Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz

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Transkript:

Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz Mainz, den 26.06.2006 Erläuterungen zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Landesabwasserabgabengesetz LAbwAG) vom 02. März 2006, GVBl. S. 97 1. Intention der Gesetzesnovelle Mit der Gesetzesnovelle wurde die Möglichkeit geschaffen, für einen Teilbereich eines Kanalisationsnetzes Abgabefreiheit für Niederschlagswasser zu gewähren, wenn dieser Teilbereich die Voraussetzungen des 6 Abs. 2 LAbwAG erfüllt. Für diese Möglichkeit hatte nach bisheriger Rechtslage kein Raum bestanden, wie das OVG Koblenz mit Beschluss vom 16.10.2003 festgestellt hat. Daneben stellt ab dem Veranlagungsjahr 2005 die Fernhaltung der Entwässerung von Außengebieten keine eigenständige Anforderung an die Abgabefreiheit mehr dar. Eine Abgabepflicht wegen Entwässerung von Außengebieten über die Kanalisation besteht nur noch dann, wenn dies im jeweiligen Veranlagungsjahr auch ordnungsrechtlich unzulässig ist. Telefon (Zentrale) 16-0 Telefax (06131) 16 46 46 e-mail: Poststelle@mufv.rlp.de Internet: www.mufv.rlp.de Sie erreichen uns ab Hbf. mit der Linie 6 (Richtung Wiesbaden), 64 (Richtung Laubenheim), 65 (Richtung Weisenau) an Haltestelle Bauhofstr., sowie mit den Linien 9 (Richtung Wiesbaden-Schierstein) und 68 (Richtung Mombach) an Haltestelle Hindenburgplatz. Zufahrt über Kaiser-Friedrich-Straße Eine begrenzte Anzahl an Besucherparkplätzen steht in der Tiefgarage zur Verfügung. Der öffentliche Personennahverkehr hilft unsere Umwelt zu schützen.

- 2-2. Die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation Aus der Änderung des 6 Abs. 2 LAbwAG und der Einfügung eines neuen Absatzes 4 ergeben sich folgende Voraussetzungen für die Abgabefreiheit: a) Abgabefreiheit für Gesamtkanalisation oder Teileinzugsgebiet Bei der Abgabefreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser über eine Kanalisation im Mischsystem besteht ein Regel Ausnahme Verhältnis. Im Regelfall des 6 Abs. 2 müssen die Voraussetzungen für die gesamte, einer Kläranlage zugeordneten Mischwasserkanalisation vorliegen. Ist bezogen auf das Gesamtsystem die Anforderung Rückhaltevolumen von mindestens 10 m³/ha A red nicht erfüllt, so kann der Abgabepflichtige einen Nachweis nach 6 Abs. 3 führen, dass die Bemessung der Mischwasserkanalisation dennoch den a.a.r.d.t. entspricht. Der Nachweis ist vom Abgabepflichtigen zu erstellen bzw. in Auftrag zu geben und der Behörde vorzulegen. Kann auch dieser Nachweis nicht erbracht werden oder kann die Abgabefreiheit für das Gesamtsystem aus anderen Gründen nicht erreicht werden, so kann als Ausnahme auf Antrag des Abgabepflichtigen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit bezogen auf ein Teileinzugsgebiet gemäß 6 Abs. 4 geprüft werden. Auch innerhalb des Teileinzugsgebietes kann dann wiederum von der Nachweismöglichkeit des 6 Abs. 3 bezüglich der Rückhaltung Gebrauch gemacht werden. Ein nach siedlungswasserwirtschaftlichen Maßstäben abgegrenztes Teileinzugsgebiet umfasst in der Regel eine abgrenzbare Siedlungseinheit und endet grundsätzlich an einem Regenüberlaufbecken (RÜB), das nur die der Kläranlage zuträgliche Wassermenge (im Regelfall 2Q s +Q f ) weiterleitet. Eine Grenze der TEG kann wiederum bei einem RÜB, das die zuträgliche Wassermenge weiterleitet, gezogen werden. Der Abgabepflichtige hat der Behörde das jeweilige Teileinzugsgebiet zu benennen und die Abgrenzung zu erläutern.

- 3 - Stehen einzelne Regenentlastungsanlagen eines Teileinzugsgebietes in der Trägerschaft eines Dritten, hat der Abgabepflichtige diese trotzdem in seine Darlegungen zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabefreiheit im Teileinzugsgebiet einzubeziehen. b) Zugelassenes Einleiten Die tatsächliche Einleitung bzw. der tatsächliche Betrieb der Regenentlastungsanlagen muss im Sinne von 7 WHG nach Art, Maß und Zweck dem wasserrechtlichen Bescheid entsprechen. 1 Maßgeblich hierfür sind die Erkenntnisse aus der Gewässeraufsicht nach 93 LWG, insbesondere aus der regelmäßigen Überprüfung der wasserrechtlichen Bescheide hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach 93 Abs. 3 LWG. Dies beinhaltet auch die Feststellung, ob im wasserrechtlichen Bescheid der Anschluss von konkreten Außengebieten an die jeweilige Anlage und Einleitung zugelassen wurde. Sind Außengebiete an die Kanalisation angeschlossen, ohne dass dies in der wasserrechtlichen Erlaubnis vorgesehen ist, fehlt es an einem zugelassenen Einleiten, Abgabefreiheit kann nicht gewährt werden. Enthält der Bescheid eine Bestimmung, wonach die vom Zweck der Benutzung mit erfassten Außengebiete ab einem bestimmten Zeitpunkt der Kanalisation fernzuhalten sind (siehe auch unten d)), so bleibt die Entwässerung der Außengebiete bis zu diesem Zeitpunkt zugelassen. c) Rückhaltung von mindestens 10 m³ je Hektar A red ( 6 Abs. 2 Satz 1) oder strengere Anforderungen an die Rückhaltung ( 6 Abs. 2 Satz 2). Maßgeblich für den Ist-Zustand sind die in den wasserrechtlichen Erlaubnis- und Genehmigungsbescheiden für die Regenentlastung gemachten Vorgaben sowie die Angaben des Abgabepflichtigen im Antrag auf Abgabefreiheit zu Fläche und Volumen. Im Rahmen der Gewässeraufsicht nach 93 LWG festgestellte Abweichungen oder andere Erkenntnisse der die Abwasserabgabe festsetzenden Behörde können zu einer Versagung der Abgabefreiheit führen. Enthält ein die Einleitung zulassender Bescheid eine Anordnung, über das gesetzlich geforderte Mindestvolumen hinaus zusätzliches Rückhaltevolumen zu schaffen, und wird hierfür ein bestimmter Termin benannt, entfällt die Abgabefreiheit erst nach fruchtlosem Verstreichen dieses Termins. 1 Anmerkung: Widerspricht diese Zulassung den Anforderungen des 7a WHG, so ist das Einleiten dennoch solange zugelassen, bis die Erlaubnis widerrufen wird oder durch Fristablauf unwirksam wird.

