Urteil EINGANG OKT 2016 fß IM NAMEN DES VOLKES ZETZMANN RECHTSANWALT. In dem Rechtsstreit. - Kläger-

Ähnliche Dokumente
Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

~ Amtsgericht Maulbronn

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

--, I. Im Namen des Volkes. Urteil. Amtsgericht Albstadt 1 0. ;:,. ' ' Abschrift. Aktenzeichen: 5 c 663/13. Verkündet am

Amtsgericht Cloppenburg

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. 1. Das Versäumnisurteil vom wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

--= ~- :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main

Titel: Reisepreisminderung eines Pauschalreisevertrages wegen des Ausfalls eines Galadinners an Heiligabend

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Im Namen des Volkes. Urteil

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Be Beauty GmbH, v.d.d.gf Viola Parockinger, Porschestr. 21, Landshut - Beklagte -

Beglaubigte Abschrift. Endurteil

Arbeitsgericht München

Beglaubigte Abschrift

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung

Verkehrsunfall, Schadensersatz, Schadensminderungspflicht, Schadensbeseitigung

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.

Landgericht Trier. Urteil

IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz. Endurteil

Amtsgericht Bonn IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiqte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.

Abschrift. Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. ln dem Rechtsstreit. gegen

Amtsgericht Kiel. Urteil. Im Namen des Volkes

gegen Amtsgericht Bochum Urteil IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Amtsgericht Frankenthai (Pfalz) Urteil

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) , Endurteil

Amtsgericht Hamburg-Altona. Az.: 314b C 171/11. Verkündet am Urteil IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit.

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.

V % MflZ. 4 Prozessbevollmächtigter: Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 29. April 2008 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

LANDGERICHT LÜBECK URTEIL

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil

LANDGERICHT HAMBURG. Urteil IM NAMEN DES VOLKES!

Im Namen des Volkes Urteil

1 19. Feb; 2015 KANZLEI DRSCHAEFER

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

Im Namen des Volke s

Schlagworte: Schadensersatz, Internettauschbörse, Verjährungsfrist, Filesharing, Urheberrechtsverletzung

Amtsgericht Düsseldorf

Amtsgericht Koblenz. Urteil

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Ausrerngung. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. Rechtsanwälte Ochsendorf & Coll., Grelckstraße 36, Hamburg. Gz.: 20797/11/GS

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. Juni 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

lm Namen des Volkes Urteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 nebst Amtsgericht Bruchsal

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil. Rechtsanwälte Waldorf, Beethovenstraße 12, München

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

IM NAMEN DES VOL. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, Münc

Abschrift. Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Bad Berleburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Beglaubigte Abschrift. erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht mündlichen Verhandlung vom folgendes.

Urteil. Im Namen des Volkes!

Brandenburgisches Oberlandesgericht

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Im Namen des Volkes. Urteil

Ausfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen

U r t e i l. für Recht erkannt:

Amtsgericht Detmold IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.:

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.

Amtsgericht Witten IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Hannover

Amtsgericht Braunschweig

Beglaupigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht auf Grund der.

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Amtsgericht Wedding. lm Namen des Volkes. f ür Recht erkannt: gegen. Urteil

ENDURTEIL IM NAMEN DES VOLKES "..H. _. Amtsgericht Leipzig. wegen Urheberrecht. o1oevoresdemez-z E I H.. H.

Amtsgericht Hannover. lm Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Hamburg-Harburg

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 76/04. EGBGB Art a Abs. 1 S.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES München München, Gz.: erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht

Ausfertigung. Namen des Volkes! Urteil. In dem Rechtsstreit

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Landgericht Zweibrücken. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Teil-Anerkenntnis- und Endurteil

Amtsgericht Neukölln

Abschrift. Amtsgericht. Frankenthai (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

grund des Sachstands vom ohne mündliche Verhandlung gemäß 495a ZPO folgen

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil

w(ry Amtsgericht Erfurt trrrn-5 IM NAMEN thraz:{ii Verkündet am AUSFERTIGUNG 11 C 2869/09 Geschäftsnummer In dem Rechtsstreit IItGmbH

Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Tim Oliver Becker, Rahlstedter Straße 73, Hamburg, Gz.

