Amtsblatt. für den Landkreis Potsdam-Mittelmark. Jahrgang 19 Bad Belzig 27. Februar 2012 Nummer 2 Öffentliche Bekanntmachungen.

Ähnliche Dokumente
Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Leseexemplar S a t z u n g für die Schülerbeförderung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin vom

Satzung über die Erstattung von Schülerfahrtkosten sowie die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Landeshauptstadt Potsdam vom 12.

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ammerland

Satzung. des Landkreises Oberhavel über die Schülerbeförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten

Amtsblatt. für den Landkreis Potsdam-Mittelmark. Auskünfte und Beratung zur Rente S. 10

Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald über die Schülerbeförderung und die Anerkennung der notwendigen Aufwendungen nach 113 Abs.

Satzung zur Schülerbeförderung. Landkreis Nordhausen. in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Stade

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Teltow-Fläming

Satzung des Landkreises Rostock über die SchülerbeiOrderung und Erstattung von Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung)

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven vom 11. März 2009 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 24.

Grundsatz. 2 Anspruchsberechtigung

Satzung. über die Schülerbeförderung im Landkreis Cloppenburg

Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Schülerbeförderung

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Friesland

Satzung des Unstrut-Hainich-Kreises über die Schülerbeförderung

Satzung für die Schülerbeförderung im Burgenlandkreis

Satzung für die Schülerbeförderung im Landkreis Emsland. Präambel

AMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 24/2009

LESEFASSUNG. 1 Anspruchsberechtigung

Amtsblatt. Inhalt amtlich. Inhalt. Beratungszentren des Landkreises Potsdam-Mittelmark. für den Landkreis Potsdam-Mittelmark

Kreis Weimarer Land. 1 Schülerbeförderung

Gesetz- und Verordnungsblatt

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Mansfeld - Südharz (inkl. der zweiten Änderung)

Freie und Hansestadt Hamburg

AMTSBLATT. Jahrgang Ausgegeben zu Senden am Ausgabe 2. Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Senden

AMTSBLATT DER GEMEINDE LEGDEN

Amtsblatt. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, Recklinghausen

1 gültig ab

Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten in der Stadt Brandenburg an der Havel

Fahrtkostenzuschüsse für Berufsschülerinnen und Berufsschüler

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Spree-Neiße vom Präambel. Grundsatz. 2 Anspruchsberechtigung

Satzung zur Schülerbeförderung und Erstattung der Aufwendungen für den Schulweg im Landkreis Anhalt-Bitterfeld. (Schülerbeförderungssatzung)

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

AUFNAHMEANTRAG in städtische Kindertagesstätten

Arbeitsanweisung zur Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß 28 Abs. 2 bis 7 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Lernförderung im Rahmen von Bildung und Teilhabe

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten

Richtlinie des Landkreises Oder-Spree für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen

Antrag auf Übernahme der Kosten im Rahmen

Amtsblatt. der Stadt Datteln. 50. Jahrgang 05. März 2015 Nr. 3

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach

A. Angaben zur Schülerin / zum Schüler (bitte gut leserlich ausfüllen!) Name Vorname Geburtsdatum. Name der Schule

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Amtsblatt für die Stadt Büren

Bekanntmachungen anderer Stellen

Abschussvereinbarung im verpachteten Jagdbezirk für Schalenwild im Jagdjahr /

in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014

Satzung des Kreises Pinneberg über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung

AMTSBLATT. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 9/2009

Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite)

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Satzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen

Europäischer Aktionstag zum Thema: Menschen mit Behinderungen sollen die gleichen Rechte haben!

Gemeinde Öhningen. Entgeltordnung. für die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Nachmittagsbetreuung in den Schulen und Kindergärten

Elternbeitragssatzung ab 1. April 2016 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.

Bodenordnungsverfahren Ortslage Bliesendorf (Aktenzeichen / Verfahrensnummer 1/023/C) 1. Änderungsbeschluss

Amtsblatt. Nr. 20 Ausgegeben für den Landkreis Rotenburg (Wümme) am Jahrgang

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag: 9:00-12:00 Uhr, 13:00 18:00 Uhr

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen. (Kindergartengebührenordnung)

Amtsblatt für die Stadt Büren

Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Bad Zwischenahn

136 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 8/2015

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Spree-Neiße vom

Satzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Ampfing

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )

AMTSBLATT für die Stadt Leuna

ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINES ZUSCHUSSES zur Nutzung (Zutreffendes unbedingt ankreuzen)

Amtsblatt. 4. Jahrgang Rangsdorf, Nr. 10 Seite 1

Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Erzhausen inkl. 1.Änderung

(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung)

(1) ^Die Stadt Roth betreibt Kindertages^lnrichtungen als öffentliche Einrichtungen. ^Ihr Besuch Ist freiwillig.

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann

Offene Ganztagsschulen in den Grundschulen

1 Allgemeine Vorschriften

Vom 18. Juli InnSport I A 35. Telefon: oder , intern

Merkblatt für Schulerhalter Beilage 2

Sprechzeiten des Amtes: Dienstag Donnerstag Internet:

ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER LAUFENDEN GELDLEISTUNG ZU DEN KOSTEN DER TAGESPFLEGE gemäß 22-24a, 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Amtsblatt Nr. 06/2010 ausgegeben am: 12. März 2010

Amtsblatt. für den Landkreis Teltow-Fläming. 13. Jahrgang Luckenwalde, 30. März 2005 Nr. 8

Ergebnisse der Verkehrsüberwachung im Landkreis Potsdam-Mittelmark im Jahr 2016

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal

Hauptsatzung. der Ortsgemeinde Lind

Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.

Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN

Antrag Schulfahrtkostenerstattung

Amtsblatt für das Amt Biesenthal-Barnim

Transkript:

Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Postvertriebsstück Entgelt bezahlt A 7857 Brandenburgische Universitätsdruckerei- und Verlagsgesellschaft Potsdam mbh Karl-Liebknecht-Straße 24/25 14476 Golm Tel./Fax 0331/56 89-0/-16 Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Potsdam-Mittelmark mit Informationsteil Inhalt amtlich Inhalt Jahrgang 19 Bad Belzig 27. Februar 2012 Nummer 2 Öffentliche Bekanntmachungen Auslegung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2010 des Landkreises Potsdam-Mittelmark S. 1 Eröffnungsbilanz 1. Januar 2010 S. 2 Bekanntmachungsanordnung, Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark S. 4 Allgemeinverfügung Abschussplanung für das Jagdjahr 2012/2013 im Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 6 Anhörungsverfahren zum geplanten Wasserschutzgebiet Götz S. 7 Übersichtskarte der Verordnung S. 8 Umsetzung der brandenburgischen Badegewässerverordnung (BbgBadV) Beteiligung der Öffentlichkeit im Vorfeld der Badestellenausweisung S. 9 1. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 04.12.2007/01.12.2007 zwischen der Gemeinde Michendorf und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 9 2. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 13.10.2004/24.09.2004 zwischen der Gemeinde Stahnsdorf und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 10 3. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30.09./08.12.2004 zwischen der Stadt Bad Belzig und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 10 3. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 16.09./13.10.2004 zwischen der Stadt Teltow und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 11 3. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.09.2004/08.12.04 zwischen der Stadt Werder (Havel) und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 11 Ende des amtlichen Teils Informationen aus dem Landratsamt Einladung zum 6. Kreisentwicklungsforum S. 12 Programm der 22. Brandenburgischen Frauenwoche vom 1.-13. März 2012 Veranstaltungen im Landkreis Potsdam-Mittelmark S. 13 Beratungszentren des Landkreises Potsdam-Mittelmark Allgemeine soziale Beratung S. 24 Wohnraumberatung des Landkreises Potsdam-Mittelmark S. 25 Sonstige Informationen, Tipps, Termine Umzug der Koordinierungsstellen Koordination für Freiwilligenarbeit & Bürgerengagement PM S. 25 Koordination für das Netzwerk ambulanter sozialer Dienste PM S. 25 Impressum Herausgeber: Landkreis Potsdam-Mittelmark Der Landrat 14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18 Internet: www. potsdam-mittelmark.de Redaktion: Brigitte Kunze, Büro des Landrates Bezug: kostenlos erhältlich in allen Amts-, Gemeinde- und Stadtverwaltungen im Landkreis sowie beim Landkreis, 14806 Bad Belzig, Niemöllerstraße 1 Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 Gesamtherstellung und Vertrieb: Brandenburgische Universitätsdruckereiund Verlagsgesellschaft Potsdam mbh, Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm Anzeigenverwaltung: Brandenburgische Universitätsdruckereiund Verlagsgesellschaft Potsdam mbh, Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16 Informationen aus dem Landratsamt Eröffnungsbilanz zum 01.01.2010 des Landkreises Potsdam-Mittelmark Gemäß 85 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg hat der Kreistag Potsdam-Mittelmark am 24.11.2011, Beschluss-Nr. 2011/419, die geprüfte Eröffnungsbilanz zum 01.01.2010 des Landkreises Potsdam- Mittelmark mit ihren Anlagen beschlossen. Die Eröffnungsbilanz mit Anlagen liegt zur Einsichtnahme eine Woche (beginnend mit der Bekanntgabe) im Landratsamt Potsdam-Mittelmark, Papendorfer Weg 1, Bad Belzig, Zimmer 234 zu den Geschäftszeiten aus. Bad Belzig, den 01.02.2012 Blasig, Landrat Blutspendetermine S. 28 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012 1

2 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012

Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012 3

Bekanntmachungsanordnung Die Neufassung der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 31.01.2012 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark, öffentlich bekannt gemacht. Bad Belzig, den 31.01.2012 Blasig Landrat Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark Vom 31.01.2012 Auf der Grundlage des Artikels 3 der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten vom 24.11.2011 (Amtsblatt 12/2011, S. 7) wird nachstehend der Wortlaut der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark in der ab dem 29.12.2011 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.01.2010 (Amtsblatt 02/2010, S. 10) 2. die am 01.09.2010 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten vom 03.03.2011 (Amtsblatt 3/2011, S. 3) 3. die am 29.12.2011 in Kraft getretene 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten vom 24.11.2011 (Amtsblatt 12/2011, S. 7) Belzig, den 31.01.2012 Blasig Landrat DS DS Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von Schülerfahrtkosten des Landkreises Potsdam-Mittelmark 1 Grundsatz (1) Die Satzung regelt die Bedingungen der Schülerbeförderung und der Erstattung von notwendigen Schülerfahrtkosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern, im Nachfolgenden nur als Schüler bezeichnet, die im Landkreis Potsdam-Mittelmark ihre Wohnung haben. Als Wohnung gilt die Wohnung im Sinne der 15 und 16 des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg (BbgMeldeG). Bei Schülern der beruflichen Schulen mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis tritt die im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte an die Stelle der Wohnung. Für Heim- und Pflegekinder, die ihre Wohnung im Landkreis Potsdam-Mittelmark haben, ist der gewöhnliche Aufenthalt ausschlaggebend für die Beförderungs- und Erstattungspflicht. (2) Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht für den Schulweg von der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 a) zur zuständigen Grundschule ( 106 BbgSchulG), b) zur kostengünstigsten erreichbaren Schule der gewählten Schulform in öffentlicher Trägerschaft und wenn diese außerhalb des Landkreises liegt auch zur kostengünstigsten erreichbaren Schule dieser Schulform auf dem Gebiet des Landkreises, c) zur durch den Förderausschuss und durch Bescheid des Staatlichen Schulamtes bestimmten Förderschule oder Förderklasse im Sinne 30 Abs. 2 und 5 BbgSchulG, d) zur zuständigen Berufsschule, e) zur kostengünstigsten erreichbaren Berufsfachschule, die den gewählten Beruf anbietet, f) zur kostengünstigsten erreichbaren Fachoberschule, die den gewünschten Bildungsgang anbietet, g) zum kostengünstigsten erreichbaren Oberstufenzentrum, das den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 im Sinne 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe h BbgSchulG anbietet, h) zu Schulen mit besonderer Prägung (Spezialschulen, Spezialklassen) im Sinne 8 a BbgSchulG, i) zu Ersatzschulen nach Maßgabe des Buchstaben a bis h. (3) Wird eine andere als die unter Absatz 2 genannten Schulen besucht, werden nur die Kosten erstattet, die für den Besuch der zuständigen bzw. kostengünstig erreichbaren Schule der gewählten Schulform notwendig wären. Dies gilt nicht, wenn der Schüler der besuchten Schule zugewiesen wurde. Waren die unter Absatz 2 genannten Schulen aus Kapazitätsgründen nicht aufnahmefähig, werden die notwendigen Fahrtkosten zu der dann kostengünstig erreichbaren Schule der gewählten Schulform erstattet. Die schriftlichen Ablehnungen sind dem Antrag gemäß 8 beizufügen. Liegen in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe b Wohnung und Schule in derselben Stadt, derselben Gemeinde oder demselben Amt, gilt auch die besuchte Schule als am kostengünstigsten erreichbare. (3a) Als die am kostengünstigsten erreichbare Schule gilt auch ein in Teltow, Kleinmachnow oder Stahnsdorf besuchtes Gymnasium, sofern im Einzelfall nicht ein Gymnasium außerhalb der genannten drei Orte kostengünstiger zu erreichen ist. (4) Wird ein Schüler aufgrund einer Ordnungsmaßnahme im Sinne von 64 Abs. 2 Nr. 4 BbgSchulG durch das Staatliche Schulamt an eine andere Schule zugewiesen, werden nur die Fahrtkosten erstattet, die bis zur bisher besuchten Schule anerkannt wurden. (5) Besuchen Schüler Schulen außerhalb des Landes Brandenburg, deren Schulform nicht den Schulformen im Sinne des 16 BbgSchulG entspre- 4 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012

