Herrn Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach D Stuttgart

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Transkript:

D E R G E S C H Ä F T S F Ü H R E R DAfStb e. V. Budapester Straße 31 10787 Berlin Herrn Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach 103439 D-70029 Stuttgart Unser Zeichen: wns/wac Unsere Nachricht vom: Name: Udo Wiens Telefon: +49 30 2693-1320 Fax: +49 30 2693-1319 E-Mail: udo.wiens@dafstb.de Datum: 2016-05-27 Anhörung zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) / Anlage Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG) Sehr geehrter Herr Dr. Scheuermann, vielen Dank für die Übermittlung des Entwurfes der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) vom 25. April 2016, zu dem wir im Rahmen des schriftlichen Anhörungsverfahrens Stellung nehmen. Die Stellungnahme bezieht sich im Speziellen auf die Anlage zur VV TB Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG) vom 29. März 2016. Aufgrund der Kürze der Einspruchsfrist ist es dem DAfStb leider nicht möglich, eine in unserem Technischen Ausschuss Umwelt abgestimmte Stellungnahme vorzubereiten. Daher schicken wir Ihnen vorab einige generelle Anmerkungen zur Wahrung der Kommentierungsfrist bis zum 27. Mai 2016. 1. Anforderungen an Bauwerke Mit der ABuG werden erstmals Anforderungen an Bauwerke formuliert. Diese dienen letztendlich der Beibehaltung des nationalen Sicherheitsniveaus hinsichtlich der Umweltverträglichkeit bei Bauteilen, die mittelbar oder unmittelbar in Kontakt mit Böden oder Gewässern stehen. Diese prinzipielle Umwidmung von Produkt- auf Bauteilanforderungen bedingt eine vollständige Umstellung der bestehenden Regelungen, die derzeit über Technische Produktspezifikationen (europäische harmonisierte Normen, sofern die wesentliche Anforderung BWR 3 darin umgesetzt wurde, oder nationale Normen bzw. Zulassungen) abgebildet werden. Inwieweit eine solche Umstellung zur Beibehaltung eines Sicherheitsniveaus beiträgt, bleibt abzuwarten. Wir bitten zu klären, inwieweit dieses Konzept auch juristischen Maßstäben standhält und ob der gewählte Ansatz dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-100/13 nicht entgegensteht. Vorsitzender: Prof. Dr.-Ing. Jürgen Schnell, Kaiserslautern Geschäftsführer: Dr.-Ing. Udo Wiens Hausanschrift: Budapester Straße 31, 10787 Berlin-Tiergarten Konto: Commerzbank AG, BLZ 370 800 40, Konto-Nr. 0 462 753 200 IBAN: DE48 3708 0040 0462 7532 00, BIC: DRESDEFF370

Seite 2 der DAfStb-Stellungnahme zur VV TB (Anlage ABuG) vom 26.04.2016 2. EU-BauPVO - Baustoffanforderungen Norm/ETA/Restregelung Mit Einführung der EU-BauPVO ist die Aufnahme der wesentlichen Anforderung BWR 3 in harmonisierte Produktnormen verbindlich vorgeschrieben. Die bestehenden Regelungen in den einzelnen Mitgliedsländern sind stoffspezifisch zusammengestellt worden und werden bei den Überarbeitungen der Normen berücksichtigt werden. Der Prozess zur Umsetzung in die harmonisierten Produktnormen ist durch die langwierige Entwicklung horizontaler Prüfmethoden verzögert worden. Bei einigen bestehenden Normen wurde durch die Bundesrepublik Deutschland ein Artikel-18-Verfahren gemäß EU-BauPVO eingeleitet, um beispielhaft zu klären, ob die generellen Verweise auf nationale Regelungen zur Umweltverträglichkeit am Ort der