- 4 - d) Sonstige Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides Die Formulierung entspricht der gleich lautenden Regelung des 6 Abs. 1 LAbwAG. Gemeint sind nur wasserwirtschaftliche, im Einzelfall ausgesprochene und auf die Gewässerreinhaltung/Gewässergüte bezogene Anforderungen, soweit sie nicht bereits die Zulassung nach Art, Maß und Zweck beschreiben (siehe oben b)). Nicht erfasst werden hier weitergehende Anforderungen an die Rückhaltung (siehe oben c)) oder die Behandlung des zurückgehaltenen Mischwassers, insoweit gilt 6 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG (siehe unten e)). Auf die konkrete Bezeichnung als Auflage, Inhaltsbestimmung oder Sanierungsanordnung kommt es nicht an. Beispiele sonstiger Anforderungen sind: Anordnung zur zukünftigen Fernhaltung der Entwässerung von Außengebieten. Sanierung von nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Regenüberläufen, soweit diese für den Gewässerschutz erforderlich ist, Bodenfilter, über die das abgeschlagene Mischwasser geführt werden muss. Besteht die Anforderung darin, dass der Abgabepflichtige als Einleiter verpflichtet ist, eine Maßnahme z.b. das Abklemmen bestimmter Außengebiete - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen, so erfüllt er diese Anforderung erst dann nicht, wenn er diesen Zeitpunkt verstreichen lässt, ohne die Maßnahme abzuschließen. Erst nach Fristablauf ist die Abgabefreiheit wegen Nichterfüllung einer sonstigen Anforderung zu versagen. e) Behandlung des zurückgehaltenen Mischwassers nach den Anforderungen des 7a WHG ( 6 Abs. 2 Satz 1) bzw. strengere Anforderungen an die Abwasserbehandlung im Erlaubnisbescheid ( 6 Abs. 2 Satz 2) Wird für die Abwasserbehandlungsanlage, der die Mischkanalisation zugeordnet ist, bei der Schmutzwasserabgabe die Ermäßigung des Abgabesatzes versagt, kann auch keine Abgabefreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser gewährt werden. Ansonsten führt eine Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten bei der Schmutzwasserabgabe für die betreffende Abwasserbehandlungsanlage dann zu einer Versagung der Abgabefreiheit für Niederschlagswasser in dieser Kanalisation, wenn diese Erhöhung auf einer Nichteinhaltung der Überwachungswerte beruht. Erhöhungen wegen Überschreitungen der Wassermenge bleiben unberücksichtigt.

- 5-3. Auswirkung auf die Verrechnungsmöglichkeiten i.s.v. 6 Abs. 6 LAbwAG (neu) Die Möglichkeit einer Verrechnung der Niederschlagswasserabgabe ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die in dem Veranlagungsjahr gilt, dessen Abgabe verrechnet werden soll. Die Voraussetzung Fernhaltung der Entwässerung von Außengebieten für die Abgabefreiheit ist aufgrund des Landtagsbeschlusses vom 15. Februar2006 rückwirkend zum 01. Januar 2005 entfallen. Dies soll sich jedoch nicht nachteilig auf die Verrechnungsmöglichkeiten eines Abgabepflichtigen auswirken, der im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Maßnahmen zur Erlangung der Abgabefreiheit ergriffen hat. Maßnahmen zur Fernhaltung der Entwässerung von Außengebieten, die vor dem Landtagsbeschluss über die Gesetzesänderung am 15. Februar 2006 begonnen wurden, können daher wie nach bisheriger Rechtslage mit der drei Jahre vor Inbetriebnahme geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt sowohl für die Abgabe für frühere Veranlagungsjahre, in denen die Entwässerung von Außengebieten über die Kanalisation noch zur Versagung der Abgabefreiheit führte, als auch für eine für 2005 oder später aus anderem Versagungsgrund geschuldete Abwasserabgabe. Maßnahmen zur Fernhaltung von Außengebieten, die nach dem 15. Februar 2006 begonnen wurden oder werden, dienen nur noch dann zur Erfüllung von Voraussetzungen für die Abgabefreiheit, wenn dadurch ein zugelassenes Einleiten (vgl. oben 2 b) ) erreicht wird oder wenn sie auf entsprechenden sonstigen Anforderungen in einem wasserrechtlichen Bescheid beruhen. ============================