Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen. des Kreises Weimarer Land

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Transkript:

KREIS WEIMARER LAND Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen des Kreises Weimarer Land Aufgrund der 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl S. 73 ff), zuletzt geändert durch Artikel 2 Thür. Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 14.09.2001 (GVBl S. 257) und der Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten für die Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung ThürHortkBVO) vom 12. Februar 2001 (GVBl. S. 16) sowie des 25 a des Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) vom 12. Januar 1993 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des ThürKJHAG vom 04. Februar 1999 (GVBl. S. 109), hat der Kreistag Weimarer Land in der Sitzung am 27. 10. 2001 die folgende Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen beschlossen: 1 Träger und Rechtsform Seite 1

Die Horte an Grundschulen (im folgenden Schulhorte genannt) werden von dem Kreis Weimarer Land als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der Schulhorte werden vom Schulleiter nach Anhörung der Schulelternvertretung mit Genehmigung des Schulamtes festgelegt. Die Öffnungszeiten liegen zwischen 6.00 und 17.00 Uhr. Örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. 3 An-, Ab- und Ummeldungen (1) Der Besuch der Schulhorte ist freiwillig. Die Anmeldung für den Hortbesuch für das kommende Schuljahr sollte bis zum 31. Mai des vorherigen Schuljahres in der zuständigen Grundschule erfolgen. Für die Anmeldung sind die dafür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden, die in den Schulhorten erhältlich sind. Seite 2

(2) Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten sind Aufnahmen in den Schulhort auch im laufenden Schuljahr möglich. (3) Angemeldete Kinder können im Verlauf des Schuljahres um- und abgemeldet werden. Jede Veränderung muss schriftlich 4 Wochen vor dem Wirksamwerden der Veränderung in der zuständigen Schule erfolgen, sie wird zum Monatsende wirksam. (4) Die Hortgebühren werden monatlich zum 10. des laufenden Monats fällig. Ist bis zum 25. des folgenden Monats keine Zahlung erfolgt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Hortplatz. Das Kind kann nach Anhörung der Personensorgeberechtigten / Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch des Schulhortes ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Schulleiter auf Vorschlag des Schulverwaltungsamtes. Der Ausschluß gilt als Abmeldung. 4 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Personensorgeberechtigten/ Erziehungsberechtigten der Kinder eine im Voraus zu zahlende Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. Seite 3

5 Personenbezogene Daten (1) Für die Festsetzung der Benutzungsgebühren und zur Kontrolle der Zahlungen werden folgende personenbezogene Daten erhoben und in automatisierten Dateien verarbeitet: a) Stammdaten: - Name, Geburtsname und Anschrift des anzumeldenden Kindes - Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten / Erziehungsberechtigten (Antragsteller) - freiwillig: Telefonnummer der Personensorgeberechtigten/ Erziehungsberechtigten - ggf. Bankverbindung der Gebührenschuldner Seite 4

b) Daten zur Berechnung der Benutzungsgebühr: - Aufenthaltsdauer im Hort > 10 Stunden/Monat (ja/nein) - Daten zum tageweisen Aufenthalt im Hort - Anzahl der Kinder mit Kindergeldberechtigung - Höhe des monatlichen Einkommens der Familie - Bezug von Leistungen nach dem BSHG (ja/nein) (2) Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt unverzüglich nach Abmeldung des Kindes durch die Antragsteller und der vollständigen Begleichung der Benutzungsgebühren. 6 Verwendung der Hortgebühren Von den eingenommenen Gebühren stellt das Landratsamt 5,00 Euro / Kind und Monat dem Hort zur Verfügung. Seite 5

Die Mittel sind zweckgebunden und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Die Einnahmen des Monats Dezember sind in das Folgejahr übertragbar. Diese Rücklaufmittel unterliegen nicht der Begrenzung eines Einzelpreises unter 409,00 Euro. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.1998 außer Kraft. Apolda, 20. 11. 2001 Seite 6

Münchberg KS Landrat Seite 7