Reglement über die Abfallentsorgung



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Transkript:

Einwohnergemeinde Sigriswil Reglement über die Abfallentsorgung (Abfallreglement)

Abfallreglement Sigriswil Seite 1 Reglement über die Abfallentsorgung (Abfallreglement) Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Sigriswil, gestützt auf - Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG), - Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e der kantonalen Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV), - Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der Gemeindeordnung vom 19. Juni 2000, beschliessen: I. Allgemeines Gegenstand Art. 1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Abfallbewirtschaftung in der Einwohnergemeinde Sigriswil (im Folgenden Gemeinde). Grundsätze der Abfallbewirtschaftung Art. 2 1 Abfälle sind nach Möglichkeit zu vermeiden, zu vermindern und zu verwerten. 2 Nicht verwertbare Abfälle müssen umweltgerecht entsorgt werden. Sie dürfen nicht ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen weggeworfen, abgelagert oder in die Kanalisation geleitet werden. Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber 1 Art. 3 Die Inhaberinnen und Inhaber sind verpflichtet, Siedlungsabfälle der öffentlichen Entsorgung (Artikel 5 ff.) zu übergeben, soweit dieses Reglement und die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Sie sind verpflichtet, Abfälle, die nach diesem Reglement und den Ausführungsbestimmungen dazu nicht durch die Gemeinde zu entsorgen sind, selbst zu entsorgen. 3 Abfälle aus Haushalten und Betrieben dürfen nicht in öffentlichen Abfallbehältern entsorgt werden. Betriebe Art. 4 1 Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe dürfen sortenreine Abfälle selbst entsorgen. 2 Die Gemeinde kann diese Betriebe a verpflichten, sortenreine Abfälle selbst zu entsorgen, b ermächtigen, grosse Mengen von nicht sortenreinen Siedlungsabfällen selbst zu entsorgen.

Abfallreglement Sigriswil Seite 2 II. Öffentliche Abfallentsorgung Aufgaben der Gemeinde 1 Art. 5 Die Gemeinde vollzieht die kantonale Gesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung. 2 Die Gemeinde a organisiert im Rahmen des übergeordneten Rechts und dieses Reglements die Sammlung und Verwertung der im Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle, b fördert die Entsorgung kleiner Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe durch regelmässige Sammlungen oder durch den Betrieb von Sammelstellen, c überwacht die rechtmässige und fachgerechte Entsorgung durch die Inhaberinnen und Inhaber, d informiert über Abfallfragen und berät Bevölkerung und Betriebe, e fördert und unterstützt Massnahmen zur Vermeidung, Verminderung und sinnvollen Verwertung von Abfällen, f nimmt weitere Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung wahr, die ihr durch den Bund oder den Kanton übertragen werden. Zusammenarbeit mit Dritten Art. 6 1 Die Gemeinde beteiligt sich an der AG für Abfallverwertung AVAG, Thun, und überträgt dieser Aufgaben im Bereich der Beseitigung von Siedlungsabfällen, soweit die AVAG solche wahrnimmt. 2 Sie kann durch Beschluss des zuständigen Organs weitere Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung an andere Dritte übertragen. 3 Die zuständige Stelle (Artikel 24) regelt die Einzelheiten soweit erforderlich durch Vertrag mit den Beauftragten. Bereitstellung der Abfälle 1 Art. 7 Die Gemeinde bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts sowie dieses Reglements und der Ausführungsbestimmungen dazu, wie die Abfälle für die öffentliche Entsorgung bereitzustellen und zu sammeln sind. 2 Sie kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit namentlich a die getrennte Bereitstellung und Sammlung, insbesondere von Wertstoffen, vorschreiben, b besondere Bereitstellungsorte für die ordentliche Abfuhr oder Sammelstellen für Separatsammlungen bezeichnen, c Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe und Private zur Bereitstellung der Abfälle oder von besonderen Abfallarten in Containern oder andern Gebinden verpflichten.

