Sachkundeprüfung nach 11 Chemikalienverbotsverordnung

Ähnliche Dokumente
Sachkundeprüfung nach 5 Chemikalienverbotsverordnung

Sachkundeprüfung nach 5 Chemikalienverbotsverordnung

Landesverwaltungsamt Stand: September 2013 Referat 402 Sachgebiet Chemikaliensicherheit

Hinweise zum Inverkehrbringen von Bau- und Montageschäumen auf der Basis von Methylendiphenyldiisocyanat (MDI)

Vom 23. Juli Begriffsbestimmungen. Inverkehrbringen

Welche der aufgeführten Angaben muss als Kennzeichnung für gefährliche Stoffe gemäß der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] angegeben werden?

REACH - Aktuell. Herausforderungen der REACH-Verordnung 27. April 2017 in Karlsruhe

Gemeinsame Schulungsmaßnahme von UNITI und VSI

I. Allgemeiner Teil 1. Erläuterungen zum Sachkundenachweis gemäß 5 Abs. 2 ChemVerbotsV

Verweis zu Seite

Gemeinsame Verordnung

RECHT IM BERUF DES CHEMIKERS

Aktuelles zum Verfahren Sachkundenachweiskarte und zur Fortbildung in Sachsen

Kompetenzzentrum Chemikalienrecht Vollzug Aufgaben

Wintersemester 2017/2018 Chemikalienrecht und verwandte Rechtsgebiete

Webinar: Sachkunde im Pflanzenschutz

Pflanzenschutzgesetz. Neue Regelungen - auch für den Hopfenbau in Deutschland - Dr. Wolfgang Zornbach 1. September 2011, Bad Gögging

Neufassung der Chemikalien- Verbotsverordnung Überblick über die wichtigen Änderungen und deren Auswirkungen auf die Praxis

ARBEITSBOGEN 17: ABGABE VON CHEMIKALIEN

Wintersemester 2016/2017 Chemikalienrecht und verwandte Rechtsgebiete

Aktuelle Kennzeichnung EU /GHS

Das neue Chemikalienrecht

Das GHS-System Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Seite 1

Prüfungsordnung. VdS VdS-Prüfungsordnung

Informationen zur Prüfung Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital (IHK)

Was bringt das neue Pflanzenschutzgesetz?

Zuschriften an

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung


GHS Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung

Gefahrstoffe. Vermittlung der Sachkunde nach 11 ChemVerbotsV. Auffrischung der Sachkunde nach 11 ChemVerbotsV.

Gefahrstoffe. Einführung in das Chemikalienrecht Dr. Oliver Koepler

Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel. Merkblatt über die Prüfung zum Erwerb der Sachkenntnis

Global Harmonisiertes System zur. Chemikalien

Regelung der innerbetrieblichen Verantwortung nach den Forderungen der Gefahrstoffverordnung und verwandten

1 Zuständigkeiten. 2 (aufgehoben) Version 01/2015 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

Für andere Gefahrstoffe nach ChemVerbV bzw. REACH-Verordnung siehe Gesamt-Betriebsanweisung MASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN (Überblick)

Informationen zur GHS Verordnung

Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt /Geprüfte Betriebswirtin

Der Weg zur eigenen Registrierung als Vermittler nach 34 d GewO Abs 1

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Textilwirtschaft

VdS-Richtlinien für die Anerkennung von Service-Unternehmen für Wertbehältnisse

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes für die gewerbsmäßige Hundeausbildung

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Anmeldung zur Fortbildungsprüfung. Anmeldung zur Prüfung. Bearbeitungsvermerke (wird von der IHK ausgefüllt)

Auszug aus. Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)

Neue Entzündlichkeitsgrenzen bei Flüssigkeiten nach folgender Tabelle: 1 Hochentzündlich 35 C < 0 C < 23 C. 2 Leichtentzündlich > 35 C < 21 C < 23 C

