INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUM GÜTERVERKEHR

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Transkript:

INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUM GÜTERVERKEHR Gewerbliche Güterbeförderung und Werkverkehr Unterschiede November 2014

Vorwort Was fällt unter gewerbliche Güterbeförderung? Und was unter Werkverkehr? Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen ist der Unterschied zwischen den beiden Arten des Güterverkehrs nicht immer klar, weshalb wir mit der vorliegenden Infobroschüre unseren Beitrag zur nötigen Klarheit leisten wollen. Die Broschüre ist als praktische Hilfe gedacht und so auch gestaltet: kurz, handlich und übersichtlich. Sie umfasst die Definitionen der beiden Arten von Güterverkehr und verdeutlicht diese anhand von Beispielen. Auch auf die entscheidenden Unterschiede wird hingewiesen, dazu werden konkrete, praxisnahe Fallbeispiele angeführt. Zusammengefasst: Die Broschüre soll Ihnen einen Überblick über das Thema Güterverkehr vermitteln und - so hoffen wir zumindest - Unsicherheiten ausräumen. Ich wünsche allen eine angenehme Lektüre. Florian Mussner Landesrat für Mobilität 2

Der Güterverkehr Unter Güterverkehr auf Straßen versteht man im Allgemeinen die Organisation und den Transport von Gütern. Grundsätzlich unterteilt man den Güterverkehr in A) gewerbliche Güterbeförderung ( conto terzi ) und B) Werkverkehr ( conto proprio ) Dementsprechend werden die Fahrzeuge entweder für die gewerbliche Güterbeförderung oder den Werkverkehr zugelassen. Es gibt jedoch Unternehmen, die sowohl Werkverkehr als auch gewerbliche Güterbeförderung betreiben. Sie müssen dazu verschiedene Fahrzeuge, getrennt für die jeweilige Tätigkeit, zugelassen haben. Hinweis: Die Aufgaben dieser zwei Arten von Güterverkehr, gewerbliche Güterbeförderung und Werkverkehr, sind ganz unterschiedlich. Deshalb trennt der Gesetzgeber streng die entsprechenden Zulassungen. 3

A. Gewerbliche Güterbeförderung ( conto terzi ) Unter gewerblicher Güterbeförderung versteht man die Beförderung von Gütern für andere ( dritte ) Unternehmen. Es handelt sich dabei um eine unternehmerische Haupttätigkeit. Güter werden im Auftrag eines Absenders gegen Entgelt befördert. Die Dienstleistung besteht in der Beförderung von Gütern, daher stellt das Güterkraftverkehrsunternehmen (GüKVU) für einen solchen Dienst eine Transportrechnung aus. BEISPIEL Im Auftrag eines Großhändlers für Holz liefert ein Transportunternehmen Holz an Tischlereien aus. Das Transportunternehmen stellt dem Großhändler dafür eine Transportrechnung aus. Es ist eine gewerbliche Güterbeförderung, denn die Hauptleistung des Unternehmens ist die Auslieferung von Gütern/Waren von einem Auftraggeber an andere Händler. Das Fahrzeug ist für die gewerbliche Güterbeförderung zugelassen. Im Kraftfahrzeugschein ist daher uso di terzi angeführt: (Siehe rechte Seite des KFZ-Scheines, oberer Bereich Nr. 2) (J.1) AUTOCARRO PER TRASPORTO DI COSE USO DI TERZI 4

B. Werkverkehr ( conto proprio ) Werkverkehr ist jede Beförderung von Gütern für den eigenen Betrieb bzw. von eigenen Gütern/Waren zur Unterstützung der eigentlichen Geschäftstätigkeit. Werkverkehr liegt z.b. vor, wenn der Betrieb die beförderten Güter selbst verbraucht, herstellt, weiterverarbeitet oder selbst hergestellte Güter ausliefert. Die Beförderung ist nur eine Hilfstätigkeit, die der eigentlichen Hauptleistung dient. Sie darf nicht die ertragreichste Tätigkeit sein. BEISPIEL Ein Tischler fertigt für einen Kunden Möbel an und liefert sie ihm nach Hause. Es ist ein Werkverkehr, denn der Transport der Möbel ist nur eine Nebenleistung. Der eigentliche Betriebszweck des Tischlers ist die Herstellung und Montage der Möbel. Das Fahrzeug ist für den Eigengebrauch zugelassen. Im Kraftfahrzeugschein ist daher uso proprio angeführt: (Siehe rechte Seite des KFZ-Scheines, oberer Bereich Nr. 2) (J.1) AUTOCARRO PER TRASPORTO DI COSE USO PROPRIO 5

