über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

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Transkript:

Verordnung vom 17. Mai 2011 Inkrafttreten: 01.01.2011 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hochschule (PHG); gestützt auf das Reglement vom 10. Juni 1999 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe; gestützt auf das Reglement vom 4. März 2004 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Berufsmaturitätsausweise für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement); in Erwägung: Gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hochschule müssen die Kandidatinnen und Kandidaten für die Grundausbildung ein Aufnahmeverfahren durchlaufen. Dazu hat der Staatsrat am 22. Januar 2008 eine Verordnung über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg (PH FR) erlassen. Zu Beginn des Studienjahres 2010/11 ist der Vorbereitungskurs der Pädagogischen Hochschule aufgehoben worden. Er wurde ersetzt zum einen durch die an der Fachmittelschule des Kantons angebotene Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik und zum anderen durch eine Aufnahmeprüfung für Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Vorbildungsausweis, der keinen prüfungsfreien Zugang zum Aufnahmeverfahren der PH FR ermöglicht (Art. 5). Aus diesem Grund müssen die Aufnahmebedingungen an die geänderte Regelung angepasst und die Bestimmungen über den Vorbereitungskurs ausser Kraft gesetzt werden. 1

Im Übrigen werden die besonderen Aufnahmebedingungen (Art. 6), z. B. der in der Erstsprache verfasste Aufsatz zu einem Thema der Schule und/oder des Lehrberufs oder die schulischen Ergebnisse in der Zweitsprache, nur dann angewendet, wenn die Anmeldungen die vom Staatsrat festgelegte Aufnahmekapazität überschreiten, sodass eine Selektion der Kandidaten und Kandidatinnen vorgenommen werden muss. Hingegen wird für das Weiterstudium an der PH FR das Niveau C1 in der Zweitsprache am Ende des 1. Ausbildungsjahres verlangt. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst: Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren für die Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule (PH FR). Art. 2 Grundsatz 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Grundausbildung müssen ein Aufnahmeverfahren durchlaufen, das die Prüfung der allgemeinen und formellen sowie der besonderen Aufnahmebedingungen zum Gegenstand hat. 2 Das Aufnahmeverfahren wird einmal jährlich durchgeführt. 3 Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann die Kandidatin oder der Kandidat das Aufnahmeverfahren für die Grundausbildung nur noch einmal durchlaufen. Art. 3 Organisation 1 Über die Aufnahme in die Grundausbildung entscheidet die Aufnahmekommission für die Grundausbildung der PH FR (die Aufnahmekommission). 2 Die Aufnahmekommission setzt sich zusammen aus den Abteilungsleiterinnen und -leitern der beiden Sprachabteilungen der Grundausbildung sowie aus zwei Dozierenden je Sprachabteilung und einer externen Fachperson, die von der Rektorin oder vom Rektor der PH FR für vier Jahre bezeichnet wird. 3 Die Aufnahmekommission wird von den beiden Abteilungsleiterinnen und -leitern der Grundausbildung abwechselnd präsidiert. 4 Die Aufnahmekommission sorgt für eine gute Organisation des Aufnahmeverfahrens. 2

Art. 4 Allgemeine Aufnahmebedingungen a) Prüfungsfreie Zulassung 1 Zur Grundausbildung an der PH FR wird prüfungsfrei zugelassen, wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt: a) einen eidgenössischen gymnasialen Maturitätsausweis oder einen schweizerisch anerkannten kantonalen gymnasialen Maturitätsausweis; b) ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom; c) einen Fachhochschulabschluss; d) einen Berufsmaturitätsausweis und die bestandene Ergänzungsprüfung gemäss der Verordnung des Bundes vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen; e) eine von der EDK anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik; f) einen ausländischen allgemeinbildenden Vorbildungsausweis, der an der Universität Freiburg auf der Grundlage der jährlichen Bewertung ausländischer Vorbildungsausweise der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) sowie der Empfehlungen der CRUS vom 7. September 2007 für die Bewertung ausländischer Reifezeugnisse als zulässig anerkannt ist. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Aufnahmebedingungen des Artikels 6. 3 Wer an einer anderen pädagogischen Hochschule oder tertiären Bildungsstätte infolge Nichtbestehens oder aus disziplinarischen Gründen endgültig vom Weiterstudium in einem Studiengang der Lehrerinnen- und Lehrerbildung ausgeschlossen worden ist, kann nicht zur Grundausbildung der PH FR zugelassen werden. Art. 5 b) Zulassung mit Aufnahmeprüfung 1 Zur Grundausbildung der PH FR wird zugelassen, wer eine Aufnahmeprüfung bestanden hat und über eine der folgenden Vorbildungen verfügt: a) ein vor dem 31. Dezember 2009 erlangtes Diplom einer von der EDK anerkannten Fachmittelschule (FMS); b) ein Diplom einer dreijährigen, von der EDK anerkannten Diplommittelschule (DMS); c) einen Abschluss einer von der EDK anerkannten Handelsmittelschule (HMS); d) einen eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsausweis; e) einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung; die Kandidatin oder der Kandidat muss beim Einreichen des Aufnahmegesuchs mindestens 30 Jahre alt sein; 3

