Praktikumsvertrag (Muster) zwischen. Firma Behörde Einrichtung. Betreuer/in. Anschrift/Telefon (nachfolgend Praktikumsstelle genannt) und

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1 Studiengangsleitung Wirtschaftsrecht Praktikumsvertrag (Muster) zwischen Firma Behörde Einrichtung Betreuer/in Anschrift/Telefon (nachfolgend Praktikumsstelle genannt) und Herrn/Frau geb. am in Anschrift, Telefon Student/in der Leuphana Universität Lüneburg, Fakultät II, Institut für Wirtschaftsrecht Dauer des Praktikums: vom bis (regelmäßig 4 oder, bei Verbindung mit einem Komplementärmodul, 12 Wochen) Vergütung monatlich/insgesamt Betreuende/r Hochschullehrer/in Aufgabe/Tätigkeit der/des Praktikanten/in 1

2 1 Allgemeines Im Studiengang Leuphana Bachelor mit Major Wirtschaftsrecht werden Praxismodule mit Praktika durchgeführt. Die jeweils geltenden Praxismodulrichtlinien und, sofern vorhanden, ein individueller Praxismodulplan sind Bestandteil dieses Vertrages. (1) Die Praktikumsstelle verpflichtet sich, 2 Pflichten der Vertragspartner 1. dem/der Studenten/in während der Dauer des Praktikums Gelegenheit zur Ausübung einer praktischen Aufgabe bzw. zur Lösung einer praktischen Aufgabenstellung gem. 1 zu geben, 2. einen/eine Betreuerin einzusetzen, 3. dem/der Studenten/Studentin für das praktikumsbegleitende Praxisforum einen Werktag und für gegebenenfalls ausstehende Wiederholungen von Fachprüfungen bis zu maximal zwei Stunden pro Woche freizustellen, 4. dem/der betreuenden Hochschullehrer/in der Leuphana Universität Lüneburg die Betreuung des/der Studenten/in an der Praktikumsstelle zu ermöglichen, 5. dem/der Studenten/Studentin ein Zeugnis und einen Beschäftigungsnachweis zu erteilen, 6. dem/der Studenten/Studentin die Nachholung nicht nur geringfügiger Fehlzeiten wegen Urlaubs, Freistellungen, Krankheit oder aus sonstigen Gründen zu ermöglichen. (2) Der/die Student/in verpflichtet sich, sich dem Zweck des Praktikums entsprechend zu verhalten, insbesondere 1. die gebotenen Bildungsmöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die tägliche Ausbildungszeit, die der betrieblichen Arbeitszeit der Praktikumsstelle entspricht, einzuhalten, 2. die übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen, 3. den Anordnungen der Praktikumsstelle und der von ihr beauftragten Person nachzukommen, 4. die für die Praktikumsstelle gültigen Arbeits- oder Betriebsordnungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten, 5. den Praxisbericht zu erstellen, 6. bei Fernbleiben die Praktikumsstelle unverzüglich zu benachrichtigen, ferner bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3 Urlaub und sonstige Fehlzeiten Während der Dauer des Praktikums steht dem/der Student/in ein Erholungsurlaub nicht zu. Die Praktikumsstelle kann eine kurzfristige Freistellung aus persönlichen oder betrieblichen Gründen gewähren. Soweit ein Urlaub gewährt wird, oder sonstige Fehlzeiten, gleich aus welchen Gründen eintreten, sind diese nachzuholen. 2

