Arbeitsrecht: Was bei einem Arbeitsverhältnis zu beachten ist Der Landwirt als Arbeitgeber

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Transkript:

Landwirte als Arbeitgeber stehen gegenüber ihren Mitarbeitern in der Pflicht. Bild: Andreas Widmer Arbeitsrecht: Was bei einem Arbeitsverhältnis zu beachten ist Der Landwirt als Arbeitgeber Bei einem Arbeitsverhältnis lassen sich grosse Probleme vermeiden, wenn sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer die wichtigsten Bestimmungen im Arbeitsrecht kennen und sich an die Regeln halten. Der St. Galler Bauernverband hat die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Für jedes Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechtes (OR), die Vorschriften des kantonalen Normalarbeitsvertrages (NAV) und die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Bestimmungen. Der NAV des Kantons St. Gallen kann beim St. Galler Bauerverband bezogen werden (071 394 60 10; info@ bauern-sg.ch). Elemente des Arbeitsvertrags Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zwingend vorgeschrieben, um die Bestimmungen des OR zu erfüllen, ist ein solcher aber sinnvoll. Gemäss Art. 330b Abs. 1 OR muss jeder Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses, das auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen worden ist, den Arbeitnehmer schriftlich über folgende Punkte informieren: Namen der Vertragsparteien Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses Funktion des Arbeitsnehmers (z.b. Betriebsangestellter, landwirtschaftliche Hilfskraft) Arbeitskräftevermittlung Der St. Galler Bauernverband vermittelt keine ausländischen Praktikanten und Arbeitskräfte. Landwirte, die eine Person aus dem Ausland anstellen möchten, wenden sich an eine der folgenden Organisationen: Agrimpuls, Laurstrasse 10, 5200 Brugg, 056 462 51 44, info@agrimpuls.ch; www.agrimpuls.ch oder an Andermatt Planung & Schulung GmbH, Karolina Andermatt, Postfach 227, 8722 Kaltbrunn, 071 850 03 20, andermatt@planung-schulung.ch, www. planung-schulung.ch. 13

Lohn und allfällige Lohnzuschläge Wöchentliche Arbeitszeit Werden Vertragselemente, die mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitgeber spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Schriftliche Lohnabrechnung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Monat eine vollständige Lohnabrechnung inklusive Überzeit- und Freizeitkontrolle zu erstellen. Für die Erstellung der Lohnabrechnung kann beim St. Galler Bauernverband ein Lohnabrechnungsblock bezogen werden oder das Exceltool auf der Website genutzt werden. Für die Festlegung der Lohnhöhe empfiehlt der St. Galler Bauernverband, die Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Landwirtschaft zu benutzen. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien Im Kanton St. Gallen beträgt die tägliche Arbeitszeit in der Landwirtschaft höchstens zehn Stunden. Allerdings Naturallohn Leistung /Tag /Monat Unterkunft 11.50 345.00 Morgenessen 3.50 105.00 Mittagessen 10.00 300.00 Abendessen 8.00 240.00 Total 33.00 990.00 14 können die Überstunden im Sinne einer Jahresarbeitszeitregelung durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer oder entsprechender Lohnzahlung mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent abgegolten werden. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eineinhalb arbeitsfreie Tage je Woche. Wenigstens ein arbeitsfreier Tag pro Monat muss auf einen Sonntag fallen. Der Sonn- oder Feiertag wird als arbeitsfreier Halbtag gerechnet, wenn die Arbeitszeit weniger als vier Stunden beträgt und diese ausschliesslich am Morgen oder am Abend anfällt. Der Ferienanspruch beträgt vier Wochen pro Jahr. Arbeitnehmern bis zum Auch der Freizeitanspruch ist im Vertrag geregelt. vollendeten 20. Altersjahr und ab dem 50. Altersjahr stehen pro Jahr fünf Wochen Ferien zu. Für Angestellte mit einer kurzen Anstellungsdauer (z.b. Praktikanten) ist der Ferienanspruch entsprechend der Anstellungsdauer pro rata zu berechnen. Wird der Lohn im Stundenlohn abgerechnet, muss der