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Transkript:

Schnellübersicht Sichern Sie Ihre Ansprüche! 7 Definition: Scheidung 9 Trennung von Tisch und Bett 17 Trennungsjahr und Trennungsunterhalt 29 Zum Wohl des Kindes 5 Wohnung, Hausrat, Finanzen: Das sollten Sie klären 57 Scheidungskosten 77 Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung 83 Scheidung mit Auslandsbezug 91 Scheidungswunsch widerrufen 95 Schnell-Checkliste Scheidung 97 Stichwortverzeichnis 102 1 2 3 5 6 7 8 9 10 11 12

Trennungsjahr und Trennungsunterhalt Ihr Fahrplan im Trennungsjahr... 30 Trennungsunterhalt: Wann muss gezahlt werden?... 39 Umfang und Höhe des Trennungsunterhalts... 39 Herabsetzung des Unterhaltsanspruches aus Billigkeitsgründen... 2

Ihr Fahrplan im Trennungsjahr Der Gang zum Rechtsanwalt Eine Ehe kann regelmäßig nicht sofort geschieden werden, wenn sich die Partner verkracht haben. Grundsätzlich ist zumindest das Trennungsjahr abzuwarten. Wenn der andere Partner nicht zu stimmt, kann die Trennungsphase sogar drei Jahre dauern, sofern die Zerrüttung nicht anderweitig nachgewiesen wird (eheähnliches Verhältnis mit neuem Partner). Spätestens einige Monate nach der Trennung wird wenigstens einer der Partner, regelmäßig derjenige, von dem der stärkere Scheidungsimpuls ausgeht, einen Rechtsanwalt aufsuchen und diesen mit der Einreichung der Scheidung beauftragen. Scheidungsvereinbarung oder Ehevertrag Spätestens jetzt sollten die Parteien versuchen, eine Einigung über die Scheidungsfolgesachen herbeizuführen. Der Rechtsanwalt beziehungsweise die Rechtsanwälte, sofern beide Partner anwaltlich vertreten sind, werden nach den Angaben der Parteien eine sogenannte Scheidungsvereinbarung fertigen, in dem sie die Vorstellungen der Parteien in die richtige juristische Form bringen und zugleich in den Einigungsprozess beratend eingreifen. Kommt eine Scheidungsvereinbarung zustande, wird diese von beiden Parteien unterschrieben. Soll der Scheidungsantrag nicht alsbald eingereicht werden, kommt anstatt einer Scheidungsvereinbarung der Abschluss eines Ehevertrages in Betracht. Scheidungsverfahren einleiten Regelmäßig nach Ablauf des Trennungsjahres, frühestens einige Monate davor, wird der Rechtsanwalt die Scheidung beim Amtsgericht einreichen. Wenn eine Scheidungsvereinbarung zustande gekommen ist, wird diese dem Scheidungsantrag sogleich beigefügt. Das Gleiche geschieht mit einem Ehevertrag, soweit ein solcher vorhanden ist. Kommt es zu Verzögerungen mit der Scheidungsvereinbarung, kann diese auch nachgereicht werden. 30 www.walhalla.de

Ihr Fahrplan im Trennungsjahr Wird überhaupt keine Einigung erzielt, müssen die einzelnen Punkte im Rahmen des Scheidungsverfahrens ausgestritten werden, was dieses erheblich verzögert. Nützen Sie daher bereits die Zeit des Trennungsjahres, um mit Ihrem Partner zu einer Einigung zu gelangen. Scheidungsantrag zustimmen Das Amtsgericht vergibt zunächst ein Aktenzeichen und stellt den Scheidungsantrag dem anderen Partner mit der Aufforderung zur Stellungnahme zu. In dieser Stellungnahme sollte der andere Partner dem Scheidungsantrag zustimmen. Tut er dies nicht, müsste die Scheidung streitig entschieden werden, schlimmstenfalls kann noch eine Trennungszeit von weiteren zwei Jahren notwendig sein (dreijährige Trennung). Praxis-Tipp: Im Sinne einer schnellen Scheidung ist es wichtig, dass der scheidungswillige Partner den anderen bereits im Trennungsjahr von der Notwendigkeit der Scheidung überzeugt und sich dessen Zustimmung versichert. Die Zustimmung kann auch bereits in die Scheidungsvereinbarung als deklaratorische Klausel aufgenommen werden. Versorgungsausgleich vorbereiten Mit dem Versorgungsausgleich soll der Unterschied in der Altersund Invaliditätsvorsorge der Ehegatten ausgeglichen werden und zugleich dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit ein eigener Anspruch gegen einen Versorgungsträger verschafft werden. www.walhalla.de 31