Abfallreglement Sigriswil Seite 3 III. Finanzhaushalt Spezialfinanzierte Aufgabe Art. 8 Die Aufgaben der Gemeinde im Bereich der Abfallentsorgung sind eine spezialfinanzierte Aufgabe im Sinn von Artikel 86 ff. der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998. Finanzierung Art. 9 1 Die Aufwendungen für die Erfüllung der spezialfinanzierten Aufgabe nach Artikel 8 umfassen die Kosten für a die öffentliche Entsorgung, namentlich für den Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes und der dafür erforderlichen Infrastrukturen, b die weiteren Aufgaben der Gemeinde nach Artikel 5, c die Verzinsung der spezialfinanzierten Aufgabe und die Abschreibungen, d die der Gemeinde in Rechnung gestellten Aufwendungen Dritter, namentlich der AVAG, im Bereich der Abfallentsorgung. 2 Die Gemeinde finanziert diese Aufwendungen durch a Gebühren (Artikel 12 ff.), b Leistungen der Gemeinde für die Entsorgung von Abfällen aus ihren Anlagen und Liegenschaften, c Beiträgen des Bundes, des Kantons oder weiterer Dritter, d Erlöse aus der Verwertung oder dem Verkauf von separat gesammelten Wertstoffen. 3 Die Kosten für die Bereitstellung der Abfälle, namentlich für Container und andere Gebinde, für die private Entsorgung wie das Kompostieren sowie für die Anlieferung von Abfällen an besondere Annahmestellen tragen die Inhaberinnen und Inhaber der Abfälle. Abschreibungen Art. 10 1 Für die jährlichen Abschreibungen gelten die Artikel 83 ff. der Gemeindeverordnung. 2 Die Gemeinde kann weiter gehende Abschreibungen vornehmen, soweit diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind. Sie hält die Gründe dafür in schriftlicher Form fest. 3 Betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Abschreibungen gelten als Aufwand. Verzinsung Art. 11 1 Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber der spezialfinanzierten Aufgabe sowie der spezialfinanzierten Aufgabe gegenüber der Gemeinde (Kontokorrente, Beteiligung der Gemeinde, Vorschüsse und dergleichen) sind angemessen zu verzinsen.

Abfallreglement Sigriswil Seite 4 2 Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest. IV. Gebühren Grundsätze Art. 12 1 Die Gemeinde erhebt für ihre Leistungen im Bereich der öffentlichen Entsorgung a jährliche Grundgebühren, b Verursachergebühren nach Massgabe der zu entsorgenden Abfallmenge, c Gebühren für besondere Leistungen. 2 Der Gemeinderat kann bestimmte Leistungen gebührenfrei erklären, wenn dies im Interesse der umweltgerechten Entsorgung oder aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist. Bemessung im Allgemeinen Art. 13 1 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die gesamten Aufwendungen der Gemeinde nach Artikel 9 Absatz 1 decken, soweit diese nicht durch anderweitige Erträge nach Artikel 9 Absatz 2 finanziert werden. 2 Die Höhe der einzelnen Gebühren soll dem damit abgegoltenen Aufwand Rechnung tragen und die Vermeidung oder Verminderung des Abfalls sowie eine die Umwelt schonende Verwertung fördern. Grundgebühren Art. 14 1 Die jährlichen Grundgebühren bemessen sich nach Bewohnergleichwerten. Die Bewohnergleichwerte tragen der möglichen Intensität der Nutzung einer Liegenschaft und damit der möglichen Abfallproduktion Rechnung. 2 Der Gemeinderat kann für bestimmte Ortschaften oder Ortsteile tiefere Grundgebühren vorsehen, wenn die Gemeinde weniger als die üblichen Leistungen erbringt, namentlich Abfälle weniger häufig als im Regelfall abführt. 3 Die Grundgebühren sind auch geschuldet, wenn kein Abfall anfällt. Verursachergebühren Art. 15 1 Die Gemeinde erhebt unter Vorbehalt der nachstehend genannten Fälle für die Entsorgung von Abfällen eine Verursachergebühr pro Abfallsack oder pro Bündel Sperrgut, abgestuft nach deren Grösse. 2 Für Abfälle, die ohne Verwendung von Abfallsäcken in Containern bereitgestellt werden, erhebt die Gemeinde eine Gebühr pro Containerleerung (Containerplombe). 3 Für die Entsorgung von Grünabfällen erhebt sie eine Gebühr pro Ge-

