Landgericht Karlsruhe. Geschäftsverteilung (Stand zum )

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Landgericht Karlsruhe Geschäftsverteilung 2017 (Stand zum 01.01.2017) Anschrift: Fernsprechverbindung: Hans-Thoma-Straße 7, 76133 Karlsruhe Durchwahl (0721) 926 + Apparatnummer Anschriften der auswärtigen Kammern in Pforzheim: Auswärtige Strafkammern Auswärtige Kammer f. Handelss. Fernsprechverbindung: Schulbergstaffel 1, 75175 Pforzheim Lindenstr. 8, 75175 Pforzheim Durchwahl (07231) 309 + Apparatnummer Faxnummern: Telefax: Durchwahl (0721) 926-3114 Telefax Verwaltung: Durchwahl (0721) 926-3086 Telefax Vorzimmer: Durchwahl (0721) 926-6004

2 Weitere Telefaxnummern: Strafkammern 926-2344 Auswärtige Strafkammern Pforzheim 07231-309-302 Zivilkammer I 926-3086 Zivilkammer II 926-6956 Zivilkammer III 926-4913 Zivilkammer IV 926-6900 Zivilkammer V 926-2650 Zivilkammer VI 926-6946 Zivilkammer VII 926-6933 Zivilkammer VIII 926-6903 Zivilkammer IX 926-4911 Zivilkammer X 926-6949 Zivilkammer XI 926-6991 Zivilkammer XVIII 926-2650 Kammern für Handelssachen I und III 926-2650 Kammer für Handelssachen Pforzheim 07231-309-393 Neustart ggmbh Tel. Fax: - Karlsruhe, Kriegsstraße 5 a 0721-6056011-0 0721-605601-69 - Außenstelle Pforzheim, Bahnhofstraße 24 a 07231-605 00-10 07231-605 00-39 - Außenstelle Bruchsal, Schlossraum 21 07251-36 96 73-10 07251-36 96 73-99 - Außenstelle Baden-Baden, Rheinstraße 237 07221-183 02-10 07221-183 02-35

3 Inhaltsverzeichnis TEIL 1: RICHTERLICHE GESCHÄFTSVERTEILUNG... 5 A) KAMMERN... 5 I. Zivilkammern... 5 II. Kammern für Handelssachen... 14 III. Strafkammern... 16 IV. Kammer für Baulandsachen... 27 V. Entschädigungskammer... 27 VI. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen... 28 VII. Güterichter... 28 B) GEMEINSAME GRUNDSÄTZE... 29 I. Für alle Kammern... 29 1. Allgemeine Vertretungsregelung... 29 2. Bereits anhängige Verfahren... 29 3. Auslegungsstreit... 29 II. Für die Zivilkammern und die Kammern für Handelssachen... 30 C) GRUNDSÄTZE FÜR DIE ZIVILKAMMERN... 33 I. Spezialzuständigkeiten für erstinstanzliche Verfahren... 33 II. Berufungs- und Beschwerdekammern... 33 III. Sonderturnus für besondere Zuständigkeiten... 34 IV. Allgemeiner Turnus... 36 D) GRUNDSÄTZE FÜR DIE KAMMERN FÜR HANDELSSACHEN... 42 E) GRUNDSÄTZE FÜR DIE STRAFKAMMERN... 45 I. Allgemeines... 45 II. Grundsätze für die großen Strafkammern 2, 3, 4, 6, 22... 45 III. Grundsätze für die kleinen Strafkammern 8, 9, 10, 11... 48

4 IV. Grundsätze für die Strafkammern (Strafvollstreckungskammern) 15 und 152... 49 V. Grundsätze für die kleinen auswärtigen Strafkammern 18 und 19... 50 F) ANHANG... 52 I. Zuständigkeitsschlüssel in Zivilsachen... 52 II. Zuständigkeitsschlüssel in Strafsachen... 54

5 A) Kammern I. Zivilkammern Teil 1: Richterliche Geschäftsverteilung Zivilkammer I Präsident des Landgerichts Müller Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Berger - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter am Landgericht Graner Richterin am Landgericht Möwes Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer VIII, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer IX. Geschäftskreis (bis 30.09.2013): Alle bis zum 30.09.2013 erstmals eingegangenen und nach dem damals jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan der Zivilkammer I zugewiesenen Sachen. Zivilkammer II Vorsitzender Richter am Landgericht Lindner Richterin am Landgericht Dr. Ebi - zugleich stellv. Vorsitzende - Richterin am Amtsgericht Bischoff Richterin Bräutigam Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer III, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer X. 1. Spezialzuständigkeit aufgrund der betroffenen Rechtsmaterie: Die O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen) aus dem Kapitalanlage- und Bankrecht nach Sonderturnus gemäß Abschnitt C.III. Darunter fallen im Einzelnen: - Streitigkeiten betreffend Bankgeschäfte mit Kreditinstituten im Sinne von 1 Abs. 1 KWG einschließlich damit zusammenhängender Sicherungsrechte; - unabhängig von der Rechtsgrundlage Streitigkeiten über Ansprüche aus Kapitalanlageberatung und -vermittlung sowie aus Vermögensverwaltungsverträgen; - unabhängig von der Rechtsgrundlage Streitigkeiten über Ansprüche von Anlegern gegen Prospektverantwortliche, Fondsinitiatoren, Fondsgründer und Fondsgesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen oder anderen Rechten an oder aus Kapitalanlagemodellen.

6 Darunter fallen nicht: - rein gesellschaftsrechtliche Ansprüche ohne Bezug zum Vorgang des Erwerbs einer Anlage; - Ansprüche aus Leasingverträgen; - Streitigkeiten betreffend Insolvenzanfechtungen (Zivilkammern XIX, XX); - Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen (Zivilkammer VIII). 2. Dem allgemeinen Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung gemäß Abschnitt C.IV. Zivilkammer III Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Korn Richterin am Landgericht Bracher - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter Jungmann Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer II, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer VI. 1. Spezialzuständigkeit aufgrund der betroffenen Rechtsmaterie: a) Die O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen) aus dem Baurecht nach Sonderturnus gemäß Abschnitt C.III. Darunter fallen im Einzelnen: Streitigkeiten über - Werk- und Dienstverträge und aus ihrer Anbahnung, sofern sie Leistungen von Architekten und anderen bei Bauten sowie bei Hoch- und Tiefbauarbeiten einschließlich Gartenbau und Landschaftsgestaltung beschäftigten Personen betreffen, einschließlich der Streitigkeiten aus Baubetreuungsverträgen; - Kaufverträge, sofern darin der Verkäufer die Verpflichtung übernommen hat, auf dem verkauften Grundstück Bauarbeiten vorzunehmen, und der Streit über die Art der Durchführung der Bauarbeiten oder hierauf gegründete Einwendungen gegen das zu zahlende Entgelt im Vordergrund stehen; - Werklieferungsverträge über nicht vertretbare Sachen, sofern diese zum Einbau in ein bestimmtes Bauvorhaben herzustellen sind; - Vergabesachen betreffend Bauvorhaben; - Ansprüche auf Erfüllung oder Rückgabe von Bausicherheiten, insbesondere Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften. Darunter fallen nicht: Streitigkeiten aus Anstellungsverträgen (z. B. von Geschäftsführern eines Bauunternehmens). b) Die Beschwerden in allgemeinen Zwangsvollstreckungssachen (M-Sachen) mit Ausnahme der Beschwerden in Räumungsschutzsachen nach Sonderturnus gemäß Abschnitt C.III. 2. Dem allgemeinen Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung gemäß Abschnitt C.IV.

