Verteidigungsrechte nach der EMRK und dem EuGH Julia Victoria Pörschke Verteidigungsrechte der EMRK (Art. 6 I, III EMRK) Art. 6 Abs. 1: Recht auf ein faires Verfahren Art. 6 Abs. 3: Rechte von Angeklagten, insbesondere Recht auf Verteidigerbeistand und Konfrontation mit Belastungszeugen 1
Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren (1) (1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren (2) (2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. 2
Art. 6 Abs. 3 EMRK: fair trial, Waffengleichheit und einzelne Verfahrensrechte a) Unterrichtung über Beschuldigung b) Vorbereitung der Verteidigung c) Effektive Verteidigung d) Fragerecht e) Dolmetscher Verteidigungsrechte nach dem EuGH Situation vor Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages anhand des Falles Krombach/Bamberski (EuGH, Rs. C-7-98) Sind Änderungen im Verhältnisses des EGMR und des EuGH nach Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages zu erwarten? 3
Einflussfaktoren auf das Verhältnis EGMR- EuGH durch den Lissabonner Vertrag - Erweiterung der Zuständigkeiten des EuGH - Verbindlichkeit der Grundrechtecharta - Beitrittsmöglichkeit der EU zur EMRK Erweiterung der Zuständigkeiten des EuGH EU hat nunmehr Rechtspersönlichkeit Auflösung der Säulenstruktur Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der EU, insb. Art. 48 GRC das bisherige Unionsrecht wird den Strukturen des Gemeinschaftsrechts weitgehend angenähert Art. 46 EUV a.f. ist ersatzlos entfallen, sodass sich die Zuständigkeit des EuGH grds. auf alle Bestimmungen beider Verträge (EUV/AEUV) erstreckt Ausnahme GASP (Art. 275 AEUV) Regelung des Art. 35 EUV a.f. wird aufgehoben. Die justizielle Kontrolle der PJZS wird dem allgemeinen Rechtsschutzsystem unterstellt. Einführung eines Rechtsschutzes gegenüber Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Art. 263 Abs. 1 Satz 2 AEUV nach Ablauf der Übergangsfrist von 5 Jahren kann gegen Akte der EU- Institutionen und Agenturen Nichtigkeitsklage erhoben werden, Art. 263 Abs. 4 AEUV 4
Art. 48 Abs. 2 GRC: Verteidigungsrecht (1)... (2) Jeder angeklagten Person wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet. Ebenen des Grundrechtsschutzes nach dem Lissabonner Vertrag Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 EMRK Art. 48 Abs. 2 GRC Verhältnis der Ebenen zueinander: Art. 52 Abs. 3 GRC 5
Art. 52 Abs. 3 GRC (1)... (2)... (3) So weit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt. 6