Ferienanspruch entschädigt werden. Der Arbeitgeber hat während den Ferien und Freitagen den Lohn des Arbeitnehmers mit der nicht bezogenen Verpflegung anzupassen (siehe Aufteilung Naturallohn resp. Kost und Logis). Ende des Arbeitsverhältnisses a) Befristetes Arbeitsverhältnis Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigungsschreiben nach der vereinbarten Anstellungsdauer. Be- Bild: zvg. steht der Wunsch, ein befristetes Arbeitsverhältnis zu kündigen, kann dies nur erfolgen, wenn es ausdrücklich im Einzelarbeitsvertrag festgehalten ist. Wird die Kündigungsfrist nicht im Arbeitsvertrag eingetragen, ist der Vertrag ohne das gegenseitige Einverständnis beider Vertragsparteien nicht kündbar und es muss die festgehaltene Zeit eingehalten werden. Bei befristeten Verträgen empfiehlt es sich deshalb, eine Probezeit und eine Kündigungsklausel schriftlich zu regeln. b) Unbefristetes Arbeitsverhältnis Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden: während der Probezeit (einen Monat) auf das Ende einer Arbeitswoche unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen. Familieneigene Arbeitskraft in der Landwirtschaft Als familieneigene Arbeitskräfte in der Landwirtschaft gelten: die Familienangehörigen und Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- oder absteigender Linie (Kinder, Eltern, Enkel, Grosseltern) Schwiegertochter oder Schwiegersohn, die oder der voraussichtlich den Betrieb später selbst bewirtschaften wird Der Ehegatte, die Ehegattin Familieneigene Arbeitskräfte in der Landwirtschaft sind von den Obligatorien der Unfallversicherung gemäss UVG, der beruflichen Vorsorge gemäss BVG und von der Arbeitslosenversicherung befreit. Alle anderen Angestellten gelten als familienfremde Arbeitskräfte in der Landwirtschaft.

Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) Kinderzulage pro Kind Bezugshöhe pro Monat: 200 Franken im Tal- bzw. 220 Franken im Berggebiet Bezugsdauer: bis Alter 16 bzw. Alter 20 bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes Ausbildungszulage pro Kind Bezugshöhe pro Monat: 250 Franken im Tal- bzw. 270 Franken im Berggebiet Bezugsdauer: ab Alter 17 bis zum Ausbildungsabschluss, max. bis Alter 25 Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher als die maximale volle Altersrente der AHV ist. Haushaltungszulage (nur für familienfremde landwirtschaftliche Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt) Bezugshöhe pro Monat: 100 Franken Weitere Informationen: www.svasg.ch nach Ablauf der Probezeit bis zum Abschluss des fünften Dienstjahres auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten. ab dem vollendeten fünften Dienstjahr auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Ausländische Arbeitskräfte Ausländische Arbeitskräfte benötigen eine Arbeitsbewilligung, diese ist vorgängig zu beantragen. Eine solche wird durch das Amt für Wirtschaft erteilt. Der vorgeschriebene Bruttolohn beträgt 3210 Franken. Der Lohn von ausländischen Angestellten ist der Quellensteuer unterstellt. Zudem Arbeitgeber wie Arbeitnehmer haben Anrecht auf Kinderzulagen. Bild: Ch. Vorburger muss jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz über eine gültige Krankenpflegeversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz verfügen. Ausländische Praktikanten Ausländische Praktikanten, welche auf einem Hof arbeiten möchten, müssen über eine anerkannte Organisation vermittelt werden. Zudem müssen landwirtschaftliche Praktikanten eine landwirtschaftliche Ausbildung in der Schweiz absolvieren. Die Unfallversicherung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, familienfremde Angestellte für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie für Berufskrankheiten zu versichern. Die Kosten für die Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss die Kosten für die Versicherung für Nichtberufsunfälle übernehmen. Familien eigene Arbeitskräfte in der Landwirtschaft sind von derversicherungspflicht ausgenommen. Die Krankentaggeldversicherung Gemäss NAV ist der Arbeitgeber verpflichtet für die familienfremden Angestellten eine Krankentaggeldversicherung mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu versichern (Taggeld von 80 Prozent des Lohns ab dem 31. Krankheitstag), wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als einen Monat ein- Ausländische Arbeitskräfte benötigen eine Arbeitsbewilligung. Diese wird durch das Amt für Wirtschaft erteilt. Bild: Trudi Krieg 15