7 Zivilkammer IV Vorsitzender Richter am Landgericht Specht Richterin am Landgericht Walter - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Herrwerth Richterin Suchecki Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Wesche Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer XI, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer I. 1. Spezialzuständigkeit aufgrund der betroffenen Rechtsmaterie: a) Die O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen) aus dem Baurecht - entsprechend der Regelung für die Zivilkammer III, dort zu 1. - nach Sonderturnus gemäß Abschnitt C.III. b) Die O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen) betreffend Auftragsverhältnisse ( 662-676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag ( 677-687 BGB), sofern der Auftrag oder die Geschäftsführung eine steuerliche Beratung oder die berufliche Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zum Gegenstand hat. 2. Dem allgemeinen Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung gemäß Abschnitt C.IV. Zivilkammer V Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Merz Richter am Landgericht Schölch - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter am Landgericht (Richter kraft Auftrags) Dehne- Niemann Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer VIII, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer IX. 1. Spezialzuständigkeit aufgrund der betroffenen Rechtsmaterie: a) Die O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen) aus dem Kapitalanlage- und Bankrecht - entsprechend der Regelung für die Zivilkammer II, dort zu 1.a) - nach Sonderturnus gemäß Abschnitt C.III. b) Die Beschwerden in allgemeinen Zwangsvollstreckungssachen (M-Sachen) mit Ausnahme der Beschwerden in Räumungsschutzsachen nach Sonderturnus gemäß Abschnitt C.III.

8 2. Dem allgemeinen Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung gemäß Abschnitt C.IV. Zivilkammer VI Vorsitzender Richter am Landgericht Staab Richterin am Landgericht Walter - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Dr. Kemnitz Richter am Amtsgericht Dr. Quantz Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer X, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer II. 1. Spezialzuständigkeit aufgrund der betroffenen Rechtsmaterie: a) Die O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen) aus dem Baurecht - entsprechend der Regelung für die Zivilkammer III, dort zu 1. - nach Sonderturnus gemäß Abschnitt C.III. b) Die erstinstanzlichen Verfahren sowie die Berufungen und Beschwerden in C- und H-Verfahren gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Karlsruhe in zivilrechtlichen Streitigkeiten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, an denen ein Träger der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst als Partei beteiligt ist sowie gleichartige Streitigkeiten mit kirchlichen Versorgungswerken einschließlich Streitigkeiten einer solchen Einrichtung mit einem ihrer Mitglieder bzw. Beteiligten. 2. Dem allgemeinen Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung gemäß Abschnitt C.IV. Zivilkammer VII Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Herschlein Richterin am Landgericht Wiegand - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Kantlehner Richterin am Landgericht Görtz Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer IX, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer IV. 1. Spezialzuständigkeit aufgrund der betroffenen Rechtsmaterie: Die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen aus den Landgerichtsbezirken Baden-Baden, Freiburg, Konstanz, Offenburg und Waldshut-Tiengen.

9 2. Dem allgemeinen Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung gemäß Abschnitt C.IV. Zivilkammer VIII Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Engler Richterin am Landgericht Heim - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Dr. Eckelt Richter am Landgericht Schölch Richter Lautz Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer I, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer VII. 1. Spezialzuständigkeit aufgrund der betroffenen Rechtsmaterie: Die O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen) betreffend Versicherungsverhältnisse einschließlich der Ansprüche aus 63 VVG. Nicht hierunter fallen Direktansprüche gegen eine gegnerische Versicherung (z. B. 115 VVG). 2. Dem allgemeinen Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung gemäß Abschnitt C.IV. Zivilkammer IX Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Mauch Richterin am Landgericht Maier - zugleich stellv. Vorsitzende - Richterin am Landgericht Dr. Barnick Richterin Dr. Kuhn Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer VII, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer III. 1. Spezialzuständigkeit aufgrund der betroffenen Rechtsmaterie: a) Die O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen) betreffend Mietund Pachtverhältnisse über Wohn- und Geschäftsräume und Grundstücke sowie betreffend Ansprüche aus Mietbürgschaften. b) Die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in C- und H-Verfahren, sofern die zugrunde liegenden Ansprüche Miet- und Pachtverhältnisse über Wohnund Geschäftsräume und Grundstücke betreffen sowie Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in C- und H-Verfahren betreffend Ansprüche aus Mietbürgschaften.

10 c) Die Beschwerden in allgemeinen Zwangsvollstreckungssachen (M-Sachen), sofern diese den Räumungsschutz betreffen. 2. Berufungen und Beschwerden: Die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in C- und H-Verfahren der Amtsgerichte Karlsruhe und Bretten, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammern VI oder XI - dort zu 1.a) - gegeben ist. 3. Dem allgemeinen Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung gemäß Abschnitt C.IV. Zivilkammer X Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Gruber Richter am Landgericht Dr. Hofmann - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter am Landgericht Dr. Braun Richterin Schott Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer VI, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer XI. 1. Spezialzuständigkeit aufgrund der betroffenen Rechtsmaterie: a) Die O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen) aus dem Baurecht - entsprechend der Regelung für die Zivilkammer III, dort zu 1. - nach Sonderturnus gemäß Abschnitt C.III. b) Die O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen), die gemäß 71 Abs. 2 GVG dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind (Amtshaftungsansprüche). c) Die Klagen nach 1 und 2 UKlagG. 2. Dem allgemeinen Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung gemäß Abschnitt C.IV. Zivilkammer XI Vorsitzender Richter am Landgericht Tauscher Richterin am Landgericht Dr. Meyer-Spasche - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Dr. Otto Richterin am Amtsgericht Kämpfe Richterin Krämer Richterin Suchecki

