Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln.



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Transkript:

a ACHTUNG ENTHÄLT ASBEST Gesundheitsgefährdung bei Einatmen von Asbestfeinstaub Sicherheitsvorschriften beachten Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln. Diese Broschüre zeigt dem Elektrofachmann und der Elektrofachfrau, wie der Gefährdung durch «Asbest» zu begegnen ist, um den Schutz der Arbeitnehmenden und der Bevölkerung zu gewährleisten.

Asbestverdacht wie weiter? Zum Erkennen und Beurteilen von asbesthaltigen Materialien helfen Ihnen folgende Informationsquellen: www.suva.ch/asbest Informationen und Links mit einem Adressverzeichnis von Sanierungsfirmen und spezialisierten Labors. Diverse Publikationen zu Asbest und zur Erkennung von Asbest. Suva, Bereich Bau Tel. 041 419 60 28 www.forum-asbest.ch Umfassende Informationsplattform mit Adressen, Links und Downloads. www.asbestinfo.ch Informationsseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) mit Downloads, Links und einer Adressliste der kantonalen Anlaufstellen für Asbestfragen. BAG, Abteilung Chemikalien Tel. 031 322 96 40 Batisec Branchenlösung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den Branchen der Gebäudetechnik. Tel. 032 722 16 30 www.batisec.ch Keine unmittelbare Gefährdung: Die Arbeiten können ohne Bedenken mit der notwendigen Vorsicht durchgeführt werden. Erhöhte Gefährdung: Mit einer erhöhten Faserfreisetzung ist zu rechnen. Die Arbeiten sind nur unter Anwendung der entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Sind Arbeiten in diesem Bereich nötig, ist in den Räumen für ausreichenden Luftwechsel zu sorgen. Grosse Gefährdung: Eine sehr hohe Faserfreisetzung ist zu erwarten. Die Arbeiten dürfen nur durch eine von der Suva anerkannte Asbestsanierungsfirma in Zusammenarbeit mit einer Elektrofachfirma durchgeführt werden. Bohren, sägen, schleifen etc. sind nicht erlaubt. 3. überarbeitete Auflage, Dezember 2013, Auflage: 35 000 Exemplare Kopieren unter Angabe der Quelle erlaubt Bezugsmöglichkeit: Verband Schweizerischer Elektroinstallationsfirmen VSEI, Limmatstrasse 63, 8005 Zürich, info@vsei.ch Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, info@electrosuisse.ch

Arbeitsablauf Für Arbeiten an Geräten, Schaltgerätekombinationen, Materialien, Elektrospeicheröfen usw., die asbesthaltigen Inhalt haben können. Die Kosten für Materialanalysen, Folgearbeiten etc. trägt grundsätzlich der Bauherr. Start Arbeiten an Geräten, Schaltgerätekombinationen, Materialien, Elektrospeicheröfen usw., die asbesthaltigen Inhalt haben können. Im Zweifelsfall in Absprache mit dem Bauherrn eine Materialanalyse durchführen lassen (Materialprobe: 1 cm Material, verschlossen in einem Couvert). Vertiefte Abklärung durchgeführt Nein Ja Ja Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen Gefährdung gross Vorgesetzte benachrichtigen Kunden schriftlich informieren erhöht Tätigkeiten, Arbeiten ausführen wie in der Tabelle beschrieben. keine Arbeiten können ohne Bedenken mit der notwendigen Vorsicht durchgeführt werden. Nein Demontage und Entsorgung dürfen nur durch eine von der Suva anerkannte Asbestsanierungsfirma in Zusammenarbeit mit einer Elektrofachfirma vorgenommen werden. Ende