chen, so werden diese nach dem dort zu erreichenden Schulabschluss der Schulform nach 16 BbgSchulG zugeordnet. 2 Anspruchsberechtigung Der Anspruch auf Beförderung bzw. Erstattung von Schülerfahrtkosten besteht für Schüler in den Bildungsgängen gemäß 15 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 4 BbgSchulG sowie für Schüler von Ersatzschulen. 3 Schulweg und Mindestentfernungen (1) Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht für den Schulweg. Der Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Fußweg zwischen der Wohnung und der Schule, d. h. der kürzeste Weg zwischen der Haustür des Wohngebäudes des Schülers und dem nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgebäudes. Bei Schulen mit mehreren Standorten ist auf den Ort des regelmäßigen Unterrichts abzustellen. (2) Für Schüler mit einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung im Sinne 2 SGB IX und Schüler, für die der Weg mit besonderen Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit verbunden ist, erfolgt eine Beförderung zu den nach 1 Abs. 2 benannten Schulen unabhängig von der Mindestentfernung. (3) Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht, wenn der Schulweg für Schüler der Primarstufe mindestens 2 km für Schüler der Sekundarstufe I mindestens 3 km für Schüler der Sekundarstufe II bzw. für Schüler der Bildungsgänge des OSZ mindestens 5 km beträgt. 4 Beförderungsarten/Beförderung (1) Die Schülerbeförderung erfolgt 1. grundsätzlich im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), 2. mit Fahrzeugen im Rahmen des Schülerspezialverkehrs, 3. mit sonstigen Fahrzeugen in begründeten Ausnahmefällen. (2) Der Schüler hat das vom Träger der Schülerbeförderung bestimmte Beförderungsmittel zu benutzen. (3) Die Beförderung erfolgt zum allgemeinen Beginn bzw. allgemeinen Ende des Unterrichts an der Schule. Die individuellen Unterrichtszeiten der Schüler bleiben unberücksichtigt. Bei kurzfristig auftretenden Unterrichtsausfällen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplanes der öffentlichen Verkehrsmittel oder des Schülerspezialverkehrs bzw. auf Erstattung von zusätzlich anfallenden Fahrtkosten. (4) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung können bei Nachweis gemäß 3 Abs. 2 mit einem sonstigen Fahrzeug und in Begleitung einer Person befördert werden. 5 Notwendige Fahrtkosten (1) Notwendige Fahrtkosten für den Schulweg sind die Beförderungsentgelte nach den Tarifen des VBB für die preisgünstigste Verkehrsverbindung unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. (2) Bei Benutzung sonstiger Fahrzeuge (PKW; Krad) werden als notwendige Fahrtkosten das Beförderungsentgelt des Verkehrsträgers nach Absatz 1 anerkannt. (3) Schülern, für die eine notwendige Beförderung mit sonstigen Fahrzeugen im Sinne 3 Abs. 2 nachgewiesen wurde und mit einem privaten PKW befördert werden, sind die Kosten entsprechend dem Bundesreisekostengesetz vom 25. Mai 2005 in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag zu erstatten. Hierüber ist eine gesonderte Vereinbarung zu schließen. (4) Wenn Schüler ein Wohnheim oder Internat, das aus Gründen der Unzumutbarkeit von Schulwegen vorgehalten wird, nicht nutzen und die täglichen Fahrtkosten höher als die Unterbringungskosten sind, werden als notwendige Fahrtkosten maximal die Höhe der Unterbringungskosten anerkannt. (5) Bei Fahrten zwischen der Wohnung und einem Wohnheim oder Internat bzw. privaten Unterbringung am Schulort werden als notwendige Fahrtkosten der Preis der günstigsten Karte eines öffentlichen Verkehrsmittels für eine wöchentliche Heimfahrt (Hin- und Rückfahrt) anerkannt. Das gleiche gilt bei Fahrten zwischen dem Wohnheim oder Internat bzw. privaten Unterbringung am Schulort und der Schule. 6 Eigenanteil Auszubildende, die eine Ausbildungs- oder Arbeitsvergütung erhalten, haben einen monatlichen Eigenanteil in Höhe von 40,00 EURO zu tragen. Bei Nachweis einer monatlichen Vergütung (Bruttoverdienst) von weniger als 400,00 EURO beträgt der monatliche Eigenanteil 25,00 EURO, von weniger als 250,00 EURO beträgt der monatliche Eigenanteil 15,00 EURO. 7 Fälligkeit (gestrichen) 8 Antragsverfahren (1) Der Anspruch auf Schülerbeförderung oder Erstattung der notwendigen Fahrtkosten ist mittels Antrag geltend zu machen. (2) Antragsberechtigt sind die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen deren gesetzlicher Vertreter. (3) Der Antrag auf Schülerbeförderung ist schriftlich bis zum 31.05. für das folgende Schuljahr beim Landkreis zu stellen. Bei Benutzung privater Fahrzeuge gilt jedoch 5 Abs. 2. Soll die Schülerbeförderung des laufenden Schuljahres erfolgen, ist der Antrag spätestens einen Monat vor Beginn der Beförderung zu stellen. Geht der Antrag später ein, besteht ein Anspruch erst ab dem Monat, der dem Antragsmonat folgt. (4) Antragsformulare sind beim Fachdienst Schülerbeförderung, Kultur und Sport des Landkreises, Papendorfer Weg 1, 14806 Belzig, bei der besuchten Schule und im Internet unter www.potsdam-mittelmark.de erhältlich. (5) Aufgrund des Antrages entscheidet der Landkreis über die Notwendigkeit der Beförderung des Schülers, das zu benutzende Verkehrsmittel, die Höhe des Eigenanteils und die Fahrtkostenerstattung. Die Bewilligung erfolgt für die Dauer des Besuches der Schulstufe, falls nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen gem. Abs. 6 eintritt, durch die die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dieser Satzung sich ändern oder entfallen. (6) Jede Veränderung der Verhältnisse des Schülers, die für den Anspruch auf Schülerbeförderung oder die Fahrtkostenerstattung von Einfluss sind, muss dem Landkreis unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Mitzuteilen sind z. B. Wohnungswechsel oder Schulwechsel. (7) Für die Schülerbeförderung im Schülerspezialverkehr ist in jedem Jahr bis vier Wochen vor Beginn des Schulbesuches ein Antrag zu stellen. Ist dies nicht möglich, kann eine Schülerbeförderung frühestens zwei Wochen nach Posteingang des Antrages bei entsprechender Anspruchberechtigung erfolgen. Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012 5

