Beschwerde gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde Ingenbohl Nr. 340 vom 30. August 2007 betr. wirtschaftlihier Hilfe



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Transkript:

Urs Beeler Postfach 7 Regierungsrat des Kantons Schwyz Rechts- und Beschwerdedienst Bahnhofstrasse 9 Postfach 1200 EINSCHREIBEN Beschwerdeführer: Urs Beeler Postfach 7 /"~^\ Beschwerdegegnerin: Fürsorgebehörde der Gemeinde Ingenbohl Parkstrasse 1 Postfach 535 6440 Brunnen Beschwerde gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde Ingenbohl Nr. 340 vom 30. August 2007 betr. wirtschaftlihier Hilfe Sehr geehrter Herr Lanc Sehr geehrte Herren Regierungsräte Brunnen, den 17. September 2007 /««PN Beiliegenden Fürsorgebeschluss der Gemeinde Ingenbohl vom 30. August 2007 (acta 1) habe ich am 6. September 2007 in Empfang genommen. Hiermit erhebe ich innert Frist Beschwerde gegen denselben mit Bitte um Beizug der Vorakten. Begründung Bedauerlicherweise betreibt die Fürsorgebehörde Ingenbohl weiter Rechtsverzögerung und Verweigerung. Beweis: Wir haben bereits mitte September und der Restbetrag wirtschaftliche Hilfe für Juli und August 2007 wurde immer noch nicht ausbezahlt. Von der Fb Ingenbohl vorsätzlich falsch eingesetzte Zahlen für Unterkunftskosten auch im September 2007 Ich muss nicht weiter ausführen, es ist mittlerweile hinreichend bekannt sein, dass die Fb Ingenbohl vorsätzlich falsche Zahlen in mein Unterstützungsbudget einsetzt. Aktuell wurden anstelle der effektiven Hotel-Alpina-Wohnkosten (siehe acta 2) von Fr. 2'490.~ für den September 2007 (30 Tage) wiederum willkürhch nur Fr. 2'000. (acta 3) eingesetzt und am 4.9.07 in der Folge zu wenig Geld ausbezahlt (acta 3b).

ie Fb Ingenbowhl wüssste, wie man sich korrekt verhalten müsste, aber sie tut es vorsätzlich nicht! Ich verweise hier auf den aktuellen RRB Nr. 1156/2007 vom 4. September 2007 (acta 4), wonach die Fb Ingenbohl die effektiven Wohnkosten im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen hat. Versicherung für eingelagertes Inventar Gemäss SKOS-Richtlinien C.1.8 gehören die PrämienfiirHausrat- und Haftpflichtversicherung zu den weiteren situationsbedingten Leistungen und sind von der Sozialhilfe zu übernehmen, selbst wenn im Kanton Schwyz der Abschluss von Hausrat- und Haftpflichtversicherungen nicht obligatorisch ist. a sich die Sozialhilfe nicht auf die reine Existenzsicherung beschränkt, sondern auch Notlagenpräventiv vorbeugen soll, sind die Klienten nach ihrem Versicherungsschutz zu befragen bzw. ist ein Versicherungsschutz für alle Unterstützten zu gewährleisten. ie Fürsorgebehörden haben dafür zu sorgen, dass die Unterstützten über eine Hausrat- und Privathaftpflichtvetsicherung verfügen (ZeSo 2/2001 S. 23f). Eine Versicherung von eingelagertem Inventar kann im Prinzip als eine erweiterte Hausratversicherung angesehen werden. Im Kanton Baselland werden z-b. auch die Kosten fiir eine Gebäudeversicherung übernommen ( 12 SHV Baselland). Bis heute habe ich leider nichts Schriftliches dahingehend