Asbest-Gefährdung und Verhaltensanweisungen: Schaltgerätekombination (SGK) (fest gebundener und schwach gebundener Asbest) Im Normalgebrauch: Keine oder sehr geringe Asbestfaserfreisetzung. Keine unmittelbare Gefährdung bei folgenden Arbeiten: Sicherungspatronen wechseln Schalter betätigen FI-Schutzschalter / Leitungsschalter betätigen Zähler ablesen Erhöhte Gefährdung bei folgenden Arbeiten: Öffnen der SGK Auswechseln von Drähten Auswechseln von Zähler, Empfänger, Schütz, Sicherungselementen, Leitungsschutzschaltern und dergleichen Demontage SGK bei SGK mit fest gebundenem Asbest nur, wenn dies ohne Zerstörung der SGK möglich ist Demontage einer einzelnen SGK mit schwachgebundenem Asbest mit einer Fläche in der Grösse von <= 0.5m 2 nur durch Elektriker, die die Suva-/VSEI-Asbest-Ausbildung absolviert haben, sofern die Demontage ohne Zerstörung der SGK möglich ist Massnahmen: Feinstaubmaske FFP3 und Einwegschutzanzug der Kategorie 3 Typ 5/6 tragen. Diese sind nach Gebrauch fachgerecht zu entsorgen Industriestaubsauger mit H-Filter (Staubklasse H gemäss EN 60335-2-69, mit Zusatzanforderung Asbest) verwenden (es dürfen keine handelsüblichen Haus-Staubsauger verwendet werden) Demontage SGK: nur bei SGK mit fest gebundenem Asbest Die SKG ist unbeschädigt in einen mit «A» gekennzeichneten, festen Plastiksack einzupacken Grosse Gefährdung bei folgenden Arbeiten: Demontage von SGK mit schwach gebundenem Asbest Bearbeiten (sägen, bohren, schleifen, etc.) Achtung Die Demontage einer SGK mit schwach gebundenem Asbest sowie die Entfernung bzw. Demontage von nicht brennbaren (feuerhemmenden) und wärmeisolierenden Unterlagen aus schwach gebundenem Asbest muss durch eine von der Suva anerkannte Asbestsanierungsfirma (www.suva.ch/asbest) in Zusammenarbeit mit einer Elektrofachfirma erfolgen.

Nichtbrennbare, wärmeisolierende Unterlagen (Leichtbauplatten) unter FL-Armatur und Asbestisolationen (schwach gebundener Asbest) Im Normalgebrauch: Keine oder sehr geringe Asbestfaserfreisetzung. Keine unmittelbare Gefährdung bei folgenden Arbeiten: Auswechseln von FL-Röhren und Starter Im Normalgebrauch: Geschlossene Einlasskästchen: Keine oder sehr geringe Asbestfaserfreisetzung. Erhöhte Gefährdung bei folgenden Arbeiten: eine einzelne FL-Armatur oder ein einzelnes Einlasskästchen demontieren in FL-Armatur eingelegte Brandschutzunterlage entfernen Massnahmen: Feinstaubmaske FFP3 und Einwegschutzanzug der Kategorie 3 Typ 5/6 tragen. Diese sind nach Gebrauch fachgerecht zu entsorgen wenn möglich für ausreichenden Luftwechsel in den Räumen sorgen Stromversorgung gemäss den fünf Sicherheitsregeln unterbrechen Leichtbauplatte (FL-Armaturen) bwz. Asbest (Asbestisolation) benetzen Brandschutzunterlage nicht wegreissen sondern Nägel vorsichtig herausziehen in FL-Armatur eingelegte Brandschutzunterlage vorsichtig und ohne zu zerbrechen entfernen (Achtung: eingelegte, bereits zerbrochene Unterlagen können eine grosse Zahl von Asbestfasern freisetzen) Industriestaubsauger mit H-Filter (Staubklasse H gemäss EN 60335-2-69, mit Zusatzanforderung Asbest) verwenden; handelsübliche Haus-Staubsauger sind ungeeignet fachgerechte Entsorgung in gut verschlossenem Plastiksack (z.b. über Sanierungsfirma siehe www.suva.ch/asbest) keine Neumontage auf asbesthaltigem Untergrund PCB-haltige Vorschaltgeräte gelten als Sonderabfall und sind korrekt zu entsorgen (siehe auch www.abfall.ch). PCB-haltige Kondensatoren müssen von den übrigen Geräteteilen separiert und getrennt entsorgt werden. Sie sind in Hochtemperaturverbrennungsanlagen zu verbrennen. Die Entsorgung über Metall- oder Bauabfallmulden ist nicht zulässig Grosse Gefährdung bei folgenden Arbeiten: mehrere FL-Armaturen oder Einlasskästchen demontieren festmontierte Brandschutzunterlage entfernen Achtung Die Demontage von mehreren FL-Armaturen oder Einlasskästchen sowie von feuerhemmenden und wärmeisolierenden Unterlagen muss durch eine von der Suva anerkannten Asbestsanierungsfirma (www.suva.ch/asbest) in Zusammenarbeit mit einer Elektrofachfirma erfolgen.