Abfallreglement Sigriswil Seite 5 binde oder Bündel, abgestuft nach Grösse. 4 Für das Häckseln von Baum- oder Strauchschnitt erhebt sie eine Gebühr nach tatsächlichem Aufwand, sofern es sich nicht nur um kleine Mengen handelt. 5 Für die Entsorgung von Tierkadavern erhebt sie eine Gebühr nach Gewicht des Kadavers. Weitere Gebühren Art. 16 Die Gemeinde erhebt Gebühren nach tatsächlich verursachtem Aufwand a für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, b für die Beseitigung rechtswidriger Zustände, c für besondere Dienstleistungen auf Ersuchen hin. Tarif Art. 17 1 Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich nach dem Rahmen-Gebührentarif im Anhang. 2 Der Anhang ist Bestandteil dieses Reglements. Ermässigung oder Erlass in besonderen Fällen Art. 18 Die Gemeinde kann eine nach diesem Reglement geschuldete Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn a Inhaberinnen oder Inhaber von Abfällen versuchen Hand zu bieten oder sich vertraglich zu besonderen Massnahmen im Interesse einer umweltgerechten Entsorgung oder der Entlastung der Gemeinde verpflichten, b mit der Reduktion in anderer Weise eine besonders umweltgerechte und wirtschaftliche Entsorgung gefördert wird, c die Gebühr zu einer besonderen Härte für die oder den Gebührenpflichtigen führen würde oder sich aus andern Gründen als unverhältnismässig erweist. Gebührenpflichtige Art. 19 1 Die jährlichen Grundgebühren schuldet, wer zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümerin oder Eigentümer eines Gebäudes ist. 2 Die Verursachergebühren schulden die Inhaberinnen und Inhaber der Abfälle. 3 Die Gebühren für besondere Leistungen schulden die Personen, welche die Leistung veranlassen, verursachen oder nutzen. Bezug, Fälligkeit und Verjährung Art. 20 1 Die Verursachergebühren nach Artikel 15 Absatz 1-3 werden durch den Verkauf von gebührenpflichtigen Abfallsäcken, Gebührenmar-

Abfallreglement Sigriswil Seite 6 ken oder Containerplomben vorgängig erhoben. 2 Die Gemeinde stellt die übrigen Gebühren den Pflichtigen (Artikel 19) in Rechnung. Diese Gebühren werden mit der Rechnungstellung fällig. 3 Die Gebühren verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit. V. Vollzug und Durchsetzung Aufsicht Art. 21 1 Die Gemeinde beaufsichtigt die Abfallbewirtschaftung und führt die erforderlichen Kontrollen durch. 2 Sie kann Dritte mit diesen Kontrollen beauftragen. 3 Sie sorgt dafür, dass festgestellte Widerhandlungen gegen dieses Reglement, namentlich gegen Artikel 1, nach Massgabe des übergeordneten Rechts oder nach Artikel 23 geahndet werden. Verfügungen Art. 22 1 Die Gemeinde erlässt die zur rechtmässigen und fachgerechten Entsorgung notwendigen Verfügungen. 2 Sie kann diese Verfügungen mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 verbinden. 3 Sie verfügt bestrittene oder nicht bezahlte Gebühren. Strafbestimmungen Art. 23 1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement, gegen die Verordnung des Gemeinderates (Artikel 26) oder gegen gestützt auf diese Erlasse ergangene Verfügungen, namentlich das vorschriftswidrige Bereitstellen von Abfällen und das Erschleichen von Leistungen durch unwahre Angaben, werden mit Busse bis 5000 Franken bestraft. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 und der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998. 3 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Strafbestimmungen sowie Schadenersatzansprüche der Gemeinde. Zuständigkeiten Art. 24 Die Zuständigkeiten zum Vollzug dieses Reglements und namentlich zum Erlass von Verfügungen nach Artikel 22 und von Bussenverfügungen nach Artikel 23 richten sich nach den Ausführungsbestimmungen und den allgemeinen organisationsrechtlichen Erlassen der Gemeinde.