Verwendung von Produkten gemäß harmonisierter Produktnormen rechtskonform mit der EU-BauPVO sind. Diese Klärung sollte abgewartet werden, bevor neue nationale Anforderungen festgelegt werden. Durch nationale Anforderungen an Bauprodukte, auch wenn diese in Bauteilen eingesetzt werden, ergibt sich de facto ein zusätzlicher Aufwand, der zu Beschränkungen oder sogar zu Verhinderung der Verwendung von technisch wichtigen Produkten führt. Als sinnvoll kann hier nur der Weg über die Einführung von BWR 3 in die europäischen Normen angesehen werden. Durch die Vorarbeiten an bestehenden Regelungen in Europa kann dieser Prozess, z. B. für Flugasche, auch beschleunigt werden. Für Flugaschen, die von der Norm abweichen, wird derzeit in der EOTA ein Bewertungsdokument (EAD) abgestimmt, bei dem das bestehende Bewertungskonzept von Deutschland vollumfänglich eingefügt wurde. Damit wäre in allen Fällen eine gleichartige Bewertung sichergestellt. 3. Verwendung von Flugasche und Kesselsand in Betonbauteilen 3.1 Neue Bewertungsgrundlage und Prüfaufwand in ABuG Die Anforderungen an die einzelnen Bauteile werden in den ABuG nur teilweise unter Berücksichtigung bestehender Erfahrungen aufgeführt (z. B. industriell hergestellte Gesteinskörnungen wie Kesselsand nach DIN EN 13055-1). Die getroffenen Regelungen für die Verwendung von Flugasche berücksichtigen diesen Erfahrungsschatz hingegen nicht. Flugasche wird seit über 60 Jahren als Betonzusatzstoff eingesetzt. Zunächst nach regionaler und später nationaler Zulassung; anschließend dann nach der europäischen Norm DIN EN 450-1 und zusätzlichem Nachweis der Umweltverträglichkeit bzw. umweltrelevanter Parameter nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung. Dabei wurde die Bewertung durch Auslaugtests an Beton gemäß DAfStb-Richtlinie Bestimmung der Freisetzung anorganischer Stoffe durch Auslaugung aus zementgebundenen Baustoffen (neu CEN/TS 16637-2) am Beton vorgenommen und durch regelmäßige Überprüfungen der Feststoffwerte bestätigt. Es ist deshalb nicht verständlich, warum bei Flugasche nun ein Vielfaches an Prüfaufwand, und insbesondere gleichermaßen Nachweisen zu Feststoffgehalten, Eluaten und Betoneluaten gefordert wird, ohne ein Kaskadenprinzip einzuführen, das z. B. den Verzicht auf einen Tank-Test bei Bestehen der Feststoffwerte beinhalten könnte. Die Forderung eines globalen Prüfkonzepts ohne die logische Abfolge der derzeitigen Prüfkaskade entspricht nicht den in den maßgebenden Gremien verabschiedeten Prinzipien und führt zu einem erhöhten Prüfaufwand ohne zusätzliche Erkenntnis. Außerdem wird die Auffassung aller wissenschaftlicher und industrieller Vertreter ignoriert. Die in der Vergangenheit ausgesprochene Sorge der Industrie vor einer Generalisierung des DIBt-Merkblatts, welches bislang nur für zugelassene Produkte vorgesehen war, ist damit berechtigt. Die heutige Bewertung einiger Parameter in der Umweltzulassung resultiert doch aus der langjährigen Erfahrung mit Flugasche als Betonzusatzstoff. Das bestehende Bewertungskonzept unter Berücksichtigung der vorhandenen Erkenntnisse ist somit zunächst beizubehalten. Für Flugasche nach Norm ist weiterhin zu prüfen, ob nach nunmehr über 15 Jahren regelmäßiger Prüfungen und Erfüllung der bestehenden Anforderungen diese Nachweise nicht entfallen können.