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. Rechtsanwälte. gegen

Transkript:

(,' '5 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht ÄZ,: 2 C 132/16 Bad Salzungen EINGANG 2 6. OKT 2016 fß ZETZMANN RECHTSANWALT IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit - Kläger- Prozessbeyoll mächtigte' Rechtsanwälte Zetzmann & KolI., Rimbachstraße 2,98527 Suhl, Gz.: 513/15 TZ27kt gegen Prozessbeyo IIm Rechtsanwältin wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Bad Salzungen durch Richterin am Amt itschky auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2016 für Recht erkannt:

------~- -- 2 C 132/16 - Seite 2-1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 856,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.09.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage rückständige Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01.09.2015 in 36466 Dermbach geltend. Die Haftung ist dem Grunde nach zu 100 % von der Beklagten zugestanden. Die Parteien streiten um die Höhe der entstandenen Schadenspositionen. Der Kläger beziffert entsprechend dem Sachverständigengutachten des Sachverständigers für das Kfz-Wesen vom 03.09.2015 folgende Schadenspositionen: Reparaturkosten 2.612,45 na aturrechnung, Gutachterkosten 600,24, Wertminderung 800,00, Mietwagenkosten 861,60, Unkostenpauschale von 30,00, insgesamt 4.904,29. Darauf hat die Beklagte auf die Reparaturkosten 2.499,40, auf die Gutachterkosten 600,24, auf die Wertminderung 400,00 und auf die Mietwagenkosten 523,55 und eine Unkostenpauschale von 25,00 erstattet, das sind 4.048,19. Die Differenz von 856,10 bildet die Klageforderung. Diese setzt sich zusammen aus den restlichen Reparaturkosten von 113,05, einer restlichen Wertminderung von 400,00 und restlichen Mietwagenkosten von 338,05 sowie eine restliche Unkostenpauschale von 5,00 = insgesamt 856,10. Das Fahrzeug musste zur Firma zur Lackierung verbracht werden, weil die vom Kläger beauftragte Reparaturwerkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 856,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.09.2015 zu zahlen.

-2 C 132116, - Seite 3 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreite aturkosten die Höhe der Verbringungskosten.. Für die Verbringung nach - 6 km - hält die Beklagte insgesamt 40 min. für angemessen, dafür einen Betrag von 95,00 netto. Es sei ein Abzug von 113,05 vom Rechnungsbetrag brutto angemessen. Für die Wertminderung sei ein Betrag von 400,00 gerechtfertigt bei Schätzung nach der Marktrelevanz- und Faktorenmethode. Bei den Mietwagenkosten sei ein Betrag von 523,55 ausreichend für Schadensersatz nach dem Fraunhofer Mietpreisspiegel. Bei der Auslagenpauschale sei ein Betrag von 25,00 ausreichend. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird vollinhaltlich Bezug genommen auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Unterlagen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Kläger kann aus dem oben bezeichneten Unfallgeschehen noch den weiter von ihm geltend gemachten Schadensersatz beanspruchen aus den 99 249 ff. BGB. Ein Abzug von 113,00 von den Reparaturkosten ist nicht gerechtfertigt. Für die Verbringung hat die vom Kläger beauftragte Werkstatt 190,00 in Rechnung gestellt. Bei der Schätzung der Verbringungskosten ist zu berücksichtigen, dass es 2mal auf- und abgeladen dass hier das Fahrzeug 2mal verbracht werden muss, werden muss, dass der Mitarbeiter des Autohauses zurück zu fahren hat, denn er kann nicht stunden- bzw. tagelang in der Lackiererei warten bis die Lackierung fertig gestellt ist. Es ist zu berücksichtigen, dass noch Absprachen getroffen werden müssen zwischen dem Mitarbeiter der Lackiererei und dem Verbringer. Es muss