in der Hand, ob die Kosten für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung von der Fb Ingenbohl übernommen werden. JfÜK Zahnarztkosten (SKOS-Richtlinie B.4.2) Trotz sorgfältiger täglicher Zahnpflege fallen jedes Jahr auch Zahnarztkosten an (zumindest für die Kontrolle und Reinigung). Aufgrund harten Brotes ist mir vor gut zwei Jahren ein Stück Zahn abgebrochen. er betr. Zahn wurde seinerzeit an der Abbruchsteile vom Zahnarzt fachmännisch ie Fürsorgebehörden des Kantons Schwyz wollen Geld sparen. eshalb bekommt Urs abgeschliffen. Anlässlich einer Zahnkontrolle vom vergangenen Juni ist von meinem Zahnarzt Beeler seit Jahren kein Geld für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung - trotz Anträgen! r. med. Otto Schnyder, Schwyz, festgestellt worden, dass auf der anderen Zahnseite neu auch Kontrollieren tut diesm im fürsorgefeindlichen Kanton Schwyz sowieso niemand! noch ein Stück abgebrochen ist. Am 29. August 2007 wurde besagter Zahn von meinem Zahnarzt fachmännisch instand gestellt. as Erstaunliche wird jedoch dass das an unzähligen konkreten Beispielen gezeigte Jetzt geht es darum, dass ich diesein, kommende Zahnarzt-Rechnung der Sozialberatung Ingenbohl k oüberbringen r r u p t e kann Verhalten derim FbSinne Ingenbohl immer wiederumgehend durch Aufsichtsbehörden (z.t. und diese einer Bevorschussung die Bezahlung vornimmt Regierungsrat, Verwaltungsgericht) politisch anschliessend gedeckt wirdvon und unkorrekte ie betr. Auslagen kann sich die Fb Ingenbohl derdieses Ausgleichskasse, A bverhalten t EL, seinerseits durch Schweigen der Schwyzer Lokalpresse! > eben: typisch Schwyz! rückvergüten lassen (Art. 3d ELG). Als EL-Bezüger habe ich Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 2d ELG, Art. 19a ELV). ieser Antrag wurde von derfb Ingenbohl nicht behandelt das rechtliche Gehör verweigert. Mir ist wichtig, dass eine perfekte Zahnarztarbeit auch prompt bezahlt werden kann. Kostenübernahme mediz. Behandlung (Selbstbehalt) und Fahrkosten betr. Konsultation ermatologische/allergologische Uniklinik Zürich Im Weiteren bin aufgrund meiner aktuellen finanziellen Situation auf eine Bevorschussung der Fahrkosten angewiesen. iese können später von der Fb ebenfalls nach Art. 3d ELG von der Ausgleichskasse Schwyz, Abt. EL, zurückverlangt werden. ieser Antrag wurde von derfb Ingenbohl nicht behandelt das rechtliche Gehör verweigert. Übernahme ausserordentlicher Auslagen Schon seit vielen Wochen betreibt die Fb Ingenbohl in meinem Fall nichts anderes als Rechtsverzögerung und Verweigerung. Auf gestellte Anträge (vgl meine Schreiben vom 23.5., 26.5. und 4.6.07) wird nicht einmal reagiert (Verweigerung des rechtlichen Gehörs). Mit dem Trick Präsidialbeschluss und nachträglichem Genehmigungsbeschluss" meint man, man könne einen Bedürftigen verfahrenstechnisch ausbremsen, indem man z.b. nur einen minimalen Teil seiner Anträge abhandelt. Beispiele, wie diese Fb Ingenbohl in der Praxis funktioniert! as Nicht-Behandeln von Anträgen ist typisch für die Fb Ingenboh!

