DER TITELSCHUTZ ANZEIGER. Köln: GESKES holt sich medien- und prozessrechtliche Verstärkung



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Transkript:

mit DER SOFTWARE TITEL DER DER Deutschlands führendes Spezialmedium für Titelschutz Für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, digitale Medien, Hörfunk, TV, Film und Software Köln: GESKES holt sich medien- und prozessrechtliche Verstärkung RA Holger Grauel, bis zum Ende des Jahres 2013 in eigener Kanzlei in Köln tätig, ist seit Anfang des Jahres 2014 bei der Boutique-Kanzlei Geskes Patent- und Rechtsanwälte als Of Counsel tätig. Die inhabergeführte Kanzlei wurde von Dr. Christoph Geskes nach 13 jähriger Tätigkeit als Partner in einer Kölner Patentanwaltskanzlei im Juli 2013 gegründet. Für die vorwiegend mittelständischen Mandanten ist die Kanzlei international in allen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechts und der Grenzbeschlagnahme tätig. Rechtsanwalt Holger Grauel Mit Holger Grauel und dessen langjährigen Erfahrungen im gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbs-, Urheber-, Medien- sowie Presse- und Verlagsrecht wird das Beratungsspektrum erweitert und intensiviert. Von ihm wurden und werden mittelständische Unternehmen im Gesellschafts-, Kartell-, Vertrags- und Produkthaftungsrecht beraten. Er ist zudem Aufsichtsratsvorsitzender einer Unternehmensberatungsgesellschaft. Als Mitinitiator des beim DIHK, Berlin, angesiedelten Aktionskreises gegen Produkt- und Markenpiraterie (APM), dessen stellvertretender Vorsitzender er über etliche Jahre war, hat sich Grauel seit Mitte der 90er Jahre besonders intensiv dem Bereich der Produktnachahmungen gewidmet und gilt auf diesem Gebiet als anerkannter Experte. Wie Dr. Geskes erläutert, verspricht sich die Kanzlei von der zum INHALT SEITE TITELÜBERSICHT...2 BVerfG: Filmabgabe ist verfassungsgemäß...3 ANZEIGEN: 52 NEUE TITEL GESCHÜTZT...4-7 IMPRESSUM...7 BITKOM und Verwerter einigen sich auf Urheberabgaben Jahresanfang gestarteten Zusammenarbeit eine Stärkung der Kompetenz in den Bereichen des Prozess- und Wirtschaftsrechts: Holger Grauel, mit dem schon seit mehr als 10 Jahren forensisch erfolgreich zusammengearbeitet wurde, passt von der Mandatsstruktur ausgezeichnet zu uns. Wir werden in der engen Verbindung Synergien im Interesse unserer gemeinsamen Mandanten wecken. Seine Erfahrungen als ehemaliger Geschäftsführer in Spitzenverbänden der Wirtschaft, u.a. des Markenverbandes, und seine breite wirtschaftsrechtliche Tätigkeit als Rechtsanwalt bringen unseren Mandanten einen deutlichen Mehrwert. (www.geskes.info) Der Hightech-Verband BIT- KOM hat sich mit den Verwertungsgesellschaften auf die Höhe der urheberrechtlichen Abgaben für Computer geeinigt. Hersteller und Importeure privat genutzter stationärer PCs und Notebooks zahlen 13,19 Euro pro Gerät. Für kleinere Netbooks werden 10,63 Euro fällig. Der Tarif für gewerblich genutzte Computer liegt bei 4 Euro pro Gerät. Nicht erfasst von der Regelung sind Tablet Computer. Auch wenn wir die Abgaben grundsätzlich nicht für gerechtfertigt halten: Mit diesem Kompromiss haben Unternehmen und Verbraucher für die kommenden Jahre Rechtssicherheit, sagte BITKOM- Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Der aktuelle Vertrag gilt rückwirkend ab dem Jahr 2011 und läuft mindestens bis Ende 2016. Nach BITKOM- Schätzungen fließen den Urhebern damit für die Jahre 2011 bis 2013 rund 240 Millionen Euro von den IT- Unternehmen zu. Ab 2014 ist mit jährlichen Zahlungen in Höhe von rund 70 Millionen Euro zu rechnen. Dr. Bernhard Rohleder www.titelschutzanzeiger.de Fon: +49 (40) 60 90 09-61 Fax: +49 (40) 60 90 09-66 1

