Hauptsatzung. der Gemeinde Ober-Olm in der Verbandsgemeinde Nieder-Olm vom 09.Juli 2014

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Transkript:

Hauptsatzung der Gemeinde Ober-Olm in der Verbandsgemeinde Nieder-Olm vom 09.Juli 2014 Der Gemeinderat hat aufgrund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), und des 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KommAEVO) folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1. Abschnitt Öffentliche Bekanntmachungen 1 Form der öffentlichen Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Nachrichtenblatt aktuell der Verbandsgemeinde Nieder-Olm und auf der Homepage der Gemeinde. (2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen werden im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nieder-Olm, Pariser Straße 110, 55268 Nieder-Olm, zur Einsicht ausgelegt. Eine Auslegung erfolgt an mindestens 7 vollen Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude, Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Bekanntmachungsorgan nach Abs. 1 spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung. Diese Regelung gilt auch für sonstige umfangreiche Bekanntmachungen. (3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Gemeinderats und von Ratsausschüssen mit abschließenden Entscheidungen nicht rechtzeitig im Bekanntmachungsorgan (Abs. 1) öffentlich bekanntgegeben werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden: a) An der alten Schule, Schulstraße 2 b) Am Wasserhaus, Lannerstraße/ Nieder-Olmer Strasse c) Am Feuerwehrgerätehaus d) e) f) An der Wiesenmühle Spielplatz Auf der Bitz Spielplatz Pfannenstiel Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des 1. vollen Tages des Aushangs vollzogen. Das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden. (4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen. 1

2 Sonstige Bekanntgaben Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Bekanntmachungsorgan nach 1 Abs. 1 dieser Satzung oder, sofern dies nicht zeitlich möglich ist, an den in 1 Abs. 3 genannten Anschlagtafeln. 1 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. 3 Unterrichtung der Einwohner Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung ( 15 Abs. 1GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen ( 41 Abs. 5 GemO) erfolgt im Bekanntmachungsorgan (( 1 Abs. 1 dieser Satzung) oder an den in 1 Abs. 3 dieser Satzung genannten Anschlagtafeln oder durch Rundschreiben. 2. Abschnitt Ausschüsse des Gemeinderats 4 Art und Zusammensetzung der Ausschüsse (1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse: a) Hauptausschuss b) Rechnungsprüfungsausschuss c) Bauausschuss d) Ausschuss für Umwelt, Naherholung und Verkehr e) Ausschuss für Agrar, Gewerbe und Dienstleistung f) Ausschuss für Heimat-und Kulturpflege,Sport,Vereine und Partnerschaft g) Ausschuss für Familien,Kinder,Jugend und Senioren (2) Die Ausschüsse bestehen aus 8 Mitgliedern und Stellvertretern. (3) Die Mitglieder und Stellvertreter der Gemeindeausschüsse mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses können aus der Mitte des Gemeinderats und sonstigen Bürgern gewählt werden. Die Zahl der Ratsmitglieder beträgt mindestens 4 Mitglieder und Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses sind aus der Mitte des Gemeinderats zu wählen. 5 Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse (1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Gemeinderat oder Ortsbürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderats vor zu beraten. (2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Gemeinderat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden. 2

6 Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung (1) Die Übertragung der Abschließung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderats (siehe Anhang). Die Übertragung der entscheidenden Beschlussfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit des Gemeinderats. (2) Für die Übertragung und Entziehung der Beschlussfassung ist die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats erforderlich. 7 Wahl der Ausschüsse (1) Wird kein Wahlvorschlag gem. 45 Abs. 1 GemO gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt ( 45 Abs. 2 GemO). In diesem Fall können die Ratsmitglieder auf ihrem Stimmzettel doppelt so viele wählbare Personen aufführen, als die festgesetzte Zahl der Mitglieder der Ausschüsse beträgt. Die auf den Stimmzetteln aufgeführten Personen werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl geordnet. Die Reihenfolge der Personen mit gleicher Stimmenzahl wird durch ein Los bestimmt. Als Mitglieder sind die Personen gewählt, die mit ihrer Stimmenzahl in der Gruppe liegen, die der Stärke des betreffenden Ausschusses entspricht. Die weiteren vorgeschlagenen Personen, die mit ihrer Stimmenzahl in der Gruppe liegen, die der doppelten Stärke des betreffenden Ausschusses entspricht, gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen als Stellvertreter der gewählten Mitglieder. (2) Sind Ausschüsse aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern zu wählen, werden unter Anwendung der Regelung des Abs. 1 zunächst die in 4 Abs. 3 bestimmte Zahl von Ratsmitgliedern und deren Stellvertreter ermittelt. (3) Scheidet ein Mitglied aus einem Ausschuss aus, wird auf Vorschlag der betreffenden Fraktion bzw. Gruppe ein neues Mitglied gewählt. 8 Jugendvertretung (1) Um die Jugendlichen der Gemeinde Ober-Olm stärker in kommunalpolitische Entscheidungen, die ihre Belange berühren, einzubinden, ist eine Jugendvertretung zu bilden. Nähere Einzelheiten regelt die Satzung zur Bildung einer Jugendvertretung in der Gemeinde Ober-Olm. (2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Jugendvertretung sind zu allen Ausschuss- und Ratssitzungen, in denen jugendrelevante Themen und Maßnahmen behandelt werden, zu laden. 9 Seniorenvertretung (1) Um die Senioren der Gemeinde Ober-Olm stärker in kommunalpolitische Entscheidungen, die ihre Belange berühren, einzubinden, ist eine Seniorenvertretung zu bilden. Nähere Einzelheiten regelt die Satzung zur Bildung einer Seniorenvertretung in der Gemeinde Ober-Olm. 3

(2) Die Seniorenvertretung besteht aus max. 7 Mitgliedern, 5 von der Vollversammlung direkt gewählten und 2 von der Vollversammlung für den Seniorenbeirat der Verbandsgemeinde gewählten; sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertretende/n Vorsitzenden, eine/n Schriftführer/in aus der Seniorenvertretung. (3) Die/der Vorsitzende und die/der Stellvertretende Vorsitzende werden zu den Ausschuss- und Ratssitzungen eingeladen. Im Verhinderungsfall bestimmen diese eine/n Vertreter/in aus der Seniorenvertretung. 3. Abschnitt Zahl der Beigeordneten 10 Zahl der Beigeordneten (1) Die Zahl der Beigeordneten beträgt gem. 50 Abs. 1 GemO drei. (2) Für die Verwaltung der Gemeinde Ober-Olm können bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet werden. 4. Abschnitt Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder, ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete 11 Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder und Mitglieder von Gemeindeausschüssen (1) Die Ratsmitglieder und Mitglieder von Gemeindeausschüssen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 Euro je Sitzung. (2) Der nachgewiesene Verdienstausfall wird nach Durchschnittssätzen ersetzt, deren Höhe vom Rat festgesetzt wird. Der Lohnausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. 12 Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters (1) Die dem Ortsbürgermeister gemäß 12 Abs. 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um 10 v.h. erhöht ( 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO). 13 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten (1) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die den Ortsbürgermeister vertreten, erhalten für jeden vollen Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. (2) Die Aufwandsentschädigung bemisst sich nach der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Sie wird für jeden Tag der Vertretung in Form 1/30 des Monatsbetrags berechnet. (3) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen worden ist, erhält eine Aufwandsentschädigung von 20 v.h. der dem Ortsbür- 4

germeister gemäß 12 Abs. 1 KomAEVO zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung. (4) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 und 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen die den Ratsmitgliedern nach 10 dieser Satzung zustehende Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt, wenn ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, an Besprechungen mit dem Bürgermeister ( 50 Abs. 7 GemO) teilnehmen. 5. Abschnitt Schlussvorschriften 14 Inkrafttreten (1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.09.2009 außer Kraft. Ober-Olm, 09.Juli 2014 Doris Leininger-Rill Ortsbürgermeisterin 5

Anhang zur Hauptsatzung der Ortsgemeinde Ober-Olm Dem Haupt- und Finanzausschuss werden zur entscheidenden Beschlussfassung die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen von mehr als 100,00 Euro bis 500,00 Euro übertragen Verfügungsbeschluss: Dem Ortsbürgermeister werden neben den Geschäften der laufenden Verwaltung und den ihm zustehenden sonstigen gesetzlichen Rechten, noch folgende Kompetenzen zur endgültigen Entscheidung eingeräumt: a) die unbefristete Niederschlagung von Forderungen bei unerheblichen Beiträgen bis 100,00 Euro -,. b) den Erlass von Forderungen bei unerheblichen Beträgen bis 100,00 Euro -. 6