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Transkript:

Nr. 11 publicus Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 401 p u b l i c u s Amtliches Veröffentlichungsorgan der Hochschule Trier - Trier University of Applied Sciences 2012 Veröffentlicht am 24.10.2012 Nr. 11/S.401 Tag Inhalt Seite 24.10.2012 Änderungsordnung zur Ordnung für die Prüfungen in den Bachelor-Studiengängen Architektur, Edelstein- und Schmuckdesign, Innenarchitektur, Intermediales Design, Kommunikationsdesign (mit und ohne Praxissemester) und Modedesign der Hochschule Trier 24.10.2012 Praktikantenordnung der Hochschule Trier 24.10.2012 Praxissemesterordnung der Hochschule Trier 402-403 404-405 406-408

Nr. 11 publicus Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 402 Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Prüfungen in den Bachelor- Studiengängen Architektur, Edelstein- und Schmuckdesign, Innenarchitektur, Intermediales Design, Kommunikationsdesign (mit und ohne Praxissemester), Modedesign im Fachbereich Gestaltung an der Hochschule Trier vom 09.10.2012 Auf Grund des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 21.07.2003 (GVBl. 2003, S. 167, BS 223-41), zuletzt geändert durch das dritte Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2011 (GVBl. S. 455) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Gestaltung der Hochschule Trier am 30.05.2012 die folgende Änderung der Ordnung für die Prüfungen in den Bachelor-Studiengängen Architektur, Edelstein- und Schmuckdesign, Innenarchitektur, Intermediales Design, Kommunikationsdesign (mit und ohne Praxissemester), Modedesign im Fachbereich Gestaltung an der Hochschule Trier vom 26.08.2010 (veröffentlicht im publicus Nr. 7/2010, S. 41 ff.) beschlossen. Diese Änderung hat der Präsident der Hochschule Trier am 09.10.2012 genehmigt. (2) Studierende nach Abs. 1 können beantragen, ihr Studium nach der geänderten Prüfungsordnung fortzusetzen. Dabei werden Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits erbracht wurden, angerechnet. Der Antrag ist unwiderruflich. Trier, den 09.10.2012 Gez.: Prof. Franz Kluge Dekan des Fachbereichs Gestaltung der Hochschule Trier Artikel 1 Änderung der Anlage 4 (1) Die Anlage 4 wird durch Anlage 1 dieser Änderungsordnung ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Die Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt für die Studierenden, die ab dem Sommersemester 2011 das Studium im Bachelor-Studiengang Innenarchitektur aufgenommen haben bzw. aufnehmen werden. Artikel 3 Übergangsvorschriften (1) Studierende, die das Studium im Bachelor- Studiengang vor Inkrafttreten dieser Änderungsordnung aufgenommen haben, können das Studium nach der bisherigen Ordnung beenden. Diese Übergangsfrist gilt bis zum Ablauf des Wintersemesters 2014/2015. Studierende nach Satz 1, die nach Ablauf dieser Frist das Studium noch nicht abgeschlossen haben, können das Studium nach der geänderten allgemeinen Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung beenden.

