Vereinbarung zur Regelung der Teuerung im Infrastrukturfonds

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA Bern, 03.06.2008 / Bm, Zbm Infrastrukturfonds Teilprojekt 1: Fondsadministration Vereinbarung zur Regelung der Teuerung im Infrastrukturfonds

Artikel 1: Grundlagen Mit dem Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2006 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds wird ein Gesamtkredit im Umfang von 20.8 Milliarden Franken bewilligt. Dieser Betrag bezieht sich auf den Preisstand 2005, exklusive Teuerung und Mehrwertsteuer. Gemäss Art. 32 Abs. 3 der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV) bestimmt das Bundesamt für Strassen im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung den Index, das Verfahren und den Nachweis der Teuerung. Im "Erläuternden Bericht zur Regelung der Teuerung im Rahmen des Infrastrukturfonds" vom 6. Mai 2008 ist die Methodik zur Ermittlung der Teuerung im Detail beschrieben. Artikel 2: Zweck und Grundlagen Zweck dieser Regelung ist eine transparente, nachvollziehbare und pro Aufgabengebiet einheitliche Berechnung der Teuerung durch die involvierten Bundesstellen wie auch durch die Ersteller (Trägerschaften und Kantone). Artikel 3: Regelung der anzuwenden Verfahren pro Aufgabe Die Teuerung in den einzelnen Aufgaben werden nach den folgenden Verfahren ermittelt: Aufgabe Verfahren a. Fertigstellung des Nationalstrassennetzes Preisindex-Verfahren für die Planungs- und Bauphase, Basis bilden die ausbezahlten Rechnungen b. Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz c. Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen d. Beiträge an die Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen Preisindex-Verfahren (Vorvertragsteuerung) und Kostenindex-Verfahren (Vertragsteuerung) nach KBOB- Empfehlungen Preisindex-Verfahren (Vorvertragsteuerung) und Kostenindex-Verfahren (Vertragsteuerung) nach KBOB- Empfehlungen Teuerungsrate für den Finanzplan des Bundes Artikel 4: Regelung der Preisindexteuerung (Vorvertragsteuerung) Die Vorvertragsteuerung wird in den einzelnen Aufgabengebieten mittels folgenden Indices ermittelt: 4.1 Fertigstellung des Nationalstrassennetzes Für die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes wird der "Teuerungsindex Fertigstellung Nationalstrassen" verwendet. 4.2 Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz Für die Beseitigung von Engpässen wird der "Teuerungsindex Engpassbeseitigung Nationalstrassen" verwendet. 2/6

4.3 Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen 4.3.1 Strassenprojekte Für die Strassenprojekte wird der Schweizerische Baupreisindex, Bereich Tiefbau (Tiefbaupreisindex) verwendet, wobei die Indices gemäss den entsprechenden Grossregionen zur Anwendung kommen. 4.3.2 Schienen-/Tramprojekte a. Für die Schienenprojekte wird die Vorvertragsteuerung grundsätzlich mittels des bereits existierenden und in Anwendung befindenden Bahnbau-Teuerungsindex ermittelt (Regelfall). b. Für Schienenprojekte mit einem hohen Kostenanteil an Tunnelarbeiten kann in Ausnahmen im Einverständnis des Bundesamtes für Verkehr sowie der Eidgenössischen Finanzverwaltung die Vorvertragsteuerung mittels des bereits existierenden und in Anwendung befindenden NEAT- Teuerungsindexes ermittelt werden (Ausnahmefall). c. Für bereits weit fortgeschrittene Projekte (dringende Projekte gemäss Art. 3 und Art. 4 des BB über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds vom 4. Oktober 2006) und für Projekte mit einem Investitionsvolumen grösser als 500 Millionen Franken kann im Einverständnis des Bundesamtes für Verkehr und der Eidgenössischen Finanzverwaltung eine spezifische Regelung getroffen werden. d. Für die in der Ausführung befindenden Projekte mit einer bereits abgeschlossenen Vereinbarung 1 werden die vereinbarten Regelungen zur Teuerung übernommen. 4.4 Beiträge an die Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen Der jährliche Globalbeitrag für die Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen wird gemäss der mit den Budgetweisungen des Bundesrates vorgegebenen Teuerungsrate für die Finanzplanperiode angepasst. Basis bildet jeweils der Wert des 3. Finanzplanjahres. 1 Hierbei handelt es sich um Projekte die vom BAV bereits vor 2008 über andere gesetzliche Grundlagen finanziert wurden (erste Teile der Projektarbeiten) und die nun für die restlichen Teile der Projektarbeiten in den Infrastrukturfonds überführt wurden. Dabei wird die bereits bestehende Vereinbarung übernommen. 3/6

