ACHTUNG: Bevor Sie diese Änderungen vornehmen, muss der Monat Dezember 2016 abgeschlossen sein und darf nicht mehr geöffnet werden.
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- Agnes Gerber
- vor 7 Jahren
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1 Updateinfos Januar 2017 Update News Mirus HR 3.0 / Januar 2017 Sozialversicherungen Anpassungen der Sozialversicherungen gemäss den Angaben Ihres Versicherers - Passen Sie Ihre Prämien gemäss den Angaben Ihrer Sozialversicherung im Lohnraster an (siehe HR 3.0 Infoblatt Nr. 1) Achtung: Bei Mirela Kunden werden diese Änderungen automatisch vorgenommen. Quellensteuern Generelle Änderungen bei den Quellensteuern - In verschiedenen Kantonen ändert die Inkassoprovision, Berechnung und Tarife (siehe HR 3.0 Infoblatt Nr. 2). Sonstige Anpassungen Anpassungen Kinderzulagen - Falls sich für 2017 in Ihrem Kanton die Kinderzulagen ändern, müssen Sie diese entsprechend anpassen. (siehe HR 3.0 Infoblatt Nr. 3) Achtung: Bei Mirela Kunden werden diese Änderungen automatisch vorgenommen. Bitte beachten Sie, dass folgende Änderungen gemäss dem neuen L-GAV 2017, der ab 1. Januar 2017 gültig ist, im Programm vorgenommen werden müssen. Auszahlung Überstunden zu 100% (Siehe HR 3.0 Infoblatt Nr. 4) Vaterschaftsurlaub 5 statt 3 Tage (Siehe HR 3.0 Infoblatt Nr. 5) Neue Mindestlöhne (Siehe HR 3.0 Infoblatt Nr. 6) NEU: Die Merkblätter entnehmen Sie bitte unserem Kundencenter (Im Programm unter Hilfe Mirus Kundencenter Update 2017 ) oder der Update-CD. ACHTUNG: Bevor Sie diese Änderungen vornehmen, muss der Monat Dezember 2016 abgeschlossen sein und darf nicht mehr geöffnet werden. Seite 1 von 1
2 HR 3.0 Infoblatt Nr. 1 Anpassung der KTG-, UVG- und Krankenkassen-Prämien Problemstellung Diverse Versicherungen haben die Prämien der Krankentaggeldversicherung, Unfallversicherung bzw. Krankenpflegeversicherung erhöht. Wie können die neuen Beträge im Mirus Mitarbeitermanagement angepasst werden? Achtung, diese Anpassungen sind nur notwendig, wenn die Prämien bei Ihrer Kasse geändert haben! Lösung 1. Vergewissern Sie sich, dass sämtliche Löhne für den Dezember gemacht worden sind und der Monat bereits abgeschlossen wurde. Unter "Stammdaten" - "Lohn" - "Lohnraster" wählen Sie auf der linken Seite die entsprechende Position ( 520 Krankenpflegeversicherung, "530 Krankengeldversicherung", 540 Unfallversicherung ) und die zu ändernden Subpositionen aus. Musterbeispiel: 2. Im Register "Berechnung" ändern Sie nun den Prämienbetrag für Frauen und Männer in "Prozent" oder in Franken ab. Danach speichern Sie Ihre Anpassung. % Seite 1/2
3 HR 3.0 Infoblatt Nr. 1 Anpassung der KTG-, UVG- und Krankenkassen-Prämien 3. Achtung: Bei der Unfallversicherung muss die NBU (Nichtbetriebsunfallversicherung) im oberen Bereich des Registers eingegeben werden, die BU (Betriebsunfallversicherung) wird unter Arbeitgeberbeitrag und hier unter Prozentsatz eingetragen. Ändern Sie nach dieser Methode sämtliche Subpositionen, welche auf der Liste ersichtlich sind! Denken Sie daran, dass Sie nach diesen Änderungen nicht mehr zurück in einen vergangenen Monat gehen dürfen. Ansonsten werden unweigerlich die Anpassungen auch in einem alten Monat aktiv Seite 2/2