gegangen wird. Die Vertragsparteien tragen die Kosten je zur Hälfte. Familieneigene Arbeitskräfte in der Landwirtschaft sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Berufliche Vorsorge Die Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet am letzten Tag des Monates, in welchem das AHVRentenalter erreicht wird. Zu versichern sind alle Arbeitnehmer, die ein Anstellungsverhältnis für mehr als drei Mona- Sozialversicherungsabzüge 2017 vom Bruttolohn AHV, IV, EO 5,125 Prozent Arbeitslosenversicherung (ALV) 1,100 Prozent Nichtberufsunfall 1,617 Prozent Krankengeld 0,325 Prozent Pensionskasse *) *) Der Beitrag für die Pensionskasse ist abhängig von Lohnhöhe, Geschlecht und Alter. Die genaue Prämie kann mit Hilfe des Merkblattes «Arbeitnehmerbeiträge 2017» der Agrisano Pencas berechnet werden. Die Prämie für die Pensionskasse ist abhängig von Lohnhöhe, Geschlecht und Alter und wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte Alle Betriebe, die Arbeitskräfte beschäftigen, müssen Richtlinien erfüllen. Bild: Kantonsforstamt SG te eingehen und deren Bruttolohn mehr als 1762.50 Franken pro Monat beträgt. Finden mehrere Arbeitseinsätze mit einer Unterbrechung von drei Monaten oder weniger statt, werden die Monate für die Berechnung der Anstellungsdauer zusammengezählt. 16 Beispiele: a. Die Anstellung dauert von April bis Mai und von September bis Oktober; es findet eine Unterbrechung von drei Monaten statt; d.h. alle vier Monate werden zusammengezählt und sind BVG-pflichtig. b. Die Anstellung dauert von März bis Mai und von Oktober bis Dezember; keine Anstellung dauert mehr als drei Monate und die Unterbrechung dauert ebenfalls mehr als drei Monate; d.h. es besteht keine BVG-Pflicht. aufgeteilt. Familieneigene Arbeitskräfte in der Landwirtschaft sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Globalversicherung Die obligatorischen Versicherungen für die familienfremden Angestellten in der Landwirtschaft fordern vom Arbeitgeber einen hohen administrativen Aufwand. Der St. Galler Bauernverband empfiehlt deshalb allen Landwirten, die familienfremde Angestellte beschäftigen, den Anschluss an die Globalversicherung. Die massgeschneiderte Lösung der Globalversicherung garantiert, dass die familienfremden Angestellten nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert sind. Zudem ist mit der Lösung der Globalversicherung der Aufwand für den Arbeitgeber sehr gering. Die Versicherungsberatung des St. Galler Bauernverbands ist unter 071 394 60 17 erreichbar. Familien- /Ausbildungszulagen Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden erhalten für jedes Kind bis zum erfüllten 16. Altersjahr eine monatliche Kinderzulage. Für Kinder über 16 Jahre, welche in Erstausbildung sind, wird eine Ausbildungszulage ausbezahlt. Diese Zulagen müssen bei der Sozialversicherungsanstalt beantragt werden. Arbeitssicherheit Betriebe, die Arbeitskräfte beschäftigen, müssen die EKAS-Richtlinie 6508 erfüllen. Auskünfte über die Branchenlösung AgriTOP erteilt die Beratungsstelle für Unfallverhütung BUL, 062 739 50 40. Empfohlene Unterlagen Zur Erleichterung der Abrechnung werden folgende Unterlagen empfohlen: Normalarbeitsvertrag des Kantons St. Gallen: 8 Franken exkl. MwSt. und Porto Lohnabrechnungsblock: 12 Franken exkl. MwSt. und Porto Arbeitsvertrag: kostenlos (www.bauern-sg.ch) Lohnrichtlinien 2017:kostenlos (www.bauern-sg.ch) Für Mitglieder des St. Galler Bauernverbandes sind die oben genannten Dokumente kostenlos. Alle weiteren Personen bezahlen den angegebenen Preis. Bezug: St.Galler Bauernverband, Magdenauerstrasse 2, 9230 Flawil. 071 394 60 10, info@bauern-sg.ch, www.bauern-sg.ch.

