Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)

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Transkript:

VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen. Vorsorgeplan WA Ausgabe 07 SR 06 0 Seite von 6

Inhaltsverzeichnis. Kapitel Versicherte Personen... 3 Art. Kreis der versicherten Personen... 3 Art. Beginn der Vorsorge... 3. Kapitel Berechnungsgrundlagen... 3 Art. 3 Versicherter Lohn... 3 Art. 4 Umwandlungssätze... 3 3. Kapitel Vorsorgeleistungen... 3 Abschnitt Im Alter... 3 Art. 5 Altersrente... 3 Art. 6 Pensionierten-Kinderrente... 3 Art. 7 Auflösung des Zusatzkontos... 4 Abschnitt Im Todesfall... 4 Art. 8 Ehegattenrente... 4 Art. 9 Lebenspartnerrente... 4 Art. 0 Waisenrente... 4 Art. Todesfallkapital... 4 Art. Auflösung des Zusatzkontos... 4 Abschnitt 3 Bei Invalidität... 5 Art. 3 Invalidenrente... 5 Art. 4 Invaliden-Kinderrente... 5 Art. 5 Beitragsbefreiung... 5 Art. 6 Auflösung des Zusatzkontos... 5 4. Kapitel Finanzierung... 6 Abschnitt Beiträge... 6 Art. 7 Aufteilung der Beiträge und Schuldner... 6 Art. 8 Ende der Beitragspflicht... 6 Art. 9 Beitragssätze... 6 Abschnitt Eingebrachte Freizügigkeitsleistung... 6 Art. 0 Höhe der vollen reglementarischen Leistungen... 6 Abschnitt 3 Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen... 6 Art. Einkauf... 6 5. Kapitel Schlussbestimmungen... 6 Art. Änderung des Vorsorgeplanes... 6 Art. 3 Massgebender Text... 6 Art. 4 Inkrafttreten... 6 Vorsorgeplan WA Ausgabe 07 SR 06 0 Seite von 6

. Kapitel Versicherte Personen Art. Kreis der versicherten Personen In diesem Vorsorgeplan können Arbeitnehmer, welche aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen. Dieser Vorsorgeplan gilt nur für Versicherte, die sich vor dem 0.0.07 in diesem Plan versichert haben. Art. Beginn der Vorsorge Die Vorsorge beginnt an dem Tag, an dem die versicherte Person aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung.. Kapitel Berechnungsgrundlagen Art. 3 Versicherter Lohn Der versicherte Lohn entspricht höchstens dem versicherten Lohn, der unmittelbar vor der Weiterführung massgebend war, jedoch begrenzt auf den im gleichen Zeitpunkt geltenden maximalen versicherten Jahreslohn gemäss Art. 8 BVG. Art. 4 Umwandlungssätze Die Umwandlungssätze werden im Anhang festgelegt. 3. Kapitel Vorsorgeleistungen Abschnitt Im Alter Art. 5 Altersrente Ordentliche Pensionierung Vorzeitige Pensionierung Aufgeschobene Pensionierung Die Altersrente richtet sich nach dem für die versicherte Person im ordentlichen Pensionsalter vorhandenen Alterskontoguthaben und den zu diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssätzen. Bei einer vorzeitigen Pensionierung richtet sie sich nach dem für die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Alterskontoguthaben und den nach versicherungstechnischen Grundsätzen verminderten Umwandlungssätzen. 3 Bei einer aufgeschobenen Pensionierung richtet sie sich nach dem für die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Alterskontoguthaben und den nach versicherungstechnischen Grundsätzen erhöhten Umwandlungssätzen. Art. 6 Höhe Pensionierten-Kinderrente Die Pensionierten-Kinderrente beträgt 0 % der laufenden Altersrente. Vorsorgeplan WA Ausgabe 07 SR 06 0 Seite 3 von 6