9 Fahrkartenbestellung und Erwerb der Fahrausweise (1) Bei Bewilligung des Antrages auf Schülerbeförderung erfolgt die Ausgabe der Schülerfahrausweise gegen Empfangsbestätigung. (2) Bei Verlust oder Beschädigung der Schülerfahrausweise wird kein Ersatz geleistet. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten werden nicht übernommen. (3) Wird ein Schülerfahrausweis im laufenden Schuljahr nicht mehr benötigt, ist dieser bis zum 1. des jeweiligen Monats in der Schule abzugeben. 10 Kostenerstattung (1) Werden Fahrscheine individuell erworben oder ist die Benutzung privater Kraftfahrzeuge genehmigt, werden die notwendigen Fahrtkosten unter Abzug des Eigenanteils erstattet. (2) Die Erstattung erfolgt auf der Grundlage eines vom Landkreis vorgegebenen und vom Antragsteller vollständig auszufüllenden Antragsformulars. Den Anträgen auf Erstattung von Schülerfahrtkosten sind die Fahrausweise als Nachweis der entstandenen Fahrtkosten beizufügen. Wurden Abonnenten- bzw. Jahreskartenverträge abgeschlossen, sind die Kopien der Verträge sowie Kopien der Zahlungsbelege vorzulegen. Bei Nutzung sonstiger Fahrzeuge ist eine Bestätigung der Schule bezüglich der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht vorzulegen. Können Fahrausweise auf Grund eines Verlustes bzw. bei Nutzung sonstiger Fahrzeuge die Nachweise der Teilnahme am Unterricht nicht vorgelegt werden, erfolgt für diesen Zeitraum keine Fahrtkostenerstattung. Diese Kosten sind dann durch die Eltern bzw. volljährigen Schüler selbst zu tragen. (3) Die notwendigen Fahrtkosten werden halbjährlich erstattet. Die Antragsformulare sind jeweils bis zum 15. März eines jeden Jahres für das abgelaufene erste Schulhalbjahr und bis zum 15. September eines jeden Jahres für das abgelaufene zweite Schulhalbjahr beim Landkreis einzureichen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen; das Datum des Antragseinganges beim Landkreis entscheidet über die Rechtzeitigkeit des Zugangs. Auf Antrag können die Fahrtkosten in besonderen Härtefällen vierteljährlich erstattet werden. (4) Der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten besteht nur beim Besuch der nach dem Lehr- und Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. Dazu gehören auch Fahrten zu Betriebspraktika. Die Beantragung der Erstattung von Kosten für Fahrten zu Betriebspraktika hat zu den unter Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen zu erfolgen. Es sind die Praktikumsanschrift und der Praktikumszeitraum anzugeben. Für die Erstattung der Fahrtkosten zu den Betriebspraktika gelten insbesondere die 3, 4, 5 und 6. (5) Bei Schulwanderungen, Schullandaufenthalten und ähnlichen Veranstaltungen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. 11 Übergangsregelung Auf Beförderungen und Erstattungen in der Zeit bis zum 31.01.2012 ist 1 Abs. 3 a in der bis zum Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden. Allgemeinverfügung Abschussplanung für das Jagdjahr 2012/2013 im Landkreis Potsdam-Mittelmark Auf Grundlage des 4 Abs. 2 BbgJagdDV 1) in Verbindung mit 21 BJagdG 2) und 29 BbgJagdG 3) wird der Termin für die Einreichung der von den Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagenen Abschusspläne für Rot-, Dam-, Muffel-, Reh- und Schwarzwild für den Landkreis Potsdam-Mittelmark durch die Untere Jagdbehörde zum 20. März 2012 festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig, zu erheben. Hinweise Der vorgeschlagene Abschussplan (vorgeschriebenes Muster) ist spätestens zum obigen Termin in 2-facher Ausfertigung bei der Unteren Jagdbehörde einzureichen (Postanschrift beachten!). Gruppenabschusspläne benachbarter Jagdbezirke sind zulässig. Die Bejagung von Schwarzwild vor der Abschussplanbestätigung ist zulässig. Nachfolgende Voraussetzungen sind für die Bestätigung des Abschussplanes erforderlich: 1. fristgemäße Einreichung bis zum Stichtag (siehe oben); 2. Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften (insbesondere vollständige Angabe von Zielbestand, Plan und Strecke des Vorjahres, Frühjahrsbestand, ggf. Abstimmungsvermerk der Hegegemeinschaft) vgl. 4 u. 4a BbgJagdGDV; 3. Einvernehmen des Jagdvorstandes der Jagdgenossenschaft/Inhaber des Eigenjagdbezirkes bei verpachteten Jagdbezirken durch Unterschrift auf dem Abschussplan; wenn kein Einvernehmen, dann Möglichkeit eigener Vorschläge in entsprechender Spalte auf Rückseite und/oder schriftliche Begründung; 4. Innerhalb von Hegegemeinschaften: Abstimmung der Abschusspläne aufeinander (siehe Punkt 2); 5. Zustimmung des Jagdbeirates Eine gebührenpflichtige Festsetzung des Abschusses erfolgt nach Tarifstelle 11.4.1der GebO MLUV 4) in Höhe von 80,00 Euro, wenn Unterlagen nicht (nicht fristgemäß siehe Punkt 1) oder in unzureichender Qualität (siehe Punkt 2.) eingereicht werden. Eine Festsetzung (ohne Gebühren) des Abschusses erfolgt weiterhin, insbesondere wenn bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Die Festsetzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat. Müssen Rot- und Damwildbestände reduziert werden, können gemäß 4a Abs. 3 BbgJagdDV nur Mitglieder einer Hegegemeinschaft über die Festsetzung des Abschussplanes hinaus für Rotwild der AK 0 und 1 sowie männliches Damwild der AK 0, 1, 2 sowie weibliches Damwild der AK 0 und 1 erlegen. Der Abschussplan gilt als um diese Stückzahlen erhöht. Mit Aufhebung der Bewirtschaftungsbezirke für Schalenwild ab dem 01.04.2009 ist gemäß 21 Abs. 2 BJagdG auch für Rot-, Dam- und Muffelwild, welches außerhalb der dauernden Aufenthaltsgebiete vorkommt, ein Abschussplan einzureichen. Zur Vermeidung unrealistischer Plananträge wird hierzu empfohlen, Gruppenabschusspläne mit benachbarten Jagdbezirken abzustimmen und einzureichen. 6 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012

Mögliche Rückfragen richten Sie bitte rechtzeitig vor Einreichung des Abschussplanes an die Untere Jagdbehörde. Bad Belzig, 16.01.2012 Blasig Landrat Fundstellen: 1) 2) 3) 4) Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) vom 02.04.2004 (GVBl. II/04 Nr. 10, S. 305 v. 27.04.04) zuletzt geändert durch Art. 1 der 2. VO vom 26.05.2008 (GVBl. II/08 Nr. 17, S. 238 v. 25.07.2008) Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29.11.1952 (BGBl. I S. 780) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 426) Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) vom 09.10.2003 (GVBl. I/03 Nr. 14, S. 250 v. 13.10.2003), zuletzt geändert durch 1. Änderungsgesetz vom 23.04.2008 (GVBl. I/08 Nr. 5, S. 94 v. 29.04.2008) Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umweltschutz und Verbraucherschutz (GebOMLUV) vom 17.07.2007 (GVBl. II/07 Nr. 20, S. 314) geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.04.2008 (GVBl. I/08 Nr. 05, S. 62, 91) Anhörungsverfahren zum geplanten Wasserschutzgebiet Götz Bekanntmachung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark Vom 04.01.2012 Es ist beabsichtigt, zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Götz ein Wasserschutzgebiet neu festzusetzen. Begünstigter im Sinne des 15 Abs.2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Wasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland. Das geplante Wasserschutzgebiet liegt in der Gemeinde Groß Kreutz (Havel). Von der Unterschutzstellung ist folgende Gemarkung ganz oder teilweise betroffen: Gemarkung Götz Flur 5 Durch die Schutzbestimmungen der Verordnung sollen bestimmte Handlungen für verboten oder nur beschränkt zulässig erklärt und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Der Entwurf der Verordnung und die dazu gehörenden genauen Karten werden vom Montag, den 05. März 2012 bis einschließlich Donnerstag, den 05. April 2012 zu jedermanns Einsicht an folgenden Stellen öffentlich ausgelegt: Landkreis Potsdam-Mittelmark Fachbereich 3, Fachdienst 38 Untere Wasserbehörde, Zimmer 101 Papendorfer Weg 3, 14806 Bad Belzig Dienstag Donnerstag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr Gemeinde Groß Kreutz (Havel) Fachbereich Ordnung und Sicherheit, 1.Etage, Zimmer Nr. 115 Potsdamer Landstraße 49b 14550 Groß Kreutz (Havel) OT Jeserig Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr Andere Termine der Einsichtnahme sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit den Stellen möglich. Weitere Unterlagen, wie das hydrogeologische Gutachten zur Bemessung der Schutzzonen können nach vorheriger Vereinbarung bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam- Mittelmark eingesehen werden. Am Donnerstag, den 03. Mai 2012 um 16.00 Uhr, findet im kleinen Sitzungssaal, 1. Etage des Rathauses der Gemeinde Groß Kreutz (Havel), Potsdamer Landstr. 49b in 14550 Groß Kreutz (Havel) OT Jeserig eine öffentliche mündliche Anhörung zur geplanten Festsetzung des Wasserschutzgebietes Götz statt. Vom 05. März 2012 bis einschließlich 03. Mai 2012 kann jedermann Einwendungen und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam- Mittelmark, Papendorfer Weg 3, 14806 Bad Belzig, Zimmer 101 und in der mündlichen Anhörung vorbringen. Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen sollen den Namen und die genaue Anschrift der Person enthalten. Bedenken und Anregungen, die sich auf Grundstücke beziehen, sollen Gemarkung, Flur und Flurstück der betroffenen Fläche enthalten. Bad Belzig, den 24.01.2012 Untere Wasserbehörde Die hier abgebildete Karte dient lediglich der Übersicht. Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012 7