3 4 Kündigung Der Praktikumsvertrag kann vorzeitig gekündigt werden 1. aus wichtigem Grund ( 626 BGB) 2. ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfristen des 622 BGB einschließlich etwaiger abweichender tarifvertraglicher Regelungen. Vor Ausspruch der Kündigung soll der/die betreuende Hochschullehrer/in angehört werden. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsteil zu erfolgen. Die Beendigung des Praktikums ist der Hochschule unverzüglich mitzuteilen. 5 Status des/der Studierende/n an der Praktikumsstelle (1) Während des Praktikums, das Bestandteil des Studiums ist, bleibt die/der Studierende als Mitglied an der Leuphana Universität Lüneburg immatrikuliert mit allen Rechten und Pflichten eines/er ordentlichen Studierenden. (2) Sie/er ist kein/e Praktikant/in im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und unterliegt an der Praktikumsstelle weder dem Berufsbildungsgesetzes noch dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem Personalvertretungsgesetz. 6 Kosten, Schadenersatz (1) Dieser Vertrag begründet für die Praktikumsstelle keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten oder Aufwendungen, die bei der Durchführung des Praktikums oder sonst im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen. (2) Der/die Student/in haftet für Schäden, die bei der Durchführung des Praktikums oder sonst im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, nur im Falle grober Fahrlässigkeit. 7 Vertragsausfertigungen, Anlagen Dieser Vertrag wird in drei gleich lautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Eine Ausfertigung erhält die Leuphana Universität Lüneburg. Dem Vertrag sind als Anlagen das Merkblatt zum Versicherungsschutz beim Praktikum (gültig für alle Studierenden an der Universität Lüneburg) sowie die Hinweise zum Praxismodul im Major Wirtschaftsrecht des Leuphana Bachelors in der bei Vertragsschluss jeweils geltenden Fassung beigefügt. (Bei Bedarf individuell zu vereinbaren.) 8 Sonstige Vereinbarungen 3

4 Praktikumsstelle: Student/in Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Unterschrift 4

5 Merkblatt zum Versicherungsschutz beim Praktikum (gültig für alle Studiengänge an der Universität Lüneburg) Anlage Entsprechend den Praktikumsrichtlinien gilt für den versicherungstechnischen Status der Studierenden während des von der Prüfungsordnung (PO) vorgeschriebenen Praktikums folgendes: 1. Unfallversicherung Studierende sind während des Praktikums grundsätzlich bei dem für die Ausbildungseinrichtung zuständigen Träger der Unfallversicherung versichert. Liegt ausnahmsweise die organisatorische und rechtliche Verantwortung des Praktikums bei der Universität Lünburg, sind die Studierenden während eines Praktikums über die Landesunfallkasse Niedersachsen unfallversichert ( 2 Abs.1 Nr.8c SGB VII). 2. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Studierende, die das in der Diplomprüfungsordnung vorgeschriebene Praktikum absolvieren, sind als Arbeitnehmer in allen vier Versicherungszweigen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) versicherungsfrei ( 6 Abs.1 Nr.3 SGB V, 20 Abs.1 SGB XI, 5 Abs.3 Nr.1 SGB VI, 27 Abs.4 Nr.2 SGB III). Für die Versicherungsfreiheit spielt weder die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit noch die Höhe eines eventuell erzielten Arbeitsentgelts eine Rolle. Der Ausschluss der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer hat keinen Einfluss auf eine mögliche Versicherung in der studentischen Kranken-, und Pflegeversicherung. Folglich sind Studierende gegebenenfalls nach 5 Abs.1 Nr.9 SGB V bzw. 20 Abs.1 Satz 2 Nr.9 SGB XI in der Kranken-, und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Versicherungspflicht entfällt, wenn der Studierende als Familienmitglied (d.h. Ehegatte oder Kind) versichert ist ( 5 Abs.7 SGB V, 25 SGB XI). Ansonsten besteht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen ( 8 Abs.1 Nr.5 SGB V, 22 SGB XI). 3. Haftpflichtversicherung Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch den Studierenden wird empfohlen, sofern die Ausbildungsstelle nicht ohnehin eine solche Versicherung verlangt oder das Haftpflichtrisiko nicht bereits durch eine von der Ausbildungsstelle abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist. 4. Praktika im Ausland Bei der Ableistung eines Praktikums im Ausland besteht Unfallversicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII i. V. m. 4 Abs. 1 SGB IV nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit dem Praktikanten im Inland begründet wurde und der (deutsche) Betrieb den Praktikanten ins Ausland entsendet. In diesem Fall sind die Studierenden auch während des Auslandsaufenthalts bei dem für die Ausbildungseinrichtung zuständigen Träger der Unfallversicherung versichert. Wenn die Studierenden jedoch von vornherein ihr praktisches Studiensemester bei einer ausländischen Firma oder bei einer ausländischen Filiale einer deutschen Firma im Ausland ableisten, ohne im Inland ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach deutschem Recht. Auch für die sozialversicherungsrechtlichen Fragen gilt ausländisches Recht. Studierende haben in diesen Fällen selbst für den notwendigen und angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen. Es empfiehlt sich, vorsorglich die sozialversicherungsrechtlichen Fragen, insbesondere die Frage des Kranken- und Unfallversicherungsschutzes mit den zuständigen Stellen zu erörtern und u. U. eine private Kranken- und Unfallversicherung (zusätzlich) abzuschließen. ( raktika_versicherungsschutz.pdf) 5

