Schöfferstadt Gernsheim Der Magistrat. Benutzungsordnung

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Transkript:

Benutzungsordnung für die städtische Sportanlage und deren Einrichtungen Am Kaffeedamm Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 27/2010 vom 07.07.2010 Seite 1 von 6

Aufgrund des 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I, S. 757) hat die Stadtverordnetenversammlung der Schöfferstadt Gernsheim in ihrer Sitzung am 30.06.2010 folgende Benutzungsordnung für die städtische Sportanlage und deren Einrichtungen Am Kaffeedamm beschlossen: 1 (1) Zu der Sportanlage und deren Einrichtungen Am Kaffeedamm im Sinne dieser Benutzungsordnung gehören die - Spielfelder aller Arten - Leichtathletikanlagen - Umkleide-, Dusch- und Versammlungsräume - sowie alle sonstigen auf dem Sportgelände befindlichen Einrichtungen. (2) Nicht dazu gehört die seit 17.11.2008 in Betrieb genommene Dirt-Bike-Anlage, für die mit dem TSV 1896 e.v. Gernsheim ein gesonderter Nutzungsvertrag abgeschlossen wurde. Die sich aus der Benutzung dieser Anlage ergebenden Haftungsansprüche obliegen dem TSV 1896 e.v. Gernsheim. (3) Die Sportanlage selbst kann in der Regel von 8.00 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit, jedoch nicht über 22.00 Uhr hinaus, benutzt werden. (4) Die Sportanlage steht, mit Ausnahme des Abs. 5, nur im Rahmen des 2 zur Verfügung. (5) Soweit das multifunktionale Spielfeld (Wormser Straße) nicht durch Schulen oder Vereine benutzt wird, steht dieses nach Maßgabe dieser Satzung den nichtorganisierten Sporttreibenden zur Verfügung. Hier gelten dann folgende Öffnungszeiten: In der Regel wochentags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr. (6) Das Benutzungsrecht entfällt für jeden an all den Tagen, an denen im Interesse der Öffentlichkeit keine Spiele stattfinden sollen. (7) Für den Kunstrasen-Platz gelten weitergehende Nutzungs-Vorschriften (Anlage 2 zu dieser Benutzungsordnung). Seite 2 von 2

2 (1) Für die einmalige oder laufende Benutzung der Sportanlage und deren Einrichtungen ist nach Anmeldung der Vereine eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Benutzer zu treffen. (2) Die Benutzung durch die Sportvereine wird vom Magistrat festgelegt. (3) Der vom Magistrat festgelegte Terminplan über Trainings- und Spielzeiten gilt als Vereinbarung im Sinne des Abs. 1. (4) Ausdrücklich wird festgelegt, dass bei Benutzung der Sportanlagen die eingetragenen und anerkannten Sportvereine (mit Verbands- und Jugendarbeit) Vorrang vor nicht vereinsmäßig organisierten Freizeitsportlern/Freizeitkickern haben. (5) Die endgültige Entscheidungsgewalt des Magistrats über die Benutzung der Sportanlage wird hierdurch nicht berührt. behält sich das Recht vor, unter Berücksichtigung des Sportbetriebes und der örtlichen Gegebenheiten, auch anderen Benutzern Trainings- und Spielzeiten einzuräumen. (6) Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Sportanlage zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht. (7) In besonderen Fällen können durch den Magistrat Ausnahmeregelungen getroffen werden. 3 Die Sportanlage darf durch den Benutzungsberechtigten an andere nur mit Einwilligung des Magistrats überlassen werden. 4 (1) der Stadt Gernsheim kann die Sportanlage aus Gründen der Pflege und Unterhaltung oder aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise für bestimmte Sportarten sperren. Das Rasen-Hauptfeld soll zur Schonung für den normalen Trainingsbetrieb nicht benutzt werden. Die Stadt haftet nicht für finanzielle oder sonstige Nachteile, die den Benutzern aus der Sperrung entstehen. (2) Für das Sperren der Sportanlage wegen Unbespielbarkeit (insbesondere aus witterungsbedingten Gründen) ist nach der Vereinbarung zwischen dem Hessischen Städte- und Gemeindebund und dem Hessischen Fußball-Verband (Anlage 1 zu dieser Benutzungsordnung) vom 28.01.2005 zu verfahren. 5 (1) Für Schäden oder Verunreinigungen an den Sportanlagen und deren Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch ordnungswidrige Benutzung sowohl des Nut- Seite 3 von 3