Die 52 neuen Titel dieser Woche A American Express Experience B Bildungslücken ade Brezeln für den Pott Brezeln für n Pott D Das Glück der Anderen Der Style-Notruf Die Abrechnung Die beste Zeit kommt jetzt im Alter (HT) Die Fitmacher - Essen auf Rezept Die schönsten Kurzgeschichten der Welt Die Wirtschaft DIESER WEG Drift Inside Düsseldorf lebt gesund! E Einstein Experience G Global Urban Culture Plattform H HAMBURG GRÜNDET K Keep your Light shining Kein Entkommen Kochen für wenig Geld Koma in Roma Kuttner plus Zwei L LIFE LINKS Lotto-TV M Mein Schrank ist krank MIT BURNOUT DURCH DEN WALD Moms - Perfekt ist langweilig N Neuland Q Quiz Duell Quizduell S S.O.S.-Klamottenkrise S.O.S.-Kleiderschrank Schatz, ich hab nichts anzuziehen! Seen in SHARING REALITIES smart.er T TV-Lotto U Unternehmermagazin Düsseldorf Unternehmermagazin Köln-Bonn Unternehmermagazin Münsterland Unternehmermagazin Niederrhein Unternehmermagazin Ostwestfalen-Lippe Unternehmermagazin Ruhrgebiet Unternehmermagazin Südwestfalen V VERBRECHEN BERLIN W Wellness-Ratgeber fürs ganze Leben (HT) whataday Y Your interactive daily show - join the discussion Die nächste Ausgabe erscheint am Der Titelschutz Anzeiger Der Titelschutz Anzeiger mit Der Software Titel 11.02.2014, Woche 07, Nr. 1160 04.03.2014, Woche 10, Nr. 1163 Anzeigenschluss: 07.02.2014, 10 Uhr Anzeigenschluss: 28.02.2014, 10 Uhr 2

Filmförderungsgesetz bestätigt: Filmabgabe ist verfassungsgemäß Das Bundesverfassungsgericht hat am vergangenen Dienstag die Verfassungsmäßigkeit des Filmförderungsgesetzes (FFG) uneingeschränkt bestätigt und die Verfassungsbeschwerde mehrerer Kinobetreiber abgewiesen. Der Bund könne sich, so das Gericht, für die Filmabgabe auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft stützen, selbst wenn er - neben wirtschaftsbezogenen - zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. Die Regelungen zur Filmabgabe würden auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion genügen. Mit der Erhebung einer Filmabgabe durch die FFA (Filmförderungsanstalt) unterstützt der Bund die deutsche Filmwirtschaft. Gefördert werden vor allem die Produktion, der Absatz und das Abspielen förderfähiger Filme. So sind Kinobetreiber verpflichtet, zwischen 1,8 und 3 Prozent ihres Nettoumsatzes an die FFA zu bezahlen. Neben den Kinobetreibern sind auch die vom deutschen Film profitierenden Unternehmen der Videowirtschaft und Fernsehveranstalter verpflichtet, Abgaben an die FFA zu entrichten. Kulturstaatsministerin Prof. Monika Grütters begrüßte das Urteil: Dass die jahrelange Unsicherheit mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nun endlich beendet wurde, ist Kulturstaatsministerin Prof. Monika Grütters Bild: Christof Rieken ein großer Erfolg. Damit ist einer der Grundpfeiler der deutschen Filmförderung in seinem Bestand gesichert. Dies ist ein wichtiger Schritt für die Zukunft der deutschen Filmwirtschaft, für die Filmförderungsanstalt (FFA) und nicht zuletzt auch für das Selbstverständnis der Branche. Dieses richtungsweisende Urteil stärkt den im FFG wurzelnden Solidargedanken, dass jeder, der vom deutschen Film profitiert, einen angemessenen Beitrag dazu leisten soll. In seiner Entscheidung stelle das Bundesverfassungsgericht klar, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Filmförderung