Elektrogerät (schwach gebundener Asbest) Asbesthaltiger Plattenkleber Im Normalgebrauch: Keine oder sehr geringe Asbestfaserfreisetzung. Im Normalgebrauch: Keine oder geringe Asbestfaserfreisetzung. Keine unmittelbare Gefährdung bei: Arbeiten ohne Zerstörung der Platten Arbeiten, die durchgeführt werden, nachdem Platten und Plattenkleber durch eine Sanierungsfirma entfernt worden sind Erhöhte Gefährdung bei folgenden Arbeiten: Ausbau / Demontage (nur ohne Öffnen des Gerätes) Massnahmen bei Ausbau / Demontage: alle Öffnungen sind zu verschliessen Gerät in Plastik einhüllen Übergabe an Entsorgungsfirma mit Spezialbewilligung Erhöhte Gefährdung bei folgenden Arbeiten: Bohren einzelner Löcher durch Platten für die Montage Demontage von einzelnen Platten (ohne zu schleifen) Massnahmen: Feinstaubmaske FFP3 Werden kleine Flächen bearbeitet, müssen die Maschinen eine Absaugvorrichtung für den Staub integriert haben, damit der Staub direkt an der Quelle abgesaugt werden kann Industriestaubsauger mit H-Filter (Staubklasse H gemäss EN 60335-2-69, mit Zusatzanforderung Asbest) verwenden Grosse Gefährdung beim: Öffnen Zerlegen Grosse Gefährdung beim: Ausbau/Rückbau des Plattenbelags, sofern der Kleber asbesthaltig ist Bearbeiten (schlitzen, fräsen, spitzen etc.) Achtung Das Spitzen, Schlitzen und Fräsen von Platten mit asbesthaltigem Plattenkleber muss durch eine von der Suva anerkannten Asbestsanierungsfirma (www.suva.ch/asbest) evtl. in Zusammenarbeit mit einer Fachfirma erfolgen. Elektro- Arbeiten dürfen erst nach der erfolgten Sanierung in Angriff genommen werden.

Asbestzementkanal (fest gebundener Asbest) Dichtungsschnüre aus reinen Asbestfasern (schwach gebundener Asbest) Quelle: IST Erhöhte Gefährdung bei folgenden Arbeiten: Kabelnachzug Demontage des Kabeltrassees. Demontage nur vornehmen, wenn dies zerstörungsfrei möglich ist Massnahmen: Feinstaubmaske FFP3 Industriestaubsauger mit H-Filter (Staubklasse H gemäss EN 60335-2-69, mit Zusatzanforderung Asbest) verwenden Grosse Gefährdung bei: sämtlichen Arbeiten! Achtung! Die Demontage sowie die Entfernung von Dichtungsschnüren muss durch eine von der Suva anerkannten Asbestsanierungsfirma (www.suva.ch/asbest) evtl. in Zusammenarbeit mit einer Elektrofachfirma erfolgen. Asbestkissen zur Brandabschottung (schwach gebundener Asbest) Grosse Gefährdung beim: Zerstören Bearbeiten (sägen, bohren, schleifen, etc.) Arbeiten zerstörungsfrei ausführen! Wenn dies nicht möglich ist, ist eine von der Suva anerkannte Asbestsanierungsfirma (www.suva.ch/asbest) beizuziehen. Grosse Gefährdung bei: sämtlichen Arbeiten (inkl. Kabeleinzug)! Achtung! Die Demontage sowie die Entfernung von Asbestkissen muss durch eine von der Suva anerkannten Asbestsanierungsfirma (www.suva.ch/asbest) evtl. in Zusammenarbeit mit einer Elektrofachfirma erfolgen.