11 Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer IV, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer VIII. 1. Spezialzuständigkeit aufgrund der betroffenen Rechtsmaterie: a) Die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen aus den Landgerichtsbezirken Heidelberg, Karlsruhe, Mosbach und Mannheim. b) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach 36 ZPO, 2 ZVG, 5 FamFG. c) Die Entscheidungen über die Ablehnung und Selbstablehnung von Notaren nach 6 LFGG und Richtern der Amtsgerichte nach 45 Abs. 3 ZPO, 6 Abs. 1 S. 1 FamFG. d) Die Entscheidungen betreffend die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Titel. e) Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß 156 KostO, 127 GNotKG. 2. Berufungen und Beschwerden: Alle übrigen Beschwerden und Berufungen, soweit sie nicht ausdrücklich dem allgemeinen Turnus zugewiesen sind und soweit nicht die Zivilkammern VI, IX - dort zu 1.b) und 2. -, XIX und XX, die Kammern für Handelssachen oder die Strafkammern zuständig sind. 3. Dem allgemeinen Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung gemäß Abschnitt C.IV., auch soweit unter 2. zunächst ausgenommen. Zivilkammer XII Vorsitzender Richter am Landgericht Tauscher Richterin am Landgericht Herlitze - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Dr. Otto Richterin Suchecki Richter Lautz Stellv. Bei Verhinderung von Vorsitzendem Richter am Landgericht Tauscher, Richter am Landgericht Dr. Otto und/oder Richterin Suchecki: Die übrigen Mitglieder der Zivilkammer XI, bei deren Verhinderung alle Mitglieder der Zivilkammer IV, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer VIII. Bei Verhinderung von Richterin am Landgericht Herlitze und/oder Richter Lautz: Alle den Strafkammern zugewiesenen Planrichter in alphabetischer Reihenfolge. Spezialzuständigkeit aufgrund der betroffenen Rechtsmaterie:

12 Die Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG). Zivilkammer XVIII Vorsitzender Richter am Landgericht Horn Richter am Landgericht Dr. Otto - zugleich stellv. Vorsitzender - Richterin Schott Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer I, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer VIII. 1. Spezialzuständigkeit aufgrund der betroffenen Rechtsmaterie, soweit nicht bei einer Kammer für Handelssachen anhängig: a) Die O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen) betreffend Handelsvertreterverhältnisse ( 84 bis 92c HGB). b) Die O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen) betreffend Fracht-, Speditions- und Lagergeschäfte (insb. 407 bis 475h HGB). c) Die O-Sachen und selbständige Beweisverfahren (OH-Sachen) betreffend Ansprüche auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). 2. Dem allgemeinen Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung gemäß Abschnitt C.IV. Zivilkammer XIX Präsident des Landgerichts Müller Richter am Landgericht Graner - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter am Amtsgericht Schüßler Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer XX, im Übrigen alle Mitglieder der Zivilkammer VIII, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer IX. 1. Berufungen und Beschwerden: Die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in C- und H-Verfahren der Amtsgerichte Bruchsal, Karlsruhe-Durlach, Maulbronn, Ettlingen, Pforzheim, Philippsburg, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammern IX oder XI - dort zu 1.a) - gegeben ist, nach Sonderturnus gemäß Abschnitt C.III. 2. Dem allgemeinen Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung gemäß Abschnitt C.IV.

13 Zivilkammer XX Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Berger Richterin am Landgericht Möwes - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Graner Richter am Landgericht (Richter kraft Auftrags) Dehne-Niemann Stellv. Alle Mitglieder der Zivilkammer XIX, im Übrigen alle Mitglieder der Zivilkammer VIII, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer IX. 1. Spezialzuständigkeit aufgrund der betroffenen Rechtsmaterie: a) Die O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen) betreffend Streitigkeiten aus der Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter ( 129 bis 147 InsO). b) Die O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren (OH-Sachen) betreffend Streitigkeiten aus der Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz). c) Die Beschwerden in Nachlass- und Grundbuchsachen. 2. Berufungen und Beschwerden: Die Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in C- und H-Verfahren der Amtsgerichte Bruchsal, Karlsruhe-Durlach, Maulbronn, Ettlingen, Pforzheim, Philippsburg, soweit nicht die Zuständigkeit der Zivilkammern IX oder XI - dort zu 1.a) - gegeben ist, nach Sonderturnus gemäß Abschnitt C.III. 3. Dem allgemeinen Turnus vorbehaltene Verfahren nach Zuweisung gemäß Abschnitt C.IV.

14 II. Kammern für Handelssachen Kammer für Handelssachen I in Karlsruhe (ZK 13) Vorsitzender Richter am Landgericht Brendle regelmäßiger Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Horn bei dessen Verhinderung (in dieser Reihenfolge): Richter am Landgericht Dr. Kemnitz Richter am Landgericht Dr. Eckelt Die Vertreter der Kammer für Handelssachen III Handelsrichter: Manfred Bähr, Gunter Müller, Manfred J. Seitz, Peter Schütze, Bernd Bechtold, Frank Sax, Dr. Sabine Röser, Karl-Peter Niebel Alle Handelssachen im Sinne der 95 ff GVG, soweit nicht die Zuständigkeit der KfH IV in Pforzheim begründet ist, nach Zuweisung im Turnus gemäß Abschnitt D.2. Kammer für Handelssachen III in Karlsruhe (ZK 14) Vorsitzender Richter am Landgericht Horn regelmäßiger Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Brendle bei dessen Verhinderung (in dieser Reihenfolge): Richter am Landgericht Schölch Richter am Landgericht Graner Die Vertreter der Kammer für Handelssachen I Handelsrichter: Steffen Schmid, Gerhard J. Rastetter, Petra Lorenz, Hermann Beuscher, Jörg Genz, Reinhard Blaurock, Volker Fink, Gerd Bischoff Alle Handelssachen im Sinne der 95 ff GVG, soweit nicht die Zuständigkeit der KfH IV in Pforzheim begründet ist, nach Zuweisung im Turnus gemäß Abschnitt D.2.

15 Kammer für Handelssachen IV in Pforzheim (ZK 15) Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Wesche regelmäßiger Vertreter: Richter am Amtsgericht (war) Dr. Ganßauge (Amtsgericht Pforzheim) bei dessen Verhinderung (in dieser Reihenfolge): Richter am Amtsgericht Dr. Mayer-Pflomm (Amtsgericht Pforzheim) Richterin am Amtsgericht Ellwanger (Amtsgericht Pforzheim) Handelsrichter: Jan Tobias Weber, Klaus Binder, Andrea Scheidtweiler, Annett-Katrin Wohlgemuth, Dr. Gerhard Flöck, Mark Schwegler, Matthias Gindele, Maximilian Ruess, Thomas Arbogast, N.N. Alle Handelssachen im Sinne der 95 ff. GVG aus den Amtsgerichtsbezirken Pforzheim und Maulbronn nach Maßgabe von Abschnitt D.

16 III. Strafkammern Strafkammer 1 (Schwurgericht I) Vorsitzender Richter am Landgericht L. Schmidt Vorsitzender Richter am Landgericht Herkle - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter am Landgericht Dr. Klemm Richter Jehser Richter Lautz Stellv. Vorsitzender Richter am Landgericht Heim, bei dessen Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 7, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 4. a) Die in 74 Abs. 2 GVG bezeichneten Strafsachen des Schwurgerichts und Beschwerden in Schwurgerichtssachen. b) Sicherungsverfahren wegen Straftaten gem. 74 Abs. 2 GVG. c) Wiederaufnahmeverfahren des Schwurgerichts. d) Zurückverwiesene Schwurgerichtsverfahren, soweit nicht die Strafkammer 13 zuständig ist. Strafkammer 2 (große Strafkammer) Vorsitzender Richter am Landgericht Kraus Richterin am Landgericht Görlitz - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Müller Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 5, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 6. a) Strafsachen und Beschwerden entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend zu E.II.) b) Als große Strafkammer bzw. Staatsschutzkammer für zurückverwiesene Verfahren, wenn das aufgehobene Urteil von den Strafkammern 4 oder 5 oder einer großen Strafkammer eines auswärtigen Gerichts gefällt oder wenn die Sache zum zweiten Mal zurückverwiesen ist und das erste Urteil von der Strafkammer 3 oder 6 erlassen ist.

17 Strafkammer 3 (große Strafkammer) Vorsitzender Richter am Landgericht L. Schmidt Richter am Landgericht Dr. Klemm - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter Lautz Stellv. Vorsitzender Richter am Landgericht Herkle, bei dessen Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 4, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 6. a) Strafsachen und Beschwerden entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend zu E.II.). b) Als große Strafkammer für zum zweiten Mal zurückverwiesene Verfahren des Landgerichts Karlsruhe, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 2 begründet ist. c) Entscheidungen gem. 77 Abs. 3 Satz 2 GVG (Hinzuziehung von Schöffen). d) Beschwerden außer Amtsgerichte Pforzheim und Maulbronn über die Höhe der Kosten und notwendigen Auslagen, auch in Jugendsachen. Strafkammer 4 (große Strafkammer) Vizepräsident des Landgerichts Perron Richterin am Landgericht Herlitze - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter am Landgericht Dr. Stohrer Richterin Kley Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 1. a) Strafsachen und Beschwerden entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend zu E.II.). b) Als große Strafkammer bzw. Wirtschaftsstrafkammer für erstmals zurückverwiesene Verfahren des Landgerichts Karlsruhe, soweit nicht die Strafkammer 2 zuständig ist. c) Wiederaufnahmeverfahren der großen Strafkammer, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern 1, 5 oder 7 gegeben ist. d) Entscheidungen über die Ablehnung und Selbstablehnung von Richtern der Amtsgerichte nach 27 Abs. 4 StPO. e) Bestimmung des zuständigen Gerichts nach 14 StPO.

18 Strafkammer 5 (große Strafkammer) Vorsitzender Richter am Landgericht Sanchez-Hermosilla Richterin am Landgericht Herlitze - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Dr. Stohrer Richterin Kley Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 1. Strafsachen nach 74 a GVG und Wiederaufnahmeverfahren, die Entscheidungen der Staatsschutzkammer ( 74 a GVG) des Landgerichts Stuttgart betreffen, einschließlich der sich hierauf beziehenden aus dem Landgerichtsbezirk Karlsruhe bzw. Stuttgart anfallenden Aufgaben im vorbereitenden Verfahren und der nach dem Urteil notwendig werdenden Entscheidungen und Beschwerden in Staatsschutzsachen. Strafkammer 6 (große Strafkammer) Vorsitzender Richter am Landgericht Schweikart Richter am Landgericht Müller - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter Jehser Stellv. Richterin Kley bei dessen Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 2, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 1. Strafsachen und Beschwerden entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend zu E.II.). Strafkammer 7 (große Jugendkammer) Vorsitzender Richter am Landgericht Schweikart Richter am Landgericht Müller - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter Jehser Stellv. Richterin Kley bei dessen Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 2, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 3. a) Strafsachen nach den 41, 33 b Abs. 1 1. Alt. JGG, 74 b GVG sowie Beschwerden in Jugendsa-

19 chen, soweit nicht die Strafkammer 17 zuständig ist. b) Zurückverwiesene erstinstanzliche Verfahren in Jugendsachen oder vor einer Jugendkammer verhandelten Jugendschutzsachen oder Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendschöffengerichts, wenn das aufgehobene Urteil von einem anderen Landgericht erlassen wurde. c) Zum zweiten Mal zurückverwiesene erstinstanzliche Verfahren in Jugendsachen oder Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendschöffengerichts, wenn das erste Urteil von der Strafkammer 17 und das zweite Urteil von der Strafkammer 14 erlassen wurde. d) Wiederaufnahmeverfahren der Jugendkammer. Strafkammer 71 (kleine Jugendkammer) ( 41, 33 b Abs. 1 2. Alt. JGG) Vorsitzender Richter am Landgericht Schweikart Vertreter (in dieser Reihenfolge): Richter am Landgericht Müller Richter Jehser a) Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters, soweit nicht die Strafkammer 171 zuständig ist. b) Zurückverwiesene Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendrichters, wenn das aufgehobene Urteil von einem anderen Landgericht erlassen wurde. c) Zum zweiten Mal zurückverwiesene Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendrichters, wenn das erste Urteil von der Strafkammer 171 und das zweite Urteil von der Strafkammer 141 erlassen wurden. d) Wiederaufnahmeverfahren der kleinen Jugendkammer. Strafkammer 8 (kleine Strafkammer) Vorsitzender Richter am Landgericht Herkle Vertreter und zugleich zweiter Richter nach 76 Abs. 6 S. 1 GVG: (in dieser Reihenfolge) 1. Vorsitzende Richterin am Landgericht Salomon 2. Vorsitzender Richter am Landgericht Kleinheinz a) Berufungen gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Karlsruhe außer Pforzheim und Maulbronn und gegen Urteile der Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Karlsruhe und Bruchsal entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend zu E.III.).