Trennungsjahr und Trennungsunterhalt Beispiel: Der Ehemann hat für die Dauer der Ehe einen Rentenanspruch von 1 000 EUR erworben, die Ehefrau, da sie in der Zeit auch die Kinder versorgen musste, nur von 200 EUR. Die Differenz der Rentenansprüche zwischen den Ehepartnern, also 800 EUR muss so ausgeglichen werden, dass beide Ehegatten einen gleich hohen Rentenanspruch geltend machen können. Das bedeutet in diesem Fall, 00 EUR werden als Versorgungsausgleich dem Konto der Ehefrau gutgeschrieben. Das Gericht wird, nachdem der Ehegatte dem Scheidungsantrag zugestimmt hat, den Parteien Vordrucke für den Versorgungsausgleich übersenden, auf denen die erworbenen Rentenansprüche aufgeführt werden müssen. Diese müssen von den Parteien ausgefüllt an das Gericht zurückgeschickt werden. Praxis-Tipp: Auch insoweit sollte die Zeit des Trennungsjahres genutzt werden, indem sämtliche Rentennachweise bereits zusammengesammelt werden. Das Ausfüllen der Formulare geht dann meist leichter und schneller, wodurch bei einer raschen Rücksendung an das Gericht das Verfahren wiederum beschleunigt wird. Dauer der Scheidung Eine Scheidungsdauer von unter einem Jahr bildet die Ausnahme. Nur eine unzumutbare Härte kann eine Scheidung vor Ablauf eines Jahres der Trennung begründen. Für das Merkmal unzumutbare Härte gilt ein strenger Maßstab. Scheidungstermin Ist mit einer einverständlichen Scheidung zu rechnen, wird das Gericht sodann einen Termin zur mündlichen Verhandlung, das heißt 32 www.walhalla.de

Ihr Fahrplan im Trennungsjahr den Scheidungstermin, bestimmen, zu dem beide Partner persönlich erscheinen müssen. In diesem Termin kann es dann, wenn auch bereits die wichtigsten Folgesachen geklärt werden konnten, zur Scheidung kommen, welche das Gericht dann im Namen des Volkes durch Urteil aussprechen wird. Planen Sie großzügig! Den Regelfall bildet die Scheidung nach einjähriger Trennung. Hierbei ist jedoch zweierlei zu beachten. Zum einen setzt die Scheidung nach einjähriger Trennung grundsätzlich das Einverständnis des anderen Ehepartners voraus, welches nicht oder unter Umständen erst nach einer gewissen Zeit gegeben wird, beispielsweise erst nach einer Trennungszeit von zwei Jahren. Zum anderen dauert das Scheidungsverfahren vor Gericht an sich zwischen mindestens drei Monaten bis zu nicht selten einem Jahr oder teilweise noch länger. Die Dauer hängt ab von der Überlastung der Gerichte, liegt aber oftmals auch daran, dass sich das Scheidungsverfahren schwierig und langwierig gestaltet oder die Auskünfte der Rentenversicherungsträger auf sich warten lassen. Wichtig: Vom Zeitpunkt der Trennung an sollte daher eine Zeitspanne von etwa ein bis zwei Jahren Dauer für eine Scheidung einkalkuliert werden. Manche Gerichte erlauben zwar den Beginn der Scheidungsformalitäten bereits einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres, doch bringt dies eben auch nur einen Zeitvorteil von einigen Wochen. Besonders in die Länge ziehen kann sich ein Scheidungsverfahren, in welchem der Partner nicht zustimmt. Es sind dann schlimmstenfalls drei Jahre Trennungszeit abzuwarten, wenn die Zerrüttung nicht anderweitig nachgewiesen werden kann (zum Beispiel dadurch, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen wurde). www.walhalla.de 33

