Seite 55 Bema Ber Ä1 9 Punkte Beratung eines Kranken, auch fernmündlich

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Seite 55 Bema Ber Ä1 9 Punkte Beratung eines Kranken, auch fernmündlich Abrechnungsfähig: Beratung durch den Zahnarzt als alleinige Leistung(Als alleinige Leistung immer) neben der ersten zahnärztlichen Leistung auch neben Bema-Nrn. IP1, IP2, IP4, IP5, wenn es die erste zahnärztliche Leistung im Quartal ist telefonische Beratung durch den Zahnarzt bei Quartalswechsel neben der ersten zahnärztlichen Leistung sofern zwischen der Nr. 01 oder Ä1 des Vorquartals und der Leistung Ä1 im Folgequartal ein Zeitraum von 18 Tagen überschritten wird bei Quartalswechsel vor Ablauf der 18 Tage, wenn die Behandlung im Folgequartal über den nach Ä1 oder Nr. 01 erhobenen Befund im Vorquartal hinausgeht (anderer Krankheitsfall) Mehrere Beratungen an einem Tag sind durch Wiederholung des Datums (und ggfls. mit Uhrzeiten zu versehen > 03) Z ahn Leistung B em erk ungen T T M M Ä 1 Zahn Leistung B em erk ungen T T M M Ä 1

Seite 62 Bema U 01 18 Punkte Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mundund Kieferkrankheiten einschl. Beratung Bema-Bestimmungen zu Nr. 01: 1. Neben einer Leistung nach Nr. 01 kann für dieselbe Sitzung eine Beratungsgebühr nicht abgerechnet werden. Für eine der nachfolgenden Sitzungen kann eine Leistung nach Nr. Ä1 nur dann abgerechnet werden, wenn sie als alleinige Leistung erbracht wird. 2. Eine Leistung nach Nr. 01 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden, frühestens nach Ablauf von vier Monaten. Eine Leistung nach Nr. 01 kann neben der Leistung nach Nr. FU in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann eine Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Nr. FU abgerechnet werden. Zahn Leistung B em erk ungen T T M M 0 1

Seite 64 Bema Zu 03 15 Punkte Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen Abrechnungsfähig: zusätzlich, für Leistungen außerhalb der Sprechstunde bei Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen für dringend notwendige Leistungen wenn üblicherweise sonst keine Sprechstunde ist (Uhrzeit angeben) auch im Notdienst Zahn Leistung B em erk ungen T T M M 0 1 Zahn Leistung B em erk ungen T T M M 0 3 2 0 0 0 Abrechenbar nur neben anderen erbrachten Leistungen! (01 ist hier nur ein Beispiel. Also neben Nachbehandlung, usw.)

Seite 143 Bema Inz1 Ä161 15 Punkte Eröffnung eines oberflächlichen, unmittelbar unter der Haut oder Schleimhaut gelegenen Abszesses Abrechnungsfähig für: Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses, z.b. submuköser Abszess subperiostaler Abszess Wangenabszess Kinnabszess je Inzision T T M M 3 6 Ä 1 6 1 regio

Seite 65 Bema Rö2 Ä925a Röntgendiagnostik der Zähne >> bis zwei Aufnahmen Ä925a >> bis 5 Aufnahmen Ä925b 12 Punkte Abrechnungsfähig für: Röntgendiagnostik der Zähne Ä925a (bis zwei Aufnahmen) je Röntgenaufnahme bei veränderter klinischer Situation im Zusammenhang mit endodontischer Behandlung chirurgischer Behandlung Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung Z ahn Leistung B em erk ungen T T M M 3 6 Ä 9 2 5 a 1!!

Seite 65 Bema OPG Ä935d d) Orthopantomogramm 36 Punkte Abrechnungsfähig: Ein Zahnfilm, also Ä925a, zur genaueren Diagnostik ist neben dem Orthopantomogramm abrechenbar!! Zahn Leistung B em erkungen T T M M Ä 9 3 5 d 1!!

Seite 64 Bema ViPr 8 Sensibilitätsprüfung der Zähne 6 Punkte Die Nr. 8 ist für alle Arten der Vitalitätsprüfung abrechenbar (Elektrische oder thermische Methode). Sie kann nur einmal je Sitzung abgerechnet werden (unabhängig von der Anzahl der zu prüfenden Zähne). T T M M 8 K ein e Z a h na n ga b e Z ahn Leistung B em erk ungen

Seite 70 Bema üz 10 6 Punkte Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, für jede Sitzung Abrechnungsfähig: bei Behandlung überempfindlicher Zahnflächen nach PAR-Behandlung an freiliegenden Zahnhälsen im Anschluss an Einschleifmaßnahmen an überempfindlichen Zahnflächen bei überempfindlich gewordenen Zahnflächen nach Präparationen Eintragung mit Datum, ohne Zahngabe T T M M 1 0 ohne Zahn Leistung B em erk ungen