Prüfungsform Allgemeine Gestaltungsgrundlagn Fachspezifische Grundlagen Anwendung Schwerpunkt Spezialisierung Nr. 11 publicus Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 403 ModuleGesamt 240 CP_146 SWS Semester 1 2 3 4 5 6 7 8 Modulnummer Leistung_CP_Prüfungsform_SWS CP_PF SWS CP_PF SWS CP_PF SWS CP_PF SWS CP_PF SWS CP_PF SWS CP_PF SWS CP_PF SWS B 1 ENTWERFEN 51 CP BINA 1.1.2 Entwerfen - Raum und Konstruktion Pp 6 4 BINA 1.1.3 Entwerfen - Raum Pp 6 4 BINA 1.2.1 Kleiner Entwurf Pp 9 6 BINA 1.2.2 Großer Entwurf Pp 9 6 BINA 1.2.3 Großer Entwurf_Vertiefer Pp 9 6 BINA 1.3.1 Möbel und Objekt Pp 6 4 BINA 1.4.1 Möbeldesign Pp 6 4 B 2 GESTALTEN - DARSTELLEN 54 CP BINA 2.1.1 Gestalten 1 Pp 3 2 BINA 2.2.1 Darstellen 1 Pp 6 4 BINA 2.2.2 Darstellen/ Gestalten 2 Pp 6 4 BINA 2.3.1 Layout und Typo P 6 3 BINA 2.3.2 Kunst und Kontext v 6 3 BINA 2.4.1 CAD, PS v 3 4 BINA 2.4.2 3D Modeling v 3 2 BINA 2.4.3 3D Visualisierung v 3 2 BINA 2.4.4 CAD CAM Pp 3 2 BINA 2.5.1 Modellbau Pp 3 4 BINA 2.5.2 Prototypenbau Pp 3 4 BINA 2.6.1 Fotografie P 3 2 BINA 2.7.1 Gestaltungsworkshop (temporäres Wahlfach) v 3 2 BINA 2.7.2 Gestaltungsworkshop (temporäres Wahlfach) v 3 2 BINA 2.8.1 GE.DA / Geeignete Polymodule FBG v 3 2 3 2 3 2 B 3 KONSTRUIEREN 54 CP BINA 3.1.1 Ausbaukonstruktion 1 K 2 6 2 BINA 3.1.2 Ausbaukonstruktion 2 K 2 6 2 BINA 3.1.3 Ausbaukonstruktion 3 K 3 2 BINA 3.2.1 Möbelkonstruktion Pp 3 2 BINA 3.3.1 Baukonstruktion 1 K 6 2 BINA 3.3.2 Baukonstruktion 2 K 3 2 BINA 3.3.3 Baukonstruktion 3 K 3 2 BINA 3.4.1 Technischer Ausbau 1 Pp 3 2 BINA 3.4.2 Technischer Ausbau 2 Pp 3 2 BINA 3.4.3 Technischer Ausbau 3 Pp 3 2 BINA 3.5.1 Materialtechnologie v 3 2 BINA 3.5.2 Tragwerke, Bauphysik K 6 4 BINA 3.6.1 Gebäudelehre 1 HR 3 2 BINA 3.6.2 Gebäudelehre 2 HR 3 2 B 4 KONTEXT 66 CP BINA 4.1.1 Designtheorie HR 3 2 BINA 4.1.2 Architekturtheorie HR 3 2 BINA 4.2.1 Kunst- und Baugeschichte 1 HR 3 2 BINA 4.2.2 Kunst- und Baugeschichte 2 HR 3 2 BINA 4.3.1 Baubetrieb und Baurecht K 3 2 BINA 4.3.2 AVA P 3 2 BINA 4.4.1 Campus Credits (Wahlfach) v 3 2 BINA 4.4.2 Campus Credits (Wahlfach) v 3 2 BINA 4.5.1 Praxissemester 21 0 BINA 4.4.2 Kontext / Geeignete Polymodule FBG 3 2 3 2 BINA 4.5.2 Praxisseminar HR 9 2 BINA 4.6.1 Bachelorseminar Ko 15 2 B 5 BACHELORARBEIT 15 CP BINA 5.1.1 Bachelorthesis Pp 12 0 BINA 5.1.2 Bachelorkolloquium m 3 0 CP pro Semester 30 30 30 30 30 30 30 30 Cp ges. 240 0 Erklärungen Prüfungsformen: BINA 1.1.1 = Bachelor Modulnummer HR = Hausarbeit/Referat x_x_x = CP_SWS_Prüfungsform K = Klausur Ko = Kolloquium CP = Credit Points entspr. ECTS m = mündliche Prüfung SWS = Semesterwochenstunden P = Portfolio x_x_x = Pflichtmodul Pp = Projektpräsentation x_x_x = Wahlpflichtmodul, kann durch Polymodul anderer FR ersetzt werden V = variabel, von Lehrenden x_x_x = Pflichtmodul, für andere Fachrichtungen als Polymodul angeboten Pflichtmodul, wird von x_x_x = Pflichtmodul, wird von verschiedenen Prüfern angeboten x_x_x= Polymodule anderer Fachrichtungen, mind. 3 ECTS in B2 *Das Bestehen der Prüfungs- und Studienleistungen aus den ersten drei Semestern ist dem Bestehen einer Zwischenprüfung entsprechend 19 (3) HSchG gleichgestellt. Das weitere Studium (ab 4. Semester) kann erst nach erfolgreichem Abschluss ( = alle Leistungen minus 1) der ersten drei Semester begonnen werden.