Asbest oder was Sie alles darüber wissen müssen! Überreicht durch:

Was ist Asbest und wo kommt es vor? Asbest bezeichnet eine Gruppe von mineralischen Fasern, die in bestimmten Gesteinen vorkommen. Das Besondere des Asbests liegt in seiner beständigen, faserigen Struktur. Asbest besitzt u.a. folgende Eigenschaften: hitzebeständig bis 1000 C resistent gegenüber vielen aggressiven Chemikalien hohe elektrische und thermische Isolierfähigkeit hohe Elastizität und Zugfestigkeit lässt sich gut in verschiedene Bindemittel einarbeiten Dank dieser einzigartigen Eigenschaften wurde Asbest in Industrie und Technik vielfältig eingesetzt und ist heute noch vielerorts anzutreffen. Blauasbest und Weissasbest Asbestfasern 1/10 mm

Asbesthaltige Materialien und Anwendungsformen fest gebunden (Asbestfasern fest in Verbundwerkstoffen eingeschlossen) Asbestzementprodukte im Hoch- und Tiefbau (Fassaden, Wellplatten, Druck- und Kanalrohre) Formwaren wie Blumenkisten, Brems- und Kupplungsbeläge (Verbund mit Harzen) Dichtungen (Verbund mit Gummi) ältere Elektroverteilungen schwach gebunden (Asbestfasern in losem Verbund mit anderen Materialien) Isolationsmaterial zur Wärmedämmung und für den Brandschutz (z.b. Spritzasbestbeschichtungen, Asbest-Leichtbauplatten) Rückenbeschichtung von Bodenbelägen, Rohrisolationen, Elektrogeräten und älteren Elektroverteilungen reine Form Schnüre, Textilien, Füllstoffe Dichtungen aus fest gebundenen Asbestfasern (Quelle: IST) Dichtungsschnüre aus reinen Asbestfasern (Quelle: IST) Asbestkarton / -pappe Leichtbauplatte Asbesthaltiger Bodenbelag (Quelle: IST) Asbesthaltiger Mörtel zur Rohrisolation

Asbest und Gesundheitsrisiken Wie kann Asbest in den Körper gelangen? Asbest ist dann gefährlich, wenn er eingeatmet wird. Bereits geringe Konzentrationen von Asbeststaub in der Luft können die Entstehung von Lungen- und Brustfellkrankheiten fördern. Wie wirkt Asbest? Asbestfasern weisen eine kristalline Struktur auf. Unter mechanischer Bearbeitung spalten sich die Fasern der Länge nach in immer feinere Fäserchen. Diese feinen Partikel können sich weiträumig verteilen. Werden sie bei der Bearbeitung eingeatmet, können sie vom Organismus kaum mehr abgebaut oder ausgeschieden werden. Welche Krankheiten kann Asbest verursachen? Während ihres jahrelangen Verbleibs im Lungengewebe können Asbestfasern verschiedene Krankheiten wie Asbeststaublunge, Lungenkrebs oder Brustfellkrebs (malignes Pleuramesotheliom) verursachen. Deshalb ist die Belastung durch luftgetragene Asbestfasern so gering wie möglich zu halten. Latenzzeit Allen asbestbedingten Krankheiten gemeinsam ist ihre lange Latenzzeit. Diese beträgt in der Regel zwischen 15 und 45 Jahren ab Expositionsbeginn. Das Risiko steigt sowohl mit der Dauer der Belastung als auch mit deren Intensität. Um unnötige Risiken zu vermeiden, müssen asbesthaltige Materialien rechtzeitig erkannt werden. Nur so können die notwendigen Schutzmassnahmen (beispielsweise das Tragen einer Schutzmaske FFP3 und eines Einwegschutzanzugs der Kategorie 3 Typ 5/6) getroffen werden. Aufnahme über die Atemwege

