(,' '5 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht ÄZ,: 2 C 132/16 Bad Salzungen EINGANG 2 6. OKT 2016 fß ZETZMANN RECHTSANWALT IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit - Kläger- Prozessbeyoll mächtigte' Rechtsanwälte Zetzmann & KolI., Rimbachstraße 2,98527 Suhl, Gz.: 513/15 TZ27kt gegen Prozessbeyo IIm Rechtsanwältin wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Bad Salzungen durch Richterin am Amt itschky auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2016 für Recht erkannt:
------~- -- 2 C 132/16 - Seite 2-1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 856,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.09.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage rückständige Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01.09.2015 in 36466 Dermbach geltend. Die Haftung ist dem Grunde nach zu 100 % von der Beklagten zugestanden. Die Parteien streiten um die Höhe der entstandenen Schadenspositionen. Der Kläger beziffert entsprechend dem Sachverständigengutachten des Sachverständigers für das Kfz-Wesen vom 03.09.2015 folgende Schadenspositionen: Reparaturkosten 2.612,45 na aturrechnung, Gutachterkosten 600,24, Wertminderung 800,00, Mietwagenkosten 861,60, Unkostenpauschale von 30,00, insgesamt 4.904,29. Darauf hat die Beklagte auf die Reparaturkosten 2.499,40, auf die Gutachterkosten 600,24, auf die Wertminderung 400,00 und auf die Mietwagenkosten 523,55 und eine Unkostenpauschale von 25,00 erstattet, das sind 4.048,19. Die Differenz von 856,10 bildet die Klageforderung. Diese setzt sich zusammen aus den restlichen Reparaturkosten von 113,05, einer restlichen Wertminderung von 400,00 und restlichen Mietwagenkosten von 338,05 sowie eine restliche Unkostenpauschale von 5,00 = insgesamt 856,10. Das Fahrzeug musste zur Firma zur Lackierung verbracht werden, weil die vom Kläger beauftragte Reparaturwerkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 856,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.09.2015 zu zahlen.
-2 C 132116, - Seite 3 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreite aturkosten die Höhe der Verbringungskosten.. Für die Verbringung nach - 6 km - hält die Beklagte insgesamt 40 min. für angemessen, dafür einen Betrag von 95,00 netto. Es sei ein Abzug von 113,05 vom Rechnungsbetrag brutto angemessen. Für die Wertminderung sei ein Betrag von 400,00 gerechtfertigt bei Schätzung nach der Marktrelevanz- und Faktorenmethode. Bei den Mietwagenkosten sei ein Betrag von 523,55 ausreichend für Schadensersatz nach dem Fraunhofer Mietpreisspiegel. Bei der Auslagenpauschale sei ein Betrag von 25,00 ausreichend. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird vollinhaltlich Bezug genommen auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Unterlagen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Kläger kann aus dem oben bezeichneten Unfallgeschehen noch den weiter von ihm geltend gemachten Schadensersatz beanspruchen aus den 99 249 ff. BGB. Ein Abzug von 113,00 von den Reparaturkosten ist nicht gerechtfertigt. Für die Verbringung hat die vom Kläger beauftragte Werkstatt 190,00 in Rechnung gestellt. Bei der Schätzung der Verbringungskosten ist zu berücksichtigen, dass es 2mal auf- und abgeladen dass hier das Fahrzeug 2mal verbracht werden muss, werden muss, dass der Mitarbeiter des Autohauses zurück zu fahren hat, denn er kann nicht stunden- bzw. tagelang in der Lackiererei warten bis die Lackierung fertig gestellt ist. Es ist zu berücksichtigen, dass noch Absprachen getroffen werden müssen zwischen dem Mitarbeiter der Lackiererei und dem Verbringer. Es muss