20 b) Als kleine Strafkammer für erstmals zurückverwiesene Verfahren der Strafkammer 9. c) Als kleine Strafkammer für zum zweiten Mal zurückverwiesene Verfahren, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 11 begründet ist. Strafkammer 9 (kleine Strafkammer) Vorsitzender Richter am Landgericht Kleinheinz Vertreter und zugleich zweiter Richter nach 76 Abs. 6 S. 1 GVG: (in dieser Reihenfolge) 1. Vorsitzender Richter am Landgericht Heim 2. Vorsitzender Richter am Landgericht Herkle a) Berufungen gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Karlsruhe außer Pforzheim und Maulbronn und gegen Urteile der Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Karlsruhe und Bruchsal entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend zu E.III.). b) Als kleine Strafkammer für erstmals zurückverwiesene Berufungsverfahren einschließlich Wirtschaftsstrafsachen im Sinne 74 c Abs. 1 GVG, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 8 begründet ist. c) Wiederaufnahmeverfahren der kleinen Strafkammer ( 140 a GVG) Strafkammer 10 (kleine Strafkammer) Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Salomon Vertreter und zugleich zweiter Richter nach 76 Abs. 6 S. 1 GVG: (in dieser Reihenfolge) 1. Vorsitzender Richter am Landgericht Herkle 2. Vorsitzender Richter am Landgericht Heim Berufungen gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Karlsruhe außer Pforzheim und Maulbronn und gegen Urteile der Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Karlsruhe und Bruchsal entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend zu E.III.).

21 Strafkammer 11 (kleine Strafkammer) Vorsitzender Richter am Landgericht Heim Vertreter und zugleich zweiter Richter nach 76 Abs. 6 S. 1 GVG: (in dieser Reihenfolge) 1. Vorsitzender Richter am Landgericht Kleinheinz 2. Vorsitzende Richterin am Landgericht Salomon a) Berufungen gegen Urteile der Strafrichter bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Karlsruhe außer Pforzheim und Maulbronn und gegen Urteile der Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Karlsruhe und Bruchsal entsprechend der Zuweisung aus dem Turnus (nachfolgend zu E.III.). b) Als kleine Strafkammer für zum zweiten Mal zurückverwiesene Berufungssachen, wenn das erste Urteil von der Strafkammer 8, 9 oder 10 erlassen wurde. Strafkammer 12 (große Wirtschaftsstrafkammer) Vorsitzender Richter am Landgericht Kraus Richterin am Landgericht Görlitz - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Müller Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 5, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 1. Die in 74 c GVG genannten Strafsachen und Beschwerden, soweit nicht gemäß 17 ZuVOJu vom 20. 11. 1998 (GBl. S. 680) das Landgericht Mannheim zuständig ist. Strafkammer 121 (kleine Wirtschaftsstrafkammer) Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Salomon Vertreter und zugleich zweiter Richter nach 76 Abs. 6 S. 1 GVG: (in dieser Reihenfolge) 1. Vorsitzender Richter am Landgericht Herkle 2. Vorsitzender Richter am Landgericht Heim Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte Karlsruhe, Bruchsal und Pforzheim in den in 74 c GVG bezeichneten Strafsachen.

22 Strafkammer 13 (Schwurgericht II) Vorsitzender Richter am Landgericht Kraus Richterin am Landgericht Görlitz - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Müller Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 4, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 6. Zurückverwiesene Schwurgerichtsverfahren der Strafkammer 1. Strafkammer 14 (Jugendkammer) 1. als große Jugendkammer: Vorsitzender Richter am Landgericht Heim Vorsitzender Richter am Landgericht Herkle - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter am Landgericht Müller Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 2, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Strafkammer 3. Erstmals zurückverwiesene erstinstanzliche Verfahren in Jugendsachen oder Jugendschutzsachen oder Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendschöffengerichts, wenn das aufgehobene Urteil von den Strafkammern 7 oder 17 des Landgerichts Karlsruhe erlassen wurde. 2. als kleine Jugendkammer (141): Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Heim Vorsitzender Richter am Landgericht Herkle Richter am Landgericht Müller Erstmals zurückverwiesene Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendrichters, wenn das aufgehobene Urteil von der Strafkammer 71 oder der Strafkammer 171 erlassen wurde.

23 Strafkammer 15 (Strafvollstreckungskammer) Vorsitzender Richter am Landgericht Heim Richterin am Landgericht Görlitz - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Dr. Stohrer Richter Lautz Stellv. Die Beisitzer der Strafkammern 15 und 152 vertreten sich wechselseitig in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters. Alle Verfahren gem. 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GVG und 119 a StVollzG, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 20 begründet ist. Strafkammer 152 (Strafvollstreckungskammer) Vorsitzender Richter am Landgericht Herkle Richterin am Landgericht Herlitze - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter am Landgericht Dr. Klemm Richter Jehser Richterin Kley Stellv. Die Beisitzer der Strafkammern 15 und 152 vertreten sich wechselseitig in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters. Alle Verfahren gem. 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GVG und 119 a StVollzG, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer 20 begründet ist. Strafkammer 16 (auswärtige große Strafkammer Pforzheim) Vorsitzender Richter am Landgericht Heidrich Richter am Landgericht Mertgen - zugleich stellv. Vorsitzender - Richterin Dr. Grimminger

24 Stellv. (in dieser Reihenfolge) Richterin am Landgericht Schatterny-Schmidt, Vorsitzende Richterin am Landgericht Schick die Beisitzer der Strafkammer 6. Strafsachen einschließlich Beschwerden aus den Bezirken der Amtsgerichte Pforzheim und Maulbronn, soweit sie nicht den Strafkammern 1, 5, 12, 121, 17, 171 und 18 zugewiesen sind (vgl. 18 ZuVOJu vom 20. 11. 1998, GBl. S. 680). Strafkammer 17 (auswärtige große Jugendkammer Pforzheim) Vorsitzender Richter am Landgericht Heidrich Richter am Landgericht Mertgen - zugleich stellv. Vorsitzender - Richterin am Landgericht Schatterny-Schmidt Stellv. (in dieser Reihenfolge) Richterin Dr. Grimminger Vorsitzende Richterin am Landgericht Schick die Beisitzer der Strafkammer 7. a) Strafsachen nach den 41, 33 b Abs. 1 1. Alt. JGG, 74 b GVG sowie Beschwerden in Jugendsachen aus den Amtsgerichtsbezirken Pforzheim und Maulbronn soweit nicht die kleine Jugendkammer 171 zuständig ist (vgl. 18 ZuVOJu vom 20. 11. 1998, GBl. S. 680). b) Zum zweiten Mal zurückverwiesene erstinstanzliche Verfahren in Jugendsachen oder Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendschöffengerichts, wenn das erste Urteil von der Strafkammer 7 und das zweite Urteil von der Strafkammer 14 erlassen wurde. Strafkammer 171 (auswärtige kleine Jugendkammer Pforzheim) ( 41, 33 b Abs. 1 2. Alt. JGG) Stellv. Vorsitzende: Weiterer stellv. Vorsitzender Richter am Landgericht Heidrich Richterin am Landgericht Schatterny-Schmidt Richter am Landgericht Mertgen a) Berufungen gegen Urteile der Jugendrichter der Amtsgerichte Pforzheim und Maulbronn.