2C132/16 - Seite 4 - ". ~ ein Transportfahrzeug mit Autohänger eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint ein Betrag von 190,00 gemäß S 287 ZPO durchaus nachvollziehbar und wird auf diesen Betrag geschätzt. Darüber hinaus sind in diesem Betrag natürlich auch Fahrtkosten und der Zeitaufwand berücksichtigt. Sollte die Werkstatt hier definitiv ein übersetzten Betrag in Rechnung gestellt haben, wovon das Gericht nicht ausgeht, würde es sich um Werkstattverschulden handeln. Es ist allgemeine Rechtssprechung, dass Verschulden der Werkstatt dem Schädiger, dh. der Beklagten zuzurechnen wäre, denn die Werkstatt gilt als Erfüllungsgehilfin der Schadensverursacherseite. Die Beklagte hätte sich ggf. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Werkstatt abtreten lassen und gegen die Werkstatt Regressansprüche geltend machen können. Die Wertminderung, die von dem Kfz-Sachverständiger auf 800,-- geschätzt wurde unter Berechnung nach 4 Methoden, ist zutreffend. Das Gericht hat die Schätzung nach der allgemein anerkannten Methode von überprüft. Das Gericht schließt sich der Schätzung auf 800,-- nach an. Es sei der Hinweis gestattet, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitp Jahre alt war, dass es einen Anschaffungspreis mit Mehrwertsteuer von 32.855,00 hatte. Es liegt bereits von daher auf der Hand, dass ein so hochwertiges Fahrzeug aufgrund des Unfallschadens eine deutliche Wertminderung erfahren hat. Es ist mit 800,00 angemessen und richtig berechnet. Das gilt umsomehr, weil der Vortrag der Beklagtenseite allein auf einer Vorgangsinformation, dh. eine Prüfung des Gutachtens vom 17.09.2015 beruht, die nur zur internen Verwendung erstellt worden ist. Weder ist hier ein autorisierter Gutachter zu erkennen noch sind die festgestellten Differenzen in irgendeiner Weise begründet und nachvollziehbar. Die Mietwagenkosten berechnen sich nach der ständigen Rechtssprechung des Amtsgerichts Bad Salzungen nach der Schwackeliste. Zum angemessenen Schadensausgleich sind bei den Mietwagenkosten noch 338,05 auszugleichen. Unstreitig hat die Beklagten dem Kläger auf die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten außergerichtlich 523,55 für die Zeit vom 14. bis zum 19.09.2015, dem Zeitraum der Instandsetzung bezahlt. Die Berechtigung zur Anmietung eines Mietwagens ist damit zugestanden. Hieran muss sich die Beklagte auch im Rechtsstreit festhalten lassen. Aufgrund der Schwackeliste 2014 wäre für ein Pkw der Gruppe 8 für 3 Tage im Modus ein Betrag von 480,00 anzunehmen, für 6 Tage also 960,00. Ein 30%iger Zuschlag als Unfallersatztarif kommt nicht in Betracht, denn

- Seite 5 - die Reparatur erfolgte erst 2 Wochen nach dem Unfall. Der Kläger hat sich vielmehr eine 10%ige Eigenersparnis in Abzug bringen lassen, hinzu kommen Haftungsbefreiung-, Zustell- und Abholkosten von ca. 120,00 brutto. Es ergibt sich mithin ein Gesamtbetrag von 984,00. Dieser Betrag liegt über der vom Kläger beanspruchten Summe von 861,60, so dass die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten zu erstatten sind. Letztlich wird auch die Unkostenpauschale von 30,00 im Wege der Schätzung gemäß 9 287 ZPO dem Kläger in vollem Umfang zuerkannt. Alles in allem ist die Klage in vollem Umfang begründet. Die Kostenentscheidung folgt 9 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt 99 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem einzulegen. Landgericht Meiningen Lindenallee 15 98617 Meiningen Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz - mit.der Zustellung der vollständigen" Entscheidung. begründet werden. Auch diese Frist beginnt

f 2C132116 - Seite 6 _ 1"'.... gez. Richterin am Amtsgericht als Urkunds eamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt,24.10.2016 a, ustizhauptsekretärin rkundsbeamtin der Geschäftsstelle -- -