Abfallreglement Sigriswil Seite 7 Rechtspflege Art. 25 1 Verfügungen untergeordneter Organe können innert 30 Tagen durch Beschwerde an den Gemeinderat angefochten werden. 2 Das Verfahren und die Anfechtung von Verfügungen und Entscheiden des Gemeinderats richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege. Ausführungsbestimmungen Art. 26 1 Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten zu diesem Reglement, namentlich betreffend a die Information durch die Gemeinde, b die Behandlung der Siedlungsabfälle im Allgemeinen, c die Abfuhr und Bereitstellung der Siedlungsabfälle, d die Sonderabfälle, e die Berechnung der Bewohnergleichwerte (Artikel 14) und den Bezug der Gebühren, f die Zuständigkeiten, namentlich zur Ermässigung oder zum Erlass von Gebühren (Artikel 18) und zum Erlass von Verfügungen, g die Kontrollen. 2 Er legt in einem Tarif in Form einer Verordnung die Höhe der Gebühren im Rahmen dieses Reglements und des Rahmen-Gebührentarifs im Anhang fest. 3 Er publiziert das Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 und des Tarifs. VI. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 27 1 Der Gemeinderat setzt dieses Reglement in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten ist das Abfallreglement mit Gebührentarif der Einwohnergemeinde Sigriswil vom 26. Oktober 1992 aufgehoben. Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Sigriswil haben dieses Reglement an der Gemeindeversammlung vom 19. September 2005 in Anwendung von Art. 43 Abs.3 der Gemeindeordnung 2000 stillschweigend angenommen.

Abfallreglement Sigriswil Seite 8 NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDE SIGRISWIL Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Peter Feuz Peter Tschanz AUFLAGEZEUGNIS Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass das vorliegende Reglement während 30 Tagen vor der beschlussfassenden Gemeindeversammlung vom 19. September 2005 öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit ordnungsgemäss in den Thuner Amtsanzeigern vom 18.08.2005 und 08.09.2005 publiziert. Beschwerden sind innert Frist keine eingegangen. Sigriswil, den 14. November 2005 Der Gemeindeschreiber: Peter Tschanz

Abfallreglement Sigriswil Seite 9 Anhang: Rahmen-Gebührentarif für die Abfallentsorgung 1. Grundgebühren (Artikel 14) 1.1 Jährliche Grundgebühr, pro Bewohnergleichwert Fr. 15.00-30.00 Vorbehalten bleibt die Reduktion nach Artikel 14 Absatz 2. 2. Verursachergebühren (Artikel 15) 2.1 Sackgebühr (gebührenpflichtiger Abfallsack oder Gebührenmarke) - 17 Liter - 35 Liter - 60 Liter - 110 Liter 2.2 Gebührenmarke für Sperrgut - Kleinsperrgut bis 18 kg - Sperrgut bis 30 kg 2.3 Containerplombe für 800 Liter-Container, maximal 120 kg Füllgewicht 2.4 Gebührenmarke für Gebinde für Grünabfälle - bis 70 Liter - bis 140 Liter - bis 240 Liter - bis 360 Liter - bis 800 Liter Fr. 0.80-1.70 Fr. 1.70-3.00 Fr. 3.00-5.00 Fr. 5.00-9.00 Fr. 5.00-9.00 Fr. 7.00-10.00 Fr. 35.00-50.00 Fr. 2.00-3.00 Fr. 4.00-6.00 Fr. 7.00-9.50 Fr. 10.00-15.00 Fr. 20.00-30.00 2.5 Häckseln von Baum- oder Strauchschnitt, soweit 15 Minuten übersteigend, pro Minute Fr. 3.00-5.00 2.6 Tierkadaver - Kleintiere bis 200 kg Gewicht, pro kg - Grossvieh über 200 kg Gewicht, pro kg Fr. 0.40-1.00 Fr. 0.20-0.50 3. Weitere Gebühren (Artikel 16) 3.1 Beanspruchung von Personal für - Kontrollen, die zu Beanstandungen führen - Beseitigung rechtswidriger Zustände - besondere Leistungen auf Ersuchen hin Aufwandgebühr I gemäss allgemeinem Gebührenreglement und Tarif der Gemeinde 4. Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Grundgebühren gemäss Ziffer 1.1 erhoben. In den übrigen Gebühren ist eine allfällig geschuldete Mehrwertsteuer inbegriffen. 5. Anpassung an die Teuerung Der Gemeinderat kann die Ansätze gemäss Ziffer 1-2 an die Teuerung anpassen. Ausgangswert bildet der Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Mai 2000.