Seite 3 der DAfStb-Stellungnahme zur VV TB (Anlage ABuG) vom 26.04.2016 3.2 Grenzwerte für die Bewertung Die Parameter für Eluat- und Feststoffgehalte entstammen u. a. den Prüfplänen des DIBt. Eine umfängliche Prüfung einer von der Norm abweichenden Flugasche oder eines Kesselsandes in einer Zulassung bzw. technischen Bewertung ist als notwendig anzusehen, nicht jedoch die Prüfung einer Flugasche nach DIN EN 450-1 oder eines Kesselsandes gemäß DIN EN 13055-1, für die seit Jahren entsprechende Anforderungen zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit existieren. Zudem sind die Grenzwerte für Eluat- und Feststoffwerte offensichtlich aus verschiedenen Regelwerken zusammengefügt. Deshalb sollten diese Parameter in den entsprechenden Expertengremien noch einmal diskutiert werden. Weiterhin fehlen in der ABuG Anforderungen an die Prüfhäufigkeit, die werkseigene Produktionskontrolle und die Fremdüberwachung, die spezifiziert werden müssen, damit eine Anwendung dieser neuen Technischen Regel überhaupt möglich ist. In Ergänzung zu den vorherigen Ausführungen liegt derzeit bereits ein von der LAWA erstellter neuer Entwurf für die Geringfügigkeitsschwellenwerte vor, der sich auf der Grundlage einer verbesserten Datenlage ergibt. Aus dem Datenbestand im Institut für Bauforschung der RWTH Aachen (ibac) ist ersichtlich, dass durch diese neuen GFS-Werte mehr als die Hälfte der Flugaschen und zwar auch die ohne Mitverbrennung von Mitverbrennungsstoffen in Beton nicht mehr einsetzbar wäre. Viel besser ist die Situation aber auch nicht bei den Freisetzungsgrenzwerten gemäß Tabelle B.6 in den ABuG (Grundlage: derzeitig gültige GFS). Flugasche ist ein bewährter Baustoff, der aus betontechnologischer Sicht derzeit nicht durch Alternativen ersetzt werden kann. Analog der geplanten neuen DIN 4226-100, die zukünftig die Umweltanforderungen an rezyklierte Gesteinskörnungen enthalten wird, wurde durch die Geschäftsstelle des DAfStb ein erster Entwurf einer DAfStb-Richtlinie erstellt, die alle bisherigen Anforderungen an die Flugasche und den Kesselsand für die verschiedenen Anwendungsfälle (Dachbauteile, Bauteile für Außenwände, Gründungen und Pfähle) erfasst und auch entsprechende Regelungen zu Prüfhäufigkeiten, zur werkseigenen Produktionskontrolle sowie zur Fremdüberwachung enthält. Dieser Richtlinienentwurf, den Sie als Anlage zu diesem Schreiben finden, kann in unserem Technischen Ausschuss Umwelt bis zum Herbst weiterentwickelt und verabschiedet werden. Dem TA Umwelt werden auch aktualisierte Datensätze zur Verfügung gestellt, die die getroffenen Regelungen in der Richtlinie auf eine solide und objektive Basis stellen. Im TA Umwelt des DAfStb sind alle wesentlichen Kreise vertreten, so dass mit Verabschiedung der Richtlinie im konsensbasierten Verfahren ein entsprechender Interessensausgleich erreicht werden kann, um den Ausschluss bewährter Baustoffe wie Flugasche und Kesselsand vom Markt zu verhindern und gleichzeitig die Auswirkungen auf die Umwelt auf das erforderliche Maß zu begrenzen. Die Richtlinie eignet sich dann zur Aufnahme in die VV TB. Gerne stehen wir Ihnen für weitere Erläuterungen zu unserer Stellungnahme zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. gez. Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Brameshuber Dr.-Ing. Udo Wiens Obmann des DAfStb-TA Umwelt Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. Anlage: Geschäftsstellenentwurf der DAfStb-Richtlinie Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450-1 und Kesselsand nach DIN EN 13055-1 in Betonbauteilen in Kontakt mit Boden, Grundwasser oder Niederschlag Festlegung von Anforderungen zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit (Stand: 2016-05-27)

DEUTSCHER AUSSCHUSS FÜR STAHLBETON Verkauf durch den Beuth Verlag GmbH, Berlin, Vertriebs-Nummer 65XXX DAfStb-Richtlinie Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450-1 und Kesselsand nach DIN EN 13055-1 in Betonbauteilen in Kontakt mit Boden, Grundwasser oder Niederschlag Festlegung von Anforderungen zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit 1. zur Beratung im TA Umwelt des DAfStb (Stand: 2016-05-27) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Bezüglich der in dieser Richtlinie genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. DAfStb Budapester Straße 31 D-10787 Berlin Telefon: 030 2693-1320 info@dafstb.de Der Deutsche Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) beansprucht alle Rechte, auch das der Übersetzung in fremde Sprachen. Ohne ausdrückliche Genehmigung des DAfStb ist es nicht gestattet, diese Veröffentlichung oder Teile daraus auf fotomechanischem Wege oder auf andere Art zu vervielfältigen.