FORTBILDUNG IN DER PFLANZENSCHUTZ- SACHKUNDE

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

REACH- und CLP-Verordnung: Auswirkungen und Abgrenzungsfragen zu Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten

Referentenentwurf des BMUB, fortgeschriebene Fassung Stand

Aktuelle Themen - Neuordnung 34 i Immobilienkreditvermittlung. Neuordnung 34i GewO

Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung in Schleswig-Holstein

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode

Antrag auf Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung in Berlin nach 7 Pflanzenschutzsachkundeverordnung (PflSchSachkV) (1)

Risikobasierte Kontrollen im Vollzug des Chemikalienrechts

Satzung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK

Informationen zur Prüfung Geprüfter Meister für Kraftverkehr/Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr

Ökologischer Landbau Kulturpflanzen ganzheitlich schützen

zu Punkt... der 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006

Gefahrstoffe. Einführung in das Chemikalienrecht Dr. Oliver Koepler

Merkblatt für den Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises im Pflanzenschutz gemäß 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) (1)

GHS Globales Harmonisiertes System

4. Nachweis gesicherter Kenntnisse in Latein (Kleines Latinum) bzw. Griechisch

Antrag zur Prüfung Geprüfter Bankfachwirt / Geprüfte Bankfachwirtin Anmeldeschluss unter Dok.-Nr. 8739

Verordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung) Vom 11. Juli Zuständigkeit

Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien

Pflanzenschutzmittel im Grundwasser

Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Kostenverordnung - ChemKostV)

Zentrale. Richtlinie. Fachtechnische und persönliche. Voraussetzungen. für die. Anerkennung von Gutachtern. für das Sachgebiet.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

1. Name/Firma der Antragstellerin/des Antragstellers (genaue Bezeichnung des. 2. Angaben über den /die Inhaber/in bzw.

Vermittlung der Sachkunde nach 11 ChemVerbotsV. Leitung Dr. Wolfgang Pahlmann, Likedeelers GmbH, Rheinberg

Anhang V. der. Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Lehrgangsvoraussetzungen

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter/Geprüfte Finanzanlagenfachmann/-frau der IHK Rhein-Neckar

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Metall

Gewerbliche Niederlassungen in den letzten fünf Jahren (von bis, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort):

Industrie- und Handelskammer Osnabrück Emsland Grafschaft Bentheim Postfach Osnabrück

MERKBLATT. Abteilung Gesundheit Dezernat G3 Apotheken, Arzneimittel, Medizinprodukte Wünsdorfer Platz Zossen

Voraussetzungen zum legalen Abfalltransport - 53/54 KrWG

Pflichten nach der Herstellung, dem Import und beim Verkauf von chemischen Produkten

Konsequenzen neuerer chemikalienrechtlicher Entwicklungen für die Seveso III Richtlinie/Störfall- Verordnung. Dr. Hans-Joachim Uth, Berlin

Aktuelles zum Pflanzenschutzrecht und zum Genehmigungsverfahren

Aktuelles zum Pflanzenschutzrecht

Airbags und Gurtstraffereinheiten

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes in der zur Zeit gültigen Fassung:

Transkript:

Regierung von Niederbayern Sachkundeprüfung nach Hinweise

Wer muss die Sachkunde nachweisen? Wer Stoffe oder Gemische an den privaten Endverbraucher abgibt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) wie folgt zu kennzeichnen sind: 1. Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) 2. Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 3. Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) 4. Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der Gefahrenhinweise H224, H241, oder H242 benötigt in jeder Abgabestelle (Hauptbetrieb, Filiale) mindestens eine sachkundige Person. Auch wer als Hersteller, Einführer oder Händler Stoffe oder Gemische, die wie unter den Punkten 1. und 2. zu kennzeichnen sind, an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgibt, muss in der erforderlichen Anzeige an die zuständige Behörde vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine sachkundige Person benennen. Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die wie unter den Punkten 1. bis 4. zu kennzeichnen sind, ist ebenfalls eine Sachkunde nach ChemVerbotsV erforderlich. Keine Sachkunde wird benötigt für die Abgabe der in 5 Abs. 4 ChemVerbotsV genannten Artikel. Wie erhält man den Sachkundenachweis? Die Sachkunde wird nachgewiesen durch eine Prüfung beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern. Keine Sachkundeprüfung abzulegen brauchen Sie, falls Sie eine der in 11 Abs. 3 ChemVerbotsV genannten anderweitigen Qualifikationen erworben haben: Apotheker, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, Pharmazeutisch-technischer Assistent, Drogist (Prüfung ab dem 01.07.1992), staatlich geprüfter Schädlingsbekämpfer oder nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Sachkundeprüfung entspricht. Welche Prüfungen gibt es? Zum Nachweis der Sachkunde nach 11 ChemVerbotsV gibt es je nach Art der Chemikalien, die Sie abgeben wollen, folgende unterschiedliche Prüfungsumfänge: - die umfassende Sachkundeprüfung für die Abgabe aller gefährlicher Stoffe und Gemische, die in der Anlage 2 zur ChemVerbotsV genannt sind, - die eingeschränkte Sachkundeprüfung für die Abgabe bestimmter Waren z.b. von Schwimmbadchemikalien, Mal- und Lackierbedarf für den Heimwerker, - die eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel, - die sonstige eingeschränkte Sachkundeprüfung für das Inverkehrbringen von höchstens zwei gefährlichen Stoffen oder Gemischen wie z.b. methanolhaltigem Treibstoff für Modellmotoren, selenhaltigen Brünierungsmitteln. Die Prüfung besteht aus einem Grundprüfungsteil für alle Prüfungsformen (GFK I) und einem oder zwei Zusatzteilen gemäß den Fragenkomplexen, GFK II und III des gemeinsamen Fragenkataloges der Länder (GFK). 1

Der gemeinsame Fragenkatalog der Länder zur Sachkundeprüfung nach 11 ChemVerbotsV kann einschließlich der dazugehörigen Lösungen unter folgender Adresse im Internet abgerufen werden: http://www.blac.de/servlet/is/2146/p-4a.pdf (Achtung! Der GFK wurde noch nicht an den Stand der novellierten ChemVerbotsV angepasst). Welche Voraussetzungen sind für die Teilnahme an der Prüfung zu erfüllen? Für die Sachkundeprüfung müssen Sie vorher keinen Lehrgang besuchen. Die Art der Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist Ihnen überlassen. Zur Prüfung melden Sie sich anhand eines Anmeldevordruckes beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern an und legen am Prüfungstag einen gültigen Pass oder Personalausweis zur Identitätskontrolle vor. Ihre Funktion als Sachkundiger können Sie nach bestandener Prüfung nur ausüben, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und Sie Ihre Zuverlässigkeit z.b. durch ein polizeiliches Führungszeugnis nachgewiesen haben. Wer führt die Sachkundeprüfungen durch? In Bayern werden die Sachkundeprüfungen vom Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern durchgeführt. Informationen über Prüfungstermine finden Sie im Internet unter www.regierung.niederbayern.bayern.de oder auf Anfrage. Wie wird die Sachkundeprüfung abgehalten? Die Sachkundeprüfung wird nach der "Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß 5 der ChemVerbotsV" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 15.09.2009 durchgeführt. Die Prüfung erfolgt schriftlich. (Achtung! Noch nicht an den Stand der novellierten ChemVerbotsV angepasst). Für den Pflanzenschutzmittelteil sind zusätzlich eine schriftliche und eine mündliche Prüfung nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erforderlich. Es gibt Antwort-Wahl-Fragen mit jeweils vier Antwortmöglichkeiten, von denen eine, zwei, drei oder vier zutreffend sein können. Eine Frage ist nur dann richtig beantwortet, wenn alle zutreffenden Antwortmöglichkeiten richtig angekreuzt werden und Sie kein Kreuz zu viel oder zu wenig machen. Wie viele Fragen sind in welcher Zeit zu beantworten? Die Fragen werden aus den Fragenkomplexen GFK I, II und III des Gemeinsamen Fragenkatalogs der Länder zusammengestellt. Für die umfassende Sachkundeprüfung erhalten Sie 20 Fragen zum Grundprüfungsteil aus GFK I und weitere jeweils 20 Fragen zu zwei Zusatzteilen aus GFK II und III. GFK II beinhaltet Fragen ohne und GFK III Fragen mit Bezug zu Bioziden und Pflanzenschutzmitteln. Sie haben 120 Minuten Zeit, die 60 Fragen zu bearbeiten. Für die eingeschränkte Sachkundeprüfung gibt es 20 Grundfragen aus GFK I und 20 Fragen aus einem Zusatzteil GFK II oder GFK III und 80 Minuten Zeit für die 40 Fragen. Bei der sonstigen eingeschränkten Sachkundeprüfung erhalten Sie ebenfalls 20 Grundfragen und dazu 10 Fragen, die sich auf den Stoff oder das Gemisch beziehen, der bzw. das abgegeben werden soll. Es stehen Ihnen 60 Minuten zur Beantwortung zur Verfügung. Die Prüfung ist jeweils bestanden, wenn Sie in jedem Teil mehr als die Hälfte der Fragen richtig beantworten. Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln sind neben der Zusatzprüfung mit Fragen aus dem GFK III eine schriftliche und eine mündliche Prüfung nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erforderlich. Die schriftliche Prüfung nach der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung besteht aus 50 Fragen für deren Beantwortung Sie 60 Minuten Zeit haben, die mündliche dauert ca. 20 Minuten. 2

Was müssen Sie sonst noch zur Prüfung wissen? Zur Prüfung selbst sind keine Hilfsmittel in Schriftform oder auf elektronischen Datenträgern zugelassen. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann zum Ausschluss von der Prüfung führen. Wenn Sie in einem Teil der Prüfung nicht die erforderliche Mindestzahl an richtigen Antworten erzielen, können Sie die nicht bestandenen Prüfungsteile an einem anderen Termin wiederholen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: Regierung von Niederbayern Postfach 84023 Landshut Telefon: 0871/808-01 Telefax: 0871/808-1799 E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de Wie viel kostet die Sachkundeprüfung? Die Kosten für die umfassende Sachkundeprüfung betragen derzeit 85,-. Für eine Prüfung der eingeschränkten Sachkunde oder sonstigen eingeschränkten Sachkunde sind 55,- zu entrichten, jeweils einschließlich Zeugnis bzw. Ergebnismitteilung. Für die Prüfung nach Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung fallen zusätzlich 30,- Prüfungsgebühren an. Diese Gebühren werden auch für eine Wiederholungsprüfung erhoben. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis über die umfassende oder ggf. eingeschränkte Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung. Ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung wird in der Regel nicht am Prüfungstag ausgehändigt. Dieses Zeugnis wird Ihnen per Post zugesandt. Es wird versucht, Ihnen das Zeugnis im Anschluss an die Sachkundeprüfung auszuhändigen. Sollte das wegen des Zeitbedarfs für die Korrekturen nicht möglich sein, erhalten Sie das Zeugnis zugeschickt. Daher bitten wir Sie, uns im Falle eines Umzugs Ihre neue Adresse mitzuteilen. 3

www.regierung.niederbayern.bayern.de Herausgeber: Regierung von Niederbayern Postfach, 84023 Landshut Telefon: (0871) 808-01 Telefax: (0871) 808-1799 Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de Stand: September 2015 Regierung von Niederbayern, alle Rechte vorbehalten