Regelungen Die Anforderungen für die gewerbliche Güterbeförderung und den Werkverkehr sind unterschiedlich. Gewerbliche Güterbeförderung Unternehmen, die mit Fahrzeugen bis zu 1,5 t Gesamtmasse tätig sind, müssen im Berufsverzeichnis eingetragen sein. Unternehmen, die mit Fahrzeugen über 1,5 t Gesamtmasse tätig sind, müssen im Berufsverzeichnis und das REN ( registro elettronico nazionale ) eingetragen sein, sowie den Zugang zum Markt erwerben. Werkverkehr Die Tätigkeit mit Fahrzeugen bis 6 t Gesamtmasse ist liberalisiert. Fahrzeuge über 6 t Gesamtmasse benötigen eine Werkverkehrslizenz. Die auf der Lizenz angeführten Arten von Gütern (Kodexe) und der Fahrzeugtyp entsprechen der Tätigkeit des Unternehmens laut Eintragung bei der Handelskammer. Hinweis: Die Anforderungen und Auflagen für gewerbliche GüKVU sind wesentlich komplexer. 6

Unterschiede zwischen gewerblicher Güterbeförderung und Werkverkehr Äußerliche Kennzeichnung der Fahrzeuge Ziehen von Anhängern und Aufliegern Art der Güter Gewerbliche Güterbeförderung Auf der Vorder- und Rückseite mit einem weißen diagonalen Querstreifen gekennzeichnet. Die Kraftfahrzeuge dürfen auch Anhänger und Auflieger anderer Güterkraftverkehrsunternehmen ziehen. Die beförderten Güter sind nie Eigentum des Unternehmens. Werkverkehr Auf der Vorder- und Rückseite mit einem roten diagonalen Querstreifen gekennzeichnet. Die Kraftfahrzeuge dürfen nur die Anhänger und Auflieger des eigenen Unternehmens ziehen. Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder werden von ihm verkauft, gemietet, erzeugt, bearbeitet usw. Ausnahme: Gelegentlicher Transport von Gütern, die dem Unternehmen gehören, aber nichts mit seiner eigentlichen Tätigkeit zu tun haben und auch nicht in der Lizenz eingetragen sind, z.b. Transport von Büromaterial bei einer Übersiedlung. 7

Unterlagen für die Fahrzeuglenker, die im Fahrzeug mitgeführt werden müssen Internationale Beförderungen Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge Gewerbliche Güterbeförderung Z.B. für Angestellte der letzte Lohnzettel oder die beglaubigte Ablichtung des Arbeitsvertrages; für gesetzliche Vertreter von Gesellschaften eine Eintragungsbestätigung der Handelskammer.Bei grenzüberschreitendem Verkehr müssen nicht EU- Kraftfahrer auch die Fahrerbescheinigung mitführen. Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, bedarf einer Gemeinschaftslizenz. Bis 6 t kein Unterschied. Ab 6 t viel höher als beim Werkverkehr. Werkverkehr Die Kraftfahrzeuge müssen vom Unternehmer selbst oder vom angestellten Personal geführt werden. Es brauchen keine Unterlagen bzgl. des Fahrers im Fahrzeug mitgeführt werden. Auf EU-Ebene prinzipiell liberalisiert. Bis 6 t kein Unterschied. Ab 6 t viel niedriger als bei der gewerblichen Güterbeförderung Versicherung der Ware / Güter Fracht-Haftpflichtversicherung: Für internationale Transporte höher als für nationale Transporte. Fakultativ 8

