Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) (Änderung) Fassung für die Vernehmlassung

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Transkript:

Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) (Änderung) Fassung für die Vernehmlassung Volkswirtschaftsdirektion HGG Vortrag d.docx pr

1 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG) (Änderung) 1. Zusammenfassung In der Septembersession 2015 überwies der Grosse Rat einen Vorstoss, der eine Anpassung des Gesetzes über Handel und Gewerbe verlangte mit dem Ziel, in der unteren Altstadt von Bern längere Ladenöffnungszeiten zu ermöglichen. Dieser Auftrag wird mit der vorliegenden Gesetzesrevision umgesetzt. Die Gelegenheit wird benutzt, Vorschriften über das Gewerbe der Pfandleiher zu erlassen. Nachdem es während Jahrzehnten im Kanton Bern keine solchen Betriebe gab, sind in den letzten Jahren mehrere Betriebe entstanden. Die neue Rechtsgrundlage dient der Transparenz und ermöglicht Regelungen, die nur auf Gesetzesstufe eingeführt werden können. 2. Ausgangslage 2.1 Ladenöffnung in der unteren Altstadt von Bern Die Motion Haas (M 026-2015) verlangt, die untere Altstadt von Bern als Tourismusgebiet zu bezeichnen, zumindest aber besondere Ladenöffnungszeiten zu ermöglichen. Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Laden offen gehalten werden kann: Einerseits muss das kantonale Gewerberecht die Öffnung des Geschäfts zulassen. Anderseits muss das eidgenössische Arbeitsrecht die Arbeit zulassen. 2.1.1 Eidgenössisches Arbeitsrecht Die verbindlichen Vorschriften des Bundes über die Beschäftigung von Mitarbeitenden finden sich im Arbeitsgesetz und dessen Ausführungsvorschriften. 1 Unter der Woche dauert die mögliche Arbeitszeit bis 23.00 Uhr. Restriktiver ist die Regelung am Sonntag. Es darf nur Personal beschäftigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb liegt in einem Fremdenverkehrsgebiet, in dem der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonalen Schwankungen unterliegt. Bedingung ist, dass das Bruttosozialprodukt zu einem bedeutenden Teil durch die Tourismusbranche erwirtschaftet wird. Es handelt sich um einen Betrieb, der der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristinnen und Touristen dient. 2 Gemäss der Rechtsprechung gehört der Einkaufstourismus nicht zu diesen Bedürfnissen. Zusätzlich gibt es Sondervorschriften für einzelne Arten von Betrieben, zum Beispiel für Confiserien oder Blumengeschäfte. Von den Einschränkungen nicht betroffen sind Familienbetriebe. Diese charakterisieren sich dadurch, dass die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber sowie die Verwandten in aufund absteigender Linie (Eltern und Kinder) die alleinige wirtschaftliche Haftung für den Betrieb tragen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn andere Personen über eine Aktiengesellschaft (AG) 1 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG SR 822.11); Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR822.111); Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2 SR 822.112) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) 2 Art. 25 ArgV 2 HGG Vortrag d.docx pr

2 oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) am Betrieb beteiligt sind. Beschäftigen Familienbetriebe Personal, ist auf den Betrieb das Arbeitsrecht anwendbar. 3 Das Bundesrecht ist gestützt auf seine Bestimmungen und die Rechtsprechung des Bundesgerichts anzuwenden. Massgebend für die Anwendbarkeit der Sondervorschriften für den Tourismus ist also die Definition des Bundes und nicht die Bezeichnung im kantonalen Recht. Für die Sonntagsarbeit spielt es deshalb keine Rolle, ob der Kanton in seinem Gewerberecht eine Gemeinde oder einen Teil davon als touristisch bezeichnet. Zwar ist die Altstadt von Bern Teil des UNESCO Welterbes und zweifelsohne touristisch bedeutsam. Der Anteil des Tourismus an der Wertschöpfung erreicht aber in Bern nicht die Intensität für ein Fremdenverkehrsgebiet gemäss Arbeitsgesetz. Die insgesamt in der Stadt Bern ausgelöste direkte und indirekte touristische Beschäftigungswirkung beträgt rund sechs Prozent der Gesamtbeschäftigung. Dieser Wert liegt weit unter dem Wert, bei dem von einem bedeutenden Anteil an der Volkswirtschaft gesprochen werden kann. Für die untere Altstadt von Bern gilt das gleiche, gibt es doch dort zahlreiche Betriebe, die nicht dem Tourismus zugerechnet werden können. Somit können am Sonntag Angestellte im Verkauf nicht eingesetzt werden. 2.1.2 Kantonales Gewerberecht Der Kanton Bern hat im interkantonalen Vergleich seit dem 1. Januar 2007 vergleichsweise liberale Vorgaben zu den Ladenöffnungszeiten: 4 Unter der Woche können die Verkaufsgeschäfte bis 20.00 Uhr offen sein; einmal je Woche ist ein Abendverkauf bis 22.00 Uhr möglich; am Samstag und vor Feiertagen ist der Ladenschluss um 17.00 Uhr; jedes Geschäft kann an zwei Sonntagen im Jahr offen sein; Bäckereien, Confiserien, Metzgereien, Milchhandlungen und Blumengeschäfte können an jedem Sonntag offen halten. Die Öffnungszeit bis 20.00 Uhr wird von den Geschäften im Kanton bei weitem nicht ausgeschöpft auch nicht in der unteren Altstadt von Bern. Der Abendverkauf hat sich im Kanton Bern nicht flächendeckend durchgesetzt, sondern nur in Zentren; in der Stadt Bern vor allem in der oberen Altstadt. In der unteren Altstadt beteiligen sich nur vereinzelt Geschäfte am Abendverkauf. Unter der Woche besteht deshalb kein Bedarf für eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten. 2.2 Pfandleihgewerbe Pfandleihe ist die Vergabe eines Kredits, der mit einem Versatzpfand abgesichert wird: Der Kreditnehmer bzw. die Kreditnehmerin übergibt dem Pfandleiher einen Gegenstand (z.b. ein Schmuckstück oder eine Uhr) als Pfand und erhält dafür einen Kredit, welchen er innerhalb der vereinbarten Zeit zuzüglich Zinsen zurückzahlen muss. Kann der Kredit nicht innerhalb der vereinbarten Zeit zurückbezahlt werden, ist der Pfandverleiher berechtigt, das Pfand zu verwerten und mit dem Kredit zu verrechnen. Einen allfälligen Überschuss muss er dem Kreditnehmer auszahlen. Das Zivilgesetzbuch schreibt für das Pfandleihgewerbe eine Bewilligungspflicht vor und ermöglicht den Kantonen, weitergehende Vorschriften zu erlassen. Diese benötigen aber eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Zum Schutz des Publikums ist es angebracht, den Zinssatz und die Kosten zu beschränken wie dies auch für Kleinkredite im Bundesrecht der Fall ist. 5 3 Art. 4 ArG 4 vgl. Art. 9 bis 14 des Gesetzes vom 4 November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG, BSG 930.1) 5 vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001über den Konsumkredit (KKG221.214.1)

