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HINWEISE Das vorliegende Info-Service gibt den versicherten Personen einen Überblick über die Abläufe, Pflichten, Ansprüche und Informationsquellen bei Arbeitslosigkeit oder drohender Arbeitslosigkeit. Es berücksichtigt das per 1. April 2011 in Kraft getretene Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG ; SR 837.0) und dessen Verordnung (AVIV ; SR 837.02). Dieser Überblick kann nicht alle Einzelheiten des Gesetzes wiedergeben. In Zweifelsfällen ist immer der Gesetzestext massgebend. Die aufgeführten Zahlen (z.b. Frankenbeträge) können Änderungen erfahren. Bei Ihrer Vollzugsstelle erfahren Sie die jeweils gültigen Zahlen. Auskünfte zu konkreten Fragen erteilen Ihre Vollzugsstellen : Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Die kantonale Amtsstelle (AAM, AfA, AWA, beco, KIGA, DIHA) Die Arbeitslosenkasse Alle Broschüren des SECO (Info-Service) sind unter www.treffpunkt-arbeit.ch abrufbar. 3

ABKÜRZUNGEN AAM AfA AHV ALV AVIG AVIV AWA BAG beco BSV DIHA EFTA EU EOG IV KIGA KVG PartG PD RAV SECO SR Suva UVG VVG Amt für Arbeit und Migration Amt für Arbeit Alters- und Hinterlassenenversicherung Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenversicherungsgesetz Arbeitslosenversicherungsverordnung Amt für Wirtschaft und Arbeit Bundesamt für Gesundheit Amtsstelle des Kantons Bern Bundesamt für Sozialversicherungen Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit Europäische Freihandelsassoziation Europäische Union Erwerbsersatzgesetz Invalidenversicherung Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Krankenversicherungsgesetz Partnerschaftsgesetz Portable Document (tragbares Dokument [für Versicherte]) Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Staatssekretariat für Wirtschaft Systematische Sammlung des Bundesrechts Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Unfallversicherungsgesetz Versicherungsvertragsgesetz 4

INHALTSVERZEICHNIS Wichtiges in Kürze Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit...6 Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit...7 Informationstag, Beratungs- und Kontrollgespräche beim RAV..........7 Ihre Vollzugsstellen Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)...8 Die Arbeitslosenkasse...8 Die kantonale Amtsstelle....8 16 Fragen zur Arbeitslosigkeit 1 Bin ich gegen Arbeitslosigkeit versichert?...9 2 Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?...9-11 3 Wie mache ich meinen Anspruch geltend?...12 4 Welche Pflichten muss ich beachten?...12 5 Wann ist eine Arbeit zumutbar?...13 6 Wie hoch ist mein Taggeld?...13-14 7 Wie viele Taggelder kann ich beziehen?...14 8 Wann wird die Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt?...15 9 Was ist ein Zwischenverdienst, und wie wird die Arbeitslosenentschädigung bei Zwischenverdienst berechnet?...15 10 Was sind Einstelltage?...........................................................15-16 11 Was sind Wartetage?...16-17 12 Was sind kontrollfreie Tage?...17 13 Welche Leistungen erhalte ich, wenn ich wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft die Kontrollvorschriften nicht erfüllen kann?...17 14 Welche Leistungen erhalte ich, wenn ich Militär-, Zivil- oder Schutzdienst leisten muss?...18 15 Kann ich im Ausland eine Stelle suchen gehen?...18 16 Wie kann ich Anordnungen oder Entscheide der Vollzugsstellen anfechten?...18 A B ANHANG Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung...19-20 Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung...21-22 Info-Service und Broschüren, Internet-Seiten, Teletext...23 5

WICHTIGES IN KÜRZE Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Ist Ihnen die Stelle gekündigt worden, so prüfen Sie zuerst, ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Wurde nichts anderes vereinbart und ist kein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist des Obligationenrechts : während der Probezeit : 7 Tage auf einen beliebigen Tag im ersten Dienstjahr : 1 Monat auf das Ende eines Monats im 2. bis 9. Dienstjahr : 2 Monate auf das Ende eines Monats ab dem 10. Dienstjahr : 3 Monate auf das Ende eines Monats Während Militär-, Zivil- oder Schutzdienst, Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft/Mutterschaft etc. besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Im Zweifelsfall sollten Sie Ihrem Arbeitgeber sofort per Einschreiben erklären, dass Sie weiter arbeiten wollen. Suchen Sie schon während der Kündigungsfrist nach neuen Stellen und bewahren Sie die Bewerbungen jeweils auf (vgl. Frage 4). Sie können sich auch bereits während der Kündigungsfrist zur Arbeitsvermittlung beim RAV anmelden. Haben Sie die Stelle von sich aus gekündigt, ohne eine neue Stelle zu haben, oder haben Sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben (sogenannte selbstverschuldete Arbeitslosigkeit), müssen Sie mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechnen (vgl. Frage 10). Wenden Sie sich bei Unklarheiten an das RAV, an eine Arbeitslosenkasse oder eine Rechtsauskunftsstelle. Sie beraten Sie gerne. 6

Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit Melden Sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen, persönlich bei Ihrer zuständigen Stelle (je nach Kanton bei der Wohngemeinde oder beim zuständigen RAV). Dort wird Ihnen das weitere Vorgehen erläutert. Nehmen Sie zur Anmeldung die folgenden Unterlagen mit : Versicherungsausweis AHV-IV ; amtlicher Personenausweis (Identitätskarte, Pass, Führerausweis etc.) ; Wohnsitzbescheinigung oder Schriftenempfangsschein der Wohngemeinde, sofern die Erstanmeldung nicht bei der Wohngemeinde erfolgt ist ; Niederlassungsbewilligung oder Ausländerausweis bei ausländischen Staatsangehörigen. Informationstag, Beratungs- und Kontrollgespräche beim RAV Vom RAV werden Sie zu einem Informationstag eingeladen. Zu einem späteren Zeitpunkt findet das Beratungs- und Kontrollgespräch statt, zu welchem Sie bitte folgende Unterlagen mitbringen : Formular «Meldung bei der Wohngemeinde», sofern die Erstanmeldung nicht beim RAV erfolgt ist ; Ausländerausweis bei ausländischen Staatsangehörigen ; Versicherungsausweis AHV-IV ; Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Bescheinigungen über persönliche Aus- und Weiterbildung ; Bewerbungsunterlagen, Nachweis der seit der Kündigung getätigten Arbeitsbemühungen ; Formular «PD U2», sofern Sie als Bürger oder Bürgerin eines EU/EFTA-Staates bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung eines EU/EFTA-Staates beziehen und in der Schweiz eine Stelle suchen. Weitere Beratungs- und Kontrollgespräche werden mit Ihrem Personalberater oder Ihrer Personalberaterin individuell vereinbart. 7

IHRE VOLLZUGSSTELLEN Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum Das RAV setzt sich mit Ihnen dafür ein, dass Sie möglichst rasch wieder eine geeignete Stelle finden. Ihre persönliche Beratung und Vermittlung steht im Vordergrund. Die weit über 100 RAV verfügen über eine gesamtschweizerische Stellendatenbank und arbeiten mit privaten Stellenvermittlungsbüros zusammen. In jedem RAV befinden sich Selbstbedienungsterminals, mit denen Sie nach offenen Stellenangeboten in der ganzen Schweiz suchen können. Das RAV berät Sie ferner über Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen (vgl. Info-Service «Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt zur Wiedereingliederung», Nr. 716.800). Die Adressen des für Sie zuständigen RAV erhalten Sie bei der Wohngemeinde. Die Arbeitslosenkasse Ihre Arbeitslosenkasse klärt Ihre Anspruchsberechtigung ab und richtet die Ihnen zustehenden Leistungen monatlich aus. Bei der Wohngemeinde erhalten Sie eine Liste mit den Ihnen zur Verfügung stehenden (öffentlichen und privaten) Arbeitslosenkassen, aus welcher Sie eine frei wählen können. Die kantonale Amtsstelle Die kantonale Amtsstelle sorgt auf kantonaler Ebene für einen einheitlichen Vollzug des AVIG. Sie entscheidet insbesondere Zweifelsfälle in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung nach erfolgter Meldung der RAV und der Arbeitslosenkasse. Das RAV, die kantonale Amtsstelle und die Arbeitslosenkasse arbeiten eng zusammen mit Berufsberatungsstellen, Sozialdiensten, Durchführungsorganen der Invaliden- und Krankenversicherung, der Suva und weiteren Institutionen. Sie finden unter www.treffpunkt-arbeit.ch alle Adressen der RAV, der kantonalen Amtsstellen, der Arbeitslosenkasse, eine Datenbank offener Stellen, eine Weiterbildungs- und Lehrstellenbörse, alle Info-Service sowie weitere wichtige Informationen. Stellenangebote sind auch im Teletext (SF2, TSR2, RSI2) ab Seite 400 abrufbar. 8

16 FRAGEN ZUR ARBEITSLOSIGKEIT Bin ich gegen Arbeitslosigkeit versichert? Die gesamte unselbstständig erwerbende Bevölkerung der Schweiz ist obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Beitragspflicht 1 richtet sich nach dem Bundesgesetz über die AHV. Der Verdienst ist bei der Arbeitslosenversicherung versichert, wenn er durchschnittlich 500 Franken im Monat erreicht. Nicht versichert sind selbstständig erwerbende Personen. Nicht anspruchsberechtigt sind unselbstständig erwerbende Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder Gesellschafterin (z.b. AG, GmbH), als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder -gattinnen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Vollzugsstelle. Sind Sie Schweizer oder Schweizerin oder in der Schweiz niedergelassener Ausländer oder niedergelassene Ausländerin und waren Sie im Ausland als Arbeitnehmer oder als Arbeitnehmerin tätig oder haben Sie im Ausland eine Ausbildung absolviert, lesen Sie Frage 2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung endet mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters oder bei Bezug einer Altersrente der AHV. Leben Sie mit einer Person gleichen Geschlechts in eingetragener Partnerschaft, sind Sie einem Ehegatten oder einer Ehegattin gleichgestellt (PartG). Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung? Das Recht auf Arbeitslosenentschädigung hängt von folgenden Anspruchsvoraussetzungen ab : 2 Arbeitslos Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein. Sie sind ebenfalls versichert, wenn Sie eine Teilzeitstelle haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen. Wichtig : Sie gelten erst dann als arbeitslos, wenn Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle (je nach Kanton bei der Wohngemeinde oder beim zuständigen RAV) persönlich gemeldet haben. 9

Arbeitsausfall / Lohneinbusse Sie müssen einen Mindestausfall von 2 Arbeitstagen und eine Lohneinbusse aufweisen. Wohnen in der Schweiz Ihre Staatsangehörigkeit spielt für den Anspruch auf Entschädigung keine Rolle. Sie müssen aber in der Schweiz wohnen (Ausländer und Ausländerinnen müssen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben). Wenn Sie im Ausland wohnen und in der Schweiz gearbeitet haben (Grenzgänger oder Grenzgängerin), beziehen Sie Ihre Arbeitslosenentschädigung in der Regel im Wohnstaat nach den dort gültigen Vorschriften. Erwerbsalter Sie müssen die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV beziehen. Beitragszeit Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Monate Beitragszeit nachweisen. Haben Sie sich der Erziehung eines unter 10 Jahre alten Kindes gewidmet und bezogen Sie während dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung, müssen Sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor der Erstanmeldung 12 Beitragsmonate nachweisen. Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit um höchstens 2 Jahre verlängert. Bezogen Sie zu Beginn der Erziehung eines unter 10 Jahre alten Kindes bereits Arbeitslosenentschädigung, haben damals noch nicht alle Ihnen zustehenden Taggelder beansprucht (vgl. Frage 7) und erfüllen im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht, wird Ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug um 2 auf 4 Jahre verlängert. Diese Wiederanmeldung muss innert 4 Jahren seit Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfolgen. Während dieser Verlängerung können Sie die noch nicht beanspruchten Taggelder beziehen. Als Beitragszeit zählen unter anderem auch : Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in der Schweiz ; In einem EU/EFTA-Staat zurückgelegte Beitragszeiten als EU/ EFTA-Staatsangehöriger oder -angehörige, wenn Sie zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Bei in der Schweiz wohnenden Grenzgängern oder Grenzgängerinnen erfolgt die Anrechnung auch, wenn nicht zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde ; 10

Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin für ein schweizerisches Unternehmen im Ausland (Entsendung) ; Schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst. Fehlende Beitragszeit Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen : Ausbildung, sofern Sie mindestens während 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten ; Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten ; Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt ; oder Arbeitsaufenthaltes von über einem Jahr ausserhalb eines EU/EFTA-Staates, sofern Sie Schweizer oder Schweizerin oder niedergelassener EU- oder EFTA-Staatsangehöriger oder niedergelassene EU- oder EFTA-Staatsangehörige sind. Bei niedergelassenen Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen werden Arbeitsaufenthalte von über einem Jahr ausserhalb der Schweiz berücksichtigt. Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten : Ehescheidung ; Ehetrennung ; Tod des Ehegatten oder der Ehegattin ; Wegfall einer IV-Rente. Vermittlungsfähig Sie müssen vermittlungsfähig sein, das heisst, bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Info-Service : «Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt zur Wiedereingliederung», Nr. 716.800). Kontrollvorschriften Sie müssen entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informationstag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen. Sie müssen ferner alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. Fragen 4 und 5). 11

Wie mache ich meinen Anspruch geltend? Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle (je nach Kanton bei der Wohngemeinde oder dem zuständigen RAV) über die zur Verfügung 3 stehenden Arbeitslosenkassen und wählen Sie eine aus. Die einmal getroffene Wahl bindet Sie während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Im ersten Monat Ihrer Arbeitslosigkeit benötigt die Arbeitslosenkasse : das Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» ; eine Kopie Ihrer Anmeldedaten ; die Arbeitgeberbescheinigung(en) der letzten 2 Jahre (Formular «Arbeitgeberbescheinigung»); das Formular «PD U1», sofern Sie aus einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz kommen. Jeweils am Monatsende müssen Sie Ihrer Arbeitslosenkasse folgende Dokumente einreichen : das Formular «Angaben der versicherten Person» ; das Formular «Bescheinigung über Zwischenverdienst» (vgl. Frage 9). Alle notwendigen Formulare sind bei Ihren Vollzugsstellen erhältlich. Ansprüche, die nicht innert 3 Monaten geltend gemacht werden, verfallen. Welche Pflichten muss ich beachten? Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht müssen Sie unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruches erforderlich sind. Darunter fällt auch, Ihren Vollzugsstellen jegliche Änderung im Zusammenhang mit Ihrem Anspruch mitzuteilen. Das kann sein : Erzielung eines Zwischenverdienstes, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Unfall etc. Die Vollzugsstellen sind jeweils auf alle vollständig, korrekt ausgefüllten und rechtzeitig eingereichten Unterlagen angewiesen. Nur dann kann die Arbeitslosenkasse Ihre Arbeitslosenentschädigung richtig festsetzen und rechtzeitig auszahlen. 4 Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind Sie verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Sie müssen sich gezielt, bereits vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung, um eine neue Stelle bemühen, wenn nötig auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Bewerbungen ohne Vorliegen konkreter Stellenangebote (sogenannte Blindbewerbungen) können nur als Ergänzung dienen. Sie müssen Ihre Arbeitsbemühungen spätestens am 5. Tag des folgenden Monats beim RAV einreichen. Ohne entschuldbaren Grund später eingereichte Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt. Sie müssen eine zumutbare Stelle annehmen (vgl. Frage 5). 12

Wann ist eine Arbeit zumutbar? Sie müssen grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine 5 Arbeit, die den üblichen Arbeitsbedingungen nicht entspricht ; nicht angemessen auf Ihre Fähigkeiten oder auf Ihre bisherige Tätigkeit Rücksicht nimmt (gilt nicht für unter 30-Jährige) ; nicht Ihren persönlichen Verhältnissen entspricht (Alter, Gesundheit, Familie) ; einen Arbeitsweg von täglich mehr als 4 Stunden notwendig macht ; den Wiedereinstieg in Ihren Beruf erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit eine Aussicht besteht ; Ihnen einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, Sie erhalten Kompensationszahlungen im Rahmen eines Zwischenverdienstes (vgl. Frage 9). Wie hoch ist mein Taggeld? Sie erhalten pro Woche 5 Taggelder (Montag bis Freitag). Da die Anzahl der Werktage je nach Monat unterschiedlich ist 1), schwankt dementsprechend auch die monatlich ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung. Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung hängt grundsätzlich vom AHV-pflichtigen Lohn ab, den Sie durchschnittlich in den letzten 6 oder falls vorteilhafter in den letzten 12 Monaten vor Ihrer Arbeitslosigkeit erzielt haben (= versicherter Verdienst 2) ). 6 Sie erhalten eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes, wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben ; wenn Ihr versicherter Verdienst 3'797 Franken nicht übersteigt ; wenn Sie eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht. In allen übrigen Fällen erhalten Sie eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes. Wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Familienzulagengesetz. Von der Arbeitslosenentschädigung sind die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge 3) und bei ausländischen Staatsangehörigen eventuell die Quellensteuern in Abzug zu bringen 4). Die Endnoten 1)- 4) finden sich auf der nächsten Seite. 13

Taggeld für Beitragsbefreite Sind Sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (vgl. Frage 2, «Fehlende Beitragszeit») haben Sie Anspruch auf 90 Taggelder. Ihr Taggeld beträgt 80 % Ihres Pauschalansatzes, der je nach Ausbildung und Alter 153, 127, 102 oder 40 Franken pro Tag ausmacht. Diese Beträge werden um die Hälfte reduziert, wenn Sie infolge Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder im Anschluss an eine Berufslehre von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, weniger als 25 Jahre alt sind und keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben. 1) Je nach Monat beträgt die Anzahl Werktage zwischen 20 und 23, durchschnittlich 21, 7 Tage. 2) Bei starken Lohnschwankungen wird auf einen Durchschnittswert abgestellt. 3) Sozialversicherungsbeiträge : Beiträge an die AHV/IV/EO, die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung sowie an die berufliche Vorsorge. Damit sollen Beitrags- und Versicherungslücken verhindert werden. Ihre Arbeitslosenkasse veranlasst das Notwendige. Zu beachten ist, dass mit den BVG-Beiträgen die Risiken Invalidität und Tod, nicht hingegen Alter versichert sind. Weitere Informationen betreffend die Berufliche Vorsorge können Sie dem Info-Service «Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen» (Nr. 716.201) entnehmen. 4) Nur für quellensteuerpflichtige ausländische Staatsangehörige von Bedeutung. Wie viele Taggelder kann ich beziehen? Die Arbeitslosenversicherung sieht eine maximale Bezugsdauer von 2 Jahren vor (Rahmenfrist für den Leistungsbezug). Stichtag für den Beginn dieser Rahmenfrist ist der erste Tag, an dem Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (vgl. Frage 2). 7 Beitragszeit (in Monaten) 12 bis 24 Alter / Unterhaltspflicht bis 25 ohne Unterhaltspflicht Bedingungen Taggelder 12 bis < 18 ab 25 260 1) 12 bis < 18 mit Unterhaltspflicht 260 1) 18 bis 24 ab 25 400 1) 18 bis 24 mit Unterhaltspflicht 400 1) 22 bis 24 ab 55 520 1) 22 bis 24 ab 25 22 bis 24 mit Unterhaltspflicht Bezug einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht Bezug einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht Beitragsbefreit 90 200 520 1) 520 1) 1) Diese Versichertenkategorien haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder, wenn sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind. 14

Wann wird die Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt? Die Arbeitslosenkasse zahlt die Taggelder für jeden Monat in der Regel im Laufe des folgenden Monats aus. Sie erhalten eine schriftliche 8 Abrechnung. Für eine möglichst rasche Auszahlung der Taggelder ist es wichtig, dass Sie der Arbeitslosenkasse sämtliche erforderlichen Unterlagen sobald als möglich einreichen (vgl. Frage 3). Was ist ein Zwischenverdienst, und wie wird die Arbeitslosenentschädigung bei Zwischenverdienst berechnet? Sie haben eine (unselbstständige oder selbstständige) Arbeit angenommen und erzielen dabei ein Einkommen, das kleiner ist als Ihre 9 Arbeitslosenentschädigung. Das erzielte Einkommen aus dieser Tätigkeit nennt man Zwischenverdienst. Ihre Arbeitslosenentschädigung (Kompensationszahlung) beträgt während mindestens 12 Monaten 80 % oder 70 % von der Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst (vgl. Frage 6). Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entschädigt werden. Es ist für Sie auf jeden Fall vorteilhaft, einen Zwischenverdienst zu erzielen. Damit : verbessern Sie Ihr Einkommen, denn der Zwischenverdienst und die Kompensationszahlung der Arbeitslosenversicherung sind zusammen immer höher als die Arbeitslosenentschädigung ; bietet sich Ihnen die Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen zu sammeln sowie interessante Kontakte zu knüpfen. Es ist zudem leichter, aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus, eine neue Stelle zu finden ; erwerben Sie neue Beitragszeiten. Keine Beitragszeiten erwerben Sie mit einem selbstständigen Zwischenverdienst, mit einem Verdienst im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung oder mit einem Verdienst durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme. Was sind Einstelltage? Wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, werden Sie in Ihrer Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt. Dies hat zur Folge, dass Sie während einer gewissen Zeit keine Taggelder erhalten. Dies ist namentlich der Fall, wenn Sie : durch eigenes Verschulden arbeitslos sind ; sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen ; 10 15

die Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV nicht befolgen, namentlich eine zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehmen, oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten oder abbrechen, oder die Massnahme beeinträchtigen oder verunmöglichen ; Ihre Auskunfts- und Meldepflichten verletzen ; zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung erwirken (Versuch genügt). Die Einstellung beträgt je nach Verschulden 1 bis 60 Tage. Als bestandene Einstelltage zählen nur Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Frage 2) erfüllen. Bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird die Einstelldauer höher ausfallen. Was sind Wartetage? Im Sinne eines «Selbstbehalts» wird die erste Taggeldauszahlung erst nach Bestehen der Wartetage geleistet. Als Wartetage gelten nur diejenigen Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (vgl. Frage 2). Der Anspruch auf ALE beginnt grundsätzlich nach einer allgemeinen Wartezeit von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. 11 Einkommen CHF pro Jahr Bedingungen Wartezeit (gilt auch für Pauschalansätze) bis 36'000 unabhängig von der Unterhaltspflicht 0 36'001 60'000 mit Unterhaltspflicht 0 ab 60'001 mit Unterhaltspflicht 5 36'001 60'000 ohne Unterhaltspflicht 5 60'001 90'000 ohne Unterhaltspflicht 10 90'001 125'000 ohne Unterhaltspflicht 15 ab 125'001 ohne Unterhaltspflicht 20 Zusätzlich haben Sie in gewissen Fällen zu den allgemeinen folgende besondere Wartetage zu bestehen : 1 Tag, wenn Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit eine Saisontätigkeit oder eine Tätigkeit in einem Beruf ausgeübt haben, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind ; 5 Tage, wenn Sie namentlich ausschliesslich wegen langandauernder Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Invalidität oder Tod des Ehegatten oder der -gattin, Trennung, Ehescheidung, Aufenthalt in einer schweizerischen Anstalt, Rückkehr nach einem Arbeitsaufenthalt im Ausland (vgl. Frage 2, «Fehlende Beitragszeit») von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ; 16

120 Tage, wenn Sie wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung alleine oder in Verbindung mit einem anderen Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. Was sind kontrollfreie Tage? Nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf 5 Tage «Kontrollferien» (1 Woche). Das sind Tage, während denen Sie 12 von der Erfüllung der Kontrollvorschriften befreit sind, keine Arbeitsbemühungen unternehmen und auch nicht vermittlungsfähig sein müssen. Sie können die 5 kontrollfreien Tage auch aufsparen, um z.b. nach 120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit 10 Tage «Kontrollferien» (2 Wochen) zu beziehen. Den Ferienbezug, den Sie nur wochenweise beziehen können, melden Sie 2 Wochen im Voraus Ihrem RAV. Die vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht bezogenen kontrollfreien Tage können nicht auf eine neue Rahmenfrist übertragen werden. Eine Barauszahlung der nicht bezogenen kontrollfreien Tage ist weder bei einem Rahmenfristwechsel noch bei einem Stellenantritt möglich. Welche Leistungen erhalte ich, wenn ich wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft die Kontrollvorschriften nicht erfüllen kann? Sie müssen eine Krankheit, einen Unfall oder eine Mutterschaft Ihrem RAV innert einer Woche melden. 13 Einen Unfall melden Sie zusätzlich Ihrer Arbeitslosenkasse und, falls Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen haben, dem Organisator. Bei Unfall erhalten Sie während den ersten 3 Tagen (inkl. Unfalltag) Leistungen von der Arbeitslosenversicherung. Danach erhalten Sie Taggelder von der Suva (vgl. Anhang B3). Bei Krankheit besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur für die ersten 30 Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sind die Krankentaggelder auf 44 beschränkt (vgl. Anhang A). Entschädigungen nach der Niederkunft richten sich nach dem EOG (Erwerbsersatz bei Mutterschaft). Informieren Sie sich bei Ihrer AHV- Ausgleichskasse (vgl. auch S. 23). 17

Welche Leistungen erhalte ich, wenn ich Militär-, Zivil- oder Schutzdienst leisten muss? Fällt die Erwerbsausfallentschädigung während Ihres schweizerischen Militär- oder Zivildienstes von nicht mehr als 30 Tagen oder Schutzdienstes geringer aus als Ihre Arbeitslosenentschädigung, so zahlt die 14 Arbeitslosenkasse die Differenz. Nicht darunter fallen Rekrutenschulen, Beförderungsdienste sowie für ausländische Staaten absolvierte vergleichbare Dienstleistungen. Kann ich im Ausland eine Stelle suchen gehen? Informieren Sie sich bei Ihrem RAV und lesen Sie das Info-Service «Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland», Nr. 716.204. 15 Wie kann ich Anordnungen oder Entscheide der Vollzugsstellen anfechten? Sämtliche Anordnungen und Entscheide der Vollzugstellen müssen schriftlich ergehen. Es wird unterschieden zwischen Verfügungen und 16 Taggeldabrechnungen. Jede Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher angegeben ist, was Sie tun müssen, wenn Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sind. Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Taggeldabrechnungen sind keine Verfügungen und können deshalb nicht direkt angefochten werden. Sind Sie mit einer Abrechnung nicht einverstanden, so müssen Sie innert 90 Tagen ab Erhalt schriftlich eine anfechtbare Verfügung verlangen. Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall vor Einreichung einer schriftlichen Einsprache, zuerst das Gespräch mit der verfügenden Stelle zu suchen. 18

ANHANG A ARBEITSLOSENVERSICHERUNG UND KRANKENVERSICHERUNG Gibt es im Risikobereich Krankheit obligatorische und freiwillige Versicherungen? Es gibt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG), freiwillige A1 Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und freiwillige Taggeldversicherungen nach KVG (Aufnahmepflicht der Krankenkasse) oder nach VVG. Grundsätzlich müssen sich alle in der Schweiz wohnenden Personen für Krankenpflege nach KVG versichern. Eine Versicherung für Krankentaggelder (finanzieller Ausgleich für die Arbeitsunfähigkeit) nach KVG oder VVG ist indessen freiwillig. Kann meine individuelle Krankentaggeldversicherung (Lohnersatz) an die Situation der Arbeitslosigkeit angepasst werden? Ja. Den Höchstanspruch bei Krankheit oder Mutterschaft während der Arbeitslosigkeit können Sie Frage 13 entnehmen. Danach erhalten Sie A2 keine weitere Arbeitslosenentschädigung mehr. Sie können aber eine freiwillige Krankentaggeldversicherung abschliessen (vgl. Frage A5). Beginnt Ihre bisherige individuelle Taggeldversicherung erst nach einer mehrmonatigen Frist zu laufen, weil Ihr ehemaliger Arbeitgeber bzw. dessen Versicherung für diese leistungspflichtig war, sind Sie als arbeitslose Person nun nicht mehr lückenlos versichert. Gemäss KVG haben Sie gegen angemessene Prämienanpassung Anspruch, Ihre bisherige Versicherung in eine Versicherung mit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag zu ändern. Dies unter Beibehaltung der bisherigen Taggeldhöhe und ohne Berücksichtigung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Änderung. Wie muss ich vorgehen, wenn beim bisherigen Arbeitgeber eine Kollektivversicherung für Krankentaggeld bestand? Sie haben das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten. Melden Sie sich auf jeden Fall innert 30 Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Kollektivversicherung. Haben Sie diese A3 Frist verpasst, klären Sie bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber ab, ob die Kollektivversicherung nach KVG oder nach VVG abgeschlossen worden ist. Liegt ein Vertrag nach KVG vor, gilt die 30-tägige Frist nicht und die Kollektivversicherung ist grundsätzlich verpflichtet, Sie schriftlich über Ihr Übertrittsrecht zu informieren. In diesem Fall müssen Sie Ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend machen. Liegt ein Vertrag nach VVG vor, kann die Versicherung eine längere als die 30-tägige Frist vorsehen. 19

Soweit Sie in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichern wollen, darf die Versicherung beim Übertritt keine neuen Versicherungsvorbehalte anbringen. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten. Wie muss ich vorgehen, wenn mein Krankentaggeld bei einer Betriebs- oder Berufsverbandskrankenkasse versichert war? Betriebs- oder Berufsverbandskrankenkassen können ihre Tätigkeit auf die Taggeldversicherung für Angehörige eines Betriebes oder Berufsverbandes beschränken. Besteht keine Weiterversicherungs möglichkeit A4 für arbeitslose Personen, muss die bisherige Krankenkasse Sie schriftlich über Ihr Recht informieren, zu einer neuen und durch Sie frei wählbaren Versicherung zu wechseln. Ihr Recht, zu einer neuen Versicherung zu wechseln, müssen Sie innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend machen. Sofern Sie im örtlichen Tätigkeitsbereich der gewählten Versicherung wohnen, muss sie Sie aufnehmen und das Taggeld im bisherigen Umfang weiter versichern. Sie darf keine neuen Vorbehalte anbringen. Wie muss ich vorgehen, wenn ich beabsichtige, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen? Bemühen Sie sich möglichst rasch um den Abschluss einer (freiwilligen) Taggeldversicherung mit Leistungsbeginn ab 31. Tag und einer Taggeldhöhe, die der Arbeitslosenentschädigung entspricht. Bedenken Sie A5 aber, dass die dafür vorgesehenen Prämien hoch sein können. Für ergänzende Auskünfte stehen Ihnen die Vollzugsstellen sowie das Bundesamt für Gesundheit (www.bag.admin.ch) zur Verfügung. 20

ANHANG b ARBEITSLOSENVERSICHERUNG UND UNFALLVERSICHERUNG Bin ich gegen die Folgen eines Unfalls versichert? Der Versicherungsschutz für Nichtberufsunfall gilt noch längstens 30 Tage nach Ende des Anspruchs auf mindestens den halben Lohn. Während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung, während Wartetagen und während Einstelltagen sind Sie obligatorisch bei der Suva versichert. Dieser Schutz bleibt auch bei Stellensuche in einem EU/ EFTA-Staat bestehen. Die Arbeitslosenkasse zieht den von Ihnen zu übernehmenden Teil der Prämie von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet die gesamte Prämie der Suva. Die Versicherungsdeckung für Unfall kann bei ausstehenden Entscheiden der Arbeitslosenversicherung auf Arbeitslosenentschädigung nicht gegeben sein. Um Versicherungslücken in diesen Zweifelsfällen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, bei der Unfallversicherung des letzten Arbeitgebers eine Abredeversicherung abzuschliessen. Der Abschluss muss vor dem Ende der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung stattfinden (innerhalb von 30 Tagen nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindesten den halben Lohn aufhört) und bewirkt eine Verlängerung des bestehenden Versicherungsschutzes (Nichtberufsunfallversicherung) für maximal 180 Tage. Weil Sie während der Bezugsdauer von Arbeitslosenentschädigung obligatorisch gegen Unfall versichert sind, ist es möglich, während dieser Zeit den in der Krankenpflegeversicherung enthaltenen Unfallversicherungsschutz zu kündigen. Dazu müssen Sie der Krankenpflegeversicherung nachweisen, dass Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben und daher voll gegen Unfall versichert sind. Sie setzt daraufhin Ihre Prämie für die Krankenpflegeversicherung entsprechend herab. Personen, die vor dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung in einem Arbeitsverhältnis standen und daher über den Arbeitgeber unfallversichert waren, haben von dieser Sparmöglichkeit meistens bereits Gebrauch gemacht. Wenn Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt und Sie kein neues Arbeitsverhältnis eingehen oder keine Abredeversicherung gemäss dem UVG (vgl. Frage B2) abschliessen, ist dies der Krankenpflegeversicherung innert 30 Tagen zu melden. Die Arbeitslosenkasse macht auf jeder Ihnen zugestellten Abrechnung einen sinngemässen Hinweis. Der Unfallversicherungsschutz bei der Krankenpflegeversicherung lebt wieder auf mit einer entsprechenden Prämienerhöhung. B1 21

Er umfasst aber anders als der Unfallversicherungsschutz bei der Suva während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung keine Taggelder (Lohnersatz) und gegebenenfalls keine IV- und Hinterlassenenrenten sowie Integritätsentschädigungen. Was ist eine Abredeversicherung? 30 Tage nach Ende des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung endet auch der Unfallversicherungsschutz bei der Suva (vgl. Frage B1). B2 Die Suva bietet der versicherten Person die Möglichkeit, vor Ablauf der genannten Frist, die Versicherung durch besondere Abrede gegen Prämienbezahlung bis zu 180 Tage zu verlängern. Der Vorteil der Abredeversicherung der Unfallversicherung liegt darin, dass der Versicherungsschutz wesentlich umfassender ist als beim Wiederaufleben der Unfalldeckung der Krankenversicherung (vgl. Frage B1). So werden von der Unfallversicherung die Heilungskosten ohne Selbstbehalt und Franchise übernommen, Taggelder, Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie weitere Entschädigungen geleistet. Die Abredeversicherung der Unfallversicherung deckt den Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung. Wie muss ich im Falle eines Unfalls während meiner Arbeitslosigkeit vorgehen? Sie müssen den Unfall unverzüglich Ihrer Arbeitslosenkasse melden. Zudem sind auch das RAV und bei Teilnahme in einer Übungsfirma, B3 an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung oder einem Motivationssemester der Organisator zu informieren. Erzielen Sie im Zeitpunkt des Unfalls einen Zwischenverdienst, und ereignet sich der Unfall an einem Arbeitstag, müssen Sie die Unfallversicherung des Arbeitgebers auf die Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (Artikel 6 Absatz 4) hinweisen. Das Taggeld entspricht demzufolge nicht dem bei dieser privaten Versicherung effektiv versicherten Zwischenverdienst, sondern der (höheren) Arbeitslosenentschädigung, die Ihnen ohne Zwischenverdienst ausgerichtet worden wäre. Für ergänzende Auskünfte stehen Ihnen die Vollzugsstellen sowie die Suva (www.suva.ch) zur Verfügung. Weitere Informationen können Sie den Suva-Broschüren entnehmen (vgl. S. 23). 22

Info-Service und Broschüren Info-Service Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen (Nr. 716.201) Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (EU- oder EFTA- Mitgliedstaat) (Nr. 716.204) Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt zur Wiedereingliederung (Nr. 716.800) Broschüren des BSV : Merkblatt Mutterschaftsentschädigung 6.02 Broschüren der Suva : Arbeitslos und Unfall. Informationen von A bis Z (Nr. 2729.d) Unfall was tun? (Nr. 2477.d) Internet-Seiten www.treffpunkt-arbeit.ch www.bsv.admin.ch www.bag.admin.ch www.suva.ch Teletext SF2, TSR2, RSI2 : ab Seite 400. 23

