Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler

Ähnliche Dokumente
Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich:

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen

Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO)

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen A 2 Brandschutz. Martin van Hazebrouck

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Modul 3.2 Technische Gebäudeausrüstung. Leitungsanlagen. Lüftungsanlagen

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO)

TECHNISCHE INFORMATION

Das neue Baurecht im Saarland

Niedersächsische Bauordnung: NBauO

Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV Feuerwehrflächen)

38 & 39. Notwendige Flure und Gänge. Aufzüge

Brandschutz im Bestand

Anforderungen an notwendige Treppen und Treppenräume

Leseprobe zum Download

Martin van Hazebrouck Brandschutzforum München 11. November Martin van Hazebrouck Aktuelles von der Obersten Bauaufsicht

Brandschutz in Wohngebäuden BETRIEBS. Reichenaustr Münsingen Telefon: +49 (0)

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis...

UBA Tec Europa GmbH. neu. Kapitel 4 Vergleich MLAR 2005 zu MLAR 2015 UBA-Tec Europa GmbH Seite 1 von 5

-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen.

- 2 - LBOAVO. Anforderungen an. 1 Kinderspielplätze. Flächen für die Feuerwehr. Löschwasserversorgung. 3 Umwehrungen. Gebäudeklasse 1 bis 5*

Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO

Anhang zu lfd. Nr. A der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB)

Vorbeugender baulicher Brandschutz

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

Merkblatt für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

Brandschutzanforderungen

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)

Im Dialog zum Detail Praktische Hinweise für Architekten zur HBO 2018

Brandschutzanforderungen. Gebäudeklassen. BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5. Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes

Änderung der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten.

Fachstudium M.Sc. Brandschutz III Vorbeugender Brandschutz in der Anlagentechnik

Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Architektenkammer Baden-Württemberg Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße Stuttgart. Merkblatt Nr. 62

Streitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein?

BauO geringer Höhe mittlerer Höhe Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes H 7m 7m < H < 22m

Kleine Exkursion. Dienstag, , 11:45 Uhr. Feuerwache der Berufsfeuerwehr An der Feuerwache 1. Prof. Dr.-Ing. Dirk Lorenz

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU

BPD BauO BTA GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Seite

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe

Nachweis des baulichen Brandschutzes

Inhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V)

1. Aufstell-, Bewegungsflächen und Zuwegung für die Feuerwehr ( 4 NBauO)

Inhalt: Verordnung über elektrische Betriebsräume - EltVO Drucken

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO)

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Allgemeine Hinweise zur Veranstaltung 2 Bauordnungsrechtliche Schutzziele

Projektgruppe Besondere Wohnformen für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf. Entwurf für eine

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

Die neue Landesbauordnung 2018

Anlage 3.6/01 zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR)

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr. Fassung Februar 2007

Neuerungen Hessische Bauordnung 2018

Kleine Verkaufsstätten

B A U L I C H E R B R A N D S C H U T Z Merkblatt 3 BayBO 2018 Stand 01/2019

Vom 15. Juni Anwendungsbereich 1 unverändert. 2 Begriffe 2 unverändert. 3 Rettungswege 3 u n v e r ändert. 5 Trennwände 5 u n v e r ändert

BAUINGENIEURWESEN Arbeitsgruppe Experimenteller Baulicher Brandschutz Jun.-Prof. Dr.-Ing. Catherina Thiele Prof. Dr.-Ing.

31 (1) BauO NRW Decken

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Fachplanerin / Fachplaner

TECHNISCHE INFORMATION

zur Liste der Technischen Baubestimmungen; Ministerialblatt vom 15. August 2000, S. 234

Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Hinweise und Empfehlungen

Produktmanager M.Eschrich

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg

Brandschutz bei der Dämmung der Fassade, desdaches und der oberster Geschossdecke. brennbarer Dämmstoffe

2. Bodensee Brandschutzfachtag. in der Inselhalle Lindau 12. November 2010

Anlage. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

Anlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen; Ministerialblatt vom 12. Dezember 2006 S. 224

Anforderungen an Lagergebäude nach Baurecht

Gesetz- und Verordnungsblatt

max. insgesamt 400 m² (in Summe, ohne KG)

Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr

Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr vom 25. März 2002 (ABl. S. 466, 1015) Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (ABl. S.

Planerischer Brandschutz Brandschutz in der TGA

SÄCHSISCHES RECHT Sicherheitstreppenräume, Räume zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie

Gilt die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) und damit auch die Erleichterung in 6 Abs. 2 GaStellV auch für Fahrradgaragen?

Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO)

Anlage 7.4/1. Zur Ausführung des 5 MBO 1 wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr Folgendes bestimmt:

Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (Fassung Juli ) *)

Merkblatt: Flächen für die Feuerwehr Technische Baubestimmungen / DIN 14090

Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - Fassung März

Brandschutztechnische Stellungnahme als Brandschutznachweis

Anhang E. Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr - Fassung August

Transkript:

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? 1 07.11.2016

Gibt es Bestandsschutz im Brandschutz? 2

Woher gründet der Begriff Bestandsschutz? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. 3

Bestandsschutz zum Zeitpunkt der Errichtung rechtswirksam genehmigt worden sein und in ihrer Ausführung dieser Genehmigung 100% entsprechen (formell baurechtmäßig), ohne rechtswirksam genehmigt zu sein, zur Zeit der Errichtung den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen haben (materiell baurechtmäßig) (dies betrifft z. B. genehmigungsfreie Bauvorhaben) oder ohne rechtswirksam genehmigt und errichtet worden zu sein, nach der Errichtung längere Zeit den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen haben (materiell baurechtmäßig) (unter diesen Punkt fallen z. B. historische Gebäude, die zu einem Zeitpunkt errichtet wurden, als es noch kein geltendes Bauordnungsrecht gab) 4

LBO 3 Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies entsprechend. (2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. 5

LBO 15 Brandschutz (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind (3) Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 6

LBO 15 Brandschutz (4) Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe oder eine flache Rampe führen. Der erste Rettungsweg für einen Aufenthaltsraum darf nicht über einen Raum mit erhöhter Brandgefahr führen. (5) Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) 7

LBO 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen (1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbare, 2. schwerentflammbare, 3. normalentflammbare. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nichtleichtentflammbar sind. 8

LBO 28 Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. (2) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Der Ausgang muss mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen. Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist 9

LBO 28 Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen (3) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. (4) Türen und Fenster, die bei einem Brand der Rettung von Menschen dienen oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch entgegenwirken, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes genügen. 10

Baurecht LBO AVO 11 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (Zu 28 Abs. 2 LBO) (4) In notwendigen Treppenräumen müssen 1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben, 3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. 11

LBOAVO 2 Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserversorgung (Zu 15 Abs. 1 und 3 bis 6 LBO) (1) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, dürfen nur errichtet werden, wenn Zufahrt oder Zugang und geeignete Aufstellflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorgesehen werden. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstellund Bewegungsflächen vorzusehen. 12

LBOAVO 2 Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserversorgung (Zu 15 Abs. 1 und 3 bis 6 LBO) (2) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Die Zu- oder Durchgänge müssen geradlinig und mindestens 1,25 m, bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen mindestens 1 m breit sein. Die lichte Höhe muss mindestens 2,2 m, bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen mindestens 2 m betragen. 13

LBO 31 Leitungsanlagen Leitungen, Installationsschächte und -kanäle müssen brandsicher sein. Sie sind so zu errichten und anzuordnen, dass die Brandweiterleitung ausreichend lange verhindert wird. LBOAVO 16 Leitungen, Installationsschächte und kanäle (Zu 31 LBO) (1) Leitungen, Installationsschächte und -kanäle dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. 14

LBOAVO 16 Leitungen, Installationsschächte und kanäle (Zu 31 LBO) (2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach 11 Abs. 2 Satz 3 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 15

Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR Diese Richtlinie gilt für a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden Leitungsanlagen in Rettungswegen 3.1 Grundlegende Anforderungen 3.1.1 Nach 28 Abs. 1 LBO müssen Treppenräume, Ein- und Ausgänge und Flure so ausgebildet sein, dass sie die erforderlichen Rettungswege bieten. 16

Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber a) notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feuerhemmende Abschlüsse mit umlaufender Dichtung zu verschließen; b) notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen. 17

BrandSchutz Brandursachen Institut für Schadenverhütung und Schadensforschung 18

Gefahr Brandrauch BrandSchutz 19

BrandSchutz 20

BrandSchutz 21

BestandsSchutz LBO 76 Bestehende bauliche Anlagen (1) Werden in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Anlagen den neuen Vorschriften angepasst werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind. 22

BrandSchutz LBO 76 Bestehende bauliche Anlagen (2) Sollen rechtmäßig bestehende Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn 1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit dem beabsichtigten Vorhaben in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und 2. die Einhaltung dieser Vorschriften bei den von dem Vorhaben nicht berührten Teilen der Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. 23

BrandSchutz HINWEIS: Bei den verwendeten Texten handelt es sind lediglich um einzelne Auszüge der jeweiligen Gesetze und der Richtlinie. Betrachtungen von Objekten sind immer im Zusammenhang und individuell vorzunehmen! 24

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!! 25 07.11.2016