3 Das Bundesrecht schreibt weiter vor, dass ein nicht ausgelöstes Pfand amtlich verkauft (verwertet) werden muss, lässt jedoch offen, in welcher Form dies zu erfolgen hat. Mit der Vorlage wird dem Regierungsrat die Kompetenz erteilt, diesen Punkt zu regeln, indem zum Beispiel die Verwertung durch eine öffentliche Versteigerung vorgeschrieben wird. 3. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 3 Das Pfandleihgewerbe ist bereits gestützt auf Artikel 907 ZGB bewilligungspflichtig. Die Erwähnung in Artikel 3 dient der Transparenz über die bewilligungspflichtigen Gewerbe. Artikel 8 Für das Pfandleihgewerbe kann der Regierungsrat gestützt auf Absatz 1 allgemeine Voraussetzungen präzisieren. In Absatz 2 werden die spezifischen Vorschriften zusammengefasst. Der Höchstzins ist abhängig vom allgemeinen Zinsumfeld, weshalb die Kompetenz zu seiner Festlegung an den Regierungsrat delegiert wird. Dieser wird sich für die Festlegung am Zinssatz des Bundes für Kleinkredite orientieren, der zurzeit zehn Prozent beträgt. Artikel 11 In Buchstabe d von Absatz 1 wird die Sonderregelung für die untere Altstadt von Bern eingeführt. Die untere Altstadt beginnt unterhalb des Zytglogge und umfasst folgende Gassen: Hotelgasse und Zibelegässli Herrengasse, Münstergasse und -platz, Kramgasse, Rathausgasse und -platz sowie Brunngasse und Brunngasshalde Junkerngasse, Gerechtigkeitsgasse, Postgasse und Postgasshalde Nydeggstalden und Nydeggasse Kreuzgasse und weitere Quergässchen, die die genannten Gassen verbinden. Der Regierungsrat sieht vor, diese Umschreibung in die Verordnung zum HGG aufzunehmen. Unabhängig von den Ladenöffnungszeiten darf Personal nur beschäftigt werden, wenn das eidgenössische Arbeitsrecht dies zulässt (vgl. Art. 13 HGG und Ziff. 2.1.1 dieses Vortrags). Somit können am Sonntag nach der Änderung des HGG nur Betriebe offen halten, die entweder unter eine Sonderbestimmung des Arbeitsrechts fallen oder die für die Sonntagsarbeit keine Angestellten beschäftigen. 4. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Die Vorlage setzt einen Auftrag des Grossen Rats um. In den Richtlinien der Regierungspolitik ist sie nicht vorgesehen. Sie dient jedoch im weitesten Sinn der Umsetzung der Wirtschaftsstrategie 2025. 5. Finanzielle Auswirkungen Die Teilrevision hat keine finanziellen Auswirkungen. 6. Personelle und organisatorische Auswirkungen Die Teilrevision hat keine personellen oder organisatorischen Auswirkungen. 7. Auswirkungen auf die Gemeinden Die Aufgaben der Gemeinden im Vollzug des HGG bleiben unverändert.

4 8. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die Möglichkeit, am Sonntag offen zu halten, sollte sich positiv auf den Tourismus in der Stadt Bern auswirken. Weil am Sonntag kein Personal beschäftigt werden darf, ist aber nicht von einer grossen Steigerung der Attraktivität der Stadt Bern auszugehen. 9. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Folgt nach der Vernehmlassung. Bern, [Datum] Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer