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Transkript:

MMCom ments Ausgabe Nr. 148 24. Oktober 2014 MilbrodtManagementConsulting Regulierung EU (Folge 1) Ein Loblied diesem Lobbyismus Der BVI auf den Investmenttagen 2014 Weniger oder mehr? Soll er sich regulatorisch weniger oder mehr ins Zeug legen, der Staat? In den gut 20 Jahren von der Veröffentlichung der OGAW-Richtlinie bis Lehman waren die meisten Markt akteure wie James A. Dorn zutiefst über zeugt, fi nan cial institutions evolve best when left alone to respond to consumer choice: der Staat sollte den Finanzinstitutionen nicht im Nacken sitzen, sondern sie ihren Weg ohne the bur den of excessive regulation gehen lassen (1). Die mehr Staat verlangten, waren weniger, aber es gab sie: Richard Dodd vom Wa shing to ner Fi nan cial Policy Forum reklamierte als guten Markt, wenn die An leger rundum informiert sind, die Anbieter auf Lug und Trug verzichten, die Ma nage r ihr Unternehmen im Griff haben und keine Gefahr besteht, dass der failure of one financial in sti tution leading to the failure of others and in turn a possible collapse in the market. Und dafür brauche man den Staat, da auf das individuelle Eigenin ter esse tatsächlich kein Verlass sei (2). Nach Lehman fühlten sich die Doddschen Pessi misten im Recht, die Dornschen Opti mis ten blamiert. Mehr. Und gleichmacherischer Eine Katastrophe, so die weltweite Übereinkunft, der man ohne weltan schauliche Scheuklap pen über Nacht Herr werden musste. Um dann im nächs ten Schritt alles gegen ein da capo zu unternehmen. Seitdem haben sich vor allem in der Eurozone eine beispiellose monetäre Sterntalerei und eine regulatorische Sturzflut von directives und regulations ereignet. Selbst wenn man sich auf die Regulierung der Wertpapiermärkte und Investmentfirmen beschränkt, auf die Regulierung der Invest mentinstru men te und Infrastruktur der Märkte wer kann denn noch AIFMD, BRRD und CRA auseinanderhalten und in die Reihe bringen? CRD, CRR und CSD? EMIR, ELTIF, EuSEF, EuVECA, ICSD, KID/PRIPs, MAD und MAR? MiFID, MiFIR, MMF, SFD, SSR, TBD, UCITS IV und UCITS V?

Und wer mag Freude daran finden, dass Brüssel längst das Prinzip der Mindestharmo nisie rung der nationalen Vorschriften aufgekündigt hat und mit seinen Richtlinien auf eine gleich macherische, auf die volle Harmonisierung aus ist. Ende 2013 betrug das Fonds vermögen der BVI- Mitglieder 2.100 Milliarden Euro, die Spezialfonds verwalteten davon 1.100 Milliarden Euro, 81 Milliarden Euro die offenen Immobilien- Publikumsfonds! Zwei ungute Beispiele sind die Richtlinie 2011/61/ EU über die Verwalter alternativer Investment fonds, die sogenannte AIFM-Richtlinie (AIFMD für Alternative Investment Fund Manager ) und die Richtlinie 2004/39/ EG, die sogenannte Finanzmarktrichtlinie be ziehungsweise Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID für Markets in Fi nancial Instruments ). BVI gegen Brüssel Ursprünglich wollte die AIFM-Richtlinie den deutschen Spezialfonds und den of fe nen Im mobilien-publikumsfonds direkt an den Kragen Auch auf den Invest ment tagen 2014 der Börsen- Zeitung wies letzte Woche der Hauptge schäftsführer des Verbands auf dessen erfolgreiche Lobbyarbeit hin: wie die meis ten Regeln des alten Investmentge setzes seien auch die beiden Fondsgruppen in das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aufgenommen, wenngleich als AIFs und nicht als OGAWs, also nicht als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der OGAW-Richt linie, sondern als alternative Investmentfonds. Wichtig wäre ohne Zweifel ein ähnlicher Erfolg bei der Provisionsberatung: MiFID II, schreibt Thomas Richter im Jahrbuch 2014 des BVI, lässt sie zwar dank unseres Ein greifens im Die große Welle vor Kanagawa, Katsushika Hokusai (1760-1849), Holzschnitt