zers als auch seiner Besucher entstehen, haften die Vertragspartner der Stadt. Das gleiche gilt auch für die Beschädigung von Räumen sowie Wegen und gärtnerischen Anlagen. (2) Nach Benutzung der Umkleide-, Dusch- und Versammlungsräume ist eine Grobreinigung von Seiten des Benutzers durchzuführen. 6 (1) Die Benutzung der Sportanlagen erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung der Benutzer. Diese übernehmen hinsichtlich der Benutzung der Sportanlagen die Haftung für Schäden Dritter. Sie haben eine dieses Risiko einschließende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Nachweis ist auf Verlangen gegenüber dem Magistrat zu führen. (2) Die Haftung der Stadt aus dem Zustand der Sportanlagen wird in allen Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (1) Die Benutzung der Sportanlage und deren Einrichtungen darf, mit Ausnahme des 1 Abs. 5, nur unter Führung eines verantwortlichen Leiters erfolgen. 7 (2) Bei größeren Veranstaltungen (ab 1.000 Besucher) sollen vom Benutzer Rettungskräfte gestellt werden, damit Teilnehmern und Zuschauern die notwendige Hilfe geleistet werden kann. Ferner soll bei Großveranstaltungen die Bereitstellung eines Rettungswagens in kürzester Frist gewährleistet und ein anerkannter Sportarzt anwesend sein, wenn dies bei der Ausübung einer bestimmten Sportart vom zuständigen Fachverband üblicherweise gefordert wird. (3) Bei Veranstaltungen haben die Benutzer Kontrolleure und Ordner in ausreichender Anzahl einzusetzen. 8 (1) Die Benutzer der Sportanlage und deren Einrichtungen sind verpflichtet, Ordnung und Sauberkeit auf den Anlagen und in den Räumen zu wahren und die Einrichtungen zu schonen. (2) Fahrräder und Motorfahrzeuge sind nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Es ist nicht gestattet, Fahrräder und Motorfahrzeuge in das Gelände der Sportanlage mitzunehmen und auf dem Gelände der Sportanlage zu fahren, außer mit Fahrrädern im Bereich der dem TSV 1896 e.v. überlassenen Dirt-Bike-Anlage. Ausgenommen sind Unterhaltungs-, Versorgungs-, Rettungs-, Polizei- und Feuerwehrfahrzeuge sowie Übertragungswagen. (3) Hunde dürfen in die Sportanlage und deren Einrichtungen nicht mitgenommen werden. Seite 4 von 4

(4) Für das Wechseln der Kleider sind die vorhandenen Umkleidekabinen zu benutzen. Der Zutritt hierzu ist nur den aktiv am Sportbetrieb teilnehmenden Personen (einschließlich Mannschaftsbetreuer und Trainer) gestattet. (1) Der verantwortliche Leiter hat die Sportanlage und ihre Einrichtungen sowie die Spielund Sportgeräte vor Gebrauch auf ihre Sicherheit zu prüfen oder prüfen zu lassen. 9 Festgestellte Mängel oder Schäden sind unverzüglich der Stadtverwaltung (bzw. dem Platzwart) zu melden. Schadhafte Anlagen, Geräte und Einrichtungen sind sofort zu sperren und dürfen nicht weiter benutzt werden. (2) Spiel- und Sportgeräte und sonstige Einrichtungsgegenstände sind nur durch den Übungsleiter zu entnehmen und sind nach Beendigung der Benutzung unverzüglich zurückzugeben. Für beschädigte oder nicht abgelieferte Geräte und Gegenstände ist gleichwertiger Ersatz zu leisten. 10 Das Unterstellen vereinseigener Gegenstände in der städt. Sportanlage bedarf der schriftlichen Einwilligung des Magistrats. Eine Haftung für diese Geräte wird nicht übernommen. 11 Die Stadt entscheidet darüber, mit welchem Material (Kreide, Gips, Sportplatzweiß, Markierfarbe für Rasenplätze oder entsprechendem Mischmaterial) die einzelnen Sportfelder zu markieren sind. 12 (1) Die Benutzung der Sportanlage ist nur für den vereinbarten Zweck und während der vereinbarten Benutzungszeit gestattet. Die einzelnen Sportarten dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen und Anlagen ausgeführt werden. (2) Die Benutzung einer Lautsprecheranlage ist nur mit Einwilligung des Magistrats gestattet. (3) Werbungen aller Art bedürfen der vorherigen Genehmigung des Magistrats 13 bzw. die von ihm benannten Bediensteten üben das Hausrecht aus. Den Anordnungen u.a. des städt. Platzwartes wie auch dem/n Platzwart/en der diese Sportanlage nutzenden Vereine/s, die sich auf die Einhaltung dieser Benutzungsordnung beziehen, ist Folge zu leisten. Personen oder Vereinen, die dagegen verstoßen, kann die weitere Benutzung oder der Aufenthalt auf der Sportanlage dauernd oder für eine bestimmte Zeitspanne untersagt werden. Seite 5 von 5

14 Die gesamte Sportanlage wird im Rahmen der gemeinnützigen Einrichtungen zur körperlichen Ertüchtigung kostenlos zur Verfügung gestellt. 15 Die Eintrittspreise für die Wettkampfspiele sind vom Veranstalter durch Anschlag bekanntzugeben. 16 Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in der Ried-Information in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung für die städtische Sportanlage und deren Einrichtungen Am Kaffeedamm vom 02.09.1971 außer Kraft. Gernsheim, den 7. Juli 2010 der Schöfferstadt Gernsheim D.S. Müller, Bürgermeister Vorstehende Benutzungsordnung für die städtische Sportanlage und deren Einrichtungen Am Kaffeedamm wurde am 7. Juli 2010 in der Ried-Information Nr. 27/2010 ortsüblich bekannt gemacht. Gernsheim, den 8. Juli 2010 der Schöfferstadt Gernsheim D.S. Müller, Bürgermeister Seite 6 von 6