6 Studiengangsleitung Wirtschaftsrecht Anlage Hinweise zum Praxismodul im Major Wirtschaftsrecht des Leuphana Bachelor Die fachspezifische Anlage zum Major Wirtschaftsrecht sieht im 6. Semester ein vierwöchiges Pflichtpraktikum mit einem Praxisforum vor. Als Praktikumsbetriebe geeignet sind Betriebe, die dem/der Studierenden die Bearbeitung konkreter juristischer und/oder betriebswirtschaftlicher, an den Inhalten des Majorstudiums orientierter Aufgaben und/oder Projekte ermöglicht. Für das Praxismodul werden den Studierenden 5 CP gutgeschrieben, wenn die vorgesehene Studienleistung (Praxisbericht) abgenommen und die Prüfungsleistung (Referat im Praxisforum) mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurde. Der Praxisphasenbericht soll eine Vorstellung des Betriebs mit seinen Geschäftsfeldern sowie die Aufgaben, Projekte und Tätigkeitsbereiche, in der/die Studierende eingesetzt war, enthalten. Die betrieblichen Erfahrungen sollen zu den Studieninhalten in Beziehung gesetzt werden. Der Bericht schließt mit einem Fazit, in dem der Ertrag des Praktikums bewertet wird; er umfasst 4 bis 6 Textseiten. Gegebenenfalls können eigene Arbeitsergebnisse (Gutachten, Projektberichte, Recherchen etc.) als Anhang beigefügt werden. Der Praxisbericht wird nicht benotet. Das Praxisforum findet nach oder während des Praktikums im Laufe des Sommersemesters in der Regel als zweitägige Blockveranstaltung statt. Jede/r Teilnehmer/in erarbeitet auf der Grundlage einer konkreten betrieblichen Aufgaben- oder Problemstellung aus der Praktikumsphase eine schriftliche Fallbeschreibung einschließlich der betriebswirtschaftlichen und/oder wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen und der gewählten Lösung bzw. des Lösungsansatzes. Die Fallbeschreibung umfasst 2 bis 3 Textseiten; sie wird im Praxisforum als Referat präsentiert und zur Diskussion unter den Teilnehmer/innen gestellt. Referat und Diskussionsbeteiligung werden benotet; die Note geht als Modulnote anteilig in die Bachelor-Abschlussnote ein. Da ein Praktikum von nur vier Wochen als berufsvorbereitende Phase zum Ende des Studiums in der Regel nur bedingt geeignet ist und viele Betriebe so kurze Praktika gar nicht anbieten, sieht die fachspezifische Anlage zum Major Wirtschaftsrecht die Möglichkeit vor, das vierwöchige Pflichtpraktikum aus dem Major mit Modulen der Perspektive Projekte und Praxis aus dem Komplementärstudium zu ergänzen. Zu diesem Zweck wird vom Modulverantwortlichen für das Praxismodul im Major zusätzlich ein Ergänzungsmodul in der Perspektive Projekte und Praxis des Komplementärstudiums angeboten. Das Ergänzungsmodul besteht aus einem achtwöchigen Praktikum, das im gleichen Praktikumsbetrieb wie das Majormodul abzuleisten ist; die Dauer des Praktikums erhöht sich damit auf insgesamt 12 Wochen. Das Komplementärmodul wird den Studierenden mit 10 CP angerechnet und nicht benotet; als Studienleistung wird ein Praxisphasenbericht verlangt. Wintersemester 2009/2010 6

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