4 HR3.0 Infoblatt Nr. 2 Quellensteuer Infos 2017 Übersicht Quellensteueränderungen 2017: Bitte prüfen Sie die Quellensteueranagaben für Ihre entsprechenden Kantone. Auf den folgenden Seiten sehen Sie wo und wie Sie die Anpassungen machen Kanton Automatische Bezugs- Anpassungen durch Provison Mirus Software nach Update AG Neue Tarife 2% AI Keine neue Tarife 3% AR Keine neue Tarife 1% Online 3% BE Neue Tarife Papier 1% BL Neue Tarife 2% BS Keine neue Tarife 2% FR Neue Tarife 3% GE Neue Tarife 2% GL Neue Tarife 2% Online 3% GR Neue Tarife Papier 2% JU Neue Tarife 2% LU Keine neue Tarife 2% NE Keine neue Tarife 2% NW Keine neue Tarife 3% OW Neue Tarife 1% SG Neue Tarife 3% SH Neue Tarife 2% SO Keine neue Tarife 2% SZ Neue Tarife 3% TG Neue Traife Online 2% Papier 1% TI Keine neue Tarife Online 2% Papier 1% UR Neue Trarife 3% VD Neue Tarife Online 3% Papier 1% VS Neue Tarife 1% ZG Keine neue Tarife 3% ZH Keine neue Tarife 3% Seite 1 / 3
5 HR3.0 Infoblatt Nr. 2 Quellensteuer Infos 2017 Stand: Bitte beachten Sie: Diese Einstellungen basieren auf Abklärung mit den einzelnen kantonalen Steuerverwaltungen. Diese wurden nur teilweise schriftlich erteilt, deshalb können wir keine Gewähr für diese Angaben übernehmen. Bei Unklarheiten, bitten wir Sie Ihre kantonale Steuerbehörde zu kontaktieren. Anpassung der Bezugsprovision Gehen Sie unter Auswertungen Quellensteuer und rechts auf Kantonale Optionen Seite 2 / 3
6 HR3.0 Infoblatt Nr. 2 Quellensteuer Infos 2017 Wählen Sie auf der Listenansicht Ihren gewünschten Kanton aus und passen Sie im unteren Teil Abrechnung QST die Inkassoprovision an. Anmerkung für Kunden mit mehreren Mandanten: Wenn rechts unten im Feld Mandant kein Eintrag vorhanden ist, gilt diese Einstellung automatisch für alle Mandanten Seite 3 / 3
7 HR 3.0 Infoblatt Nr. 3 Anpassung der Kinderzulagen-Ansätze Problemstellung Wie können die neuen Ansätze im Mirus HR 3.0 angepasst werden? Achtung, diese Anpassungen sind nur notwendig, wenn sich die Kinderzulagen in Ihrem Kanton geändert haben! Diese Anpassungen werden für Mirela Kunden automatisch vorgenommen. Lösung 1. Vergewissern Sie sich, dass sämtliche Löhne für den Dezember gemacht worden sind und der Monat bereits abgeschlossen wurde. Dann wählen Sie unter "Stammdateien" - "Lohn" - "Lohnraster" auf der linken Seite die Position "190 Kinderzulagen" aus. 2. Passen Sie im Register Berechnung die verschiedenen Sätze wie im unten stehenden Beispiel gemäss Ihrem Kanton an. Am Schluss speichern Sie Ihre Änderungen ab Seite 1 / 2
8 HR 3.0 Infoblatt Nr. 3 Anpassung der Kinderzulagen-Ansätze 3. Wenn Sie eine Markierung bei "Betrag automatisch rechnen" gesetzt haben, dann sollte der darunter liegende Bereich folgendermassen aussehen: Denken Sie daran, dass Sie nach diesen Änderungen nicht mehr zurück in einen vergangenen Monat gehen dürfen. Ansonsten werden unweigerlich die Anpassungen auch in einem alten Monat aktiv Seite 2 / 2
9 HR 3.0 Infoblatt Nr. 4 Überstunden mit 100% Zuschlag auszahlen Problemstellung Ab dürfen gemäss L-GAV die Überstunden zu 100% ausbezahlt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Überstunden sind zu 100% des Bruttolohnes zu bezahlen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit gemäss Art. 21 erfasst, dem Mitarbeiter monatlich seinen Überstundensaldo kommuniziert und die Auszahlung der Überstunden spätestens mit der letzten Lohnzahlung erfolgt. (L-GAV Art. 15.5) Wie kann das Programm eingestellt werden, dass es entsprechend rechnet? Lösung Gehen Sie auf Stammdaten Arbeitszeit Stundenformel. Im Register Überstunden klicken Sie auf Bearbeiten und wechseln in den Feldern Überstunden und Überstunden (Austritt) auf diejenige Subposition, die für Überstunden keinen Zuschlag rechnet. Klicken Sie anschliessend auf Speichern. Achtung: die in obigem Beispiel angezeigte Subpositionsnummer kann abweichend von derjenigen in Ihrem System sein. Diese Änderungen müssen für alle vorhandenen Stundenformeln vorgenommen werden. Sie finden diese, indem Sie auf die Listenansicht klicken Seite 1 / 1