Kin weiterer bekannter Trick der Fb Ingenbohl ist, anstelle tatsächlicher frei erfundene Zahlen einzusetzen, um ein günstigeres Budget" zu erhalten. Auch dieses Verhalten ist nicht nur pflichtwidrig, sondern klar rechtsmissbräuchlich. Um zu seinem Recht zu kommen, ist ein Bedürftiger dann automatisch gezwungen, Verwaltungs- Beschwerden resp. Aufsichtsbeschwerden zu machen. iese verursachen Mehrkosten: Tinte für rucker, Papier, Kopien, Couverts, Porti. ie Fb Ingenbohl ist Verursacherin für besagte (bei pflichtgemässer Arbeitsweise nicht entstehenden) ausserordentliche Aufwendungen. eshalb erlaube ich mir, betr. Auslagen im Sinne einer situationsbedingten Leistung in einem Pauschalbetrag von Fr. 100.- bei der Fb Ingenbohl (als Verursacherin) zurückzufordern, da mir sonst dieses Geld im Grundbedarf fehlt. Femer ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass durch das geschilderte pflicht- und rechtswidrige Verhalten der Fb Ingenbohl (unnötige) Arbeit beim Regierungsrat (Rechts- und Beschwerdedienst) und allenfalls auch dem Verwaltungsgerichts entsteht. em Ingenbohler Steuerzahler werden durch das Fehlverhalten der Fb Ingenbohl unnötig Kosten aufgebürdet (Auferlegung von Verfahrenskosten wegen prozessualem Unterliegen). Bei pflichtgemässem Verhalten würden all diese Kosten gar nicht entstehen! Zu diesen ausserordentlichen Auslagen bezog die Fb Ingenbohl bis heute keine Stellung = das rechtliche Gehör / rr \ verweigert. Monatliche Überweisung der wirtschaftlichen Hilfe (Fehlbetrag) auf mein PC-Konto as individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung, meistens auch situationsbedingten Leistungen sowie Integrationszulagen zusammen. Nach den SKOS-Riditlinien A.7 überweist eine Fürsorgebehörde den Unterstützungsbeitrag auf ein Konto der betroffenen Person. Im Rahmen einer Gleichbehandlung wäre es schön, wenn dies in meinem Fall durch die Fb Ingenbohl künftig auch so gehandhabt würde. Auch zu diesem Punkt hat sich die Fb Ingenbohl trotz Antrag bis heute nicht geäussert. /""N Persönliches Erscheinen? In der Sozialhilfe ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt pauschaliert. Gemäss SKOS- Richtlinien bleibt es den Bedürftigen überlassen, diesen Betrag ihren Bedürfnissen entsprechend einzuteilen. Wie das Geld in meinem Fall konkret verwendet wird, geht aus dem erwähnten und der Fb Ingenbohl eingereichten Budget hervor. Ein Missbrauch ist bei der Höhe dieser Beträge ausgeschlossen. Ein persönliches Erscheinen-müssen macht unter diesen Umständen keinen objektiven Sinn und dient offensichtlich nur der Schikane. Schikanieren jedoch ist gesetzeswidrig! Zu obigem hat die Fb Ingenbohl ebenfalls keine Stellung genommen und mir das rechtliche Gehör verweigert. Nach den SKOS-Richtlinien A.5.1 gilt das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. ort heisst es:, ozialhilfeorgane dürfen eine Entscheidung nicht ausdrücklich verweigern oder stillschweigend unterlassen. Sie dürfen die Behandlung eines Gesuches auch nicht über Gebühr verzögern." Ausserdem ist die wirtschaftliche Hilfe rechtzeitig zu gewähren ( 3 Abs. 1 ShG). Zum Schluss noch eine kurze Stellungnahme zu den einzelnen Punkten im Beschluss der Fb Ingenbohl vom 30. August 2007: Zu S. 1 oben: es geht nicht mehr bloss um wirtschaftliche Nothilfe", sondern um regulär auszuzahlende wirtschaftliche Hilfe! Zu S. 1, Punkt B: Wenn sich die Fb Ingenbohl auf den RRB vom 7.8.07 bezieht dann kann sich die Fürsorgepräsidentin am 10.7.07 resp. 27.7.07 nicht auf diesen abstützen, weil er zu besagten Zeitpunkten gar noch nicht existiert hat. Sowohl der Juli- wie der August-Betrag ist falsch berechnet, da vorsätzlich nicht der Realität entsprechende Zahlen für die Hotel Alpina-Wohnkosten eingesetzt wurden. Im Übrigen ist es sonderbar, wenn der falsch berechnete August-Betrag von Fr. 471.- für wirtschaftliche Hilfe geringer ist als die Notunterstützung von Fr. 500.- im Juli!