2C132/16 - Seite 4 - ". ~ ein Transportfahrzeug mit Autohänger eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint ein Betrag von 190,00 gemäß S 287 ZPO durchaus nachvollziehbar und wird auf diesen Betrag geschätzt. Darüber hinaus sind in diesem Betrag natürlich auch Fahrtkosten und der Zeitaufwand berücksichtigt. Sollte die Werkstatt hier definitiv ein übersetzten Betrag in Rechnung gestellt haben, wovon das Gericht nicht ausgeht, würde es sich um Werkstattverschulden handeln. Es ist allgemeine Rechtssprechung, dass Verschulden der Werkstatt dem Schädiger, dh. der Beklagten zuzurechnen wäre, denn die Werkstatt gilt als Erfüllungsgehilfin der Schadensverursacherseite. Die Beklagte hätte sich ggf. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Werkstatt abtreten lassen und gegen die Werkstatt Regressansprüche geltend machen können. Die Wertminderung, die von dem Kfz-Sachverständiger auf 800,-- geschätzt wurde unter Berechnung nach 4 Methoden, ist zutreffend. Das Gericht hat die Schätzung nach der allgemein anerkannten Methode von überprüft. Das Gericht schließt sich der Schätzung auf 800,-- nach an. Es sei der Hinweis gestattet, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitp Jahre alt war, dass es einen Anschaffungspreis mit Mehrwertsteuer von 32.855,00 hatte. Es liegt bereits von daher auf der Hand, dass ein so hochwertiges Fahrzeug aufgrund des Unfallschadens eine deutliche Wertminderung erfahren hat. Es ist mit 800,00 angemessen und richtig berechnet. Das gilt umsomehr, weil der Vortrag der Beklagtenseite allein auf einer Vorgangsinformation, dh. eine Prüfung des Gutachtens vom 17.09.2015 beruht, die nur zur internen Verwendung erstellt worden ist. Weder ist hier ein autorisierter Gutachter zu erkennen noch sind die festgestellten Differenzen in irgendeiner Weise begründet und nachvollziehbar. Die Mietwagenkosten berechnen sich nach der ständigen Rechtssprechung des Amtsgerichts Bad Salzungen nach der Schwackeliste. Zum angemessenen Schadensausgleich sind bei den Mietwagenkosten noch 338,05 auszugleichen. Unstreitig hat die Beklagten dem Kläger auf die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten außergerichtlich 523,55 für die Zeit vom 14. bis zum 19.09.2015, dem Zeitraum der Instandsetzung bezahlt. Die Berechtigung zur Anmietung eines Mietwagens ist damit zugestanden. Hieran muss sich die Beklagte auch im Rechtsstreit festhalten lassen. Aufgrund der Schwackeliste 2014 wäre für ein Pkw der Gruppe 8 für 3 Tage im Modus ein Betrag von 480,00 anzunehmen, für 6 Tage also 960,00. Ein 30%iger Zuschlag als Unfallersatztarif kommt nicht in Betracht, denn
- Seite 5 - die Reparatur erfolgte erst 2 Wochen nach dem Unfall. Der Kläger hat sich vielmehr eine 10%ige Eigenersparnis in Abzug bringen lassen, hinzu kommen Haftungsbefreiung-, Zustell- und Abholkosten von ca. 120,00 brutto. Es ergibt sich mithin ein Gesamtbetrag von 984,00. Dieser Betrag liegt über der vom Kläger beanspruchten Summe von 861,60, so dass die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten zu erstatten sind. Letztlich wird auch die Unkostenpauschale von 30,00 im Wege der Schätzung gemäß 9 287 ZPO dem Kläger in vollem Umfang zuerkannt. Alles in allem ist die Klage in vollem Umfang begründet. Die Kostenentscheidung folgt 9 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt 99 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem einzulegen. Landgericht Meiningen Lindenallee 15 98617 Meiningen Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz - mit.der Zustellung der vollständigen" Entscheidung. begründet werden. Auch diese Frist beginnt
f 2C132116 - Seite 6 _ 1"'.... gez. Richterin am Amtsgericht als Urkunds eamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt,24.10.2016 a, ustizhauptsekretärin rkundsbeamtin der Geschäftsstelle -- -