DAfStb-Richtlinie zur Umweltverträglichkeit von Betonbauteilen Entwurf: 2016-05-27 1 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie legt für Betonbauteile mit Flugasche nach DIN EN 450-1 und mit Flugasche mit deklariertem Glühverlust sowie für Bauteile mit Kesselsand nach DIN EN 13055-1, die im Kontakt mit Boden, Grundwasser und/oder Niederschlag stehen, Anforderungen zur Sicherstellung des Umweltschutzes fest. Sie gilt für Dachbauteile, Bauteile für Außenwände, Pfähle und Bauteile für Gründungen sowie Bauteile für Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von Flugasche und Kesselsand hergestellt wird. (2) Durch die in dieser Richtlinie festgelegten Höchstwerte für Flugaschen gemäß DIN EN 450-1 und für Flugasche mit deklariertem Glühverlust sowie für Kesselsand nach DIN EN 13055-1 wird sichergestellt, dass die Freisetzung von gefährlichen anorganischen und organischen Stoffen aus den unter (1) genannten Bauteilen derart begrenzt wird, dass die Anforderungen an den Umweltschutz sichergestellt sind. Die Höchstwerte wurden so festgelegt, dass auf eine Prüfung der Eluate aus Festbetonproben, die mit Flugasche oder Kesselsand hergestellt werden, verzichtet werden kann. ANMERKUNG: Der Nachweis, dass die Festlegung der Höchstwerte in dieser Richtlinie zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit von Betonbauteilen ausreicht, wurde anhand der Auswertung von Daten aus der Überwachung und Zertifizierung von Flugaschen und Kesselsand erbracht, s. Erläuterungen zu dieser Richtlinie ( muss noch im TA Umwelt des DAfStb auf der Grundlage neuer Daten erstellt werden). 2 Normative Verweisungen DIN EN ISO 5961, DIN EN ISO 10304-1,. DIN EN ISO 11885, DIN EN ISO 17294-2, DIN EN 450-1, DIN EN 1233, DIN EN 1483, DIN EN 12457-4 DIN EN 13055-1, DIN EN 13657, DIN 38406-6, DIN 38406-7, DIN 38406-8, DIN 38406-11, ((wird noch vervollständigt)) 3 Begriffe, Symbole und Abkürzungen ((wird noch ausgearbeitet)) 4 Anforderungen an die Flugasche (1) Mit Ausnahme von Bauteilen aus Beton für Flächenbeläge muss die Flugasche mit der Glühverlustkategorie A nach DIN EN 450-1 übereinstimmen. Für Bauteile aus Beton für Flächenbeläge ist der Glühverlust zu deklarieren. (2) Für Flugasche gemäß DIN EN 450-1 oder mit deklariertem Glühverlust, die ohne Mitverbrennung von Mitverbrennungsstoffen hergestellt wird, werden keine Anforderungen an die Feststoffgehalte festgelegt. (3) Die Flugasche, die durch Mitverbrennung hergestellt worden ist, gelten die in Tabelle 1 aufgeführten Höchstwerte für Feststoffgehalte. 2