Zu S. 1, Ziffer 1: Es geht hier nicht um das Auszahlen von lediglich kurzfristiger bzw. einmaliger Nothilfe, sondern um Leistung periodischer, längerfristiger wirtschaftlicher Hilfe. Zu S. 2, Ziffer 2: Inwieweit die Ingenbohler Fürsorgepolitik mit dem Ausstellen von Präsidialbeschlüssen mit nachfolgendem Genehmigungsbeschluss" praxisgerecht bzw. gesetzeskonform handelt, darüber mögen die beaufsichtigenden Instanzen urteilen. Abschliessend verweise ich betr. der ausgewiesenen monatlichen Fehlbeträge bezüglich wirtschaftlicher Hilfe auf meine Ausführungen in meiner Aufsichtsbeschwerde vom 6. August 2007 und den diesbezüglichen RRB Nr. 1156/2007 vom 4. September 2007, wonach mir die Fb Ingenbohl für den Juli und August Fr. 1'146. Nachzahlungen auszurichten hat (vgl ispositivziffer 1 des Beschlusses auf Seite 6). Zusammenfassend ergeben sich folgende Anträge /»\ 1. Aufhebung von Ziffer 1 des Beschlusses der Fb Ingenbohl vom 30. August 2007 (Versand 4. September 2007). 2. Nachzahlung Fehlbetrag wirtschaftliche Hilfe September 2007-3. Übernahme der Versicherungskosten (Hausratversicherung) für das eingelagerte Inventar als situationsbedingte Leistung. 4. Bevorschussung Zahnarztkosten. 5. Bevorschussung mediz. Behandlung sowie Fahrkosten zum mediz. Behandlungsort (ermatologische/allergologische Abteilung Universitätsspital Zürich). 6. Bezahlung von Fr. 100.- für ausserordentliche Auslagen (Büromaterial, Porti) in Zusammenhang mit der von der Fb Ingenbohl seit Wochen betriebenen Rechtsverweigerung. /f^ 7. ie wirtschaftliche Hilfe sei künftig jeweils zu Beginn jedes Monats auf das Konto PC 60-4619-5, Beeler Urs, Postfach 7, zu überweisen. 8. Sämtliche Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zum Voraus vielen ank für Ihr Wohlwollen und Ihre Bemühungen! Mit freundlichen Grüssen Urs Beeler Beilagen erwähnt

@ Gemeinde Ingenbohl 6440 Brunnen Soziales EINSCHREIBEN Herr Urs Beeler Postfach 7 Brunnen, 04.09.2007- Zustellung ohne Brief zur Kenntnisnahme mit der Bitte um Rückruf zur Stellungnahme mit bestem ank zurück m zur Unterschrift für Ihre Akten auf Ihren Wunsch zur Prüfung zur Erledigung zur Genehmigung gemäss Telefon bitte zurückgeben Bemerkungen: / I * \ Mit freundlichen Grüssen Gemeindeverwaltung Ingenbohl Soziales Josef Linggi Sekretär Fürsorgfebelförde Beilage: -1 Fürsorgebeschluss vom 30.08.2007 mit SKOS-Berechnungsblatt Parkstrasse 1, Postfach 535 6440 Brunnen Tel. 041 / 825 05 35 PC 60-200-4 Fax 041 / 825 05 50 E-Mail josef.linggi@brunnen.ch

Gemeinde Ingenbohl 6440 Brunnen Fürsorgebehörde Auszug aus dem Protokoll vom 30. August 2007 340 151.63.999.0 Beeler Urs, z.zt. Hotel Alpina, Gersauerstr. 32, 6440 Brunnen, Steinen SZ, 07.06.1963 Wirtschaftliche Nothilfe A. ie Fürsorgebehörde Ingenbohl wurde mittels RRB vom 07.08.2007 angewiesen, Urs Beeler rückwirkend per 01.07.2007 bis zur rechtskräftigen Bestimmung des örtlich zuständigen Gemeinwesens wirtschaftliche Sozialhilfe im Rahmen seines allfälligen monatlich zu ermittelnden Fehlbetrages zu leisten. Sofern die Gemeinde Schwyz als unterstützungspflichtig erklärt wird, kann auf diese Rückgriff genommen