nach dem FFG zustehe und sich diese aus dem Recht der Wirtschaft ableite, so Grütters weiter. Das Gericht habe auch bestätigt, dass eine Sonderabgabe zum Zweck der deutschen Filmförderung grundsätzlich mit dem Finanzverfassungsrecht in Einklang stehe. Auch das differenzierte Abgabesystem des FFG, nach welchem neben den Kinos auch die Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter zur Filmabgabe herangezogen werden, sei vom Gericht bestätigt worden. Damit habe das Gericht den dem FFG zugrunde liegenden Solidargedanken ausdrücklich unterstrichen. Schließlich bestünden nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zusammensetzung der Gremien der Filmförderungsanstalt. Claus Grewenig, VPRT Bild: obs/vprt Auch Claus Grewenig, Geschäftsführer des Verbands Privater Rundfunk und Telemedien e.v. (VPRT) sieht die Grundfesten der Filmförderung durch die Entscheidung der Verfassungsrichter gestärkt. Die betroffenen privaten Fernsehveranstalter sähen sich in ihrer Auffassung bestätigt, dass im Filmförderungsgesetz (FFG) kein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit zwischen den Einzahlergruppen gesehen werden könne. Die Sender hätten stets einen überobligatorischen Beitrag zur Stärkung der Filmwirtschaft - schon auf vertraglicher Grundlage - erbracht. Die gesetzlichen Regelungen des FFG sowohl zu den Bar-, aber auch zu den Medialeistungen der Fernsehveranstalter in Form von Werbeschaltungen würden durch das Urteil bestätigt. Grewenig erklärte weiter: Wir waren auch in kritischen Zeiten nicht diejenigen, die die Axt ans System gelegt haben. Die Sender werden auch in Zukunft verlässliche Partner der Filmförderung und ihrer Institutionen bleiben. Alexander Thies, Gesamtvorstand der Allianz Deutscher Produzenten e.v. zeigt sich erleichtert: Das FFG ist nicht nur für uns Produzenten und unsere Partner wie Autoren, Regisseure, Komponisten, Schauspieler und Filmschaffende von entscheidender Wichtigkeit, sondern nicht zuletzt auch für die Kinobetreiber selbst. Mit dem Urteil, so Thies weiter, sei ein sicherer Grund geschaffen worden, um jetzt die dringend notwendige FFG-Modernisierung anzugehen. Dazu gehöre als erstes, dass auch jene zur Filmabgabe herangezogen werden, die mit der Online- Verbreitung von Filmen Geld verdienen: Deutsche Telekommunikationsunternehmen, aber auch ausländische VoD-Anbieter.(al) 3

Titelschutz in Anspruch für den Titel Kein Entkommen in allen Schreibweisen und Darstellungsformen, Schriftarten, Abwandlungen, Wortverbindungen, Titelkombinationen und grafischen Darstellungen zur Verwendung in allen Medien und sonstigen Werkarten, insbesondere Fernsehen, Film, Hörfunk, Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien. H&V Entertainment GmbH, Hofmannstraße 25-27, 81379 München DIESER WEG in allen Darstellungsformen, Schreibweisen und Zusammensetzungen, in allen Medien, und zwar auch für Rundfunk- und Fernsehsendungen, Druckerzeugnisse, Internet sowie Bild-, Ton- und Datenträger aller Art. GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb, Rechtsanwältin Dr. Katja Kuck, Kennedyplatz 2, 50679 Köln Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir für eine Mandantschaft Titelschutz in Anspruch für Düsseldorf lebt gesund! in allen Kombinationen, Schreibweisen, Abkürzungen, Schriftarten, für Medien, insbesondere für alle Printmedien und Druckerzeugnisse, Software- Erzeugnisse, Spiele, Hörfunk, Film, Fernsehen und sonstige audiovisuelle