Asbest und die rechtlichen Aspekte 1. Einleitung Die Verwendung von Asbest ist seit 1990 verboten. Bis heute besteht aber keine Pflicht, asbesthaltige Materialien aus Gebäuden zu entfernen es sei denn, die Gesundheit von Menschen sei durch die Freisetzung von Fasern akut gefährdet. Der Elektrofachmann trifft deshalb nach wie vor Asbest an, z. B. beim Arbeiten an älteren asbesthaltigen Isolationen. 2. Gefährdungen müssen abgeklärt werden Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefahren eingehend ermitteln und die Risiken beurteilen. Die erforderlichen Schutzmassnahmen sind zu planen. Wird Asbest unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und der Bauherr ist zu benachrichtigen. Der Bauherr ist für die Sanierung verantwortlich und trägt die entsprechenden Kosten. 3. Haftung und Verantwortung des Unternehmers Unsachgemässes Arbeiten (z.b. Bohrungen in Asbest oder Entfernen von leicht gebundenem Asbest) kann zu Schäden führen, die eine Haftpflicht des Unternehmers gegenüber seinen Mitarbeitern wie auch gegenüber seinem Kunden zur Folge haben können (z.b. bei Verseuchung eines Gebäudes mit Asbestfasern). Bei Arbeiten mit asbesthaltigem Material müssen deshalb besonders zwei rechtliche Aspekte beachtet werden: a) Haftung gegenüber den Arbeitnehmenden Art. 328 des Obligationenrechts (OR) und Art. 82 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) verpflichten den Unternehmer, seine Arbeitnehmenden zu schützen und auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Er hat die Schutzmassnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Diese Pflicht wurde in Art. 20.2 des Gesamtarbeitsvertrags des Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes explizit wiederholt und präzisiert. Den Arbeitnehmenden müssen u.a. zumutbare persönliche Schutzausrüstungen wie z. B. Schutzmasken des Typs FFP3, Einwegschutzanzüge der Kategorie 3 Typ 5/6 oder andere Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmenden über die Gefahren, die bei ihrer Tätigkeit auftreten können, informieren und sie bezüglich der Schutzmassnahmen anleiten (gemäss Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, VUV). Weitere Schutzmassnahmen und Präzisierungen sind in den Verordnungen zum Arbeitsgesetz (ArG) und zum UVG sowie in den EKAS-Richtlinien 6508 «ASA» und 6503 «Asbest» zu finden. Die Arbeitnehmenden sind zur aktiven Mitwirkung bei der Unfallverhütung und beim Gesundheitsschutz verpflichtet. Gemäss Art. 82 UVG haben sie den Arbeitgeber bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen die persön-