f) einen ausländischen allgemeinbildenden Vorbildungsausweis, der nach den Kriterien von Artikel 4 Abs. 1 Bst. f an der Universität Freiburg, unter Vorbehalt des Bestehens einer Aufnahmeprüfung, als zulässig anerkannt wird. 2 Personen, die die Voraussetzungen der Buchstaben a e erfüllen, müssen die Aufnahmeprüfung bestehen, bevor sie sich dem Aufnahmeverfahren zur Grundausbildung an der PH FR unterziehen können. 3 Die Aufnahmeprüfung dient der Feststellung der Allgemeinbildung, wie sie üblicherweise auf der Stufe der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik erworben wird. 4 Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport regelt die Einzelheiten der Aufnahmeprüfung, insbesondere die je nach Vorbildung der Kandidatin und des Kandidaten zu prüfenden Fächer. Bestandene Aufnahmeprüfungen, die in anderen Schweizer Kantonen absolviert worden sind, können anerkannt werden. 5 Vorbehalten bleiben die besonderen Aufnahmebedingungen des Artikels 6. 6 Wer an einer anderen pädagogischen Hochschule oder tertiären Bildungsstätte infolge Nichtbestehens oder aus disziplinarischen Gründen endgültig vom Weiterstudium in einem Studiengang der Lehrerinnen- und Lehrerbildung ausgeschlossen worden ist, kann nicht zur Grundausbildung der PH FR zugelassen werden. Art. 6 Besondere Aufnahmebedingungen Beschliesst der Staatsrat infolge mangelnder Aufnahmekapazitäten in der Grundausbildung der PH FR ausnahmsweise eine Aufnahmebeschränkung, so werden die Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund einer Eignungsabklärung ausgewählt. Die Kriterien für die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten werden vom Staatsrat in einer Verordnung festgelegt. Art. 7 Aufnahme a) Verfahren 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten reichen das Gesuch um Aufnahme in die Grundausbildung der PH FR mit dem offiziellen Formular und den erforderlichen Beilagen ein. 2 Die Aufnahmegesuche sind jeweils bis zum 31. März des akademischen Jahres vor Beginn der Ausbildung einzureichen. 3 Später eingereichte Aufnahmegesuche werden auf eine Warteliste gesetzt. 4 Mit der Einreichung des Aufnahmegesuchs wird eine Einschreibegebühr fällig, deren Höhe vom Staatsrat festgelegt wird. 4

Art. 8 b) Inhalt des Gesuchs Das Aufnahmegesuch muss folgende Unterlagen enthalten: a) das offizielle Aufnahmeformular; b) die Vorbildungsausweise und Diplome; c) einen aktuellen Strafregisterauszug; d) ein Arztzeugnis (offizielles Formular der PH FR); e) die Namen und Adressen von zwei Referenzpersonen, von denen mindestens eine eine leitende Funktion bei der Ausbildungsstätte bekleidet, in der zuletzt ein Diplom oder ein Vorbildungsausweis erworben wurde. Art. 9 Aufnahmeentscheid 1 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Aufnahme in die Grundausbildung der PH FR aufgrund der von der Kandidatin oder vom Kandidaten eingereichten Unterlagen nach Massgabe der Aufnahmebedingungen der Artikel 4 6. 2 Der Aufnahmeentscheid gilt nur für das betreffende Studienjahr. Art. 10 Rechtsmittel a) Einsprache 1 Lehnt die Aufnahmekommission das Aufnahmegesuch ab, so kann dieser Entscheid innert zehn Tagen beim Direktionsrat der PH FR mit einer schriftlichen Einsprache angefochten werden. 2 Die Einsprache muss eine kurze Begründung und Rechtsbegehren enthalten. 3 Der Direktionsrat stellt den Sachverhalt fest, wobei er nicht an den Inhalt der Einsprache gebunden ist. Er entscheidet innert kurzer Frist. 4 Der Einspracheentscheid mit kurzer Begründung erfolgt schriftlich. Art. 11 b) Beschwerde Gegen den Einsprachentscheid kann innert zehn Tagen bei der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport Beschwerde erhoben werden. Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Aufgehoben werden: a) die Verordnung vom 22. Januar 2008 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg (SGF 412.2.13); b) die Verordnung vom 24. Mai 2005 über die Gebühren und die Entschädigungen für die Schlussprüfungen im Vorbereitungskurs an der Pädagogischen Hochschule (SGF 412.2.15). 5

Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Der Präsident: Die Kanzlerin: E. JUTZET D. GAGNAUX 6