Scheidungsverfahren Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Art. 4 und 4a ZGB nicht berührt. Art. 7 Auflösung des Zusatzkontos Das Zusatzkonto wird bei Bezug der Altersrente bzw. des Alterskapitals aufgelöst und das Zusatzkontoguthaben wird der versicherten Person in Kapitalform ausbezahlt. Abschnitt Im Todesfall Art. 8 Ehegattenrente Die Ehegattenrente entspricht beim Tod eines Altersrentners 60% der zuletzt ausgerichteten Altersrente. Art. 9 Lebenspartnerrente Im vorliegenden Vorsorgeplan besteht kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Art. 0 Waisenrente Die Waisenrente entspricht beim Tod eines Altersrentners 0% der zuletzt ausgerichteten Altersrente. Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 4a ZGB dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Altersrente der versicherten Person. Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Art. 4 oder 4a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. Art. Todesfallkapital Das Todesfallkapital entspricht dem am Todestag vorhandenen Alterskontoguthaben. Art. Auflösung des Zusatzkontos Anspruchsberechtigte Personen Das Zusatzkonto wird beim Tod der versicherten Person aufgelöst und das Zusatzkontoguthaben wird in Kapitalform ausbezahlt. Anspruch auf das Zusatzkontoguthaben haben: a. der überlebende Ehegatte, die Kinder der versicherten Person, die Anspruch auf eine Waisenrente im Sinne dieses Reglements haben, sowie der geschiedene Ehegatte, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und im Scheidungsurteil eine Rente nach Art. 4e Abs. oder Art. 6 Abs. ZGB zugesprochen wird, welche im Zeitpunkt des Todes noch geschuldet gewesen ist bzw. der geschiedene Ehegatte, dem vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts per. Januar 07 eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde; b. bei deren Fehlen die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsa- Vorsorgeplan WA Ausgabe 07 SR 06 0 Seite 4 von 6

mer Kinder aufkommen muss; c. bei deren Fehlen die Kinder der verstorbenen Person, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente im Sinne dieses Reglements haben; d. bei deren Fehlen die Eltern; e. bei deren Fehlen die Geschwister; f. bei deren Fehlen die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. Aufteilung des Zusatzkontoguthabens Verfall an die Stiftung Abschnitt 3 Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, so wird das Zusatzkontoguthaben zu gleichen Teilen ausbezahlt. 3 Fehlen Anspruchsberechtigte nach Absatz, fällt das Zusatzkontoguthaben an die Stiftung. Bei Invalidität Art. 3 Invalidenrente Im vorliegenden Vorsorgeplan besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Art. 4 Invaliden-Kinderrente Im vorliegenden Vorsorgeplan besteht kein Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Art. 5 Beginn Höhe Beitragsbefreiung Die Beitragsbefreiung beginnt nach Ablauf von drei Monaten ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Die versicherte Person hat Anspruch auf die Befreiung: a. des vollen Beitrags, wenn sie zu mindestens 70 % arbeitsunfähig ist; b. von drei Vierteln des Beitrags, wenn sie zu mindestens 60 % arbeitsunfähig ist; c. von der Hälfte des Beitrags, wenn sie mindestens zu 50 % arbeitsunfähig ist; d. von einem Viertel des Beitrags, wenn sie mindestens zu 40 % arbeitsunfähig ist. Ab dem Zeitpunkt, für welchen die IV einen Invaliditätsgrad festgelegt hat, ist der Anspruch auf die Beitragsbefreiung nicht mehr von dem Arbeitsunfähigkeitsgrad abhängig, sondern von dem von der IV festgelegten Invaliditätsgrad. Ende Art. 6 3 Der Anspruch auf die Beitragsbefreiung erlischt im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Stiftung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Auflösung des Zusatzkontos Bezieht die versicherte Person eine ganze Rente der IV, wird das Zusatzkonto der versicherten Person in Kapitalform ausbezahlt. Vorsorgeplan WA Ausgabe 07 SR 06 0 Seite 5 von 6

4. Kapitel Finanzierung Abschnitt Beiträge Art. 7 Art. 8 Schuldner Der Versicherte schuldet die gesamten Beiträge. Ende der Beitragspflicht Die Beitragspflicht endet mit dem Tag, an dem die versicherte Person die Altersleistung bezieht, stirbt oder Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat, spätestens aber mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Art. 9 Beitragssätze Die Beitragssätze werden in Prozenten des versicherten Lohnes festgesetzt und richten sich nach dem jeweiligen Alter und Geschlecht der versicherten Person. Sie werden im Anhang festgelegt. Abschnitt Eingebrachte Freizügigkeitsleistung Art. 0 Höhe der vollen reglementarischen Leistungen Die Höhe der vollen reglementarischen Leistungen wird im Anhang festgelegt. Abschnitt 3 Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen Art. Höhe Frist Einkauf Die Höhe des maximal möglichen Einkaufs wird im Anhang festgelegt. In Abweichung von Art. 4 Abs. und der Allgemeinen Bestimmungen ist ein Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in die Vorsorge möglich. 5. Kapitel Schlussbestimmungen Art. Änderung des Vorsorgeplanes Der Stiftungsrat kann diesen Vorsorgeplan jederzeit ändern. Art. 3 Massgebender Text Massgebend ist der deutsche Text des Vorsorgeplanes. Art. 4 Inkrafttreten Dieser Vorsorgeplan wurde am 0..06 vom Stiftungsrat verabschiedet. Er tritt am 0.0.07 in Kraft und ersetzt alle früheren Ausgaben. Vorsorgeplan WA Ausgabe 07 SR 06 0 Seite 6 von 6