Medien, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, ferner für elektronische und digitale Medien und Netzwerke einschließlich Online-Medien sowie sonstige Mediendienstleistungen und Medienprodukte aller Art, für Domain- Bezeichnungen, Multimedia-Anwendungen, Internet-Seiten und Apps, für Event-Merchandising sowie für Messen und Kongresse. Keep your Light shining in allen möglichen Schreibweisen, Wortverbindungen, Zusammensetzungen und Abkürzungen, Abwandlungen und Schriftarten und Darstellungsformen für alle Medien, insbesondere für Druckerzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, Internet, alle elektronischen und digitalen Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, DVD, CD-I, Off-Line- und On-Line-Dienste, Telekommunikationsdienstleistungen, Unified Messaging Systems, SMS, WAP sowie Softwareerzeugnisse aller Art. Rheinische Post Verlagsgesellschaft mbh, Zülpicher Straße 10, 40196 Düsseldorf Straßer Feyock Ventroni Deubzer Rechtsanwälte, Oberanger 30, 80331 München Unter Hinweis auf 5,15 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme ich für einen Mandanten Titelschutz in Anspruch für Die schönsten Kurzgeschichten der Welt Kochen für wenig Geld Bildungslücken ade Wellness-Ratgeber fürs ganze Leben (HT) - So bleiben Sie im Gleichgewicht (UT) - So bleiben Sie bei Kräften (UT) - So bleiben Sie geistig fit (UT) Die beste Zeit kommt jetzt im Alter (HT) - Geist und Seele stärken (UT) - Haus und Garten richtig organisieren (UT) in allen Schreibweisen, Wortverbindungen und Kombinationen für alle Printmedien, insbesondere Serien- und Einzelbandtitel, Bild-, Daten- und Tonträger, insbesondere Video / DVD und Hörbücher; sowie Online-Medien und Multimedia-Anwendungen, insbesondere Internet-Seiten und Apps. Kuttner plus Zwei in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Druckerzeugnisse, Software-Erzeugnisse, Hörfunk, Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, DVD, CD-I, Offline- und Online-Dienste und sonstige Online-Medien. Das Glück der Anderen in allen möglichen Kombinationen, Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und Schriftarten für Film, Fernsehen, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, insbesondere auch CD-ROM, CD-I, Offline- und Online-Dienste und sonstige Online-Medien. Rechtsanwalt Joachim Fauth, Wilhelm-Blos-Straße 62, 70191 Stuttgart Anwaltskanzlei Bettina Krause, Hauptstraße 23, 82327 Tutzing 4

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Titelschutz in Anspruch für Titelschutz in Anspruch für Die Abrechnung Koma in Roma in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle Medien und sonstigen Werkarten, insbesondere für Druckereierzeugnisse, Fernsehen, Film, Hörfunk, Datenträger aller Art, elektronische und digitale Medien und Netzwerke sowie Softwareerzeugnisse. Experience American Express Experience in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle Medien und sonstigen Werkarten, insbesondere für Druckereierzeugnisse aller Art und digitale Medien. Rechtsanwalt Dr. Patrick Baronikians, Hofstetter, Schurack & Partner, Balanstraße 57, 81541 München Rechtsanwalt Dr. Patrick Baronikians, Hofstetter, Schurack & Partner, Balanstraße 57, 81541 München für Schatz, ich hab nichts anzuziehen! S.O.S.-Klamottenkrise S.O.S.