Nr. 11 publicus Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 404 Praktikantenordnung für den Bachelor- Studiengang Bauingenieurwesen an der Hochschule Trier -Teilstudienplanvom 30.05.2012 Die Praktikantenordnung als Teilstudienplan ergänzt die Prüfungsordnung für den Bachelor- Studiengang Bauingenieurwesen an der Hochschule Trier vom 04.05.2012 und regelt die gemäß Prüfungsordnung geforderte berufspraktische Grundausbildung (HSG 65 Abs. 4, Satz 3). Der Fachbereichsrat des Fachbereiches Bauingenieurwesen, Lebensmitteltechnik, Versorgungstechnik (BLV) der Hochschule Trier hat am 30.05.2012 die Praktikantenordnung beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gegeben. 1 Geltungsbereich Die Praktikantenordnung gilt für alle Studienbewerberinnen und Bewerber und Studierende des Bachelor-Studiengangs Bauingenieurwesen soweit die praktische Vorbildung nicht Zugangsvoraussetzung für die auf das Studium vorbereitende Schulbildung oder deren Bestandteil ist. Sie enthält die allgemeinen Vorschriften für Dauer, Auswahl und Art der praktischen Tätigkeit. Die Regelungen gemäß 3 Absatz 2 der Prüfungsordnung an der Hochschule Trier vom 04.05.2012 bleiben unberührt. 2 Zweck des Praktikums Das Praktikum ist unerlässlich zum Verständnis der technischen Vorgänge, der Konstruktion von Bauwerken, der Bauverfahren und Bauabläufe. Es ist deshalb wesentliche Voraussetzung für das Studium des Bauingenieurwesens und soll dem Praktikanten insbesondere ermöglichen: - Einblick in die Gegebenheiten und Abläufe des Baugeschehens zu gewinnen, - die Arbeitswelt aus eigenem Erleben zu erfahren, - soziale und berufsständische Probleme zu erkennen und das notwendige Verständnis und Problembewusstsein für die auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende, praxisbezogene Ausbildung zu erlangen. 3 Dauer des Praktikums (1) Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreife müssen 13 Wochen Praktikum (Vollzeitbeschäftigung) ableisten. Das Vorpraktikum ist bis zum Ende des 4. Fachsemesters nachzuweisen. Es wird empfohlen, mindestens 8 Wochen des Vorpraktikums vor Beginn des Studiums abzuleisten. Eine Stückelung des Praktikums in Zeiträume von mindestens 3 Wochen ist zulässig. Mehrere kürzere Zeitabschnitte von 2 Wochen oder weniger sind lediglich bei ein und demselben Unternehmen erlaubt. Eine einschlägige Berufsausbildung ersetzt das Vorpraktikum, fachverwandte Berufsausbildungen werden teilweise angerechnet. Einzelheiten regelt der Prüfungsausschuss. Die Anerkennung des Praktikums erfolgt gemäß 8. (2) Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschulreife, die über eine fachnahe praktische Vorbildung verfügen, kann das Praktikum vollständig erlassen werden. Die Entscheidung darüber trifft die/der vom Fachbereichsrat bestellte Praktikantenbeauftragte. (3) Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschulreife, die über eine fachverwandte praktische Vorbildung verfügen, können maximal 8 Wochen des Praktikums erlassen werden. Die Entscheidung darüber trifft die/der Praktikantenbeauftragte. (4) Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife, die über eine fachfremde praktische Vorbildung verfügen, müssen, wie die Bewerberinnen und Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife, ein fachbezogenes Praktikum erbringen. Die/Der Praktikantenbeauftragte entscheidet darüber, inwieweit Praktikumszeiten als fachbezogen auf die Dauer von 13 Wochen angerechnet werden können. (5) Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife der Fachrichtung Bauwesen wird bei zu einseitiger praktischer Ausbildung ein Ergänzungspraktikum von bis zu 5 Wochen abverlangt. Die Entscheidung darüber trifft die/der Praktikantenbeauftragte. (6) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor Studienbeginn von der vorgeschriebenen Dauer des Praktikums mindestens 8 Wochen in einem deutschsprachigen Land abzuleisten. Über Ausnahmen entscheidet die/der Praktikantenbeauftragte. 