8 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012

Umsetzung der Brandenburgischen Badegewässerverordnung (BbgBadV) Beteiligung der Öffentlichkeit im Vorfeld der Badestellenausweisung Nach 3 (1) der BbgBadV vom 19.Dezember 2011 bestimmt die zuständige Behörde die auszuweisenden Badegewässer und fördert gemäß 11 (1) BbgBadV die Beteiligung der Öffentlichkeit. Daher hat jeder Bürger die Möglichkeit Vorschläge, Bemerkungen oder Anregungen bei der zuständigen Behörde vorzubringen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß 3 (1) BbgBadV. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark wird der obersten Landesbehörde zur Bekanntmachung im Amtsblatt des Landes Brandenburg voraussichtliche folgende Badestellen als EU-Badestellen für die Badesaison 2012 mitteilen: 1. Butzow, Campingplatz (Beetzsee) 2. Gortz, Campingplatz (Beetzsee) 3. Päwesin (Beetzsee) 4. Strandbad Glindow (Glindower See) 5. Werder, Campingplatz Riegelspitze (Glindower See) 6. Strandbad Werder (Plessower See) 7. Strandbad Caputh (Schwielowsee) 8. Strandbad Ferch (Schwielowsee) 9. Wusterwitz (Wusterwitzer See) Die Qualität dieser Badegewässer wird durch den Fachdienst Gesundheit des Landkreises Potsdam-Mittelmark, insbesondere unter hygienischen Gesichtspunkten, überwacht. Dazu können Vorschläge, Bemerkungen oder Anregungen an folgende E- mail-anschriften gerichtet werden: Simone.Riedl@potsdam-mittelmark.de Gesundheitsamt@potsdam-mittelmark.de Über die in der obenstehenden Badegewässerliste genannten EU-Badestellen hinausgehend, werden in der Badesaison 2012 voraussichtlich weitere 33 Badestellen mit lokalem Charakter im Landkreis Potsdam-Mittelmark überwacht werden. Die entsprechende Liste wird, zum Beginn der Badesaison am 15.05.2012, im Internet unter www.potsdam-mittelmark.de/aktuelles/badestellen veröffentlicht werden. Belzig, den 27.01.2012 Fachdienst Gesundheit Hygiene/Umweltmedizin 1. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 04.12.2007/01.12.2007 Zwischen der Gemeinde Michendorf (im Folgenden Gemeinde) und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark (im Folgenden Landkreis) wird dieser Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 04.12.2007/01.12.2007 geschlossen. Der vorstehend benannte öffentlich-rechtliche Vertrag wird wie folgt geändert: I. 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: Bis zum 15. Januar eines jeden Jahres teilt die Gemeinde dem Landkreis die Personalkosten des Vorjahres mit. Ausgehend von den nach Abs. 3 und 4 errechneten Durchschnittssätzen betragen die Zuschüsse 86,3 % für Kinder von 0 bis 3 Jahre, 85,2 % für Kinder von 3 Jahre bis zum Schuleintritt, 84 % für Kinder im Grundschulalter und 84% für das notenwendige pädagogische Leitungspersonal. Die Zuschüsse werden quartalsweise berechnet und jeweils in drei gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines Monates für Januar jedoch zum 31. 3 Abs 6 wird die Anlage wie folgt gefasst: Leistet die Gemeinde einen Kostenausgleich an einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so erstattet ihr der Landkreis Personalkostenzuschüsse entsprechend der Anlage. Die Kinder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf ihrem Territorium der Gemeinde haben und in einer Kita betreut werden. II. 5 Abs. 1 wird der letzte Teilsatz nach dem Komma gestrichen. III. 3 Abs. 6 wird die Anlage wie folgt geändert. Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre - Kinderkrippe Betreuung bis 6 Stunden 380,60 Betreuung über 6 Stunden 475,75 Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 428,17 Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung - Kindergarten Betreuung bis 6 Stunden 187,77 Betreuung über 6 Stunden 234,80 Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 211,28 Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe - Hort Betreuung bis 4 Stunden 111,14 Betreuung über 4 Stunden 148,26 V. Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.10.2010 in Kraft. Bad Belzig, den 10.01.2012 Gemeinde Michendorf, den 15.11.2011 Ort, Datum Ort, Datum Für den Landkreis Potsdam-Mittelmark gez. Blasig Blasig, Landrat gez. Stein Stein, 1. Beigeordneter Für die Gemeinde Michendorf gez. Claudia Jung Jung, Bürgermeisterin gez. Oed Oed stellv. Bürgermeister Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012 9

2. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 13.10.2004/24.09.2004 3. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30.09./08.12.2004 Zwischen der Gemeinde Stahnsdorf (im Folgenden Gemeinde) und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark (im Folgenden Landkreis) wird dieser Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 13.10.2004/24.09.2004 geschlossen. Der vorstehend benannte öffentlich-rechtliche Vertrag wird wie folgt geändert: I. 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: Bis zum 15. Januar eines jeden Jahres teilt die Gemeinde dem Landkreis die Personalkosten des Vorjahres mit. Ausgehend von den nach Abs. 3 und 4 errechneten Durchschnittssätzen betragen die Zuschüsse 86,3 % für Kinder von 0 bis 3 Jahre, 85,2 % für Kinder von 3 Jahre bis zum Schuleintritt, 84 % für Kinder im Grundschulalter und 84% für das notenwendige pädagogische Leitungspersonal. Die Zuschüsse werden quartalsweise berechnet und jeweils in drei gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines Monates für Januar jedoch zum 31. 3 Abs 6 wird die Anlage wie folgt gefasst: Leistet die Gemeinde einen Kostenausgleich an einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so erstattet ihr der Landkreis Personalkostenzuschüsse entsprechend der Anlage. Die Kinder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf ihrem Territorium der Gemeinde haben und in einer Kita betreut werden. II. 5 Abs. 2 wird der letzte Teilsatz nach dem Komma gestrichen. III. 3 Abs. 6 wird die Anlage wie folgt geändert. Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre - Kinderkrippe Betreuung bis 6 Stunden 380,60 Betreuung über 6 Stunden 475,75 Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 428,17 Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung - Kindergarten Betreuung bis 6 Stunden 187,77 Betreuung über 6 Stunden 234,80 Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 211,28 Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe - Hort Betreuung bis 4 Stunden 111,14 Betreuung über 4 Stunden 148,26 V. Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.10.2010 in Kraft. Zwischen der Stadt Bad Belzig (im Folgenden Gemeinde) und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark (im Folgenden Landkreis) wird dieser Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 30.09./08.12.2004 zu letzt geändert am 23.01.2008/07.12.2007. Der vorstehend benannte öffentlich-rechtliche Vertrag wird wie folgt geändert: I. 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: Bis zum 15. Januar eines jeden Jahres teilt die Gemeinde dem Landkreis die Personalkosten des Vorjahres mit. Ausgehend von den nach Abs. 3 und 4 errechneten Durchschnittssätzen betragen die Zuschüsse 86,3 % für Kinder von 0 bis 3 Jahre, 85,2 % für Kinder von 3 Jahre bis zum Schuleintritt, 84 % für Kinder im Grundschulalter und 84% für das notenwendige pädagogische Leitungspersonal. Die Zuschüsse werden quartalsweise berechnet und jeweils in drei gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines Monates für Januar jedoch zum 31. 3 Abs 6 wird die Anlage wie folgt gefasst: Leistet die Gemeinde einen Kostenausgleich an einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so erstattet ihr der Landkreis Personalkostenzuschüsse entsprechend der Anlage. Die Kinder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf ihrem Territorium der Gemeinde haben und in einer Kita betreut werden. II. 5 Abs. 2 wird der letzte Teilsatz nach dem Komma gestrichen. III. 3 Abs. 6 wird die Anlage wie folgt geändert. Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre - Kinderkrippe Betreuung bis 6 Stunden 380,60 Betreuung über 6 Stunden 475,75 Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 428,17 Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung - Kindergarten Betreuung bis 6 Stunden 187,77 Betreuung über 6 Stunden 234,80 Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 211,28 Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe - Hort Betreuung bis 4 Stunden 111,14 Betreuung über 4 Stunden 148,26 IV. Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.10.2010 in Kraft. Bad Belzig, den 07.02.2012 Gemeinde Stahnsdorf, den 18.01.2012 Ort, Datum Ort, Datum Bad Belzig, 4.11.2011 Bad Belzig, 26.10.2011 Ort, Datum Ort, Datum Für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Für die Gemeinde Stahnsdorf Für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Für die Stadt Bad Belzig gez. Blasig Blasig, Landrat gez. Albers Albers, Bürgermeister gez. Blasig Blasig, Landrat gez. Klabunde Klabunde, Bürgermeisterin gez. Stein Stein, 1. Beigeordneter gez. Koppke Knoppke stellv. Bürgermeister im Amt gez. Stein Stein, 1. Beigeordneter gez. Grund Grund, stellv. Bürgermeister 10 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012

3. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 16.09./13.10.2004 Zwischen der Stadt Teltow (im Folgenden Gemeinde) und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark (im Folgenden Landkreis) wird dieser Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 16.09.2004/13.10.2004 zuletzt geändert am 02.06.2008/06.05.2008, geschlossen. Der vorstehend benannte öffentlich-rechtliche Vertrag wird wie folgt geändert: I. 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: Bis zum 15. Januar eines jeden Jahres teilt die Gemeinde dem Landkreis die Personalkosten des Vorjahres mit. Ausgehend von den nach Abs. 3 und 4 errechneten Durchschnittssätzen betragen die Zuschüsse 86,3 % für Kinder von 0 bis 3 Jahre, 85,2 % für Kinder von 3 Jahre bis zum Schuleintritt, 84 % für Kinder im Grundschulalter und 84% für das notenwendige pädagogische Leitungspersonal. Die Zuschüsse werden quartalsweise berechnet und jeweils in drei gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines Monates für Januar jedoch zum 31. 3 Abs 6 wird die Anlage wie folgt gefasst: Leistet die Gemeinde einen Kostenausgleich an einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so erstattet ihr der Landkreis Personalkostenzuschüsse entsprechend der Anlage. Die Kinder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf ihrem Territorium der Gemeinde haben und in einer Kita betreut werden. II. 5 Abs. 2 wird der letzte Teilsatz nach dem Komma gestrichen. III. 3 Abs. 6 wird die Anlage wie folgt geändert. Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre - Kinderkrippe Betreuung bis 6 Stunden 380,60 Betreuung über 6 Stunden 475,75 Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 428,17 Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung - Kindergarten Betreuung bis 6 Stunden 187,77 Betreuung über 6 Stunden 234,80 Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 211,28 Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe - Hort Betreuung bis 4 Stunden 111,14 Betreuung über 4 Stunden 148,26 IV. Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.10.2010 in Kraft. Bad Belzig, 21.11.2011 Stadt Teltow, 01.11.2011 Ort, Datum Ort, Datum Für den Landkreis Potsdam-Mittelmark gez. Blasig Blasig, Landrat gez. Stein Stein, 1. Beigeordneter Für die Stadt Teltow gez. Th. Schmidt Schmidt, Bürgermeister gez. B. Rietz Rietz, 1. Beigeordnete 3. Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.09.2004/08.12.04 Zwischen der Stadt Werder (Havel) (im Folgenden Gemeinde) und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark (im Folgenden Landkreis) wird dieser Nachtrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22.09.04/08.12.04, zuletzt geändert am 30.04.07/31.05.07. Der vorstehend benannte öffentlich-rechtliche Vertrag wird wie folgt geändert: I. 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Für Kinder, die in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde betreut werden und die nicht im Landkreis Potsdam-Mittelmark wohnen, sondern ihren Wohnsitz z.b. in Potsdam oder im Land Berlin haben, zahlt der Landkreis ab dem 01.01.2012 keinen Zuschuss nach 16 Abs. 2 KitaG. Die Gemeinde stellt die Platzkosten dann dem anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in deren Zuständigkeit das Kind wohnt, direkt in Rechnung. II. 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: Bis zum 28. Februar eines jeden Jahres teilt die Gemeinde dem Landkreis die Personalkosten des Vorjahres mit. Ausgehend von den nach Abs. 3 und 4 errechneten Durchschnittssätzen betragen die Zuschüsse 86,3 % für Kinder von 0 bis 3 Jahre, 85,2 % für Kinder von 3 Jahre bis zum Schuleintritt, 84 % für Kinder im Grundschulalter und 84% für das notenwendige pädagogische Leitungspersonal. Die Zuschüsse werden quartalsweise berech- Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012 11

net und jeweils in drei gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15. eines Monates und für das erste Quartal bis zum 31.03. ausgezahlt. 3 Abs 6 wird die Anlage wie folgt gefasst: Leistet die Gemeinde einen Kostenausgleich an einen anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so erstattet ihr der Landkreis Personalkostenzuschüsse entsprechend der Anlage. Die Kinder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf ihrem Territorium der Gemeinde haben und in einer Kita betreut werden. III. 5 Abs. 2 wird der letzte Teilsatz nach dem Komma gestrichen. IV. 3 Abs. 6 wird die Anlage wie folgt geändert. Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre - Kinderkrippe Betreuung bis 6 Stunden 380,60 Betreuung über 6 Stunden 475,75 Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 428,17 Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung - Kindergarten Betreuung bis 6 Stunden 187,77 Betreuung über 6 Stunden 234,80 Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 211,28 Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe - Hort Betreuung bis 4 Stunden 111,14 Betreuung über 4 Stunden 148,26 V. Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.10.2010 in Kraft. Bad Belzig, den 21.11.2011 Stadt Werder (Havel), den 01.11.2011 Ort, Datum Ort, Datum Für den Landkreis Potsdam-Mittelmark gez. Blasig Blasig, Landrat gez. Stein Stein, 1. Beigeordneter Für die Stadt Werder (Havel) gez. Werner Große Große, Bürgermeister gez. Saß Saß, 1. Beigeordnete Ende des amtlichen Teils Informationen aus dem Landratsamt PM Wir bringen unsere Zukunft auf den Punkt! Einladung zum 6. Kreisentwicklungsforum am 31.03.2012 Liebe Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Potsdam-Mittelmark, ich lade Sie recht herzlich zu unserem 6. Kreisentwicklungsforum am Sonnabend, dem 31.03.2012, von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr in die Heimvolkshochschule am Seddiner See ein. Nun schon zu einer guten Tradition geworden, soll unsere alle zwei Jahre stattfindende Veranstaltung dazu dienen, die gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen und Chancen für die Entwicklung unseres Landkreises gemeinsam neu in den Blick zu rücken. Inhaltlicher Schwerpunkt unserer Tagung wird der Entwurf eines Leitbildes für den Landkreis Potsdam-Mittelmark sein. Diesen möchte ich Ihnen vorstellen und mit Ihnen in erster Linie konkrete Ideen zu Maßnahmen und Projekten und deren Umsetzung diskutieren. Sicht der Landesregierung zu den anstehenden Zukunftsherausforderungen schildern. Dabei werden Themen wie die demografische Entwicklung, die Zukunft der Kommunalstrukturen, die Wende im Energiesektor hin zu erneuerbaren Energien und der Wunsch vieler Bürger zur unmittelbaren Beteiligung an politischen Entscheidungsprozessen, sicherlich eine Rolle spielen. Weitere Informationen zur Veranstaltung sowie die Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden Sie demnächst auf der Internetseite des Landkreises unter www.potsdam-mittelmark.de. Nutzen Sie die Chance, sich mit Ihren innovativen Ideen und Anregungen in den Diskussionsprozess einzubringen. Auf der Veranstaltung treffen Sie viele Akteure des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens; also eine gute Gelegenheit, alte Kontakte zu pflegen und neue zu knüpfen. Ich würde mich freuen, Sie auf dem 6. Kreisentwicklungsforum am 31. März 2012 begrüßen zu dürfen. Ihr Landrat Wolfgang Blasig Ich freue mich, dass wir den Innenminister des Landes Brandenburg, Dr. Dietmar Woidke, für das Eröffnungsreferat gewinnen konnten. Er wird uns die 12 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012

Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012 13

14 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012

Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012 15

16 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012

Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012 17

18 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012

Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012 19

20 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012

Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012 21

22 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012

Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012 23

Beratungszentren des Landkreises Potsdam-Mittelmark Allgemeine soziale Beratung In den einzelnen Regionen des Landkreises findet eine Sprechstunde zur allgemeinen sozialen Beratung statt, die jedem Bürger offen steht. Die SozialarbeiterInnen unterstützen bei behördlichen Angelegenheiten und leisten Hilfestellung beim Ausfüllen von Anträgen. Bei Krisensituationen (Trennung, Wohnraumsuche, Krankheit, Schulden etc.) bieten sie eine individuelle Beratung. Sie erhalten Rat und Unterstützung für Pflegebedürftige und deren Angehörige sowie eine individuelle Wohnraumberatung. Die Allgemeine soziale Beratung im Landkreis Potsdam-Mittelmark findet in den Beratungszentren Bad Belzig, Teltow, Werder und Brandenburg/Havel, Kloster Lehnin und in Beelitz statt. Der Pflegestützpunkt im Beratungszentrum Werder bietet Ihnen im Rahmen der Pflegeberatung unabhängige und kostenlose Informationen zu allen Fragen der Pflege, bei Pflegebedürftigkeit und Behinderungen, auch in Form aufsuchender Hilfen. Darüber hinaus erhalten Sie in den Beratungszentren des Landkreis Potsdam-Mittelmark Unterstützung und Beratung: - wenn Sie durch Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung Probleme bei der Bewältigung Ihres Alltags haben, - bei drohender Wohnungslosigkeit - für Frauen und Mädchen in Not - für Angehörige Demenzerkrankter - für Menschen mit geistiger Behinderung - für Menschen mit psychischen Erkrankungen - in Fragen des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts - in Fragen der Integration und - bei Problemen mit Sucht oder Drogen. Die detaillierten Angebote und Beratungszeiten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Flyer des Beratungszentrums (auch zu finden unter www.potsdam-mittelmark.de). Ansprechbarkeit der allgemeinen sozialen Beratung und Wohnraumberatung: Beratungszentrum Bad Belzig, im Fläming-Bahnhof, Am Bahnhof 11 Dienstag und Donnerstag: 09.00 Uhr 17.00 Uhr Tel. 033841/449510 Beratungszentrum Teltow, Lankeweg 4 Dienstag und Donnerstag: 09.00 Uhr 17.00 Uhr Tel. 03328/318105 Beratungszentrum Werder, Am Gutshof 1-7 Dienstag: 9.00 17.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 13.00 Uhr Tel. 03327/739-342 oder -343 Pflegestützpunkt im Beratungszentrum Werder Dienstag: 9.00 17.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 13.00 Uhr Sonstige Erreichbarkeit über Anrufbeantworter und Rückrufservice: 03327/739343 e-mail: werder@pflegestuetzpunkte-brandenburg.de Beratungszentrum Beelitz, Clara-Zetkin-Straße 195 033204-628516 zur Terminvereinbarung Jeden Mittwoch 13.00-16.30 Beratungszentrum Brandenburg, Deutsches Dorf 45-47 03381/796156 mobil: 01577/2161887 o. 01577/2161889 Dienstag: 9.00 17.00 Uhr, Donnerstag: 9.00 13.00 Uhr Beratungszentrum Kloster Lehnin, Friedensstr. 4 Tel.: 03382/701010 mobil: 01577/2161887 o. 01577/2161889 Mittwochs: 12:00-15:30 Uhr Darüber hinaus wird die Allgemeine Soziale Beratung an weiteren Standorten im Landkreis Potsdam-Mittelmark angeboten. Nach telefonischer Absprache sind weitere Termine möglich. Weitere Beratungsangebote der Wohlfahrtsverbände: Beelitz Johannitersozialstation, Trebbiner Straße 94, 033204 / 628515 oder Handy: 0173 6193157 Träger: Johanniter-Unfall-Hilfe e.v., Regionalverband Potsdam- Mittelmark- Fläming Bad Belzig DRK Pflegeteam Hoher Fläming, Gliener Straße 1 Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Fr 10.00-12.00 Uhr Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.v. AWO Sozialstation, Niemegker Straße 10 Tel.: 033841 / 380215 Mo 13.00-15.00 Uhr Träger: AWO Potsdam-Mittelmark ggmbh Brück AWO Wohnanlage Brücker Herz, Buchenweg 1 Tel.: 033841 / 380215 Jeden 1. Di des Monats 14.00-16.00 Uhr Träger: AWO Potsdam-Mittelmark ggmbh Kleinmachnow AWO Sozialstation, August-Bebel-Platz 2 Tel.: 033203 / 24012 Termine nach Vereinbarung Träger: AWO Seniorenzentren Brandenburg ggmbh Michendorf AWO Sozialstation, Potsdamer Straße 49 Tel.: 033205 / 46591 oder 62189 Montag - Freitag 8.00 16.00 Uhr und Dienstag 8.00 17.00 Uhr Träger: AWO Seniorenzentren Brandenburg ggmbh Treuenbrietzen DRK Bürgertreff, Großstraße 96-97 Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176/18181007 Jeden Mittwoch von 9.00 12.00 Uhr Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.v. Werder DRK Pflegeteam An der Havel, B.-Kellermann-Straße 17 Tel.: 03327 / 45504, Handy: 0176 18181035 Termine nach telefonischer Vereinbarung Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.v. Wiesenburg DRK Bürgertreff, Schlamauer Straße 24 Tel.: 033841 / 56218 oder Handy: 0176 18181007 Jeden 4. Do des Monats 14.00-16.00 Uhr Träger: DRK Kreisverband Potsdam / Zauch Belzig e.v. 24 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012

