Betreff ======= "Rückforderung zum Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" - 6 Fragen an die Damen und Herren des Parlaments



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Montag, 19. April 2010 Betreff ======= "Rückforderung zum Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" - 6 Fragen an die Damen und Herren des Parlaments Anlagen ====== 1) Schreiben des email als pdf 2) Beispiel derzeitige "Vollzugspraxis" Sehr geehrte Damen und Herren des Parlaments! Als Einleitung erlaube ich mir folgendes Bild: "Es ist in Österreich möglich, dass eine Person A einen Kredit aufnimmt und Person B diesen zurückzahlen muss, ohne jemals diesem "Kredit" zugestimmt zu haben, weder als Kreditnehmer noch als Bürge eines solchen Kredits." Es handelt sich um den Paragraphen 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, der es einer Alleinerzieherin ermöglicht, den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld zu beantragen und zwar auch ohne Einverständnis des Kindsvaters, wie in meinem Fall geschehen: es geht um ein "lediges" Kind und es bestand keine Lebensgemeinschaft. Früher hätte man dazu gesagt: Das "Kind wurde mir klassisch angehängt. Der Zuschuss wurde in der Höhe von EUR 5.500,- (ca. ATS 75.000) gewährt, 6,06 EURO pro Tag über einen Zeitraum von 2 1/2 Jahren. Dies mag für Sie lediglich einen Nettomonatslohn bedeuten - auch für Besserverdiener ist dies aber ein ganz ordentlicher Betrag: so viel wie ich in einem ganzen Jahr für das Kind bereits an Unterhalt leiste. Im Jahr 2009 schickt das Finanzamt dann einen Bescheid, dass das seinerzeitige - aus meiner Sicht wunschlose - "Darlehen" zurückzuzahlen sei, und zwar nicht von der Antragstellerin (der

Zuschussempfängerin), sondern von mir. Bei der Vergabe des Kredits wurde ich weder befragt, noch habe ich dieser Vergabe zugestimmt! Dieser Zuschuss in der Höhe von EUR 5.500,- wird mir als Kredit untergejubelt. Finden Sie nicht auch, dass dies eine gröbere Unverhältnismässigkeit darstellt? Eines sei an dieser Stelle gesagt: ich leiste den gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt für das ledige Kind, sehe aber nicht ein, dass die von mir nicht im Einvernehmen hergestellte Beantragung dieses Zuschusses von mir zurückbezahlt werden soll. Daran ändert auch eine Anhebung der Zuverdienstgrenze auf das Niveau von 2008 nichts (ab EUR 14.000,- Jahresnettoeinkommen werden die vollen EUR 5.500,- zurückgefordert), und auch nicht die Möglichkeit der Stundung seitens des Finanzamtes: es bleibt für mich und andere Betroffene in ähnlicher Situation ein höchst fragwürdiger, gesetzlich legitimierter Akt der Willkür. Da die Gesetze im Nationalrat sowohl beschlossen werden, als auch korrigiert werden können, darf ich Sie bitten, zu den folgenden 6 Fragen Stellung zu nehmen und mir umgehend mitzuteilen, ob Sie einen Handlungsbedarf erkennen können, entsprechende Korrekturen an diesem Gesetz vorzunehmen. Tun Sie dies bitte ohne parteipolitisch motiviertes Kalkül. Fragenkatalog 1) Zwangsauferlegter Kredit Ich weise darauf hin, dass ich bei der Vergabe des Zuschusses der GKK weder befragt wurde, noch meine Zustimmung zu dieser "Zuschussvergabe" kund getan habe. Dies weder durch Unterschrift, noch durch eine sonstige Art der Zustimmung. Nach meinem Rechtsempfinden wird bei einem Darlehen unter normalen Umständen - die Zustimmung der Person eingeholt, von der der Kredit zurückzuzahlen ist. Dabei handelt es sich im Normalfall um den Darlehensnehmer oder einen Bürgen. Wie kann es sein, dass mich der Staat nun zur Rückzahlung dieses nicht von mir beantragten Kredits verpflichten will?

2) Begrifflichkeiten Zuschuss / Darlehen a) Warum wurde bei der Vergabe von "Zuschuss" gesprochen, wenn es sich lt. Familienministerium um ein "Darlehen" handelt? b) Wie kann das Finanzamt von einem "Darlehen" sprechen, wenn es von mir weder als "Darlehensnehmer" noch als "Bürge" beantragt wurde? Unabhängig von der Wortwahl: in beiden Fällen stimmt der Vergleich nicht: a) ein Zuschuss ist kein Darlehen b) ein Darlehen, das nicht vom Darlehensnehmer oder einem Bürgen zurückgezahlt werden muss, sondern von jemand anderem, ist kein Darlehen, sondern ein Willkürakt des Gesetzgebers. Wie sehen Sie das? 3) Erhebliche Verzögerung der Verständigung Wie kann es sein, dass man zu einer Rückzahlung in der Höhe von EUR 5.500,- "zwangsverpflichtet" wird, und 7 Jahre lang davon nicht in Kenntnis gesetzt wird? Die GKK informierte angeblich vor 7 Jahren mit einem einfachen Brief (kein Einschreiben), der bei mir nie angekommen ist. Das Finanzamt schickt nach 7 Jahren (!) zumindest einen RsB Brief. Wie würden Sie es empfinden, wenn Sie nach mehr als 7 Jahren erfahren, dass hinter Ihrem Rücken ein sogenannter "Kredit" aufgenommen wurde, den Sie zurückzahlen sollen? Wie gehen Sie mit der Frage der Lebensplanung eines Rückzahlungsverpflichteten um? Hat dieser nicht auch das "Recht", rechtzeitig von solchen überfallsartigen Eintreibungen zu erfahren? Und dass deren neue Lebenspartner durch dieses Darlehen ebenfalls mitbelastet werden? Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, dass Unterhaltsverpflichtete auch ein Recht auf ein Leben in Würde haben? 4) Diskrepanzen Gesetzeslage und Vollzugspraxis Die Beantragung des rückzahlungspflichtigen Zuschusses im Rahmen des KBGG ist nur in den Jahren 2002 bis 2009 möglich. Das per Gesetz seit 1996 ebenfalls rückzahlungspflichtige "erhöhte Karenzgeld"

wurde durch BM Haupt nicht eingehoben (Entscheidung darüber erst im Jahr 2003). Wie kommt es, dass bei Geburten vor 2002 trotz Gesetz zur Rückzahlungsverpflichtung auf eine Rückzahlung verzichtet wurde? Und wie kommt es, dass bei Geburten zwischen 2002 und 2009 eine Rückzahlungsverpflichtung im KBGG bestand, diese Rückzahlungsverpflichtung im selben Gesetz jedoch per 1.1.2010 aufgehoben wurde? Zwar nun verkürzt auf ein Jahr Bezugsdauer dies macht immerhin noch einen Betrag von EUR 2210,- (365 * EUR 6,06) aus, der jedoch nicht mehr zurückgefordert wird! Hat man also das "Pech", dass eine Geburt in den Zeitraum zwischen 2002 und 2009 fällt, so soll einfach hingenommen werden, dass EUR 5.500,- zu bezahlen sind? Warum wird im gleichen Gesetz plötzlich auf eine Rückforderung verzichtet? Wie vereinbaren Sie all das mit dem Gleichheitsgrundsatz "Gleichheit vor dem Gesetz" der in der Verfassung verankert ist? Hat dies mit einem Rechtsstaat noch etwas zu tun? 5) Argumentation aus dem Familienministerium Wie erklären Sie mir die Begründung aus dem Familienministerium, dass a) eine Gleichstellung mit verheirateten Paaren hergestellt werden soll und b) Unterhalt an die Kindsmutter für den Verdienstentgang geleistet werden soll? Warum besitzen diese beiden Begründungen nur Gültigkeit in den Jahren 2002 bis 2009? Oder anders formuliert: wo bleibt die ins Treffen geführte Gleichstellung seitens des Familienministeriums mit verheirateten Paaren und "Verdienstentgang" a) vor 2002 b) und speziell nach dem Jahr 2009? Erklären Sie mir bitte diese Diskrepanz, ebenfalls im Hinblick a) auf die in der Verfassung verankerte Gleichstellung vor dem Gesetz ( das Recht achtet auf Gleichheit ) und b) wie Sie auf die Idee kommen, in einem Fall, in dem nie eine Lebensgemeinschaft bestand, künstlich eine Gleichstellung mit Verheirateten herstellen zu wollen? Hier findet keine Bedachtnahme statt auf den Unterschied zwischen a) einer gemeinsam getroffenen Entscheidung beider Elternteile, den Zuschuss zu beantragen und gegebenenfalls bei Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen diesen zurückzahlen

zu müssen, und b) der berechnenden Handlungsweise einer Einzelperson, die im Wissen um die gesetzliche Möglichkeit dem Unterhaltspflichtigen ein Darlehen aufbürdet, und somit den Zuschuss zur Gänze ausschöpft. Weiters kann von einem Ausgleich für Verdienstentgang in diesem Fall wohl keine Rede sein, denn es handelt es sich um eine arbeitsunwillige Darlehensnehmerin, die zum Zeitpunkt der Antragstellung über 30 Jahre alt war (keine weiteren Kinder) und keine nennenswerte Anzahl an Versicherungsmonaten vorweisen kann. 6) Keine Berücksichtigung bestehender Unterhaltspflichten Die Rückzahlungsverpflichtung des Zuschusses (obwohl als zusätzliche Belastung eingeführt) hat keinerlei mindernde Wirkung auf die bestehende Unterhaltsverpflichtung für das ledige Kind, noch auf eine etwaige weitere Unterhaltsverpflichtung. Warum wurde dieser "Zuschuss" nicht im Unterhaltsgesetz untergebracht? Wäre dies eine Vorgehensweise mit Bedachtnahme, so müsste dies doch zumindest bei der Bemessung allfälliger weiterer Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Dies passiert jedoch in keinster Weise. Im Fall von Unterhaltszahlungen für Kinder kann die sogenannte "Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt" in Abzug gebracht werden. Warum geschieht hier analog nicht ebenfalls eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung? Weiters ist nicht einzusehen, dass dieser Zuschuss als Unterhaltszahlung an die Kindsmutter erfolgen soll ich weise nochmals darauf hin, dass keinerlei Lebensgemeinschaft bestand. Schlussbemerkungen Kein Bürger in meiner Situation kann dieses Verwirrspiel rund um die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld nachvollziehen. Wie ist generell die Vorgehensweise eines Staates zu bewerten, der sogenannte "Zuschüsse" an Person A ohne Zustimmung von Person B vergibt, und Person B dann schlussendlich das Geld zurückzahlen soll? Und dies darüberhinaus nur in den Jahren 2002-2009?

Je länger ich mich mit der Thematik beschäftige, umso unverständlicher wird für mich, dass Sie diese Rückforderung so lange unwidersprochen im Raum stehen lassen. Im zuständigen Ministerium Familie wird man nicht müde, gebetsmühlenartig die Gleichstellung mit verheirateten Paaren als Begründung zu nennen. Im Justizministerium wird auf das Finanzministerium verwiesen. Dieses wiederum argumentiert, alles entspreche der bestehenden Gesetzeslage, kein Handlungsbedarf. Und genau diese Gesetzeslage gilt es aber nochmals zu hinterfragen! Das Kinderbetreuungsgeld mag für viele zu recht als Meilenstein in der Familienpolitik gelten. Jedoch im Zusammenhang mit der Rückforderung des Zuschusses zum KBG gibt es Korrekturbedarf. Das mag zum Teil daran liegen, dass Ihnen bis dato nicht bekannt war, dass dieser Passus überhaupt existiert. Womöglich wissen viele von Ihnen auch nicht, was die vielen Gesetze, die sie beschliessen, in der Praxis für Überraschungen in sich bergen. Hier hoffe ich, einen Beitrag zur Transparenz leisten zu können. Oder handelt es sich um einen zeitlich begrenzten "Feldversuch", um herauszufinden, ob sich Betroffene das gefallen lassen? Da mit der Rückforderung 8 Jahre lang zugewartet wird, werden Sie bis in das Jahr 2017 viele Menschen verärgern. Wäre es nicht vernünftiger, die Nerven der Betroffenen zu schonen und Gerichtsverfahren und Verfassungsgerichtshofklagen zu vermeiden in Anbetracht der ohnehin überlasteten Justiz? Im Wissen, dass in vielen Fällen die Existenz eines ledigen Kindes verborgen bleiben soll - wird hier damit spekuliert, dass viele Unterhaltsverpflichtete stillschweigend lieber zahlen, anstatt sich zur Wehr zu setzen? Oder auch kostspielige Gerichtsverfahren und Verfassungsgerichtshofklagen vermeiden, weil das Prozesskostenrisiko mit gleich hohen Kosten verbunden ist, wie die Rückforderung selbst? Welche andere für mich nachvollziehbare Intention könnte dieser Passus des KBGG in meiner Situation haben? Sie haben damit aus meiner Sicht lediglich einen weiteren Anreiz für Menschen mit einer bestimmten Geisteshaltung geschaffen, die Kinder lediglich als Geldeinnahmequelle sehen und Männer als Mittel zum Zweck der Zielerreichung. Das "saisonal" (2002-2009) bedingte zur Kasse bitten von Unterhaltsverpflichteten wird sicher nicht dazu beitragen, das ohnehin angespannte Verhältnis zu Kindsmutter und Kind zu verbessern falls dies Ihre Intention sein sollte? Ich warne Sie heute davor, dass nicht alle Unterhaltsverpflichteten den Rechtsweg beschreiten werden, um dieser Ungerechtigkeit entgegenzutreten. Sollte es in diesem Zusammenhang zu

einem Amoklauf kommen, so werden Sie dies mitzuverantworten haben. Und das alles nur um Wahlen zu gewinnen und/oder Budgetlöcher zu stopfen? Verantwortungslos und unverschämt! Dass Sie seriöse Familienpolitik so ernst nehmen wie einen Heizkostenzuschuss, der in einer Periode vergeben wird, und dann wieder nicht mit dem zusätzlichen Unterschied, dass ein Heizkostenzuschuss nicht zurückbezahlt werden muss das ist meine vorläufige Konklusio dieser Vorgehensweise. In der Hoffnung und Erwartung einer baldigen Reaktion respektive Korrektur dieses Gesetzes verbleibe ich Mit freundlichen Grüssen Alex Tanderwiel