Stichwortverzeichnis 12 Alterssicherung 87 Amtsgericht 3 Anfangsvermögen 6, 65, 67 Anwalt 35, 78 des Kindes 51 Ausgleichsanspruch 67 Ausgleichsforderung 65 Auslandsberührung 92 Auslandsbezug 88, 9 Bedürftigkeit 0, 1 Beratungshilfe 81 Besuchsrecht 51 Beweismittel 2 Fotoaufnahmen 2 Mietverträge 2 Videoaufzeichnungen 2 Beweisschwierigkeiten 23 Bürgschaften 60 Darlehensverbindlichkeiten 60 Ehevertrag 30, 62, 8, 85, 86 Ehewohnung 10, 37, 52, 58 Endvermögen 65, 67 Erbfall 88 Erbschaft 66 Familienbuch 23 Familiengericht 63 Familienrichter 3, 55 Familienunterhalt 3 Folgesachen 33 Formfreiheit 85 Forum Shopping 9 Fotoaufnahmen 2 Gehaltsbescheinigungen 2 Gemeinschaft, häusliche 18 Generalvollmacht 61 Gerichtskosten 80 Gesamtgut 70 Getrenntleben 2 Grundbuchauszug 25 Gütergemeinschaft 62, 69, 86 Güterstand 62 Güterstände 86 Gütertrennung 62, 69, 86 Härte schwere 58 unzumutbare 12, 13 Härteklauseln 1 Härtescheidung 26 Hausfrauenehe 71 Haushaltsgegenstände 63 Hausrat 10, 37, 59 102 www.walhalla.de

Stichwortverzeichnis Hausstand 59 Heiratsurkunde 23 Jugendamt 51, 55 Kinder 50 eheliche 50 nicht eheliche 50, 51 Kindesunterhalt 6, 7 Kindschaftsrecht 50 Kontoauszüge 2 Kosten 79, 80, 81, 8, 89 Lebensgemeinschaft 1 eheähnliche 1 Leistungsfähigkeit 39, 1 Mietverträge 2, 58 Personalausweis 22 Prozesskostenhilfe 81 Prozesskostenvorschuss 79 Rechtsanwalt 30, 78, 79, 80, 82, 85 Rechtsanwaltskosten 80 Rechtshängigkeit 68 Rechtswahl 92 Rechtswahlvereinbarung 88 Reisepass 22 Rentenausgleich 10 Riester-Rente 75 Scheidungsantrag 31, 96 Scheidungsdauer 32 Scheidungsfolgesachen 30 Scheidungsgrund 12, 58 Scheidungsvereinbarung 30, 85, 86 Schenkung 66 Schulden 61, 86, 87 Sondergut 70, 71 Sorgerecht 10, 25, 36, 51, 52, 53 Steuervorteile 88 Strohmann 61 Trennung 18, 20, 25, 58, 59, 60, 69 in ehefeindlicher Absicht 19 von Tisch und Bett 18 Trennungsabsicht 19 Trennungsdauer 23 Trennungsfrist 20 Trennungsjahr 13, 30, 52, 63 Trennungsunterhalt 39 Trennungszeit 1 Trennungszeitpunkt 78 Umgang 5 Umgangsrecht 37, 50, 51, 53, 5 Unterhalt 10, 36, 86 Unterhaltsberechnung 1 Unterhaltsrechtsreform 39, 9 Verbindlichkeiten 60, 66 Verfahrenskostenhilfe 82 Vermögen 60, 63, 65, 87 Vermögensgegenstände 63 Verschulden 12 Verschuldensprinzip 12 Versöhnung 20 Versöhnungsversuch 20 12 www.walhalla.de 103

Stichwortverzeichnis Versorgungsanwartschaften 73 Versorgungsausgleich 10, 31, 72, 73, 7, 87 Vertragsfreiheit 85 Videoaufzeichnungen 2 Vollmacht 52 Vorbehaltsgut 70, 71 Wertermittlung 67 Zerrüttung 12, 13, 1, 30, 58 Zugewinn 66 Zugewinnausgleich 68 Zugewinnausgleichsanspruch 25, 65 Zugewinngemeinschaft 62, 68, 69 Zustimmung 96 Zuwendung 67 12 10 www.walhalla.de