werden. B. Gestützt auf diese Aussage genehmigte Fürsorgepräsidentin Martina Joller am 10.07.2007 präsidial eine Notunterstützung für den Monat Juli 2007 von Fr. 500.00 sowie am 27.07.2007 wirtschaftliche Sozialhilfe im Ausmass des Fehlbetrages zum Erreichen des sozialen Existenzminimums von Fr. 471.00 gemäss SKOS-Berechnung für den Monat August 2007. iese Präsidialbeschlüsse sind durch die Fürsorgebehörde nachträglich zu genehmigen. C. Bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides betreffend örtlicher Zuständigkeit ist die wirtschaftliche Sozialhilfe zu Gunsten von Urs Beeler im Rahmen des Fehlbetrages zum Erreichen seines sozialen Existenzminimums gemäss SKOS- Berechnung weiterzuführen. ie Fürsorgebehörde zieht in Erwägung: 1. Für die Leistung von Nothilfe ist gemäss 21 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18.05.1983 des Kantons Schwyz die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet die aktuelle Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist. Urs Beeler hält sich zur Zeit im Hotel Alpina in Brunnen auf. Aus diesem Grund ist die Fürsorgebehörde Ingenbohl für die Leistung der Notfallhilfe zur eckung der laufenden Bedürfnisse zuständig. iese können vom zahlungspflichtigen Gemeinwesen zurückgefordert werden. azu ist der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates abzuwarten. 6^0^ ' P StfaCh 535 J 6 '" Fax 041/ 825 05 35 PC 60-200-4 041/825 05 50 E-Mail josef.linggi@brunnen.ch

Protokollauszug vom 30.08.2007 Seite 2 2. Gemäss 53 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (GOG) ist das Präsidium bei zeitlicher ringlichkeit zum Erlass von vorsorglichen Anordnungen befugt. erartige Verfügungen sind der Behörde an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. ie Fürsorgebehörde beschliesst: 1. ie Fürsorgebehörde genehmigt nachträglich folgende von Fürsorgepräsidentin Martina Joller verfügte Präsidialbeschlüsse betreffend: a) die am 10.07.2007 bewilligte Notfallunterstützung im Ausmass von Fr. 500.00 für den Monat Juli 2007, sowie b) die am 27.07.2007 bewilligte wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 471.00 gemäss SKOS-Berechnung für den Monat August 2007 zu Gunsten von Urs Beeler, z.zt. mit Aufenthalt im Hotel Alpina, 6440 Brunnen. 2. ie wirtschaftliche Sozialhilfe zu Gunsten von Urs Beeler wird ab September 2007 im Rahmen des Fehlbetrages zum Erreichen des sozialen Existenzminimums gemäss SKOS-Berechnung der Fürsorgebehörde weitergeführt, bis der Beschwerdeentscheid betreffend örtlicher Zuständigkeit vorliegt bzw. Urs Beeler seinen Lebensunterhalt wieder aus eigenen Mitteln decken kann. ie SKOS- Berechnung der Fürsorgebehörde ist integrierender Bestandteil dieses Beschlusses. 3. Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde gemäss den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6.6.1974 geführt werden. 4. Zustellung an: - Herr Beeler Urs, Postfach 7, 6430 Schwyz (LSI) - Sozialarbeiterin Iris Mulle, Parkstr. 1, 6440 Brunnen - Fürsorgebehörde Ingenbohl, 6440 Brunnen (Akten) Versandt am: 04. September 2007 Fürsorgebehörde Ingenbohl 6440 Brunnen ie Präsidentin: ie Sekretärin: