Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom bis

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Transkript:

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Recht Stellungnahme von Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Vernehmlassung vom 24.10.2016 bis 07.02.2017 Name / Firma / Organisation / Amt Abkürzung der Firma / Organisation / Amt Adresse, Ort Kontaktperson : Bauernverband Nidwalden : BV NW : Beckenriederstrasse 34, 6374 Buochs : Raphael Bissig Telefon : 041 624 48 44 E-Mail : raphael.bissig@agro-kmu.ch Datum : 06. Februar 2017 Wichtige Hinweise: 1. Wir bitten Sie, keine Formatierungsänderungen im Formular vorzunehmen! 2. Um direkt zu den einzelnen Verordnungen zu gelangen, klicken Sie im Inhaltsverzeichnis auf den entsprechenden Verordnungstitel (Ctrl und linke Maustaste). 3. Bitte pro Artikel der Verordnung eine eigene Zeile verwenden. 4. Ihre elektronische Stellungnahme senden Sie bitte als Word-Dokument bis am 07.02.2017 an folgende E-Mail-Adresse: vernehmlassungen@blv.admin.ch Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern Tel. +41 58 463 30 33 info@blv.admin.ch www.blv.admin.ch

Inhaltsverzeichnis 1. zur Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich 2. Tierschutzverordnung 3. Tierseuchenverordnung 4. Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren 5. Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren 6. Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten 1 zur Vernehmlassung zur Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich Sehr geehrter Herr Bundesrat Berset Sehr geehrte Damen und Herren Die vorliegende Revision der Tierschutzverordnung ist mit zahlreichen Vorgaben befrachtet, welche einen hohen Administrations- und Kontrollaufwand verursachen. Der Bauernverband Nidwalden beantragt, dass diese kostentreibenden Vorgaben aus der Verordnung gelöscht werden. Speziell geht der BV NW auf die Auflagen für Veranstaltungen ein. Neben der Milchwirtschaft ist die Viehzucht und Rinderaufzucht ein wichtiger Pfeiler der Nidwaldner Landwirtschaft. Ein flüssiger Viehabsatz ist auch heute für viele Viehzuchtbetriebe in Nidwalden enorm wichtig. Gerade Betriebe, welche nicht an bester Verkehrslage liegen, haben sich auf die Viehzucht, Rinderaufzucht und den Viehverkauf spezialisiert. Verkauft werden die Tiere direkt von Stall zu Stall, über den privaten Handel oder an öffentlichen Auktionen, welche jeweils einen Gradmesser für das aktuelle Preisniveau von Zucht- und Nutzvieh darstellen. An den Auktionen geniessen die frischgekalbten Kühe die besten Verkaufsaussichten, aber auch hochträchtiges Rindvieh findet jeweils problemlos einen Käufer. Die vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickte Änderung der Tierschutzverordnung würde nun aber den Viehabsatz von diesen Tieren an Auktionen verunmöglichen. Ebenso hätte die Anpassung erhebliche Einschränkungen für die jährlich stattfinden Herbstviehausstellungen, welche in der gesamten Zentralschweiz anzutreffen sind und das Schaufenster des Viehs der Zentralschweiz sind. Der Bauernverband Nidwalden beantragt, auf das Auffuhrverbot für Kühe, welche innerhalb von 14 Tagen gekalbt haben und für hochträchtige Tiere, an Veranstaltungen zu verzichten. Dies auch mit dem Hintergrund, dass in all den Jahren keine Häufung von negativen Vorkommnissen mit frischgekalbten Kühen oder hochträchtigem Rindvieh, gegenüber den übrigen Tieren, festgestellt werden musste. Die Tierhalter behandeln ihre Tiere aus ureigenem Interesse mit der grössten möglichen Sorgfalt, sowohl im Verkauf als auch an Ausstellungen, weshalb zusätzliche Regeln nicht notwendig sind. Die neuen Vorgaben würden demgegenüber aber einen erheblichen administrativen Aufwand verursachen, insbesondere dann, wenn alle Tiere auf die Dauer der Trächtigkeit ober ihr Abkalbedatum überprüft werden müssten. 2/7