10 HR 3.0 Infoblatt Nr. 5 Vaterschaftsurlaub 5 statt 3 Tage Problemstellung Ab beträgt der Vaterschaftsurlaub neu 5 anstatt 3 Tage. Wo wird der Vaterschaftsurlaub eingegeben? Lösung 1. Wenn Sie mit dem Dienstplan arbeiten Wählen Sie im Dienstplan Zusätzlicher Freitag aus. 2. Wenn Sie in Stundenkontrolle täglich die Tage manuell eingeben Geben Sie an den entsprechenden Tagen bei den effektiven Zeiten Zusätzlicher Freitag ein Seite 1 / 2
11 HR 3.0 Infoblatt Nr. 5 Vaterschaftsurlaub 5 statt 3 Tage 3. Wenn Sie im Soll-Ist Vergleich die Tage manuell eingeben Geben Sie die Tage in der Stundenkontrolle über Zusätzlicher Freitag ein Seite 2 / 2
12 HR 3.0 Infoblatt Nr. 6 Mindestlöhne L-GAV für 2017 Problemstellung: Ab erhöhen sich die Mindestlöhne gemäss Art. 10 L-GAV für Mitarbeiter welche das 18. Altersjahr vollendet haben inklusive die neuen Einführungsrabatte Stufe 1a und 1b Mitarbeiter: ohne Berufslehre / mit Progresso-Ausbildung: Durch Schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag kann der Mindestlohn der Stufen 1a und 1b während einer Einführungszeit um maximal 8 % gesenkt werden. Die Einführungszeit beträgt maximal 12 Monate, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem dem L-GAV unterstellten Betrieb angestellt war. Ansonsten beträgt die Einführungszeit immer respektive bei jeder weiteren Anstellung maximal 3 Monate (also wenn der Mitarbeiter bereits anderswo in einem L-GAV unterstellten Betrieb einmal länger als 4 Monate gearbeitet hat). Stufe 2: Mitarbeiter mit Berufsattest: Bei erstmaliger Beschäftigung in einem dem L-GAV unterstellten Betrieb kann der Mindestlohn von Stufe II mittels schriftlichem Arbeitsvertrag während einer Einführungszeit von längstens 3 Monaten um maximal 8% gesenkt werden.* Stufe 3a: Mitarbeiter mit Fähigkeitszeugnis: Bei erstmaliger Beschäftigung in einem dem L-GAV unterstellten Betrieb kann der Mindestlohn von Stufe IIIa mittels schriftlichem Arbeitsvertrag während einer Einführungszeit von längstens 3 Monaten um maximal 8% gesenkt werden.* *Die neuen Lohnreduktionsmöglichkeiten bei den Stufen II und IIIa sind bei einem Mitarbeiter in dessen Berufsleben nur einmal anwendbar. Zum Beispiel, wenn ein ausländischer Mitarbeiter das erste Mal in der Schweiz arbeitet oder nachdem ein Lernender seine Ausbildung abgeschlossen hat und in die Stufe II respektive IIIa gelangt. Lösung: Beispiel Eingabe: Mitarbeiter Mark Accola, hat den Mindestlohnanspruch von CHF /Monat. Er hat die Ausbildung im August 2016 abgeschlossen, und hat in der zwischen Zeit in keinem Betrieb gearbeitet der dem L-GAV unterstellt ist. Für die ersten 3 Monate kann man ihm den Lohn um maximal 8% Kürzen: Berechnen Sie den Anspruch für die ersten 3 Monate * 92% = erstellen Sie die Lohnbestandteile mit den richtigen Angaben. Damit es nach dem 3 dritten Monat den richtigen Mindestlohn nimmt, duplizieren Sie die Lohnbestandteile und terminieren Sie diese auf den richtigen Monat Seite 1 / 1