4 Inhalt des Praktikums (1) Das Praktikum soll in den Arbeitsgebieten und dem zeitlichen Umfang dem nachfolgenden Rahmenplan entsprechen: Grundpraktikum auf Baustellen oder in Werkstätten (z.b. in den Arbeitsbereichen): Grundbau, Erdund Verkehrswegebau, Wasser- und Siedlungswasserbau, Vermessungsarbeiten, Massivbau, Metallbau, Holzbau Dauer in Wochen: 6-8 Betriebspraktikum in Bauunternehmen, Ingenieurbüros oder Bauämtern (z.b. in den Arbeitsberei-

Nr. 11 publicus Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 405 chen): Baustellenvorbereitung, Bauausführung und Baustellenabwicklung, Erstellen von Bau- und Konstruktionszeichnungen Dauer in Wochen: 5-7 Insgesamt mindestens 13 Wochen (2) Andere praktische Tätigkeiten können in begründeten Ausnahmefällen von der/dem Praktikantenbeauftragten anerkannt werden. 5 Ausbildungsbetrieb (1) Die praktische Tätigkeit muss in geeigneten Betrieben oder Institutionen erfolgen. Die Wahl des Betriebes ist den Praktikantinnen bzw. Praktikanten überlassen. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Ausbildung dieser Praktikantenordnung entspricht. (2) Die Hochschule vermittelt keine Praktikantenplätze. Geeignete und anerkannte Ausbildungsbetriebe können über das zuständige Arbeitsamt, die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer in Erfahrung gebracht werden. 6 Rechtsverhältnisse während des Praktikums (1) Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und den Praktikantinnen bzw. Praktikanten zu schließenden Praktikantenvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten der Praktikantinnen bzw. Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt. Die Praktikantinnen bzw. Praktikanten unterstehen der Betriebsordnung des Ausbildungsbetriebes. (2) Die Hochschule haftet nicht für Schäden, die die Praktikantinnen bzw. Praktikanten während ihrer Praktikantentätigkeit verursachen. (3) Wegen der Kürze der geforderten Ausbildungszeit wird Urlaub während des Praktikums nicht als Praktikumszeit angerechnet. Durch Krankheit oder sonstige Behinderung ausgefallene Arbeitszeit von mehr als zwei Tagen muss nachgeholt werden. Bei längeren Ausfallzeiten sollen die Praktikantinnen bzw. Praktikanten den ausbildenden Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen, um den begonnenen Ausbildungsabschnitt in dem erforderlichen Maße durchführen zu können. b) Fehltage, c) Art der Beschäftigung (jeweils mit Wochenzahl und der Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche). Die Bescheinigungen sollen außerdem erkennen lassen, dass die Ausbildungsbetriebe den Anforderungen des 5 entsprechen. 8 Anerkennung des Praktikums (1) Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch die/den Praktikantenbeauftragten. Zur Anerkennung ist die rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung gemäß 7 erforderlich. Die Anerkennung des Praktikums wird den Studierenden für die Meldung zur 1. Prüfung des 5. Fachsemesters bescheinigt. (2) Die Anerkennung von Praktikumszeiten durch andere Hochschulen in der BRD wird übernommen, soweit das Praktikum den Anforderungen dieser Praktikantenordnung entspricht. (3) Praktische Tätigkeiten beim Dienst in technischen Einheiten der Bundeswehr können bei Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen anerkannt werden. Die Entscheidung darüber trifft die/der Praktikantenbeauftragte. (4) Wird das Praktikum in einem ausländischen Ausbildungsbetrieb abgeleistet, so muss die Bescheinigung gemäß 7 in deutscher Übersetzung amtlich beglaubigt sein. 9 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Praktikantenordnung tritt drei Monate nach Bekanntgabe in Kraft. (2) Diese Praktikantenordnung ist entsprechend anzuwenden für Studierende, die bereits vor Inkrafttreten dieser Praktikantenordnung ihr Studium aufgenommen haben. Für Praktikumszeiten, die vor Inkrafttreten dieser Praktikantenordnung abgeleistet wurden, gilt die bisher gehandelte Praxis. Trier, den 30.05.2012 Gez.: Prof. Dr.-Ing. Burkard Fromm Dekan des Fachbereiches Bauingenieurwesen, Lebensmitteltechnik, Versorgungstechnik 7 Bescheinigung Die Ausbildungsbetriebe stellen den Praktikantinnen bzw. Praktikanten Bescheinigungen über das dort abgeleistete Praktikum aus, die mindestens folgende Angaben erhalten soll: a) Beginn und Ende des Praktikums,

Nr. 11 publicus Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 406 Praxissemesterordnung an der Hochschule Trier - Teilstudienplan - vom 30.05.2012 Auf Grund des 20 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 21.07.2003, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.07.2010, hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Bauingenieurwesen, Lebensmitteltechnik, Versorgungstechnik der Hochschule Trier am 30.05.2012 die folgende Praxissemesterordnung als Teilstudienplan für den Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen an der Hochschule Trier beschlossen. Sie wird hiermit bekannt gegeben. 1 Allgemeines (1) Diese Ordnung regelt die Durchführung des Praxissemesters (praktisches Studiensemester). Die Regelungen gemäß 11 der Prüfungsordnung an der Hochschule Trier vom 04.05.2012 bleiben unberührt. (2) Das Praxissemester sieht eine praktische Ausbildung in geeigneten Unternehmen, Büros und Institutionen außerhalb der Hochschule Trier vor. Die Beschaffung einer Stelle für die praktische Ausbildung bei geeigneten Unternehmen, Büros und Institutionen (im folgenden Praxisstelle genannt) obliegt der/dem Studierenden. Die Fachrichtung Bauingenieurwesen ist bei der Beschaffung von Praxisstellen behilflich. 2 Ziele und Grundsätze (1) Ziel des Praxissemesters ist es, eine enge Verbindung zwischen Studium und Berufspraxis herzustellen. Auf der Grundlage des im Studium erworbenen Wissens sollen anwendungsbezogene Kenntnisse und praktische Erfahrungen vermittelt und die Bearbeitung konkreter Probleme im Tätigkeitsfeld der Bauingenieurin bzw. des Bauingenieurs unter Anleitung ermöglicht werden. Das Praxissemester soll die Studierenden mit den betrieblichen Arbeitsabläufen vertraut machen und zur individuellen Gestaltung des Studiums anregen. (2) Das Praxissemester ist nicht handwerklich orientiert und ersetzt nicht das Vorpraktikum. 3 Zeitpunkt und Dauer (1) Der Studienplan sieht als Zeitpunkt für das Praxissemester das 5. oder 7. Fachsemester vor. In fachlich oder organisatorisch begründeten Fällen, insbesondere wenn es bei der Bereitstellung von Praxisstellen zu zeitlich begrenzten Engpässen kommt, kann von der Einordnung des Praxissemesters in das 5. bzw. 7. Fachsemester abgewichen werden. In jedem Falle muss das Praxissemester jedoch nach dem 4. Fachsemester absolviert werden. (2) Die praktische Ausbildung in geeigneten Unternehmen und Institutionen umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum von 16 Wochen (80 Präsenztage). (3) Studierende haben keinen Urlaubsanspruch während des Praxissemesters. (4) Für die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen gemäß 15 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen an der Hochschule Trier vom 04.05.2012 sind die Studierenden von der Praxisstelle freizustellen. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der/des Studierenden der Prüfungsausschuss. 4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zulassungsvoraussetzung für die Absolvierung des Praxissemester nach 11 Absatz (1) der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen an der Hochschule Trier vom 04.05.2012 ist die Beendigung des 4. oder höheren Fachsemesters. (2) Über die Zulassung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Prüfungsausschuss. 5 Praxisstellen, Verträge (1) Das Praxissemester wird in enger Zusammenarbeit der Hochschule mit den Praxisstellen so durchgeführt, dass ein möglichst hohes Maß an Kenntnissen und Erfahrungen erworben wird. Die Studierenden werden von der Hochschule in allen Fragen der Suche und Auswahl der Praxisstellen beraten. Hierfür ist die bzw. der Praxissemester- Beauftragte der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß 8 dieser Ordnung zuständig. (2) Die Studierenden sind verpflichtet, der bzw. dem Praxissemester-Beauftragten die gewählte Praxisstelle vor Antritt der Ausbildung zu benennen. Die bzw. der Praxissemester-Beauftragte kann Fristen zur Meldung der Praxisstelle festlegen. (3) Von den Studierenden vorgeschlagene Praxisstellen müssen den Zielen des Studiums entsprechen und sich auf die in 6 Absatz 1 dieser Ordnung genannten Aufgabenbereiche beziehen. Dies gilt auch für Praxisstellen im Ausland bei entsprechender Anerkennung.

Nr. 11 publicus Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 407 (4) Zwischen den Praxisstellen, der Hochschule und dem/der Studierenden wird ein Vertrag gemäß dem Muster in Anlage A abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt auf der Grundlage der Praxissemesterordnung die Verpflichtungen der Praxisstelle und der Studierenden, wie im folgenden genannt: 1. Die Verpflichtungen der Praxisstelle sind: a) Die Studierenden für die Dauer des Praxissemesters entsprechend den Bestimmungen dieser Ordnung auszubilden, b) ihnen die Teilnahme an den Wiederholungsprüfungen gemäß 15 der Prüfungsordnung an der Hochschule Trier vom 04.05.2012 zu ermöglichen, c) eine Bescheinigung auszustellen, die Angaben über Beginn, Ende, Fehlzeiten sowie die Inhalte der praktischen Ausbildung enthält, d) eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für die Betreuung der Studierenden zu benennen, die bzw. der in der Regel einen Hochschulabschluss nachweisen muss, e) den gewählten oder ernannten Studierenden die Mitarbeit in den Gremien der Hochschule zu ermöglichen, f) das Fernbleiben der Studierenden von der Praxisstelle unverzüglich der bzw. dem Praxissemester-Beauftragten anzuzeigen, g) die Studierenden für die Dauer des Praxissemesters bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Unfall zu versichern. 