Seite 71 Bema bmf 12 10 Punkte Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Abrechnungsfähig: für Separieren von Zähnen (auch bei KFO-Behandlung) für Beseitigen störenden Zahnfleisches durch Hilfsmittel für Verdrängen durch provisorische Einlagen aus plastischem Material für Anlegen von Cofferdam (auch bei Fissurenversiegelung) für Stillung einer übermäßigen Papillenblutung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich im Zusammenhang mit Präparationen Erkennen von untersichgehenden Stellen bei der Präparation Nicht abrechnungsfähig: je Zahn für das Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung einer Füllung für das Verkeilen einer Matrize T T M M 3 6 1 2 eine Zahnangabe

Seite Bema F1 13a 32 Punkte Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschl. Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren a) einflächig Bema-Hinweise zu Nr. 13a: Mit den Gebühren nach den Nrn. 13a bis 13d sind folgende Maßnahmen abgegolten: die Kavitätenpräparation, das Anlegen einer Matrize, die Unterfüllung, das Legen der Füllung mit anerkannten üblichen Füllungsmaterialien, auch unter Anwendung der Ätztechnik/Lichtaushärtung, sowie das Polieren der Füllung. Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten. Eine Zuzahlung durch den Versicherten ist nicht zulässig.

Seite Bema F1 13a Bei Füllungen nach den Nrn. 13a bis g ist die Lage der Füllung in der Bemerkungsspalte anzugeben. Für die Bezeichnung der Füllungslage sind folgende Abkürzungen bzw. Ziffern zu verwenden: m = 1 = mesial o = 2 = okklusal/inzisal d = 3 = distal v = 4 = vestibulär (bukkal/zervikal bzw. labial) l = 5 = lingual bzw. palatinal T T M M 3 6 1 3 a 2 Zahnangabe occlusal!!lage immer eingeben

Seite Bema F2 13b 39 Punkte Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschl. Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren b) zweiflächig Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist nur nach der Nr. 13a oder b abzurechnen. Neben den Leistungen nach den Nrn. 13a und 13b kann die Leistung nach Nr. 16 (Stift) nicht abgerechnet werden. (Jedoch die Materialkosten!!!) T T M M 3 6 1 3 b 1 2 Zahnangabe m esial-occlusal T T M M 3 6 6 0 1 2 8 0 Zahnangabe Stiftm aterial Stiftkosten C ent

Seite Bema F3 13c c) dreiflächig 49 Punkte Stiftverankerung einer Füllung (zusätzlich zu den Nrn. 13c, d), je Zahn, einschl. Materialkosten Mehrkostenregelung nach 28 Abs. 2 SGB V: Bei der Versorgung mit Füllungen aus Kunststoff im Seitenzahngebiet, dentinadhäsiven Mehrschichtrekonstruktionen im Front- und Seitenzahngebiet, Inserts und Einlagefüllungen (Inlays, Onlays, Overlays) kann nach 28 Abs. 2 SGB V vor Behandlungsbeginn eine Mehrkostenregelung mit dem Versicherten getroffen werden. Die preisgünstigste plastische Füllung wird über Erfassungsschein bzw. DTA abgerechnet und die Mehrkosten dem Patienten privat in Rechnung gestellt. Die Mehrkostenregelung ist nicht anzuwenden, wenn intakte Füllungen ausgetauscht werden. Abrechnungsgrundlage für Mehrkosten ist die GOZ. T T M M 3 6 1 3 c 1 2 3 T T M M 3 6 1 6 Zahnangabe Leistung Bem m esial-occlusal-distal erkungen Zahnangabe keine Stiftkosten!

Seite Bema F4 13d 58 Punkte d) mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante Stiftverankerung einer Füllung (zusätzlich zu den Nrn. 13c, d), je Zahn, einschl. Materialkosten T T M M 3 6 1 3 d 1 2 3 5 T T M M 3 6 1 6 Zahnangabe m eh r als 3 F lä chen m esial-occlusal-distal-lingual Zahnangabe keine Stiftkosten!!!Lage immer eingeben

Seite Bema 13e - g Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich e = einflächig, f = zweiflächig, g = dreiflächig und mehr Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sind nach den Nrn. 13e, f und g nur abrechenbar, wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht wurden und wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist. Abrechnungsfähig : für Kompositfüllung im Seitenzahnbereich nur bei nachgewiesener Amalgamallergie bei schwerer Niereninsuffizienz Die Amalgamallergie und Niereninsuffizienz muss nachgewiesen sein!! (schriftlicher Nachweis eines Arztes!!), damit eine Kontraindikation für das Legen einer Amalgamfüllung vorliegt. Zahn Leistung B em erk ungen T T M M 3 6 1 3 g 1 2 3!!Lage immer eingeben

Seite Bema St 16 20 Punkte Stiftverankerung einer Füllung (zusätzlich zu den Nrn. 13c, d), je Zahn, einschl. Materialkosten Bema-Hinweise zu Nr. 16: Die Stiftverankerung einer Füllung (St) kann zusätzlich zu der Nr. 13c, 13d oder 13g (nicht neben der Nr. 13a, 13b, 13e oder 13f) über den Erfassungsschein bzw. DTA abgerechnet werden. Mit der Vergütung sind die anfallenden Materialkosten abgegolten T T M M 3 6 1 3 c 1 2 3 Zahnangabe oder d, oder g m esial-occlusal-distal Zahn Leistung B em erkungen T T M M 3 6 1 6 keine M aterialkosten!!