25 b) Zum zweiten Mal zurückverwiesene Berufungsverfahren gegen Urteile des Jugendrichters, wenn das erste Urteil von der Strafkammer 71 und das zweite Urteil von der Strafkammer 141 erlassen wurden. Strafkammer 18 (auswärtige kleine Strafkammer Pforzheim) Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Schick Vertreter und zugleich zweiter Richter nach 76 Abs. 6 S. 1 GVG (in dieser Reihenfolge) 1. Richterin am Landgericht Schatterny-Schmidt 2. Vorsitzender Richter am Landgericht Heidrich Berufungen gegen Urteile der Strafrichter der Amtsgerichte Pforzheim und Maulbronn und gegen Urteile des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Pforzheim. Strafkammer 19 (auswärtige kleine Strafkammer Pforzheim) Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Salomon Vertreter und zugleich zweiter Richter nach 76 Abs. 6 S. 1 GVG (in dieser Reihenfolge) 1. Vorsitzende Richterin am Landgericht Schick 2. Richterin am Landgericht Schatterny-Schmidt 3. Vorsitzender Richter am Landgericht Heidrich Berufungen gegen Urteile der Strafrichter der Amtsgerichte Pforzheim und Maulbronn und gegen Urteile des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Pforzheim. Strafkammer 20 (Strafvollstreckungskammer Pforzheim) Vorsitzender Richter am Landgericht Heidrich Richterin am Landgericht Schatterny-Schmidt - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Mertgen Richterin Dr. Grimminger Weitere Beisitzerin in Verfahren nach 78 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG: Richter Jehser

26 Stellv. die Beisitzer der Strafkammer 15. Verfahren gem. 78 a Abs. 1 GVG und gem. 3 StrUBG betreffend die Vollzugsanstalt Heimsheim einschließlich ihrer Außenstellen Strafkammer 21 (große Strafkammer): Vorsitzender Richter am Landgericht L. Schmidt Richter am Landgericht Dr. Klemm - zugleich stellv. Vorsitzender - Richter Lautz Stellv. Richter am Landgericht Müller Richter Jehser Richterin Kley Weitere stellv. Neben den Beisitzern und stellvertretenden Beisitzern der Strafkammer 21 alle den weiteren Strafkammern zugewiesenen Richter in alphabetischer Reihenfolge. Anordnung von Maßnahmen nach 100 c StPO und 23 PolG Baden-Württemberg in Verbindung mit 74 a Abs. 4 GVG Strafkammer 22 (große Strafkammer) Vorsitzender Richter am Landgericht Sanchez-Hermosilla Richter am Landgericht Dr. Stohrer - zugleich stellv. Vorsitzender - Richterin am Landgericht Herlitze Richterin Kley Stellv. Alle den weiteren in Karlsruhe ansässigen Strafkammern zugewiesenen Richter in alphabetischer Reihenfolge. Strafsachen und Beschwerden entsprechend der Zuweisung nach dem Turnussystem (nachfolgend zu E.II.).

27 IV. Kammer für Baulandsachen Vorsitzender Richter am Landgericht Staab Beisitzende Richter des Landgerichts: Stellv. Beisitzer (in dieser Reihenfolge): Richterin am Landgericht Walter - zugleich stellv. Vorsitzende - Richter am Landgericht Dr. Kemnitz Richter am Amtsgericht Dr. Quantz Alle Mitglieder der Zivilkammer X, bei deren Verhinderung die Beisitzer der Zivilkammer II. Beisitzende Richter des Verwaltungsgerichts: Stellv. Beisitzer (in dieser Reihenfolge): Richterin am Verwaltungsgericht Sagemüller Verwaltungsgericht Karlsruhe Richter am Verwaltungsgericht Dr. Holz Verwaltungsgericht Karlsruhe Richterin am Verwaltungsgericht Kopp Verwaltungsgericht Karlsruhe Richterin am Verwaltungsgericht Jacob Verwaltungsgericht Karlsruhe Richterin am Verwaltungsgericht Wagenblaß Verwaltungsgericht Karlsruhe Verfahren im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe, die nach 217 ff. des Baugesetzbuches oder durch sonstige Gesetze oder Verordnungen der Kammer für Baulandsachen übertragen sind. V. Entschädigungskammer Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Korn Vorsitzende Richterin am Landgericht Mauch Richterin am Landgericht Möwes Stellv. Die Beisitzer der Zivilkammer III.

28 Alle Klagen in Entschädigungssachen nach dem BEG. VI. Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen Vorsitzender Richter am Landgericht Heim Richter am Landgericht Müller -zugleich stellv. Vorsitzende- Richter Jehser Stellv. Die Beisitzer der Strafkammer 2. Ehrenamtliche Richter: Sabine Kutschbach, Jürgen Buding, Manfred E. Haas, Marion Manzanet, Thomas Rufer, Lars-Holger Tilgner Die erstinstanzlichen Entscheidungen nach dem 2. Teil 5. Abschnitt des Steuerberatungsgesetzes. VII. Güterichter Güterichter: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Wesche Stellvertreter: Richter am Landgericht Dr. Kemnitz, Richterin am Landgericht Walter

29 B) Gemeinsame Grundsätze I. Für alle Kammern 1. Allgemeine Vertretungsregelung a) Soweit die Mitglieder einer Kammer stellvertretende Beisitzer einer anderen Kammer sind, sind sie in der Reihenfolge ihres Dienstalters (bei planmäßigen Richtern/-innen ist deren allgemeines Dienstalter gemäß 20 DRiG maßgeblich), beginnend mit dem dienstjüngsten Richter, berufen. Ein nichtplanmäßiger Beisitzer (Richter auf Probe/kraft Auftrags) wird zur Vertretung nicht herangezogen, wenn dies zur Folge hätte, dass die Kammer mit mehr als einem nichtplanmäßigen Richter besetzt wäre. b) Sind die Vertretungskammern bzw. Vertreter erschöpft, so vertreten die übrigen Mitglieder der Zivil- bzw. Strafkammern (vorrangig aus dem jeweiligen Rechtsgebiet, notfalls wechselseitig) in der oben zu a) beschriebenen Reihenfolge ihres Dienstalters. c) Soweit ein Richter mehreren Kammern angehört und von mehreren Kammern gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforderung derjenigen Kammer vor, der der Richter mit dem größeren Arbeitskraftanteil zugewiesen ist; bei gleicher Zuweisung geht die Anforderung derjenigen Kammer vor, die zuerst in diesem Geschäftsverteilungsplan aufgeführt ist (Zivilkammer I bis Strafkammer 22). d) Für die Heranziehung als Ergänzungsrichter im Sinne des 192 Abs. 2 GVG gelten die Regelungen zu a) bis c) entsprechend. 2. Bereits anhängige Verfahren Das Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres sowie Änderungen der laufenden Geschäftsverteilung berühren die Zuständigkeit einer Kammer für die bei ihr bereits anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren nicht, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung erfolgt. 3. Auslegungsstreit Bei Streitigkeiten über die Auslegung dieser Geschäftsverteilung entscheidet das Präsidium.