13 Merkblatt Mindestlöhne L-GAV für 2017 Mindestlöhne gemäss Art. 10 L-GAV für Mitarbeiter, welche das 18. Altersjahr vollendet haben - inklusive die neuen "Einführungsrabatte" Stufe Ia Mitarbeiter ohne Berufslehre Fr. 3' Fr Fr Fr Stufe Ib Mitarbeiter ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung Durch schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag kann der Mindestlohn der Stufen Ia und Ib während einer Einführungszeit um maximal 8% gesenkt werden. Die Einführungszeit beträgt maximal 12 Monate, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem dem L-GAV unterstellten Betrieb angestellt war. Ansonsten beträgt die Einführungszeit immer respektive bei jeder weiteren Anstellung maximal 3 Monate (also wenn der Mitarbeiter bereits anderswo in einem L-GAV unterstellten Betrieb einmal länger als 4 Monate gearbeitet hat). Stufe II Fr. 3' Fr Fr Fr Fr. 3' Fr Fr Fr (Stufe Ia) Fr. 3' Fr Fr Fr (Stufe Ib) Mitarbeiter mit 2-jähriger beruflicher Grundbildung mit eidg. Berufsattest (EBA) oder gleichwertiger Ausbildung Fr. 3' Fr Fr Fr Bei erstmaliger Beschäftigung in einem dem L-GAV unterstellten Betrieb kann der Mindestlohn von Stufe II mittels schriftlichem Arbeitsvertrag während einer Einführungszeit von längstens 3 Monaten um maximal 8% gesenkt werden.* Fr. 3' Fr Fr Fr Stufe IIIa Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder gleichwertiger Ausbildung Bei erstmaliger Beschäftigung in einem dem L-GAV unterstellten Betrieb kann der Mindestlohn von Stufe IIIa mittels schriftlichem Arbeitsvertrag während einer Einführungszeit von längstens 3 Monaten um maximal 8% gesenkt werden.* Stufe IIIb Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder gleichwertiger Ausbildung UND 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 L-GAV Fr. 4' Fr Fr Fr Fr. 3' Fr Fr Fr Fr. 4' Fr Fr Fr Stufe IV Mitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 lit. a BBG Fr. 4' Fr Fr Fr Mitarbeiter, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben Über 18-jährige Mitarbeiter, die an einer schweizerischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind und eine Vollzeitausbildung absolvieren Vermindert leistungsfähige Mitarbeiter aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsprogrammen Praktikanten gemäss Art. 11 L-GAV Mit Mitarbeitern, deren monatlicher Bruttolohn ohne 13. Monatslohn mindestens Fr beträgt, kann in einem schriftlichen Arbeitsvertrag die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden (bspw. Wegbedingung von Überstunden). 13. Monatslohn Voller Anspruch des Mitarbeiters auf einen 13. Monatslohn ab Beginn der Anstellungdauer (sofern die Probezeit bestanden wird) Vollzeit Monatslohn (brutto) Von den Mindestlöhnen der Stufen I IV sind ausgenommen frei verhandelbar frei verhandelbar frei verhandelbar Besondere Lohnvereinbarung gemäss Art. 15 Ziff. 7 L-GAV Stundenlöhne (ohne Zuschläge für Ferien-, Feiertage und 13. Monatslohn) 42- Stunden- Woche Stunden- Woche 45- Stunden- Woche frei verhandelbar frei verhandelbar frei verhandelbar Fr. 2' Fr Fr Fr Fr. 6'750.- Fr Fr Fr Monatslohn in Prozenten 8,33 % 8,33% 8,33% * Die neuen Lohnreduktionsmöglichkeiten bei den Stufen II und IIIa sind bei einem Mitarbeiter in dessen Berufsleben nur einmal anwendbar. Zum Beispiel, wenn ein ausländischer Mitarbeiter das erste Mal in der Schweiz arbeitet oder nachdem ein Lernender seine Ausbildung abgeschlossen hat und in die Stufe II respektive IIIa gelangt.
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