2. Die Verpflichtungen der Studierenden sind: a) Die gebotene Ausbildung wahrzunehmen, b) die im Rahmen der praktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, c) den Weisungen der bzw. des Beauftragten der Praxisstelle und der mit der Ausbildung beauftragten Personen zu folgen, d) sich an die an der Praxisstelle geltenden Ordnungen zu halten, insbesondere an die Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitszeitregelungen, sowie Vorschriften über die Schweigepflicht, e) fristgerecht einen Zwischenbericht gemäß Anlage B (6 Wochen nach Aufnahme der praktischen Tätigkeit) und einen Abschlussbericht über die praktische Ausbildung vorzulegen, f) ein vorzeitiges Beenden der praktischen Ausbildung unverzüglich der bzw. dem Praxissemesterbeauftragten anzuzeigen, g) bei Arbeitsunfähigkeit spätestens am 3. Werktag der Praxisstelle eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 6 Praktische Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung in geeigneten Unternehmen und Institutionen soll sich möglichst auf die folgenden Aufgabenbereiche erstrecken: - Entwurfsplanung, Bemessung und Konstruktion - Ausschreibung und Angebotsbearbeitung - Baustellenorganisation und Bauleitung (2) Die praktische Ausbildung soll möglichst viele der vorgenannten Teilbereiche abdecken. 7 Status der Studierenden an der Praxisstelle (1) Während des Praxissemesters, welches Bestandteil des Studiums ist, bleiben die Studierenden an der Hochschule immatrikuliert. (2) Die Studierenden sind keine Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und unterliegen an der Praxisstelle weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch dem Personalvertretungsgesetz. Andererseits sind die Studierenden an die Regeln und Ordnung der Praxisstelle gebunden. 8 Praxissemester- Beauftragte (1) Für die Organisation des Praxissemesters wird die Stelle einer bzw. eines Praxissemester- Beauftragten eingerichtet. (2) Für die fachliche Betreuung ist der zuständige Professor (Fachbetreuer) verantwortlich. (3) Der bzw. dem Praxissemester-Beauftragten obliegt in Zusammenarbeit mit dem Fachbetreuer: a) die Beratung und Unterstützung der Studierenden bei der Wahl der Praxisstellen, b) die Überprüfung der Ausbildungsverträge, c) die Information der Ausbildungsbetriebe über Ziele und Anforderungen des Praxissemesters, d) die Führung des Geschäftsverkehrs mit den Ausbildungsbetrieben, e) die Überprüfung und Anerkennung der von den Studierenden vorzulegenden Berichte, f) die Durchführung und Bewertung des Abschlussseminars und Kolloquiums. 9 Anerkennung des Praxissemesters (1) Zur Anerkennung des Praxissemesters sind von den Studierenden spätestens zum Abschlussseminar folgende Unterlagen vorzulegen: a) eine detaillierte Bescheinigung der Ausbildungsstelle gemäß 5 Absatz 4, 1c,

Nr. 11 publicus Amtliches Veröffentlichungsorgan der HS Trier S. 408 b) ein Zwischenbericht über die praktische Tätigkeit gemäß den Anforderungen in Anlage B, c) ein Abschlussbericht über die praktische Ausbildung d) ein Nachweis über die bestandenen Pflichtmodule des 1. Studienjahres gemäß Anlage C. (2) In einem Abschlussseminar ist von den Studierenden ein Referat über die durchgeführten praktischen Tätigkeiten zu halten. Daran schließt sich ein Kolloquium an. (3) Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der Leistungen im Kolloquium entscheidet der Betreuer bzw. die Betreuerin über die Anerkennung des Praxissemesters. (4) Bei Widersprüchen gegen die Nichtanerkennung des Praxissemesters entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) Im Falle einer Nichtanerkennung kann das Praxissemester, gemäß 15 (2) der Prüfungsordnung an der Hochschule Trier vom 04.05.2012, zweimal wiederholt werden. 10 Anrechnungen von praktischen Tätigkeiten (1) Im gleichen Studiengang an anderen Hochschulen abgeschlossene Praxissemester werden anerkannt. (2) In besonderen Fällen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. Trier, den 30.05.2012 Gez.: Prof. Dr.-Ing. Burkard Fromm Dekan des Fachbereiches Bauingenieurwesen, Lebensmitteltechnik, Versorgungstechnik