Grenzfälle Abschleppdienst Abschleppfahrzeuge fallen unter die Kategorie der autoveicoli per uso speciale. Dies sind Fahrzeuge, die in erster Linie für den Eigengebrauch eingesetzt werden. Die Tätigkeit des Abschleppdienstes ist die Beförderung eines auf der Straße wegen Defektes oder Beschädigung stehen gebliebenen Fahrzeuges zum Zweck der Reparatur in die eigene oder auch eine andere Werkstatt oder zu einem Depot zur Verwahrung. Es handelt sich um Werkverkehr, da die Tätigkeit des Abschleppdienstes nur als ergänzende Tätigkeit zur eigentlichen Geschäftstätigkeit (z.b. betreiben einer Autowerkstatt oder Depots) betrachtet wird. Hinweis: In der Rechnung wird die Tätigkeit als Abschleppdienst und niemals als Transport ausgewiesen. Beim Abschleppdienst handelt es sich immer um Werkverkehr, auch wenn keine Werkverkehrslizenz für das Abschleppfahrzeug vorgesehen ist. Abschleppfahrzeuge sind mit einer gelben Rundumleuchte ausgerüstet. Die gewerbliche Beförderung von Fahrzeugen wird mit LKWs bzw. Anhängern, die für den spezifischen Transport von Fahrzeugen zugelassen sind, durchgeführt. Diese unterliegen, im Unterschied zu den Abschleppfahrzeugen, den Bestimmungen über die Ruhe- und Fahrtzeiten und müssen demzufolge mit dem diesbezüglichen EG- Kontrollgerät ausgerüstet sein. Für Abschleppfahrzeuge gelten diese Bestimmungen nur wenn Fahrten von über 100 km durchgeführt werden. 9

Schneeräumung Die Gemeinde beauftragt ein Bauunternehmen, das im Besitz eines Schneeräumungsfahrzeuges ist, die Straße im Winter instand zu halten. Es handelt sich um Werkverkehr, denn es wird nur ein Dienst für die Gemeinde verrichtet. ABER Es kann vorkommen, dass ein Unternehmen den Schnee auflädt und wegtransportiert, da er für die Präparierung einer Skipiste gebraucht wird. Dies fällt unter den Bereich der gewerblichen Güterbeförderung, denn es wird Schnee transportiert. 10

Abfalltransporte Grundsätzlich kann ein Unternehmen Abfälle im Werkverkehr nur unter den folgenden Bedingungen transportieren: a) Es handelt sich um eigene Abfälle, die aufgrund der ausgeübten Tätigkeit entstehen; 1 b) Es handelt sich um Abfälle Dritter, welche das Transportunternehmen zu einer eigenen, von der Landes- oder Regionalverwaltung ermächtigen Abfallbewirtschaftungsanlage befördert, um dort verwertet oder entsorgt zu werden. 2 Dieser Werkverkehr stellt also eine Zusatztätigkeit zur Haupttätigkeit des Unternehmens dar. ABER Wenn ein Unternehmen hingegen Abfälle Dritter zu einer ermächtigten Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage führt, handelt es sich um einen gewerblichen, also hauptberuflichen Abfalltransport. 1 im Sinne des Artikels 212, Absatz 8, Legislativdekret Nr. 152 vom 3. April 2006 ist grundsätzlich die Eintragung im Nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe notwendig. In Südtirol gelten einige Ausnahmeregelungen für nicht gefährliche Sonderabfälle aufgrund verschiedener Bereichsabkommen zwischen den Berufsverbänden und der Autonomen Provinz Bozen. 2 Verwertungs- bzw. Entsorgungstätigkeiten: siehe Anlagen B) und C) zum Legislativdekret Nr. 152 vom 3. April 2006. 11

Besondere Fälle Ein Dachdecker, der Kranarbeiten durchführt, muss diese spezifische Tätigkeit auch zusätzlich in der Handelskammer eingetragen haben. Ein Fliesenleger, der Aushubarbeiten durchführt, muss diese spezifische Tätigkeit auch zusätzlich in der Handelskammer eingetragen haben. Hinweis: Für Unternehmen, die Werkverkehr ausführen, ist es unerlässlich, dass die Beförderungstätigkeit eindeutig in Zusammenhang mit der Tätigkeit steht, die in der Handelskammer aufscheint. 12

Weitere Hinweise Die vorliegende Informationsbroschüre soll einen Überblick über die Materie des Güterverkehrs geben. Zusätzliche Informationen finden Sie auf der: Homepage der Abteilung Mobilität der Autonomen Provinz Bozen http://www.provinz.bz.it/mobilitaet/ Für weitere Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich bitte an das Amt für Planung und Gütertransport Landhaus 3b Silvius-Magnago-Platz 3 39100 Bozen Tel.: +39 0471 41 46 40 Fax: +39 0471 41 46 59 E-Mail: transport@provinz.bz.it Diese Broschüre ist auch auf der Homepage der Abteilung Mobilität der Autonomen Provinz Bozen abrufbar. 13