DAfStb-Richtlinie zur Umweltverträglichkeit von Betonbauteilen Entwurf: 2016-05-27 Tabelle 1 Höchstwerte (Feststoff) für Flugasche bei Mitverbrennung von Mitverbrennungsstoffen Spalte 1 2 3 Zeile Element Höchstwert [mg/kg TS] Analyseverfahren 1 Blei (PB 1000 DIN 38406-6 oder DIN EN ISO 11885 2 Cadmium (Cd) 10 DIN EN ISO 5961 oder DIN EN ISO 11885 3 Chrom gesamt (Cr) 600 DIN EN 1233 oder DIN EN ISO 11885 4 Kupfer (Cu) 600 DIN 38406-7 oder DIN EN ISO 11885 5 Quecksilber (Hg) 10 DIN EN 1483 6 Zink (Zn) 1500 DIN 38406-8 oder DIN EN ISO 11885 7 Nickel (Ni) 600 DIN 38406-11 oder DIN EN ISO 11885 8 Vanadium (V) 1500 DIN EN ISO 11885 9 Molybdän (Mo) --- DIN EN ISO 11885 (4) Der zuvor durchgeführte Aufschluss mit Königswasser erfolgt nach DIN EN 13657. 5 Anforderungen an den Kesselsand (1) Für Kesselsand gemäß DIN EN 13055-1, die ohne Mitverbrennung von Mitverbrennungsstoffen hergestellt wird, werden keine Anforderungen an Eluat- und Feststoffgehalte festgelegt. (2) Für Kesselsand, der durch Mitverbrennung hergestellt worden ist, gelten die in Tabelle 2 aufgeführten Höchstwerte für Eluat und Feststoff. Dabei sind die Parameter Nr. 1-10 der Tabelle 1 nach Elution gemäß DIN EN 12457-4 und die Nr. 11-14 nach Königswasseraufschluss gemäß DIN EN 13657 durchzuführen. Tabelle 2 Höchstwerte für Eluat oder Feststoff für Kesselsand bei Mitverbrennung von Mitverbrennungsstoffen Spalte 1 2 3 Zeile Element Höchstwert Analyseverfahren Eluat 1 Arsen (As) 100 µg/l DIN EN ISO 17294-2 2 Blei (PB) 200 µg/l DIN EN ISO 17294-2 3 Cadmium (Cd) 6 µg/l DIN EN ISO 17294-2 4 Chrom gesamt (Cr) 60 µg/l DIN EN ISO 17294-2 5 Kupfer (Cu) 100 µg/l DIN EN ISO 17294-2 6 Molybdän (Mo) 350 µg/l DIN EN ISO 17294-2 7 Nickel (Ni) 70 µg/l DIN EN ISO 17294-2 8 Quecksilber (Hg) 2 µg/l DIN EN 1483 9 Zink (Zn) 600 µg/l DIN EN ISO 17294-2 10 Sulfat 200 mg/l DIN EN ISO 10304-1 Feststoff 11 Chrom gesamt (Cr) 600 mg/kg DIN EN ISO 11885 12 Kupfer (Cu) 400 mg/kg DIN EN ISO 11885 13 Nickel (Ni) 500 mg/kg DIN EN ISO 11885 14 Vanadium (V) 1500 mg/kg DIN EN ISO 11885 6 Werkseigene Produktionskontrolle für Flugasche (1) Die werkseigene Produktionskontrolle muss mindestens die in DIN EN 450-2 aufgeführten Maßnahmen einschließen. 3

DAfStb-Richtlinie zur Umweltverträglichkeit von Betonbauteilen Entwurf: 2016-05-27 (2) Zusätzlich sind bei Mitverbrennung von Klärschlamm mindestens einmal monatlich die Elemente gemäß Tabelle 2, Zeilen 1 bis 7 zu bestimmen. Dabei ist die Einhaltung der Anforderungen gemäß Tabelle 2 nachzuweisen. (3) Zusätzlich sind bei Mitverbrennung von Petrolkoks mindestens einmal monatlich die Elemente gemäß Tabelle 2, Zeilen 7 bis 9 zu bestimmen. Dabei ist die Einhaltung der Anforderungen gemäß Tabelle 2 nachzuweisen. (4) Der Zeitraum der Mitverbrennung, die verfeuerten Massenanteile des jeweiligen Mitverbrennungsstoffes und der Zeitpunkt der Probenahme sind zu dokumentieren, ebenso ist das verwendete Prüfverfahren anzugeben. (5) Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: (6) Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile, Art der Kontrolle oder Prüfung, Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangs oder der Bestandteile, Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen und Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen. (7) Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremdüberwachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. (8) Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen. 