Info-Service Herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung 716.200 d 04.2012 300'000 24

Ausgabe 2011 Ein Leitfaden für Versicherte Insolvenzentschädigung

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HINWEISE Das vorliegende Info-Service berücksichtigt das per 1. April 2011 in Kraft getretene Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG ; SR 837.0) und dessen Verordnung (AVIV ; SR 837.02). Dieser Überblick kann aber nicht alle Einzelheiten des Gesetzes wiedergeben. In Zweifelsfällen ist immer der Gesetzestext massgebend. Die aufgeführten Zahlen (z.b. Frankenbeträge) können Änderungen erfahren. Bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse Ihres Kantons erfahren Sie die jeweils gültigen Zahlen. 3

ABKÜRZUNGEN AG AHV AVIG AVIV EFTA EU GmbH RAV SHAB SchKG SECO SR Aktiengesellschaft Alters- und Hinterlassenenversicherung Arbeitslosenversicherungsgesetz Arbeitslosenversicherungsverordnung Europäische Freihandelsassoziation Europäische Union Gesellschaft mit beschränkter Haftung Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Schweizerisches Handelsamtsblatt Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs Staatssekretariat für Wirtschaft Systematische Sammlung des Bundesrechts 4

INHALTSVERZEICHNIS DIE WICHTIGSTEN SCHRITTE IN KÜRZE A Machen Sie Ihre Lohnforderung beim Arbeitgeber geltend........ 6 B Machen Sie Ihre Forderungen beim zuständigen Betreibungsamt geltend......................................................... 6 C Reichen Sie ein Gesuch um Insolvenzentschädigung ein............ 6 D Reichen Sie ein Gesuch um Arbeitslosenentschädigung ein... 6 9 Fragen zur Insolvenzentschädigung 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Welches Ziel hat die Insolvenzentschädigung?... 7 Wann habe ich Anspruch auf Insolvenzentschädigung?.................. 7 Wann habe ich keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung?..... 7-8 Was deckt die Insolvenzentschädigung?....................................... 8 Was deckt die Insolvenzentschädigung nicht?............................... 8 Wie muss ich vorgehen, um meine Ansprüche geltend zu machen?................................................................................... 9 Welche Fristen habe ich zu beachten?... 9 Wie wird die Insolvenzentschädigung ausbezahlt?... 9 Welche Pflichten habe ich?....................................................... 10 Info-Service und Broschüren, Internet-Seite, Teletext... 11 5

DIE WICHTIGSTEN SCHRITTE IN KÜRZE A Machen Sie Ihre Lohnforderung beim Arbeitgeber geltend Machen Sie noch während dem laufenden Arbeitsverhältnis Ihre Lohnforderungen bei Ihrem Arbeitgeber geltend (schriftliche Mahnung usw.). B Machen Sie Ihre Forderungen beim zuständigen Betreibungsamt / Konkursamt geltend Fruchtet die in Buchstabe A erwähnte Geltendmachung nicht, machen Sie alle Ihre Forderungen auf dem Betreibungswege beim zuständigen Betreibungs- / Konkursamt geltend (in der Regel das Betreibungs- / Konkursamt am Geschäftssitz des Unternehmens / Arbeitgebers). C Reichen Sie ein Gesuch um Insolvenzentschä DIGung ein Reichen Sie bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons, in dem die Betreibung oder der Konkurs des Arbeitgebers eingeleitet wurde, innerhalb von 60 Tagen das vollständig ausgefüllte Formular Antrag auf Insolvenzentschädigung (Nr. 716.701) ein und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. D Reichen Sie ein Gesuch um Arbeitslosenentschädigung ein Wenn Sie arbeitslos werden und in der Schweiz wohnhaft sind, melden Sie sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung persönlich und möglichst frühzeitig bei Ihrer Wohngemeinde oder beim zuständigen RAV an. Danach reichen Sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der von Ihnen frei zu wählenden privaten oder öffentlichen Arbeitslosenkasse ein (vgl. Info-Service Arbeitslosigkeit, Nr. 716.200). Als Grenzgänger und Grenzgängerin müssen Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beim Arbeitsamt Ihres Wohnsitzstaates geltend machen. 6

9 FRAGEN ZUR INSOLVENZENTSCHÄDIGUNG Welches Ziel hat die Insolvenzentschädigung? Die Insolvenzentschädigung ist eine Erwerbsausfallversicherung für den Fall, dass der Arbeitgeber insolvent (zahlungsunfähig) wird. Sie schützt 1 Ihre offenen Lohnforderungen um zu verhindern, dass solche Verluste Ihre Existenz bedrohen. Anders als die Arbeitslosenentschädigung, die Lohnverluste bei Arbeitsausfällen übernimmt, garantiert die Insolvenzentschädigung Lohnausfälle für tatsächlich geleistete Arbeit bei Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Arbeitgebers. Wann habe ich Anspruch auf Insolvenzentschädigung? Sie haben als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines insolventen Arbeitgebers, der in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegt 2 oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigt, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn : gegen Ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und Sie ihm gegenüber zu diesem Zeitpunkt Lohnforderungen haben ; der Konkurs nur aus dem Grund nicht eröffnet wird, weil wegen der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit ist, die Kosten vorzuschiessen ; Sie gegen Ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben oder die Nachlassstundung oder ein richterlicher Konkursaufschub bewilligt wurde. Den selben Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Sie, wenn Sie in der Schweiz als Grenzgänger oder Grenzgängerin arbeiten. Wann habe ich keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung? Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Sie, wenn Sie eine dem Arbeitgeber vergleichbare Funktion innehatten. So z.b. wenn Sie in Ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder Gesellschafterin, als finanziell am Betrieb Beteiligte/r oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums (z.b. Mitglied des Verwaltungsrats einer AG, geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH) die Entscheidungen Ihres Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnten. 3 7