30 II. Für die Zivilkammern und die Kammern für Handelssachen 1. Ruhende und weggelegte Verfahren ( 7 Nr. 2 und 3 e AktO) bleiben bei der Kammer anhängig, bei welcher sie anhängig waren (ohne Rücksicht auf einen etwaigen Richterwechsel). Für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen sowie für Vollstreckungsgegenklagen, für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß 731 ZPO und Abänderungsklagen gemäß 323 ZPO ist die Kammer zuständig, bei der das frühere Verfahren anhängig war. Ist im Fall der Abs. 1 und 2 die ehemals zuständige Kammer zum Zeitpunkt der Wiederanrufung oder des Eingangs der neuen Klage aufgelöst, wird das Verfahren als Neueingang zugeteilt. 2. Für - Anträge auf Prozesskostenhilfe, - Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, - selbständige Beweisverfahren und - Klagen im Urkundenprozess ist diejenige Kammer zuständig, die für ein entsprechendes Hauptsache- bzw. Nachverfahren zuständig wäre. Wenn in den genannten Fällen gleichzeitig oder später (auch in einem anderen Jahr) das zugehörige Hauptsache- bzw. Nachverfahren eingeht, so ist - auch bei umgekehrtem Betreff und ggf. weiteren Beteiligten - die bereits befasste Kammer zuständig. Für die Zuteilung eines späteren Klageverfahrens bleiben jedoch alle selbständigen Beweisverfahren, die vor dem 01.01.2016 eingegangen sind, außer Betracht. Für ein später eingehendes selbständiges Beweisverfahren ist die Kammer zuständig, bei der die zugehörige Hauptsache - auch bei umgekehrtem Betreff und ggf. weiteren Beteiligten - anhängig ist. Für einen später eingehenden Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist die Kammer zuständig, bei der die Hauptsache oder eine gegenläufige negative Feststellungsklage anhängig ist. Bezieht sich das später eingehende Verfahren auf mehrere frühere Verfahren, die bei verschiedenen Kammern anhängig waren, gelten die Grundsätze der Verbindung (un-

31 ten 3 a) entsprechend: Vorrangig ist die Spezialzuständigkeit, hilfsweise das zeitlich erste Bezugsverfahren maßgeblich. 3. a) Werden bei verschiedenen Kammern anhängige Verfahren verbunden, ist für das verbundene Verfahren vorrangig die Spezialzuständigkeit maßgeblich; hilfsweise ist die zeitlich zuerst befasste Kammer zuständig. Waren im Mahnverfahren mehrere Schuldner in Anspruch genommen worden, dann sind alle abgegebenen Verfahren so zu behandeln, als wäre eine einzige Klage gegen mehrere Beklagte erhoben worden, für welche die zeitlich zuerst befasste Kammer zuständig ist. Sind die Verfahren bei verschiedenen Kammern gleichzeitig eingegangen, ist die Kammer zuständig, welche nach den allgemeinen Bestimmungen für eine einheitliche Klage zuständig wäre. b) Nach Abtrennung einer Klage, Widerklage oder von Teilen hiervon bleibt die Kammer zuständig, bei der die Sache ursprünglich eingetragen war. Eine Anrechnung des abgetrennten Verfahrens erfolgt weder auf den allgemeinen Turnus noch auf einen etwaigen Sonderturnus. 4. Für die Zuständigkeit maßgeblich ist die Klage- oder Anspruchsbegründung. Die einmal begründete Zuständigkeit entfällt nicht durch spätere Veränderungen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist im Fall der Abgabe oder Verweisung der Eingang beim Landgericht Karlsruhe. 5. Soweit das Gesetz nicht entgegensteht (z. B. 97 Abs. 2, 99 GVG) wird eine zunächst unzuständige Kammer zuständig, wenn die Sache zum Termin aufgerufen worden ist oder ein Urteil oder eine Entscheidung, die mit der Beschwerde angefochten werden kann, ergeht. Eine Abgabe ist nur innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Klage- oder Anspruchsbegründung (bei Berufungen und Beschwerden: der Akten der angefochtenen Entscheidung) möglich; danach ist die Abgabe ausgeschlossen. 6. War ein Mitglied einer Kammer als Richter eines Schiedsgerichts tätig und wäre diese Kammer nach der Geschäftsverteilung für eine Streitigkeit aus dem Schiedsvertrag zuständig, so entscheidet stattdessen diejenige Kammer, deren Mitglieder nach der Geschäftsverteilung zur Vertretung der Kammer, der der Schiedsrichter angehört, berufen sind. 7. Hält eine Kammer nach Zuteilung durch die Eingangsgeschäftsstelle ihre Zuständigkeit nicht für gegeben, leitet sie die Sache gegebenenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Kammer an die Eingangsgeschäftsstelle zurück, die sie der zuständigen Kammer zuleitet. Diese muss die Übernahme der Eingangsgeschäftsstelle anzeigen.

32 8. In allen Fällen des nachträglichen Wechsels der Zuständigkeit bleiben die in der Zwischenzeit erfolgten weiteren Zuteilungen unberührt. 9. Im Falle der Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts gemäß 563 Abs. 1 S. 2 ZPO sind - für den Fall, dass das Revisionsgericht die zuständige Kammer nicht bestimmt - folgende Vertretungskammern zuständig: Ausgangskammer: Zivilkammer VI Zivilkammer VII Zivilkammer IX Zivilkammer XI Zivilkammer XIX Zivilkammer XX KfH I KfH III KfH IV Vertretungskammer: Zivilkammer IX Zivilkammer XI Zivilkammer VI Zivilkammer VII Zivilkammer XX Zivilkammer XIX KfH III KfH IV KfH I Für den Fall der erneuten Zurückverweisung derselben Sache ist - für den Fall, dass das Revisionsgericht die zuständige Kammer nicht bestimmt - die in obiger Tabelle als nächste aufgeführte Vertretungskammer zuständig (in absteigender Reihenfolge, nach der Zivilkammer XIX beginnend mit der Zivilkammer IX). War diese Kammer bereits mit der Sache befasst, wird diese übersprungen. Wird eine Sache durch das Revisionsgericht gemäß 563 Abs. 1 S. 2 ZPO an einen anderen (bestimmten oder nicht bestimmten) Spruchkörper des Landgerichts zurückverwiesen, wird diese Sache wie ein Neueingang bewertet.

33 C) Grundsätze für die Zivilkammern I. Spezialzuständigkeiten für erstinstanzliche Verfahren Für erstinstanzliche Verfahren bestehen folgende Spezialzuständigkeiten aufgrund der betroffenen Rechtsmaterie (allein maßgebend ist dabei die genauere Umschreibung bei der jeweiligen Kammer, oben zu A.I.): - Amtshaftung ZK X - Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Titel ZK XI - Bank- und Kapitalanlagesachen ZK II, V - Bausachen ZK III, IV, VI, X - Mietrecht und Mietbürgschaft ZK IX - Handels- und Wettbewerbsrecht (soweit nicht KfH) ZK XVIII - Insolvenzanfechtung ZK XX - Steuerberatersachen ZK IV - Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) ZK XII - Unterlassungsklagen nach dem UKlaG ZK X - Versicherungssachen ZK VIII - Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ZK VI - Sonstige Entscheidungen ZK XI Für die Spezialzuständigkeit maßgeblich ist die Klage- oder Anspruchsbegründung. Die Zuständigkeitsregelungen oben zu B.II.1. bis 5. (z. B. nachfolgendes Hauptsacheverfahren) sind gegenüber der Spezialzuständigkeit vorrangig. II. Berufungs- und Beschwerdekammern Für Berufungen und Beschwerden bestehen folgende gesonderte Zuständigkeiten (allein maßgebend ist dabei die genauere Umschreibung bei der jeweiligen Kammer, oben zu A.I.): - Nachlass- und Grundbuchsachen / Beschwerden ZK XX - Räumungsschutz / Beschwerden ZK IX - Miete / Berufungen und Beschwerden ZK IX - WEG-Sachen / Berufungen und Beschwerden Südlicher OLG-Bezirk ZK VII Nördlicher OLG-Bezirk ZK XI

34 - Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst / Berufungen und Beschwerden ZK VI - Zwangsvollstreckungssachen / Beschwerden ZK III und V - Sonstige Berufungen und Beschwerden in C- und H- Verfahren der Amtsgerichte Karlsruhe und Bretten ZK IX - Sonstige Berufungen und Beschwerden in C- und H- Verfahren der übrigen Amtsgerichte ZK XIX, XX - Sonstige Beschwerden ZK XI III. Sonderturnus für besondere Zuständigkeiten Ist nach den vorstehenden Zuständigkeitsregeln zu I. und II. mehr als eine Zivilkammer zuständig, wird ein Sonderturnus eingerichtet. Für die Zuweisung im Sonderturnus durch die Eingangsgeschäftsstelle gelten die Regelungen des allgemeinen Turnus entsprechend (unten IV. 2. bis 4.), soweit nicht im Folgenden Abweichendes geregelt ist. 1. Es besteht jeweils ein Sonderturnus - je getrennt nach O-Sachen und selbständigen Beweisverfahren - für folgende Sachen: a) Kapitalanlage- und Banksachen Von je 4 eingegangenen Kapitalanlage- und Banksachen vgl. Geschäftskreis der ZK II zu 1. a) entfallen auf die - Zivilkammer II: die Nummern 1, 2 und 4; - Zivilkammer V: die Nummer 3. b) Bausachen Von je 13 eingegangenen Bausachen vgl. Geschäftskreis der ZK III zu 1. entfallen auf die - Zivilkammer X: die Nummern 1, 5, 9, 13; - Zivilkammer III: die Nummern 2, 6, 10; - Zivilkammer IV: die Nummern 3, 7, 11; - Zivilkammer VI: die Nummern 4, 8, 12. c) Zivilkammern XIX und XX Von je 2 eingegangenen Berufungen und Beschwerden entfallen auf die - Zivilkammer XIX: die Nummer 1; - Zivilkammer XX: die Nummer 2.

35 Die Reihenfolge wird jeweils getrennt für die S- und die T-Verfahren geführt. Für jedes zweite bei der Zivilkammer XX aufgrund der Sonderzuständigkeit (vgl. Geschäftskreis der ZK XX) eingehende O-Verfahren wird die nächste eigentlich nach obigem Turnus der Zivilkammer XX zuzuweisende Berufung der Zivilkammer XIX zugewiesen. d) Beschwerden in allgemeinen Zwangsvollstreckungssachen (M-Sachen) mit Ausnahme der Beschwerden in Räumungsschutzsachen Von je 10 eingehenden Beschwerden entfallen auf die - die Zivilkammer III die Nummern: 1, 3, 5, 6, 8 und 10; - die Zivilkammer V die Nummern: 2, 4, 7 und 9. 2. a) Innerhalb des Sonderturnus werden die Verfahren (einschließlich der Verfahren unten zu 3.) in der Reihenfolge des Eingangsdatums zugewiesen. Wird ein Verfahren innerhalb des Hauses in den Sonderturnus abgegeben, ist für die Reihenfolge im Sonderturnus das Datum des Rück-Eingangs in der Eingangsgeschäftsstelle (oben zu B.II.7.) maßgeblich. b) Gehen an einem Tag zum selben Sonderturnus mehrere Verfahren ein, sind diese in alphabetischer Reihenfolge zuzuweisen. Abzustellen ist auf die Bezeichnung des Beklagten in der Klagschrift (bzw. des Antragsgegners in der Antragsschrift; bei Rechtsmitteln: des Beklagten des Ausgangsverfahrens), bei mehreren Beklagten auf den dort zuerst genannten, bei mehreren Verfahren mit identischen Erstbeklagten jeweils auf den nächstfolgenden Beklagten, bei mehreren Verfahren mit identischer Beklagtenbezeichnung - hilfsweise - auf die Klägerseite. Maßgeblich ist ausschließlich die in der Klag-, Antrags- oder Rechtsmittelschrift enthaltene Buchstabenfolge, einschließlich etwaiger Falschbezeichnungen oder Schreibfehler. Sämtliche Bezeichnungsbestandteile zählen mit (auch z. B. die, Frau, Rechtsanwältin, Dr., von usw.). Zahlen, Leer- und Sonderzeichen bleiben unberücksichtigt (z. B. Drews vor Dr. Müller ; R + V entspricht Rv ); Umlaute werden wie der Grundbuchstabe einsortiert (z. B. Ä wie A ), ß wie ss. 3. In der zeitlichen und alphabetischen Reihenfolge (oben zu 2.) zu behandeln sind auch solche Verfahren, die innerhalb des Sonderturnus einer bereits befassten Kammer zuzuweisen sind (oben zu B.II.1. bis 3., z. B. Hauptsacheverfahren nach selbständigem Beweis- oder Eilverfahren). Diese Verfahren werden auf den Sonderturnus angerechnet.