lichen Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen sie weder entfernen noch ändern. Weisungswidriges Verhalten oder das Nichtbeachten von Sicherheitsvorschriften, die der Arbeitnehmende kennt oder kennen muss, werden ihm als Sorgfaltspflichtverletzung und somit als Fahrlässigkeit angelastet, was rechtliche Folgen haben kann. Der Arbeitgeber muss die Vorschriften über Arbeitssicherheit in seinem Betrieb kontrollieren und durchsetzen. Wenn Arbeitnehmende damit einverstanden sind, solche Vorschriften zu missachten, oder dies sogar ausdrücklich wünschen, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung. b) Haftung gegenüber dem Kunden Nach Art. 101 OR haftet, wer in Erfüllung vertraglicher Pflichten einen Schaden verursacht. Der Unternehmer haftet für Schäden, die in Erfüllung eines Werkvertrags entstanden sind, unabhängig davon, ob er selbst gearbeitet oder einen Arbeitnehmenden eingesetzt hat. Er wird schadenersatzpflichtig. Der Elektro-Unternehmer hat somit bei nachlässigem Umgang mit Asbest allfällige Folgekosten zu tragen. Von dieser Haftung kann er sich nur befreien, wenn er nachweist, dass er die gebotene Sorgfalt zur Schadensvermeidung angewendet hat (Einhaltung der Vorschriften, Auswahl geeigneter Arbeitnehmender, Instruktion und Überwachung, Zurverfügungstellung geeigneter Arbeitsmittel) und dass der Schaden auch bei Anwendung aller möglichen Sorgfalt nicht zu vermeiden war. 4. Möglichkeit der Haftungsbeschränkung Die Haftung nach Art. 101 OR kann beschränkt oder ganz aufgehoben werden, wenn dies im Voraus mit dem Kunden vereinbart wird. Die Beschränkung kann in einem finanziellen Höchstbetrag bestehen oder in der Eingrenzung des Umfangs der schädigenden Handlungen. Möglich ist es auch, die Haftung für fahrlässige Schädigungen auszuschliessen. Für grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungen ist dies jedoch nicht möglich. Es ist zweckmässig, eine solche Vereinbarung mit dem Kunden schriftlich zu treffen. Sinnvollerweise ist nicht nur zu verabreden, dass der Elektro-Unternehmer in solchen Fällen die Haftung ausschliesst, sondern auch, dass er resp. seine Mitarbeiter mit der nötigen Sorgfalt vorgehen werden, um Schaden zu vermeiden. Vorlagen für Haftungsbeschränkungen sind im Downloadbereich der VSEI-Homepage (www.vsei.ch) zu finden. 5. Betriebshaftpflichtversicherungen decken Asbestschäden oft nicht ab Verschiedene Betriebshaftpflichtversicherungen schliessen Schäden aus, die im Zusammenhang mit Asbest entstanden sind. Es ist deshalb wichtig, dass bereits bei Abschluss eines Werkvertrags die Haftung bei Asbestschäden soweit möglich ausgeschlossen wird (siehe Punkt 4).

Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen Für die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen sind die Anforderungen der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) in Verbindung mit der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (Code Nr. 17 06 05 und 17 06 98) und allfällige kantonale Vorschriften zu beachten. Grundsätzlich ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären, wo der Asbest entsorgt werden kann. Schwachgebundener Asbest (freie oder sich freisetzende Asbestfasern) gilt als Sonderabfall. Dieser wird nach Weisungen des Kantons oder durch die Sanierungsfirma entsorgt. Festgebundener Asbest bzw. Asbestzement kann auf Inertstoffdeponien abgelagert werden, wenn er die Bedingungen der TVA erfüllt (TVA; Anhang 1, Ziffer 12, Bst. d). Asbesthaltige Gebrauchsgegenstände aus Privathaushalten wie z.b. Blumenkisten können je nach Vorschrift des Wohnkantons, in der Regel bei der Gemeindesammelstelle, zur Ablagerung auf einer geeigneten Deponie abgegeben werden. Auskunft zur Entsorgung und zu Deponie-Standorten geben auch die kantonalen Anlaufstellen für Asbestfragen (www.asbestinfo.ch). a ACHTUNG ENTHÄLT ASBEST Gesundheitsgefährdung bei Einatmen von Asbestfeinstaub Sicherheitsvorschriften beachten Offizielle Kennzeichnung