Artikel 5: Methodik der einzelnen spezifischen Preis-Indices Die unter Artikel 4 genannten spezifischen Indices werden mittels verschiedener Teilindices gebildet. Der Teuerungsindex Fertigstellung Nationalstrassen wird aus folgenden sechs Teilindices gebildet: Teuerungsindex Fertigstellung Nationalstrassen Hauptkostengruppe Gewichtung Teilindex (jeweils bezogen auf Index Schweiz) Fahrbahn 16.8% Schweizerischer Baupreisindex, Bereich Tiefbau: Neubau von Strassen (Index BFS) Kunstbauten 13.7% Schweizerischer Baupreisindex, Bereich Tiefbau: Neubau von Unterführungen aus Stahlbeton (Index BFS) Tunnelbau 45.9% Schweizerischer Baupreisindex, Bereich Tiefbau (Index BFS) Elektromechanik 6.1% Spezifischer Preis- und Lohnindex (Preise Produzenten- und Importpreisindex BFS und Baupreisindex BFS, Löhne SWISSMEN) Honorare 4.9% Nominallohnindex für die Gruppe "Dienstleistungen an Unternehmen" (Index BFS), Prognose mit Kontrollindex 12.6% Übernahme der Preisbewegungen entsprechend der Aggregation der fünf Kostengruppen Total 100% Teuerungsindex Fertigstellung Nationalstrassen Der Teuerungsindex für die Engpassbeseitigung Nationalstrassen wird aus folgenden sechs Teilindices gebildet: Teuerungsindex Engpassbeseitigung Nationalstrassen Hauptkostengruppe Gewichtung Teilindex (jeweils bezogen auf Index Schweiz) Fahrbahn 34.4% Schweizerischer Baupreisindex, Bereich Tiefbau: Neubau von Strassen (Index BFS) Kunstbauten 13.4% Schweizerischer Baupreisindex, Bereich Tiefbau: Neubau von Unterführungen aus Stahlbeton (Index BFS) Tunnelbau 32.1% Schweizerischer Baupreisindex, Bereich Tiefbau (Index BFS) Elektromechanik 5.1% Spezifischer Preis- und Lohnindex (Preise Produzenten- und Importpreisindex BFS und Baupreisindex BFS, Löhne SWISSMEN) Honorare 4.9% Nominallohnindex für die Gruppe "Dienstleistungen an Unternehmen" (Index BFS), Prognose mit Kontrollindex 10.1% Übernahme der Preisbewegungen entsprechend der Aggregation der fünf Kostengruppen Total 100% Teuerungsindex Engpassbeseitigung Nationalstrassen 4/6

Der Bahnbau-Teuerungsindex wird aus folgenden vier Teilindices gebildet: Bahnbau-Teuerungsindex Hauptkostengruppe Gewichtung Teilindex Bau 61% Schweizerischer Baupreisindex, Bereich Tiefbau des BFS als laufender Index Planung/Honorare / Eigenaufwand Ersteller 14% Nominallohnindex BFS für die Gruppe Dienstleistungen an Unternehmen (Prognose mit Kontrollindex) Bahntechnik 15% Spezifischer Preis- und Lohnindex Bahntechnik 10% Übernahme der Preisbewegungen entsprechend der Aggregation der anderen drei Kostengruppen Total 100% Bahnbau-Teuerungsindex Hinweis: Die Methodik des Bahn-Teuerungsindices wird vom Bundesamt für Verkehr und der Eidgenössischen Finanzverwaltung festgelegt. Änderungen in der Methodik werden im Infrastrukturfonds nachvollzogen. Der NEAT-Teuerungsindex wird aus folgenden vier Teilindices gebildet: NEAT-Teuerungsindex Hauptkostengruppe Gewichtung Teilindex Bau 69% Schweizerischer Baupreisindex, Bereich Tiefbau des BFS als laufender Index (mitlaufender Kontrollindex für Tunnelbau) Planung/Honorare / Eigenaufwand Ersteller 16% Nominallohnindex BFS für die Gruppe Dienstleistungen an Unternehme (Prognose mit Kontrollindex) Bahntechnik 12% Spezifischer Preis- und Lohnindex Bahntechnik 3% Übernahme der Preisbewegungen entsprechend der Aggregation der anderen drei Kostengruppen Total 100% NEAT-Teuerungsindex Hinweis: Die Methodik des NEAT-Teuerungsindices wird vom Bundesamt für Verkehr und der Eidgenössischen Finanzverwaltung festgelegt. Änderungen in der Methodik werden im Infrastrukturfonds nachvollzogen. Artikel 6 Basiszeitpunkt für die Index-Teuerung Für die einzelnen Aufgaben gelten folgende Basiszeitpunkte zur Berechnung der Teuerung: Aufgabe Basiszeitpunkt a. Fertigstellung des Nationalstrassenetzes April 2005 b. Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz Oktober 2005 c. Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen: - Dringende und baureife Projekte gemäss Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2006 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds (Art. 3 und Art. 4) April 2005 - Agglomerationsprogramme Oktober 2005 d. Beiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen 2005 (Indexstand =100) 5/6