ESMA European Securities and Markets Authority (4) ESC European Security Committee EGESC Expert Group of the European Securities Committee Wertpapiermärkte Investmentfirmen Prospectus Transparency Listing Short Selling (SSR) Takeover Bids (TBD) Financial Conglomerates (FiCoD) Banking (CRD IV) Market Abuse (MAD) Investor Compensation Schemes (ICSD) Financial Collateral Agreements Markets in Financial Instruments (MiFID) Banking (CRR) Credit Ratings Agencies (CRA) Fair Value MAD II Market Abuse (MAR) amending ICSD Benchmark MiFID II Markets in Financial Instruments (MiFIR) Recovery and Resolution (BRRD) Key Information Document (KID/ PRIPs) Reporting and transparency of securities financing transactions Amending (longterm shareholder engagement) Communication on long-term financing of European Economy Communication on Shadow Banking ESMA (4) EBC European Securities Committee EGESC Expert Group of the European Securities Committee Investmentinstrumente Infrastruktur Markt Undertakings for collective Investment in transferable Securities (UCITS IV) European Venture Capital Funds (EuVECA) European Social Entrepreneurship Funds (EuSEF) Alternative Investment Fund Managers (AIFMD) European Market Infrastructure (EMIR) Settlement Finality (SFD) Financial Collateral Agreements amending UCITS (UCITS V) European long-term Investment Funds (ELTIF) Central Securities Depositories (CSD) Money Market Funds (MMF) Amending (long-term shareholder engagement) Reporting and transparency of securities financing transactions Communication on Shadow Banking Communication on long-term financing of European Economy

Herbst 2012 wei ter zu. Allerdings könnte die ESMA die Voraussetzungen für Zuwendungen so streng auslegen, dass sie in der Pra xis nicht mehr geleistet werden können. Immerhin sieht er schon jetzt Fortschritte bei der geplanten Angleichung der Vertriebsregeln für Finanzprodukte (3). Die Umsetzung AIFM-Richtlinie sei eine so tiefgreifende Reform der recht lichen Rahmenbedin gungen wie die OGAW-Richtlinie in den 1980er-Jahren, der Aufwand für die Umstellung wer de noch weit in das laufende Jahr hineinreichen (3). Heike Milbrodt, Partner 23.10.2014 MM Concepts & Contacts MMC Milbrodt Management Consulting Bettinastraße 30 D-60325 Frankfurt/Main Fon 49-69-71 03 45 22 Fax 49-69-71 44 89 20 heike.milbrodt@mmc-f.de www.mmc-f.de

MMCom ments Ausgabe Nr. 148 24. Oktober 2014 MilbrodtManagementConsulting Anmerkungen (0) Rechtschreibung: Wir bevorzugen die Schreibweisen vor der Reform mit ein paar Ausnahmen: so schreiben wir zum Beispiel dass statt daß, weil uns das Eszett bei keinem Schrifttyp gefällt. Wir verzichten darauf, die paar anderen Ausnahmen zu listen. Zitate setzen wir kursiv statt in Anführungszeichen. (1) James A. Dorn: Financial Deregulation in a Global Economy, Cato Journal, Vol. 13, No. 2 (1993) (2) Randall Dodd: Should the government do more to regulate financial markets, Wall Street Journal Classroom Edition, 2003 (3) BVI 2014 DATEN. FAKTEN. PERSPEKTIVEN. (4) EU Mapping: Systematic overview on economic and financial legislation, Policy Department Economic and Scientific Policy European Parliament, Mai 2014 Die Inhalte der Grafiken stammen aus der angeführten Studie, die von Wissenschaftlern der Goethe- Universität erarbeitet wurden. Stand ist Mai 2014. Dunkelblaue Felder stehen für adopted legal acts, mittelblaue für proposed legal acts und hellblaue für possibly envisaged legal acts, Green Papers, White Papers and other relevant provisions. Die Größe der Felder steht nicht für die Bedeutung des Themas, ausgenommen für MAD und MiFID.