Auch Ihre im Unternehmen mitarbeitende Ehegattin oder Ihr mitarbeitender Ehegatte hat keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Leben Sie mit einer Person gleichen Geschlechts in eingetragener Partnerschaft, sind Sie einem Ehegatten oder einer Ehegattin gleichgestellt. Was deckt die Insolvenzentschädigung? Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für geleistete Arbeit vor dem entsprechenden Insolvenzereignis (vgl. Ziff. 2). 4 Allfällige Lohnforderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden durch die IE gedeckt, wenn in guten Treuen über die Konkurseröffnung hinaus weiter gearbeitet wurde. Für das gleiche Arbeitsverhältnis sind die Lohnforderungen höchstens für 4 Monate gedeckt. Auch wenn sich mehrere Insolvenzereignisse (z.b. Nachlassstundung und in der Folge Konkurseröffnung) beim gleichen Arbeitgeber ereignet haben, sind insgesamt höchstens 4 Lohnmonate versichert. Anteilsmässig werden auch ein allfälliger 13. Monatslohn oder Gratifikationen, Ferien- oder Feiertagsentschädigungen, sowie andere Zulagen (besondere Entschädigungen für Überstunden, Schicht-, Nacht- oder Sonntagsarbeit usw.) berücksichtigt, sofern Sie einen Rechtsanspruch darauf haben. Der insgesamt zu entschädigende Betrag darf den maximalen versicherten Verdienst pro Monat nicht übersteigen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Arbeitslosenkasse. Was deckt die Insolvenzentschädigung nicht? Nicht durch die Insolvenzentschädigung gedeckt sind insbesondere : 5 Forderungen, die bei einer Zwangsvollstreckung nicht zugelassen sind ; Kinder- und Ausbildungszulagen (diese können bei der Familienausgleichskasse des letzten Arbeitgebers eingefordert werden) ; andere Lohnzuschläge, die Spesencharakter haben und damit nicht beitragspflichtig im Sinne des AHV-Gesetzes sind (z.b. Reisespesen) ; Schadenersatzforderungen (z.b. wegen fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses). Wenn Sie wegen einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Lohnersatz erhalten (Taggelder), haben Sie keinen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung. Nur eine allfällige Differenz zwischen diesem Ersatz und dem Ihnen normalerweise geschuldeten Lohn kann entschädigt werden. 8

Wie muss ich vorgehen, um meine Ansprüche geltend zu machen? Um Ihren Anspruch wahrzunehmen, müssen Sie : 6 alle Ihre Forderungen gegen Ihren ehemaligen Arbeitgeber beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt (in der Regel am Geschäftssitz des Unternehmens) geltend machen ; bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons, in dem die Betreibung oder der Konkurs gegen Ihren Arbeitgeber eingeleitet wurde (die gesetzlich einzige zuständige Kasse), einen Antrag auf Insolvenzentschädigung einreichen, d.h. Sie müssen der öffentlichen Arbeitslosenkasse das vollständig ausgefüllte Formular Antrag auf Insolvenzentschädigung (Nr. 716.701) abgeben und die erforderlichen Unterlagen beilegen. Welche Fristen habe ich zu beachten? Die Frist für die Einreichung der Forderungen beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) oder im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Sie kann auch 7 direkt beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt in Erfahrung gebracht werden. Sie müssen den Antrag auf Insolvenzentschädigung der zuständigen öffentlichen Arbeitslosenkasse am Ort des Betreibungs- und Konkursamts vorlegen, und zwar spätestens 60 Tage nach : der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB ; der Veröffentlichung der Nachlassstundung im SHAB ; der Veröffentlichung des richterlichen Konkursaufschubs im SHAB ; dem Pfändungsvollzug bzw. am Tag nach der Zustellung der Pfändungsurkunde ; Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach gestelltem Konkursbegehren (Art. 169 Abs. 2 SchKG). Achtung : Nach Ablauf dieser Fristen erlischt Ihr Anspruch auf die Insolvenzentschädigung. Wie wird die Insolvenzentschädigung ausbezahlt? Die Insolvenzentschädigung wird folgendermassen ausbezahlt : Sie erhalten 8 eine Teilzahlung von 70 % des Bruttobetrags der Entschädigung (60 % für Personen mit Quellenbesteuerung), mit der Schlussabrechnung den Rest der Entschädigung (nach Abzug der gesetzlichen Beiträge bzw. der Sozialversicherungsprämien). 9

Welche Pflichten habe ich? Sie haben der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Sie müssen für die Geltendmachung ausstehender Löhne gegen Ihren Arbeitgeber 9 vorgehen (schriftliche Mahnung, Betreibung), ansonsten Sie Ihr Recht auf Insolvenzentschädigung verlieren. Sie müssen, bis die öffentliche Arbeitslosenkasse Ihnen mitteilt, dass sie in das Verfahren eingetreten ist, im Konkurs- oder Betreibungsverfahren alles unternehmen, um Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu wahren (z.b. Ihre Forderungen im Konkursverfahren eingeben). Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie die öffentliche Arbeitslosenkasse bei der Durchsetzung der Rechte unterstützen. Mit Bezahlung der Insolvenzentschädigung geht Ihre Forderung an die öffentliche Arbeitslosenkasse über (Subrogation). Sie wird die von ihr ausbezahlte Insolvenzentschädigung und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen, d.h. sie wird Partei im Verfahren. Haben Sie bereits einen Verlustschein erhalten, müssen Sie diesen der öffentlichen Arbeitslosenkasse übergeben. Sie müssen der öffentlichen Arbeitslosenkasse die Ihnen bezahlte Insolvenzentschädigung rückerstatten, wenn : die Lohnforderung bei der Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werden kann ; die Forderung aufgrund eines von Ihnen begangenen Fehlers oder einer Ihnen vorwerfbaren groben Fahrlässigkeit nicht oder nicht vollständig gedeckt ist ; der Arbeitgeber die Forderung später ganz oder teilweise erfüllt hat. 10

Info-Service - Arbeitslosigkeit, ein Leitfaden für Versicherte (Nr. 716.200) - Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen (Nr. 716.201) - Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen (Nr. 716.203) - Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (EU- oder EFTA-Mitgliedstaat) (Nr. 716.204) - Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt zur Wiedereingliederung (Nr. 716.800) Internet-Seite - www.treffpunkt-arbeit.ch Teletext SF2, TSR2, TSI2 : ab Seite 400. 11