2 Tierschutzverordnung Art. 39, Abs. 3 Der BV NW begrüsst die Präzisierung mit dem Wort ausschliesslich. Somit ist es möglich, Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten auf Tiefstreu mit Laufhof oder ganzjährigem Weidegang zu halten. Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich mit Tiefstreu gehalten werden. Art. 69, Abs. 2 Art. 103a Wir sehen keinen Nutzten darin, dass das Bafu die Herdenschutzhunde in einer separten Datenbank jährlich erfasst und verwaltet. Wir sind der Ansicht, dass es durchaus reicht, wenn der Halter seinen Hund mit dem vorgesehenen Einsatz, bei der Hundendatenbank meldet. Sollte ein Ereignis stattfinden bei welchem geprüft werden muss, ob es sich um einen vom Bafu unterstützten Hund handelt oder nicht, kann dies der Kantonstierarzt auch nachträglich noch kontrollieren. Bereits im voraus eine zusätzliche Datenbank für Herdenschutzhunde vom Bafu zu betreiben, verursacht nur unnötige Kosten und administrative Aufwände. b) Wie unter den allgmeinen Bemerkungen aufgeführt, beantragt der BV NW, dass hochträchtiges Rindvieh und frischgekalbte Kühe für Auktionen, Märkte und Ausstellungen weiterhin zugelassen werden. Frischgekalbte Kühe haben die besten Verkaufsaussichten und lösen entsprechend gute Preise. Die Käufer wollen Tiere, welche möglichst zu Beginn der Laktation stehen und einen hohen Milchertrag liefern. Oder aber, sie verlangen nach hochträchtigen Tieren, welche innert Kürze abkalben. Dabei wollen sie die Tiere nicht noch lange auffüttern. Auch an den traditionellen Herbstviehausstellungen werden solche Tiere bereits seit vielen Jahren präsentiert, ohne dass dabei Probleme entstanden wären. Der Vorschlag des Bundesrates würde einen nicht zu unterschätzenden administrativen Kontrollaufwand verursachen. Dieser wäre in keinem Fall ver- Das Bundesamt für Umwelt erfasst in der Datenbank jährlich die Herdenschutzhunde, die die Anforderungen nach Artikel 10 quater Absatz 2 Buchstaben a-c und Absatz 3der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 erfüllen. Pflichten der Veranstalterinnen und Veranstalter 1 Bei Veranstaltungen mit Tieren muss die Veranstalterin oder der Veranstalter dafür sorgen, dass die Tierschutzgesetzgebung eingehalten wird und dass: a. nur gesunde und gut genährte Tiere zur Veranstaltung zugelassen werden; b. keine hochträchtigen Säugetiere und keine Tiere, die in einem Zeitraum von vierzehn Tagen vor der Veranstaltung geboren haben, zur Veranstaltung zugelassen werden; c. Jungtiere, die noch gesäugt werden, nur gemeinsam mit dem Muttertier ausgestellt werden; d. eine aktuelle Liste vorhanden ist, in der für jede ausstellende Person die Adresse, die mitgeführten Tierarten 3/7