Hilfe für das Wohnen im Alter Wohnraumberatung durch den Landkreis Das Thema Wohnen beschäftigt Jung und Alt. Doch je älter wir werden umso mehr Zeit verbringen wir in der Wohnung. Die Mobilität schränkt sich mit zunehmendem Alter ein. Leider entsprechen die meisten Wohnungen nicht immer dem Alter oder den mit Krankheit bzw. Behinderung einhergehenden Bedürfnissen. Um selbstbestimmt im Alter wohnen zu können, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Um in den eigenen vier Wänden so lange wie möglich leben zu können, gibt es Wohnraumanpassungsmaßnahmen, welche von verschiedenen Leistungsträgern finanziert werden. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat zu diesem Thema kostenlose Wohnberatungsstellen eingerichtet. Die Wohnraumberatung hilft u. a. bei der Klärung der Wohnsituation, der Auswahl von Hilfsmitteln, Vorschlägen zur Beseitigung von Stolperfallen, zeigt Beispiele zum Umrüsten des Badezimmers, benennt fachkundige Partner, zeigt die Wege der neuen Wohnformen auf, gibt Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten und arbeitet mit den wohnortnahen Wohnungsunternehmen zusammen. Persönliche oder telefonische Vorsprache im Rahmen der allgemeinen sozialen Beratung ist zu den Öffnungszeiten folgender Beratungszentren möglich: Beratungszentrum Bad Belzig Fläming - Bahnhof Am Bahnhof 11 Dienstag und Donnerstag: 9 Uhr bis 17 Uhr Telefon: 033841 449510 Beratungszentrum Teltow Lankeweg 4 Dienstag und Donnerstag: 9 Uhr bis 17 Uhr Telefon: 03328 318105 Beratungszentrum Werder (Havel) Am Gutshof 1-7 Dienstag: 9 Uhr bis 17 Uhr Donnerstag: 9 Uhr bis 13 Uhr Telefon: 03327 739342 Beratungszentrum Beelitz Clara-Zetkin-Straße 195 Mittwoch: 13 Uhr bis 16.30 Uhr Telefon: 033204 628516 Beratungszentrum Brandenburg Deutsches Dorf 45-47 Dienstag: 9 Uhr bis 17 Uhr Donnerstag: 9 Uhr bis 13 Uhr Telefon: 03381 796156 Beratungszentrum Kloster Lehnin Friedensstraße 4 Mittwoch: 12 Uhr bis 15.30 Uhr Telefon: 03382 701010 Die Wohnraumberater freuen sich auf ihren Besuch. Informationen, Tipps, Termine Umzug der Koordinierungsstellen Arbeits- und Ausbildungsförderungsverein PM e.v. Koordination für Freiwilligen- Koordination für das Netzwerk arbeit & Bürgerengagement PM ambulanter sozialer Dienste PM Seit dem 01.02.2012 befinden sich die Koordinierungsstelle für Freiwilligenarbeit und Bürgerengagement Potsdam-Mittelmark und die Koordinierung des Netzwerks der sozialen Dienste PM in neuen Büroräumen im Beratungszentrum im Fläming-Bahnhof Bad Belzig (Am Bahnhof 11). Susann Bandur/Roland Leisegang Sozialservice Arbeits- und Ausbildungs- förderverein PM e.v. E-Mail: bandur@aafv.de; leisegang@aafv.de www.ambulantes-netzwerk-pm.de Steffi Wiesner Sozialservice Arbeits- und Ausbildungsförderverein PM e.v. E-Mail: freiwillig-pm@aafv.de www.freiwilligenarbeit-pm.de Termine zur Beratung über freiwilliges Engagement im Landkreis können Sie mit der Koordinatorin Steffi Wiesner zukünftig unter der Telefonnummer: 033841/4495-17 und freiwillig-pm@aafv.de vereinbaren. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.freiwilligenarbeit-pm.de. Im Netzwerk der sozialen Dienste in Potsdam-Mittelmark hat es zudem eine personelle Veränderung gegeben. Neu im Team ist seit Anfang des Jahres Roland Leisegang. Mit Susann Bandur koordiniert er im Landkreis das Netzwerk. Sie erreichen die beiden zukünftig unter der Telefonnummer 033841/ 449515 und per E-Mail: bandur@aafv.de bzw. leisegang@aafv.de Weitere Informationen unter www.ambulantes-netzwerk-pm.de Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012 25

26 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012

Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012 27

Blutspendetermine im Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Landeshauptstadt Potsdam Monat März 2012 01. März 2012 Treuenbrietzen, Bürgerhaus Alte Feuerwehr, Breite Straße 71 15:00 bis 19:00 Uhr 02. März 2012 Groß Kreutz, Feuerwehrgerätehaus, Bochower Straße 26 14:30 bis 19:00 Uhr 03. März 2012 Potsdam, Blutspendeinstitut, Eingang über Hebbelstraße 1 09:00 bis 12:00 Uhr 05. März 2012 Teltow, AOK, Potsdamer Straße 20 15:00 bis 19:00 Uhr 06. März 2012 Ziesar, Freiwillige Feuerwehr, Gartenstraße 16 15:30 bis 19:30 Uhr 08. März 2012 Wiesenburg, Quergebäude am Goetheplatz, Schlossstraße 1 15:00 bis 19:00 Uhr 12. März 2012 Potsdam-Am Stern, Finanzamt, Steinstraße 104-106, Haus 9 09:00 bis 13:00 Uhr 14. März 2012 Beelitz, Robert-Tiedemann-Haus, Clara-Zetkin-Straße 16 14:30 bis 19:00 Uhr 15. März 2012 Potsdam-Waldstadt II, OSZ II, Zum Jagenstein 26 16:00 bis 19:00 Uhr 15. März 2012 Babelsberg-Nord, Oberlinhaus (Mutterhaus), R.-Breitscheid-Str. 24 15:00 bis 19:00 Uhr 16. März 2012 Potsdam-Bornstedt, Karl-Foerster-Schule, Kirschallee 172 16:00 bis 19:30 Uhr 17. März 2012 Bad Belzig, SENIOREN-Wohnpark, H.-Marchwitza-Straße 23 09:00 bis 12:00 Uhr 17. März 2012 Stahnsdorf, FIT 2000, Grüner Weg 3-5 09:30 bis 12:00 Uhr 19. März 2012 Groß Glienicke, Grundschule, Hechtsprung 14/16 17:00 bis 19:00 Uhr 20. März 2012 Bad Belzig, DRK, Gliener Straße 1 15:30 bis 19:00 Uhr 20. März 2012 Werder (Havel), Schule, Unter den Linden 11 15:00 bis 19:00 Uhr 22. März 2012 Potsdam, AOK, Friedrich-Ebert-Straße 113 14:30 bis 18:00 Uhr 22. März 2012 Potsdam-Hermannswerder, Haus 10, Fachschule für Sozialwesen 08:00 bis 13:00 Uhr 26. März 2012 Potsdam, GeoForschungsZentrum, Telegrafenberg, Haus A 19 09:00 bis 13:00 Uhr 28. März 2012 Potsdam, Stadtverwaltung, Friedrich-Ebert-Straße 79, Raum 124 09:00 bis 13:30 Uhr 30. März 2012 Caputh, Grundschule, Straße der Einheit 45 16:00 bis 19:30 Uhr 31. März 2012 Stahnsdorf, JFZ ClaB, Bäkedamm 2 14:00 bis 18:00 Uhr Achtung: Neue Adresse und neue Öffnungszeiten im Institut Potsdam!!! Neue Adresse: DRK-Blutspendeinstitut Potsdam Charlottenstraße 72, Haus I, Eingang Hebbelstraße 1 14467 Potsdam (neues Ärztehaus gegenüber der Poliklinik) Neue Öffnungszeiten: Montag und Freitag von 7:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 19:00 Uhr Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 12:00 bis 19:00 Uhr jeden 1. Samstag im Monat von 9:00 bis 12:00 Uhr Das Parkhaus ist für Blutspender kostenfrei! Telefon-Nummer: 0331-2846-0 Blutspendetermine 28 Amtsblatt Potsdam-Mittelmark 2/2012