7 Werkseigene Produktionskontrolle für Kesselsand (1) Die werkseigene Produktionskontrolle muss mindestens die in DIN EN 13055-1 und im Folgenden aufgeführten Maßnahmen einschließen: Beschreibung und Überprüfung des Ausgangsmaterials und der Bestandteile, Kontrolle und Prüfungen, die während der Herstellung durchzuführen sind und Nachweise und Prüfungen, die am Kesselsand durchzuführen sind (2) Zusätzlich zu den in DIN EN 13055-1 genannten Prüfungen ist am Kesselsand bei jeder Mitverbrennung von Klärschlamm mindestens einmal monatlich Chrom, Kupfer, Molybdän, Nickel, Sulfat und Vanadium im Kesselsand zu bestimmen. Dabei sind Chrom, Molybdän und Sulfat nach Elution gemäß DIN EN 12457-4 und Chrom, Kupfer, Nickel und Vanadium am Feststoff nach Königswasseraufschluss gemäß DIN EN 13657 zu bestimmen. (3) Dabei ist die Einhaltung der Anforderungen gemäß Tabelle 2 (Chrom, Kupfer, Molybdän, Nickel, Sulfat und Vanadium) nachzuweisen. Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. 4

DAfStb-Richtlinie zur Umweltverträglichkeit von Betonbauteilen Entwurf: 2016-05-27 (4) Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials und der Bestandteile, Art der Kontrolle oder Prüfung, Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials oder der Bestandteile, Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen und Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen. 8 Fremdüberwachung von Flugasche (1) Die Fremdüberwachung ist nach DIN EN 450-2 durchzuführen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird. (2) Zusätzlich sind bei Mitverbrennung von Klärschlamm mindestens zweimal jährlich die Elemente gemäß Tabelle 2, Zeilen 1 bis 7 zu bestimmen. Dabei ist die Einhaltung der Anforderungen gemäß Tabelle 2 nachzuweisen. (3) Zusätzlich sind bei Mitverbrennung von Petrolkoks mindestens zweimal jährlich die Elemente gemäß Tabelle 2, Zeilen 7 bis 9 zu bestimmen. Dabei ist die Einhaltung der Anforderungen gemäß Tabelle 2 nachzuweisen. (4) Der Zeitraum der Mitverbrennung, die verfeuerten Massenanteile des jeweiligen Mitverbrennungsstoffes und der Zeitpunkt der Probenahme sind zu dokumentieren, ebenso ist das verwendete Prüfverfahren anzugeben. (5) Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 9 Fremdüberwachung von Kesselasche (1) Im Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. (2) Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung am Kesselsand durchzuführen, sind Proben zu entnehmen und zu prüfen und können auch Proben für Stichprobenprüfungen entnommen werden. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle. (3) Im Rahmen der Fremdüberwachung sind am Kesselsand die Parameter nach Tabelle 2 zu bestimmen. Dabei sind die Parameter Nr. 1-11 nach Elution gemäß DIN EN 12457-4 und die Parameter Nr. 12-15 am Feststoff nach Königswasseraufschluss gemäß DIN EN 13657 zu bestimmen. Die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abschnitt 5 ist nachzuweisen. 5