hältnismässig. d) Die aufgeführten Forderungen sind unnötig. Gerne verweisen wir beim Rindvieh auf die gut funktionierende Tierverkehrsdatenbank, auf welcher jedes Tier erfasst ist und mit der 12-stelligen TVD-Nummer aufgerufen werden kann. Dabei können die Daten des Rindviehs mit jedem Smartphone problemlos abgerufen werden. Zusätzlich erstellte Listen und Schaukarten braucht es zur Kontrolle der Tiere nicht, dies auch im Sinne einer Minimierung des administrativen Aufwandes. Sollte der Bundesrat an seinem Vorschlag festhalten, so muss zwingend die Forderung nach einer aktuellen Liste gestrichen werden. Einzelne Schaukarten sind beispielsweise ebenfalls ausreichend, um die gewünschten Daten zu erhalten. Vor allem an Ausstellungen, welche nicht mit einer Voranmeldung der Tiere arbeiten, liegen zu Beginn der Veranstaltung keine Listen vor. f) auf die Nennung von Buchstabe f kann verzichtet werden, da gemäss Buchstabe g, erkrankte, verletzte oder überforderte Tiere vom Veranstaltungsort entfernt werden müssen. Die Veranstalter führen somit eine Negativselektion durch, weshalb es nicht zusätzlich eine Positivdeklaration braucht. sowie Anzahl, Herkunft und, wenn vorhanden, Identifikation der Tiere festgehalten sind; e. die Tiere durch eine ausreichend grosse Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen betreut werden; f. das Wohlergehen und der Gesundheitszustand der Tiere mindestens zweimal täglich kontrolliert und dokumentiert wird; g. offensichtlich erkrankte oder verletzte sowie in ihrer Anpassungsfähigkeit überforderte Tiere vom Veranstaltungsort entfernt und entsprechend gepflegt und versorgt werden; und h. den Tieren angemessene Ruhephasen gewährt werden, insbesondere bei mehrtägigen Veranstaltungen. 2 Die Listenach Absatz 1 Buchstabe d und die Dokumentation nach Absatz 1 Buchstabe f sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Art. 107a 2 Auf die zusätzliche Erstellung von Dokumenten betreffend die Aussteller und Tierdaten, kann verzichtet werden. Jedes Tier kann elektronisch abgerufen werden. Ebenso braucht es keine Dokumentation für gesunde Tiere, da bereits die gesundheitlich angeschlagenen Tiere negativ selektioniert werden. Der BV NW beantragt, dass die Meldepflicht einzig für nationale Ausstellungen eingefordert werden kann. Der Begriff überregional ist nicht ausreichend definiert. Meldepflicht von regionalen nationalen Veranstaltungen 1 Überregionale Nationale Veranstaltungen, bei Art. 152 Abs. 1 Bst. E Das Festhalten der Fahrtzeit ist ausreichend. Der Übernehmer des Tieres muss die vorangehende Dauer des Transportes selber kontrollieren und wird sich dabei wohl kaum auf die Berechnung des Übergebers abstützen können. Bei der Übergabe von Klauentiere sowie von Tieren, die zur Schlachtung transportiert werden, die Fahrzeit und die Dauer des Transports schriftlich festhalten. 4/7

Art. 165, Abs. 1, Bst. h Art. 177 Abs. 1 und Abs. 1 bis Art. 190, Abs. 1, Bst.e Der BV NW lehnt die Verschärfung der Anforderungen an die Transportmittel ab. Es ist absolut ausreichend, wenn ein Abschlussgitter am Heck angebracht wird. Die Viehtransporter und Anhänger wurden in den vergangenen Jahren mit einem Heck-Absperrgitter ausgerüstet. Die nun vorliegende Forderung würde wiederum eine Anpassung zahlreicher Viehwagen bedeuten und damit enorme Kosten verursachen. Diese Gitter müssten dann allesamt auch wieder kontrolliert werden, womit nochmals hohe Kosten generiert und ein unnötiger Unmut bei den Tierhaltern ausgelöst würde. Noch ein Gedanke: eine absolute Sicherheit beim Transport und Umgang mit Tieren kann nie gewährt werden. Es ist durchaus möglich, dass ein Tier problemlos ausgeladen werden kann, aber aus irgendeinem anderen Grund dem Tierhalter anschliessend entwischt. Da nützen dann alle Vorkehrungen am Viehtransporter überhaupt nichts. Im Notfall ist es wichtig, dass ein Tierhalter ein leidendes Tier erlöst. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wäre dies ohne einen Verordnungsverstoss nicht mehr möglich. Die Weiterbildungsvorschrift für gewerbemässige Klauen- und Hufpfleger ist unverhältnismässig und aus unserer Sicht nicht notwendig. Sofern die Klauen- und Hufpfleger ihre Arbeit nicht korrekt ausführen, erhalten sie auch keine Aufträge mehr. 1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen: h. An den Ein- und Ausstiegen der Transportmittel für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter angebracht sein. 1 Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden. 1 An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich fortbilden: b. Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiterinnen und -leiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen; e. Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde durchführen; 5/7

3 Tierseuchenverordnung 4 Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren 6/7

5 Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren 6 Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten 7/7