: +43 2572 4763 / Fax: +43 2572 4763 11218 E-Mail: post-mi@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE MISTELBACH Geschäftszahl: LVwG-AV-231/001-2016

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 532/2014-11 12. März 2015 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt.

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt. 13.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.03.2017 Geschäftszahl W232 2137284-1 Spruch W232 2137284-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-337/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E W /12E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E W /12E 16.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.05.2017 Geschäftszahl W167 2141100-1 Spruch W167 2141100-1/13E W167 2144802-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.05.2014. BVwG 20.05.2014 G303 2000560-1 IM NAMEN DER REPUBLIK! 20.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.05.2014 Geschäftszahl G303 2000560-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-438/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

LVwG /2/Sch/JW Linz, 19. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/Sch/JW Linz, 19. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650973/2/Sch/JW Linz, 19. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2014/09/0038 6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler,

Mehr

Salzburg, /670/1/2-2016

Salzburg, /670/1/2-2016 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/670/1/2-2016 Betreff: AA AB; Entziehung der Lenkberechtigung;

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/26149/2014-9 Wien,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E. beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E. beschluss 17.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.07.2014 Geschäftszahl W201 2007441-1 Spruch W201 2007441-1/7E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen. 23.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.08.2016 Geschäftszahl W227 2120719-1 Spruch W227 2120719-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2016/32/0077-4 Ort, Datum:

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! 16.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.08.2017 Geschäftszahl I401 2128759-1 Spruch I401 2128759-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/028/26193/2014 Wien,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 29. August 2017 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 29. August 2017 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 29. August 2017 Teil II 231. Verordnung: Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung 231.

Mehr

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 05.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.06.2015 Geschäftszahl W221 2006046-1 Spruch W221 2006046-1/5E W221 2006047-1/5E W221 2006048-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 31.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.05.2016 Geschäftszahl W218 2123212-1 Spruch W218 2123212-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 08.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.09.2016 Geschäftszahl W141 2122711-1 Spruch W141 2122711-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.04.2015. BVwG 20.04.2015 W209 2105828-1 W209 2105828-1/3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 20.04.2015. BVwG 20.04.2015 W209 2105828-1 W209 2105828-1/3E BESCHLUSS 20.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.04.2015 Geschäftszahl W209 2105828-1 Spruch W209 2105828-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Behebung des Fachkräftemangels im nächsten Kalenderjahr durch Fachkräfte aus Drittstaaten Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Festlegung einer Liste

Mehr

1. Die am XXXX geborene mj. Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2016/17 die 4a-Klasse des XXXX gymnasiums XXXX.

1. Die am XXXX geborene mj. Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2016/17 die 4a-Klasse des XXXX gymnasiums XXXX. 02.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.11.2016 Geschäftszahl W129 2137539-1 Spruch W129 2137539-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD

Mehr

Hochschulabsolventen- Zugangsverordnung - HSchulAbsZugV -

Hochschulabsolventen- Zugangsverordnung - HSchulAbsZugV - Geschäftszeichen SP-III-11-5758.1 Stand Oktober 2007 Durchführungsanweisungen zur HSchulAbsZugV Hochschulabsolventen- Zugangsverordnung - HSchulAbsZugV - Durchführungsanweisungen Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung

Mehr

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen. 06.10.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.10.2016 Geschäftszahl W201 2123335-1 Spruch W201 2123335-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Angela Schidlof als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.12.2016 Geschäftszahl W219 2133748-1 Spruch W219 2133748-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 15.12.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2014 Geschäftszahl W106 2007229-1 Spruch W106 2007229-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

Mehr

Zulassungsordnung. der Europäischen Fachhochschule Rhein/Erft (EUFH) European University of Applied Sciences

Zulassungsordnung. der Europäischen Fachhochschule Rhein/Erft (EUFH) European University of Applied Sciences Zulassungsordnung der Europäischen Fachhochschule Rhein/Erft (EUFH) European University of Applied Sciences Fachbereich Angewandte Gesundheitswissenschaften für die Masterstudiengänge Gesundheitsforschung

Mehr

B e s c h l u s s. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl Ko 2015/03/0001 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/022/8604/2015-4 Wien, 10. Dezember 2015

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 uns Abs 2 VwGVG idgf Folge gegeben:

Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 uns Abs 2 VwGVG idgf Folge gegeben: 15.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.10.2015 Geschäftszahl W164 2002601-1 Spruch W164 2002601-1/12E W164 2002601-2/6E im Namen der RepubliK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 24. Juli 2006 Teil I 120. Bundesgesetz: Ingenieurgesetz 2006 IngG 2006 (NR: GP XXII RV 1431 AB 1454 S. 155. BR: AB 7596

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/01/0105 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser,

Mehr

BESCHLUSS. als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters Mag. Gernot POSCH als Schriftführer,

BESCHLUSS. als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters Mag. Gernot POSCH als Schriftführer, VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 1913/2015-11 14. März 2017 BESCHLUSS Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 22.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2016 Geschäftszahl W229 2126690-1 Spruch W229 2126690-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0875-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. September 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22

Mehr