Arbeitgeber: Für Schweizer gilt dieselbe Aufstellung, aber ohne Abzüge für Quellensteuer und Krankenpflege Muster-Lohnabrechnung für eine ausländische Arbeitskraft 2016 Arbeitnehmer: Beginn Arbeitsverhältnis: Art der Arbeit/Funktion: Lohn vom bis I. Lohn Barlohn 2220.00 Kost und Logis (Naturallohn) 990.00 Bruttolohn: AHV-beitragspflichtig 3210.001) II. Abzüge (vom AHV-pflichtigen Lohn) 5,125 Prozent AHV,IV,EO 164.50 1,1 Prozent ALV 35.30 1,617 Prozent NBU 51.90 0,325 Prozent Krankengeld 10.45 Prämie Pensionskasse 7.60 2) Total Abzüge Sozialversicherungen abzüglich Naturallohn3) 269.75 990.00 abzüglich Quellensteuer 6,31 % 202.55 abzüglich Prämie Krankenpflege 309.45 abzüglich Vorschuss 4) 5) 0.00 Total übrige Abzüge 1502.00 Nettolohn 1438.25 1. Vorgeschriebener minimaler Bruttolohn für eine ausländische Arbeitskraft. 2. Der Beitrag für die Pensionskasse ist abhängig von Lohnhöhe, Geschlecht und Alter. Die genaue Prämie kann mit dem Merkblatt «Arbeitnehmerbeiträge 2017 der Agrisano Pencas berechnet werden (Beispiel: Mann, 18 bis 24 Jahre). 3. Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf dem gesamten Bruttolohn berechnet. Deshalb kommt der Naturallohn erst jetzt in Abzug. Für nicht bezogene Verpflegung an Ferien- und Freitagen sind die Arbeitnehmenden gemäss der Tabelle «Aufteilung des Naturallohnes» zu entschädigen. 4. Der Steuerbetrag hängt von der Höhe des AHV-pflichtigen Bruttolohnes (plus evtl. Familienzulagen), dem Zivilstand und der Familienverhältnisse sowie der Konfession (Beispiel: ledig, ohne Kirchensteuer) ab und kann auf der Gemeinde erfragt werden. Die Lohnmeldungen können auch elektronisch vorgenommen werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.steuern.sg.ch. 5. Arbeitgeber, die ihre ausländischen Arbeitskräfte bei der Globalversicherung mit Krankenpflege versichern, können die Prämie bei der monatlichen Auszahlung direkt vom Lohn abziehen. Die Höhe der Prämie ist abhängig vom Alter und der Region, in welche die Wohngemeinde eingeteilt ist. (Beispiel 19 bis 25 Jahre, Franchise 300 Franken, Prämienregion 3). Die genaue Prämie ist auf der Police der Krankenkasse Agrisano ersichtlich. Weitere Auskünfte erteilt der St. Galler Bauernverband Telefon 071 394 60 17 17