Seite 107 Bema Cp 25 6 Punkte Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, ggf. einschließlich des provisorischen oder temporären Verschlusses der Kavität Bema-Bestimmungen zu Nr. 25: 1. Die Anwendung der Leistungen nach Nrn. 25 und 26 ist nur dann angebracht, wenn es durch sie allein möglich ist, die Devitalisierung der Pulpa eines Zahnes zu vermeiden, der erhaltungswürdig und erhaltungsfähig ist. Bei erfolgloser Cp-Behandlung kann eine Wurzelbehandlung oder Extraktion folgen. Trotzdem kann die erbrachte Leistung nach Nr. 25 abgerechnet werden. T T M M 3 6 2 5 Z ahnangabe je Kavität mehrfach an einem Zahn möglich Zahn Leistung B em erkungen

Seite 108 Bema P 26 6 Punkte Direkte Überkappung, je Zahn Bema-Bestimmungen zu Nr. 26: Direkte Überkappung im bleibenden Zahn bei artifizieller oder traumatischer punktförmiger Eröffnung der Pulpa, je Zahn Abrechnungsfähig: direkte Überkappung bei artifiziell eröffneter Pulpa (bleibender Zahn) bei traumatisch punktförmig eröffneter Pulpa (bleibender Zahn) je Zahn je Sitzung T T M M 3 6 2 6

Seite 111 Bema VitE 28 Exstirpation der vitalen Pulpa, je Kanal 18 Punkte Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich vorhandenen und behandelten Anzahl der Wurzelkanäle. Im Anschluss an die Nr. 28 kann eine Leistung nach Nr. 34 (medikamentöse Einlage) anfallen Abrechnungsfähig: Exstirpation der vitalen Pulpa je Kanal Abgegoltene, unmittelbar zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen: Exkavieren Exstirpation der vitalen Pulpa temporärer Verschluss T T M M 3 6 2 8 4 Anzahl Kanäle

Seite 112 Bema Dev 29 11 Punkte Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des Verschlusses der Kavität, je Zahn Bei Misserfolg der Nr. 29 kann eine Leistung nach Nr. 34 (Medikamentöse Einlage) anfallen. Die 29 ist nur einmal an einem Zahn abrechnungsfähig. Abrechnungsfähig: für Devitalisieren einer Pulpa bei bleibenden Zähnen und bei Milchzähnen je Zahn Abgegoltene, unmittelbar zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen: Exkavieren Einlage des devitalisierenden Medikamentes temporärer Verschluss T T M M 3 6 2 9

Seite 113 Bema Trep1 31 Trepanation eines pulpatoten Zahnes 11 Punkte Die im Zusammenhang mit einer Devitalisierung vorgenommene Eröffnung eines Zahnes kann nicht als Trepanation nach Nr. 31 abgerechnet werden. Eine gegebenenfalls notwendige Anästhesie kann nach Nr. 40 (I) bzw. Nr. 41a (L1) abgerechnet werden. Abrechnungsfähig: für Trepanation eines pulpatoten Zahnes für erneute Trepanation von wurzelgefüllten Zähnen, wenn diese definitiv versorgt waren je Zahn Z ah n L eis tu n g B e m e rk u n g en T T M M 3 6 3 1

Seite 113 Bema WK 32 Aufbereiten des Wurzelkanalsystems, je Kanal 29 Punkte Die Nr. 32 ist nur einmal je Kanal abrechnungsfähig, auch dann, wenn die Aufbereitung des Wurzelkanalsystems auf mehrere Sitzungen verteilt ist. Dieser Leistungsinhalt setzt echte Aufbereitungsmaßnahmen voraus. Allein das Lüften eines Wurzelkanals z.b. mit einer Exstirpationsnadel berechtigt nicht zur Abrechnung der Nr. 32. Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich vorhandenen und behandelten Anzahl der Wurzelkanäle. T T M M 3 6 3 2 4 je tatsächlichen Kanal

Seite 114 Bema Med 34 15 Punkte Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nrn. 28, 29 und 32, ggf. einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn und Sitzung Bema-Bestimmungen zu Nr. 34: Medikamentöse Einlagen sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt. Z ahn Leistung B em erk ungen T T M M 3 6 3 4

Seite 114 Bema WF 35 17 Punkte Wurzelkanalfüllung einschließlich eines evtl. provisorischen Verschlusses, je Kanal Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlich vorhandenen und behandelten Anzahl der Wurzelkanäle. Eine Wurzelkanalfüllung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind. Z ahn Leistung B em erk ungen T T M M 3 6 3 5 4 je ta ts. K anal