-Kleiderschrank Der Style-Notruf Mein Schrank ist krank in allen Schreibweisen, insbesondere Groß- und Kleinschreibung, Darstellungsformen, Wortverbindungen, Zusammensetzungen, Abwandlungen, Abkürzungen, Titelkombinationen, graphischen Gestaltungen, entsprechenden Untertiteln, Schriftarten und mit allen Zusätzen für alle Medien, insbesondere Hörfunk, Film, Fernsehen und sonstige elektronische Medien und Netzwerke einschließlich Offline- und Online-Diensten (insbesondere Internet), sonstige audiovisuelle Medien sowie Software-Erzeugnisse, CD- ROM, CD-I, DVD, alle sonstigen CD-Derivate, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art sowie sonstige audiovisuelle, elektronische und digitale Medien und Netzwerke, Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich Unified Messaging Systems, SMS, WAP), Merchandising-Produkte, Veranstaltungen, Bücher, Zeitschriften, Kataloge und alle anderen Printmedien und Druckerzeugnisse sowie Dienstleistungen aller Art. UFA FACTUAL GmbH, Eiswerderstraße 18, 13585 Berlin Drift Inside in allen Schreibweisen und Darstellungsformen für Bücher, Zeitschriften, Printmaterial, Fachzeitschriften, Fotos, Broschüren, Plakate, Werbetafeln, Flyer, Videos, Internetseiten. SCC Fahrzeugtechnik GmbH, Gewerbestraße 11, 91166 Georgensgmünd Impressum: DER mit DER SOFTWARE TITEL Presse Fachverlag GmbH & Co. KG Nebendahlstr. 16 22041 Hamburg Fon: (040) 609 009-0 Fax: (040) 609 009-66 titelschutz-anzeiger@titelschutzanzeiger.de www.titelschutzanzeiger.de Verleger/Herausgeber: Peter Strahlendorf (v.i.s.d.p.) PS Redaktion/Titelschutzanzeigen verantwortlich: Angela Lautenschläger (AL), -61 Redaktion: Ralf Deppe (RD), -80 Titelschutzanzeigen: Angela Lautenschläger (AL), -61 Druckaufl age: 5.400 Verbreitete Aufl age: 5.200 Erscheinungsweise: monatlich Empfängerkreis: Medienanwälte/Fachjuristen, Justitiare, Geschäftsführer und Entscheider in Verlagen, Hörfunk- und TV-Anstalten, Produzenten von audiovisuellen, digitalen und elektronischen Medien (Film, Fernsehen, Video, Tonträger, Software). Bezugspreis: Für Empfänger aus dem o.g. Verkehrskreis kostenlos. p.a. 80,- Euro inkl. Versand, zzgl. USt. (Ausland: zzgl. Versandkosten) Preis Titelschutzanzeige: Standard mit einem Titel 150,- Euro jeder weitere Titel innerhalb einer Anzeige plus 35,- Euro jeweils zzgl. USt. Anzeigenschluss: jeweils Freitag, 10 Uhr Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 8 vom 1.1.2013 Bankverbindung: IBAN: DE35200505501105212649 BIC/SWIFT: HASPDEHHXXX Handelsregister HRA 96 228, Ust.-Id-Nr. DE813310785 Druck: Lehmann Offsetdruck GmbH, Norderstedt 2014 Presse Fachverlag, Hamburg. Alle Rechte beim Verlag. Auch der auszugsweise Nachdruck oder Vervielfältigungen, die ganze oder teilweise Übernahme der systematischen Einteilung sowie die gewerbliche Nutzung der Adressen- oder Namensmaterialien sind nicht gestattet. Anzeigenentwürfe des Verlages sind urheberrechtlich geschützt. Der Verlag hat die alleinigen Nutzungsrechte für die von ihm erstellten Anzeigen. Übernahme nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über die PMG Presse-Monitor GmbH, Tel. 030/28493-0 oder www.presse-monitor.de 7

FAX-NACHRICHT FÜR DEN PRESSE-FACHVERLAG TELEFAX: 040/609 009 66 VON: FIRMA: NAME: ANSCHRIFT: TELEFON: FAX: E-MAIL: ICH MÖCHTE EINE ANZEIGE AUFGEBEN: Bitte nehmen Sie den folgenden Text in die nächst erreichbare Nummer des auf. des mit SOFTWARE TITEL (Heft Nr. ) auf. Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehme(n) ich/wir Titelschutz in Anspruch für pro Titel bitte eine Zeile (Adresse) Preis pro Titelschutzanzeige im Standardformat: 150, (zzgl. USt.) Preis für jeden weiteren Titel innerhalb dieser Anzeige: 35, (zzgl. USt.). DATUM UND UNTERSCHRIFT: 8